Beschluss
10 D 2191/25
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2025:1121.10D2191.25.00
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Leitsätze
Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens ist nicht entbehrlich, wenn eine den Beklagten vertretende Behörde im gerichtlichen Verfahren nur hilfsweise Ausführungen zur Begründetheit tätigt.
Tenor
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 22. September 2025 - 6 K 1606/24.WI - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens ist nicht entbehrlich, wenn eine den Beklagten vertretende Behörde im gerichtlichen Verfahren nur hilfsweise Ausführungen zur Begründetheit tätigt. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 22. September 2025 - 6 K 1606/24.WI - wird zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers vom 25. September 2025 gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 22. September 2025 - 6 K 1606/24.WI - bleibt ohne Erfolg. 1. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Es kann offenbleiben, ob der Antragsteller nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zur Aufbringung der Kosten der Prozessführung in der Lage ist. Denn jedenfalls hat das Verwaltungsgericht die für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der Klage (§ 166 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO] i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung [ZPO]) zutreffend verneint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO besteht, wenn es aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich erscheint, dass der um Prozesskostenhilfe nachsuchende Beteiligte mit seinem Begehren durchdringen wird. Insoweit ist an die Prognose der Erfolgsaussicht grundsätzlich kein strenger Maßstab anzulegen, denn die Prüfung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder -verteidigung in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren ist nicht der Ort, den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz selbst zu bieten, sondern es soll diesen erst zugänglich machen (BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 u. a. -, juris Rn. 26; Hess. VGH, Beschluss vom 26. März 2008 - 7 D 575/08 -, juris Rn. 17). An der hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung fehlt es aber, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Stellen sich schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatsachenfragen, dürfen diese nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (BVerfG, Beschlüsse vom 28. Oktober 2019 - 2 BvR 1813/18 -, juris Rn. 27, sowie vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -, juris Rn. 22 f.). Hieran gemessen kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Begehren des Antragstellers nicht in Betracht. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage bereits mangels Erhebung eines Widerspruchs gegen den Bescheid der Beklagten vom 11. September 2024 unzulässig ist (§§ 68 ff. VwGO). Die Durchführung des Vorverfahrens ist in der vorliegenden Konstellation auch nicht aus prozessökonomischen Gründen entbehrlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens über die gesetzlich normierten Tatbestände hinaus dann entbehrlich, wenn dessen Durchführung einen sachlich nicht zu rechtfertigenden Formalismus darstellen würde, weil dem Zweck des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen wurde bzw. dessen Zweck ohnehin nicht mehr erreicht werden kann (BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 - 8 C 21/09 -, juris Rn. 24 ff. m. w. N. und unter Auseinandersetzung mit der anhaltenden Kritik aus dem Fachschrifttum, vgl. hierzu etwa: Porsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Stand: Februar 2025, § 68 VwGO Rn. 29 m. w. N.). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Widerspruchsbehörde sich im gerichtlichen Verfahren inhaltlich zur Sache eingelassen und Klageabweisung beantragt hat (BVerwG, Urteil vom 27. September 1988 - 1 C 3/85 -, juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1982 - 2 C 91/81 -, juris Rn. 32). Vorliegend hätte das die Beklagte im Verwaltungsstreitverfahren vertretende Bundeskriminalamt auch über einen erhobenen Widerspruch zu entscheiden gehabt (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 der Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern). Im Rahmen seiner Klageerwiderung vom 18. November 2024 hat es sich primär auf die Unzulässigkeit der Klage mangels Durchführung des Vorverfahrens gestützt und lediglich hilfsweise Ausführungen zur Unbegründetheit der Klage getätigt. Diese nur hilfsweisen Ausführungen führen nicht zu einer Entbehrlichkeit des Vorverfahrens, weil dessen Zweck dadurch gerade nicht unerreichbar wird. Insoweit ist in der Rechtsprechung umstritten, ob bereits hilfsweise Ausführungen zur Sache eine Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens begründen (bejahend: BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1985 - 2 C 16/83 -, juris Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 2. September 1983 - 7 C 97/81 -, juris Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1980 - 2 A 4/78 -, juris Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 2023 - 3 A 295/23 -, juris Rn. 25 ff.; verneinend: BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23/12 -, juris Rn. 38 BVerwG, Beschluss vom 26. September 1989 - 8 B 39/89 -, juris Rn. 4; VGH BW, Urteil vom 4. März 2009 - 9 S 371/08 -, juris Rn. 31 ff.; OVG NRW, Urteil vom 24. Oktober 2012 - 1 A 1938/10 -, juris Rn. 48 ff.; offen gelassen: BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 - 8 C 21/09 -, juris Rn. 31; Hess. VGH, Beschluss vom 30. November 2015 - 8 A 889/13 -, juris Rn. 44 f.). Der Senat geht nicht davon aus, dass der Zweck eines Vorverfahrens bereits durch hilfsweise getätigte Ausführungen zur Begründetheit einer Klage unerreichbar wird. Solche Hilfsausführungen eines Beklagten dürften vielmehr als möglichst umfassender Vortrag im Rahmen des Verfahrens zu verstehen sein, die ein Beklagtenvertreter bereits aus prozessualer Vorsicht tätigt (vgl. auch: OVG NRW, Urteil vom 24. Oktober 2012 - 1 A 1938/10 -, juris Rn. 58 ff.) und damit gegebenenfalls auch in der Sache gegenüber einem klagenden Bürger argumentativ um Verständnis werben möchte. Insbesondere eine – auch im Widerspruchsverfahren vorgesehene – Zweckmäßigkeitsprüfung ist davon keineswegs umfasst (vgl. zur Zwecksetzung eines Widerspruchsverfahrens: BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 - 8 C 21/09 -, juris Rn. 30 m. w. N.). Wollte man dies – auch vor dem Hintergrund der teilweise abweichenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie einer soweit ersichtlich bislang fehlenden Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zu dieser Fragestellung – im Rahmen des im Prozesskostenhilfeverfahren anzulegenden Maßstabs anders sehen, würde sich die Klage jedenfalls als unbegründet erweisen. Der Antragsteller kann die Erteilung einer über die mit Bescheid vom 11. September 2024 ergangene Auskunft hinaus nach § 57 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) i. V. m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) nicht verlangen, weil dem Bundeskriminalamt keine weitergehenden Daten in Bezug auf die Person des Antragstellers vorliegen. Auch aus den Angaben des Antragstellers ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Bundeskriminalamt weitere Daten vorliegen, die seine Person betreffen. Soweit er meint, gegen ihn werde wegen Bedrohung des Bundespräsidenten ermittelt, enthält die Auskunft der Beklagten hierzu Angaben (S. 18 des Bescheides). Ausweislich eines in der Behördenakte vorliegenden E-Mail-Vorgangs wurden durch das Bundeskriminalamt keine eigenen strafverfolgenden Maßnahmen vorgenommen, sodass eine Einbindung einer Staatsanwaltschaft auch nicht erfolgt sei (Bl. 67 der Behördenakte). 2. Eine Entscheidung über die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens wegen der Gebührenschuld des Antragstellers in Höhe von 72,00 Euro nach § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG ist vom Gericht nicht zu treffen. Die §§ 161 Abs. 1, 154 ff. VwGO, nach denen eine gerichtliche Kostenentscheidung von Amts wegen ergeht, verhalten sich nur zur Frage der Kostenerstattung zwischen den Beteiligten. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO haben die am Beschwerdeverfahren in einer Prozesskostenhilfeangelegenheit Beteiligten keine Kosten zu erstatten. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.