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Beschluss

12 E 675/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1102.12E675.23.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin, ihr für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Erfolgsaussicht bietet. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -, jeweils n. v. Letzteres ist hier der Fall. Die vorliegende Klage hat eine allenfalls entfernte Erfolgschance. Mit zutreffenden Gründen, auf die der Senat Bezug nimmt (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), hat das Verwaltungsgericht angenommen, es spreche viel dafür, dass der Beklagte den Förderantrag der Klägerin für den mit dem Monat September 2021 beginnenden Bewilligungszeitraum September 2021 zu Recht abgelehnt habe, weil sie die Voraussetzungen des § 48 BAföG nicht erfülle. Die für eine Förderung ab dem fünften Fachsemester nach § 48 Abs. 1 BAföG erforderliche Leistungsbescheinigung liege nicht vor. Die Klägerin habe eingeräumt, die am Ende des zweiten Jahres noch fehlenden Creditpoints am 23. November 2021 und damit erst nach Beginn ihres fünften Fachsemesters erlangt zu haben. Eine Vorlage der Bescheinigung zu einem späteren Zeitpunkt könne gemäß § 48 Abs. 2 BAföG nicht zugelassen werden. Es lägen keine Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen würden. Das (erstmalige) Nichtbestehen einer Prüfung wie im Falle der Klägerin könne nur dann einen schwer-wiegenden Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG darstellen, wenn gerade hierdurch eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer einzutreten drohe. Daran fehle es, wenn die entsprechende Prüfungsleistung - wie im Fall der Klägerin - zugleich mit der Aneignung des Lernstoffs eines folgenden Fachsemesters erbracht werden könne und somit nicht zu einer Verzögerung der Ausbildung führe. Nach ihrem eigenen Vortrag sei es der Klägerin möglich gewesen, trotz der von ihr behaupteten pandemiebedingten Schwierigkeiten bei der Rezeption des entsprechenden Lernstoffs die noch fehlenden Creditpoints unmittelbar nach Beginn des fünften Fachsemesters neben den für diesen Studienabschnitt vorgesehenen Anforderungen zu erwerben und damit ihren Ausbildungsgang ohne zeitlichen Verzug fortzusetzen. Das Beschwerdevorbringen stellt die Richtigkeit dieser rechtlichen Würdigung nicht in Frage. Der Verweis der Klägerin darauf, dass sie "in ihrem gesamten Studium eine einzige Prüfung nicht bestanden" habe und dass es nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2023 - 5 C 6.21 - nicht darauf ankomme, ob nur ein (einziges) Leistungsversagen ursächlich für die Verzögerung des Studiums sei oder ein Zusammenwirken mehrerer nicht erbrachter Leistungsnachweise, geht an der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Argumentation vorbei. Das Verwaltungsgericht hat nicht danach differenziert, ob das (erstmalige) Nichtbestehen der Prüfung auf ein einziges Leistungsversagen oder ein Zusammenwirken mehrerer nicht erbrachter Leistungsnachweise zurückzuführen ist, sondern allein darauf abgestellt, ob gerade durch das Nichtbestehen eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer einzutreten droht. Im Übrigen decken sich die rechtlichen Anforderungen, von denen das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, mit den in der zitierten höchstrichterlichen Entscheidung dargestellten Grundsätzen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht darauf abgestellt hat, dass ein Nichtbestehen von Leistungsnachweisen innerhalb der ersten vier Fachsemester die Zulassung einer späteren Vorlage der Eignungsbescheinigung nach § 48 Abs. 2 BAföG rechtfertigt, wenn es dazu führt, dass Studienleistungen in höheren Semestern nicht planmäßig erbracht werden können und dieser Leistungsrückstand innerhalb der ersten vier Fachsemester nach den Ausbildungsbestimmungen oder sonst aus studienorganisatorischen Gründen auch nicht ausgeglichen werden kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2023 - 5 C 6.21 -, juris Rn. 17, ist im Fall der Klägerin eine solche Unmöglichkeit aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen gerade nicht zu erkennen. Diese an studienorganisatorische Gegebenheiten anknüpfende Voraussetzung blendet die Beschwerde aus, wenn eingewendet wird, es handele sich "um ein einmaliges Leistungsversagen, bei dem die Förderungshöchstdauer und damit auch die Frist zur Vorlage von Leistungsnachweisen dementsprechend erst recht zu verlängern" sei. Gleiches gilt für den Vortrag der Klägerin, es sei "entgegen des vorliegend angegriffenen Beschlusses auch eine Verzögerung eingetreten". Eine pandemiebedingte Studienbeeinträchtigung und daraus resultierende Ausbildungsverzögerung, welche die tatsächlichen Voraussetzungen eines schwerwiegenden Grundes im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG ausfüllen könnte, hat die Klägerin bisher nicht hinreichend dargelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).