Urteil
31 A 1600/21.O
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1103.31A1600.21O.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsver-fahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll- streckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsver-fahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll- streckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 00. Juni 0000 in P. geborene Beklagte erwarb 1983 die Allgemeine Hochschulreife. Im Anschluss an seinen Grundwehrdienst studierte er vom Wintersemester 1984/85 bis zum Wintersemester 1990/1991 an der Universität P. Mathematik und Geschichte. Am 27. November 1990 bestand er die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vor dem Niedersächsischen Landesprüfungsamt für Lehrämter mit dem Gesamtergebnis „gut“ (2,3). Vom 1. Mai 1991 bis zum 30. April 1993 leistete er seinen Vorbereitungsdienst ab und bestand am 29. April 1993 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien im Land Niedersachsen mit der Note „ausreichend“ (3,6). Am 1. September 1994 wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat zur Anstellung ernannt und nahm an diesem Tag seinen Dienst an der Gesamtschule T., der heutigen R., auf. Am 5. November 1997 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Studienrat ernannt. Dem folgten seine Ernennung zum Oberstudienrat (Urkunde vom 6. Mai 2003) und zum Studiendirektor (Urkunde vom 15. Oktober 2007) nach. Seit 2005 – bis zu seiner Suspendierung – nahm der Beklagte ganz überwiegend eine Tätigkeit als Fachleiter am Studienseminar in K. wahr. An der R. in T. unterrichtete er zuletzt noch mit drei Wochenstunden im Fach Mathematik. Der Beklagte ist seit dem 9. Oktober 2020 mit dem am 00. Oktober 0000 in B., Z., geborenen V. verheiratet. Er hat keine Kinder. Er ist wie folgt straf- und disziplinarrechtlich vorbelastet: Mit Strafbefehl des Amtsgerichts W. vom 8. September 2011 (Az.: 3 Cs 153 Js 219/11) wurde der Beklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln – Vergehen nach §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 3, 33 Anlage I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG, § 74 StGB – zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 60,- Euro (= 1.500,- Euro) verurteilt. Der Kläger verhängte mit Disziplinarverfügung vom 25. November 2014 (Az.: 11.05.02.07-02/13, bestandskräftig seit 3. Januar 2015) eine Geldbuße i. H. v. 1.500,- Euro gegen den Beklagten. Hierin wurde dem Beklagten ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG vorgeworfen, weil er 1.) am 29. April 2011 unerlaubt Betäubungsmittel besessen hatte, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Besitz zu sein, 2.) seine dienstliche Stellung als Lehrer dazu missbraucht hatte, um den Schüler E. (geb. am 0. November 0000) an der städtischen Gesamtschule F. unterzubringen und auch die weitere Lage des Schülers, der zu dieser Zeit wohnungslos war, ausgenutzt hatte, indem er ihn gegen sexuelle Leistungen bei sich wohnen ließ, 3.) mit dem Schüler E. im Zeitraum vom 3. November 2010 bis zum 2. Februar 2011 einen Chat-Verkehr geführt hatte, in dem sich beide herablassend und beleidigend über die Kollegen/innen, die den Schüler E. an der Gesamtschule F. unterrichteten, geäußert hatten, 4.) die Dienste des Herrn C. als Call-Boy im Frühjahr 2007 auf der Internetseite www.T..com angeboten hatte und ihm zur Ausübung sexueller Dienstleistungen sein Schlafzimmer zur Verfügung gestellt hatte. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 leitete der Kläger das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein, das Gegenstand der jetzigen Disziplinarklage ist. In der Einleitungsverfügung wird ihm vorgeworfen: „Sie sollen bei der Onlineplattform „www.U..com“ unter dem Account „O.“ registriert sein oder zumindest im laufenden Jahr 2017 registriert gewesen sein. Auch I., ein am 00.00.0000 geborener Schüler der R. in W., soll im laufenden Jahr 2017 bei der Onlineplattform „www.U..com“ registriert gewesen sein. Unter dem Account „S.“ soll der Schüler über die Onlineplattform sexuelle Dienste angeboten haben, um damit Geld zu verdienen. Über die Onlineplattform soll es im laufenden Jahr 2017 zunächst zur Kontaktaufnahme zwischen Ihnen und dem Schüler und dann auch zu sexuellen Kontakten gekommen sein. Unter dem Vorwand, dem Schüler Geld zu leihen, sollen Sie ihn für einzelne sexuelle Kontakte mit jeweils 50,00 € bezahlt haben. Sollte sich dieser Vorwurf - wobei ich mir eine Konkretisierung vorbehalte - bestätigen, hätten Sie neben der möglichen Verwirklichung strafrechtlicher Tatbestände gegen Ihre Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten aus § 34 Satz 1 BeamtStG verstoßen und ein Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen.“ Mit Verfügung vom 5. April 2018 erweiterte der Kläger den in der Einleitungsverfügung erhobenen Vorwurf wie folgt: „Unter dem Aktenzeichen 506 Js 4/18 ermittelt die Staatsanwaltschaft W. wegen der Tatvorwürfe des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 des Strafgesetzbuches (StGB) bzw. des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen gemäß § 182 StGB gegen Sie. Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft W. habe ich diesem Disziplinarverfahren gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz – LDG NRW) beigezogen. Nach Durchsicht der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte konkretisiere ich den Vorwurf aus der Einleitungsverfügung vom 18.12.2017 wie folgt: Neben Ihrer Fachleitertätigkeit unterrichten Sie als Studiendirektor im Umfang von 3 Wochenstunden an der R. in W.. Der am 00.00.0000 geborene I. ist Schüler dieser Schule. Sie selbst hätten I. nie als Lehrer unterrichtet. Er sei Ihnen jedoch als Schüler der R. bekannt gewesen. Ihnen sei auch bekannt gewesen, dass er psychisch krank sei. Sie hätten ihn angerufen, als er deswegen in einer Klinik des H. in Behandlung gewesen sei. Der Schüler habe Ihnen erzählt, dass er Depressionen habe, sich nicht abgrenzen und schlecht ‚nein‘ sagen könne, weil er zu labil sei. Sie sollen bei der Onlineplattform ‚www.U..com‘ unter dem Account ‚O.‘ registriert sein oder zumindest im Jahr 2016 oder im Jahr 2017 registriert gewesen sein. Auch I. soll im Jahr 2016 oder im Jahr 2017 bei der Onlineplattform ‚www.U..com‘ registriert gewesen sein. Dabei habe [er] sich als 18- oder 19-jähriger Erwachsener ausgegeben. Unter dem Account ‚S.‘ soll der Schüler über die Onlineplattform sexuelle Kontakte zu Männern gesucht haben. Er habe sich dabei mit einem erkennbaren Gesichtsfoto präsentiert. Ziel des Schülers sei es gewesen, durch sexuelle Dienste Geld zu verdienen. Dies sei aber seinem Account selbst nicht zu entnehmen gewesen. Vielmehr habe der Schüler dies seinen möglichen Sexpartnern erst nach der Kontaktaufnahme mitgeteilt. Wenige Tage nach dem o.a. Telefonat sollen Sie den Schüler über dessen Profil auf ‚www.U..com‘ angeschrieben haben. Bereits zu Beginn des Kontakts hätten Sie den Schüler gefragt, ob er sich vorstellen könne, wer Sie seien. Sie hätten ihm dann mitgeteilt, dass Sie älter als 50 Jahre und auf seiner Schule seien. Außerdem hätten Sie dem Schüler ein Foto von sich geschickt. Nachdem der Schüler Ihnen seine Mobilfunknummer gegeben habe, sei der Kontakt zunächst telefonisch oder per WhatsApp weitergeführt worden. Der Schüler habe Ihnen mitgeteilt, dass er Probleme in Mathematik habe, woraufhin Sie ihm in Aussicht gestellt hätten, ihm – auch bei sich zu Hause – in Mathematik zu helfen und ihm Lösungen zu geben. Es sei dann zu einem ersten persönlichen Treffen in Ihrem Haus gekommen. Sie hätten dem Schüler dort nicht in Mathematik geholfen, sondern es sei zum Sex zwischen Ihnen und dem Schüler gekommen. Es habe gegenseitiger Oralverkehr stattgefunden und der Schüler habe Analverkehr bei Ihnen durchgeführt. Zu einem zweiten Treffen sei es gekommen, nachdem Sie den Schüler kontaktiert hätten, weil Sie ihn vermissen würden. Sie hätten den Schüler mit Ihrem Auto in W.-J. abgeholt und seien zu sich nach Hause gefahren. In Ihrem Schlafzimmer sei es zu gegenseitigem Analverkehr gekommen. Sie hätten Dildos in verschiedenen Größen in den Anus des Schülers einführen wollen. Der Schüler habe Ihnen gesagt: ‚Ich möchte das nicht‘, woraufhin Sie gesagt hätten: ‚Wir können es ja probieren‘. Der Schüler habe krampfhaft versucht, sich wegzubewegen und sinngemäß gesagt: ‚Das klappt nicht, das schmerzt.‘ Sie hätten jedoch nicht davon abgelassen, Dildos in den Anus des Schülers einzuführen. Der Schüler habe dabei Schmerzen verspürt. Danach hätten Sie den Schüler aufgefordert, das Gleiche mit Ihnen zu machen, was er zunächst nicht gewollt, dann aber doch getan habe. Der Schüler habe sich danach nicht wohl gefühlt. Ihm sei es vorgekommen, als sei er vergewaltigt worden. Er habe zudem Schmerzen am Anus gehabt. Zu einem dritten Treffen in Ihrem Haus sei es gekommen, nachdem Sie dem Schüler geschrieben hätten, dass Sie ihn sehen wollten. Der Schüler habe Ihnen mitgeteilt, er müsse für Mathematik lernen, woraufhin Sie ihm Hilfe in Mathematik angeboten hätten. Sie hätten aber nicht mit ihm Mathematik gelernt, sondern es sei wiederum zum Sex zwischen Ihnen und dem Schüler gekommen. Es habe gegenseitiger Oralverkehr, gegenseitige Masturbation sowie Analverkehr stattgefunden. Für dieses Treffen habe der Schüler Geld von Ihnen erhalten. Zwischen Ihnen und dem Schüler sei zuvor vereinbart worden, dass er von Ihnen Geld erhalte und Sie im Gegenzug Sex hätten. Ein weiteres Mal hätten Sie sich privat getroffen, ohne dass es zu sexuellen Handlungen gekommen sei. Der Schüler habe Ihnen zuvor mitgeteilt, dass er Geld bräuchte, aber keine Zeit habe. Sie hätten ihm dann 20,00 € gegeben, aber verlangt, ihn danach nochmal außerhalb der Schule zu sehen. Zu diesem Treffen sei es aber nicht mehr gekommen. Bei einem der privaten Treffen hätten Sie den Schüler gefragt, ob er mit Ihnen kiffen wolle. Dies habe der Schüler abgelehnt. Eines Morgens, als die Schule ausgefallen sei, hätten Sie ihm Martini angeboten. Außerdem hätten Sie gegenüber dem Schüler die Wünsche nach Sex zu dritt, einem Lehrer-Schüler-Rollenspiel sowie Anilingus des Schülers bei Ihnen geäußert. Der in der Einleitungsverfügung vom 18.12.2017 geäußerte Vorwurf, Sie sollen unter dem Vorwand, dem Schüler Geld zu leihen, ihn für einzelne sexuelle Kontakte mit jeweils 50,00 € bezahlt haben, bleibt von dieser Konkretisierungsverfügung unberührt. Weiterhin lege ich Ihnen zur Last, per WhatsApp die dieser Verfügung als Anlage 1 beigefügten Mitteilungen mit dem Schüler ausgetauscht zu haben. Die dieser Verfügung als Anlage 1 beigefügten Mitteilungen entstammen den Seiten 13-15 der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft W. zu dem gegen Sie eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren 506 Js 4/18. Sie sind Bestandteil dieser Konkretisierungsverfügung und somit Gegenstand dieses Disziplinarverfahrens. In diesem Chat hätten Sie dem Schüler am 15.10.2017 um 15.20 Uhr versprochen, dass Sie am nächsten Tag versuchen, ihm eine für den 18.10.2017 anberaumte Mathematikklausur zu besorgen. Außerdem lege ich Ihnen zur Last, über die Seite www.U..com die dieser Verfügung als Anlage 2 beigefügten Mitteilungen mit dem Schüler ausgetauscht zu haben. Diese Mitteilungen sind als Seiten V9-V39 Bestandteil meines Verwaltungsvorgangs. Auch sie sind nun Bestandteil dieser Konkretisierungsverfügung und somit Gegenstand dieses Disziplinarverfahrens. In diesem Chat hätten Sie u.a. den Schüler gefragt, ob er mit Ihnen und einer Person namens G. Sex zu dritt durchführen wolle (V14, V23) und ob er Anilingus bei Ihnen durchführen wolle (V29) und dem Schüler in Aussicht gestellt, ihn offensichtlich unter dem Vorwand, ihm Geld zu leihen oder zu schenken, für sexuelle Dienste zu bezahlen (V28, V30, V31).“ Mit gleicher Verfügung setzte der Kläger das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des bei der Staatsanwaltschaft W. gegen den Beklagten anhängigen Ermittlungsverfahrens (Az.: 506 Js 4/18) aus und gab ihm Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung und zur beabsichtigten Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge zu äußern. Unter Darlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse äußerte sich der Beklagte mit Schriftsatz vom 23. April 2018 über seine Bevollmächtigte zur beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung und damit zu den disziplinaren Vorwürfen. Wegen des Inhalts des Schriftsatzes wird auf Seiten D 73 bis D 85 der Beiakte Heft 4 Bezug genommen. Mit Verfügung vom 30. April 2018 enthob der Kläger den Beklagte vorläufig des Dienstes. Dem folgte die Anordnung der Einbehaltung von 40 % der Dienstbezüge mit Verfügung vom 17. Mai 2018. Nachdem das gegen den Beklagten geführte Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht T. am 19. Dezember 2018 gegen die Auflage, 6.000,- Euro an das Jugendförderungswerk W. e. V. zu zahlen, gemäß § 153a Abs. 2 StPO zunächst vorläufig und nach Erfüllung der Auflage am 1. April 2019 endgültig eingestellt worden war, wurde das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 3. April 2019 fortgesetzt und dem Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Schüler I. wurde im Rahmen der weiteren disziplinarischen Ermittlungen am 24. April 2019 vernommen. Wegen der von ihm gemachten Angaben wird auf das hierzu gefertigte Protokoll (Seiten D 134 bis D 140 der Beiakte Heft 4) ergänzend Bezug genommen. Der Beklagte nahm zu den gegen ihn gerichteten Vorwürfen über seine Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 9. Mai 2019 Stellung. Er hat im Wesentlichen vorgetragen, er habe von Anfang an eingeräumt, dass eine sexuelle Beziehung zu I. bestanden habe. Die zur Aufnahme einer sexuellen Beziehung führende Kontaktaufnahme sei jedoch nicht über das schulische Verhältnis erfolgt. Es treffe zwar zu, dass I. Schüler der R. in W. gewesen sei und er dort im Umfang von nur drei Wochenstunden unterrichtet habe. Zu keinem Zeitpunkt aber habe er den Schüler unterrichtet. Ihm selbst sei eine Begegnung mit I. im schulischen Umfeld vor der ersten persönlichen Begegnung außerhalb der Schule nicht erinnerlich. Es treffe zu, dass er I. über eine Online-Dating-Plattform für homosexuelle Männer kennengelernt habe. Diese Plattform stehe ausschließlich volljährigen schwulen, bi- und transsexuellen Männern zur Verfügung. Profile, bei denen die Angaben diesen Kriterien offensichtlich nicht entsprächen, würden gelöscht. Voraussetzung für die Einrichtung eines Profils sei die Volljährigkeit. Zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme sei ihm nicht bekannt gewesen, dass der Chat-Partner „S.“ in Person des I. noch minderjährig war. Soweit ihm vorgeworfen werde, er hätte sich im Nachhinein über dessen tatsächliches Alter vergewissern müssen, so sei zu berücksichtigen, dass er bereits aus datenschutzrechtlichen Gründen keinen Zugang zu den Schülerakten der Schule gehabt habe. Selbst nachdem er durch I. im Rahmen einer persönlichen Begegnung außerhalb der Schule erfahren habe, dass dieser Schüler der R. gewesen sei, habe er nicht davon ausgehen müssen, dass dieser noch minderjährig sei. Er habe im Rahmen seiner Aktivität auf der Online-Plattform nicht gezielt den Kontakt zu I. als Schüler seiner Schule gesucht, sondern Kontakt zu anderen volljährigen homosexuellen Männern. Er habe sich auch nicht auf der Internetplattform als ein Lehrer von I. zu erkennen gegeben. Er habe auf dieser Plattform einen Account unter dem Synonym „O.“ gehabt. Weder für ihn noch für I. sei also vor der ersten persönlichen Begegnung zu erkennen gewesen, dass sie beide an der R. als Lehrer bzw. Schüler tätig gewesen seien. Zu einer ersten persönlichen Begegnung zwischen ihm und I. sei es etwa im April 2017 gekommen, nachdem sie beide miteinander gechattet hätten. I. habe einen sexuellen Kontakt zu ihm gesucht. Es sei zu einvernehmlichem Sexualverkehr gekommen, wobei die Initiative von I. ausgegangen sei. Nachfolgend sei es zu drei weiteren kurzen Treffen gekommen, zuletzt im September 2017. Diese hätten zum Teil, jedoch nicht durchgängig, auch mit sexuellem Kontakt stattgefunden. Zum Teil habe man sich aber auch lediglich für ca. 30 Minuten getroffen und miteinander geredet. Der Sex habe immer einvernehmlich stattgefunden. Er habe auf I. zu keinem Zeitpunkt Druck ausgeübt oder ihm gar Gewalt angetan. Zusammenfassend müsse festgestellt werden, dass es zwischen ihm und I. zu wenigen einzelnen sexuellen Kontakten gekommen sei. Diese hätten weder in Zusammenhang mit der Zahlung von Geld noch mit der Gewährung schulischer Vorteile gestanden. Die Beziehung sei nicht in Ausnutzung des Lehrer-Schüler-Verhältnisses zustande gekommen, sondern durch eine außerschulische Kontaktaufnahme über eine Dating-Plattform für Erwachsene. Das Ergebnis der Ermittlungen vom 3. Juli 2019 wurde dem Beklagten über seine Prozessbevollmächtigte zugestellt, worauf der Beklagte nochmals erwiderte. Der Kläger hat am 30. Oktober 2019 Disziplinarklage erhoben, mit der er die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis begehrt hat. Er hat dem Beklagten vorgeworfen: Indem es zwischen April 2017 und September 2017 bei drei Treffen im Haus des Beklagten zu sexuellen Aktivitäten zwischen dem Beklagten und I. gekommen sei, wobei dem Beklagten spätestens beim zweiten Treffen bekannt geworden sei, dass I. damals die Jahrgangsstufe 11 der R. in W. besucht habe, es auch noch zu sexuellen Handlungen zwischen dem Beklagten und I. gekommen sei, nachdem der Beklagte erfahren hätte, dass I. zu dieser Zeit Schüler der R. in W. gewesen sei, der Beklagte von I. auch bei oder nach dem zweiten Treffen keinen Nachweis über dessen Volljährigkeit eingefordert habe, der Beklagte in Zusammenhang mit der Äußerung sexueller Wünsche Geldzahlungen an I. vorgenommen habe und der Beklagte I. schulische Vorteile in Form des Beschaffens einer Klausur, hilfsweise des Besorgens und Erklärens der allgemeinen Klausurinhalte in Aussicht gestellt habe, habe er gegen die in § 34 Satz 3 BeamtStG statuierte Wohlverhaltenspflicht verstoßen und damit ein innerdienstliches Dienstvergehen i.S.d. § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen, welches die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfordere. Ein Lehrer, der sexuelle Handlungen an minderjährigen Schülern vornehme und damit zeige, dass ihm die Befriedigung eigener sexueller Bedürfnisse wichtiger sei als die unbeeinträchtigte Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, verstoße in gravierender Weise gegen seine Kernpflichten. Dies führe zwangsläufig sowohl beim Dienstherrn als auch bei der Allgemeinheit, insbesondere bei den Schülern und ihren Eltern, einen nicht wiedergutzumachenden Vertrauensverlust herbei. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Zur Begründung hat er sich zunächst zu dem bereits mit Disziplinarverfügung vom 25. November 2014 abgeschlossenen Disziplinarverfahren eingelassen und angegeben, im Nachgang zu dieser Disziplinarverfügung habe er sein persönliches Umfeld verändert. Auffälligkeiten, die zu weiteren strafrechtlichen oder disziplinarischen Ermittlungen geführt hätten, seien seit 2011 nicht erfolgt. Des Weiteren sei der Ablauf des mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 eingeleiteten Disziplinarverfahrens zu beanstanden. Der Personalrat sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Bei der Vernehmung des I. als Zeuge sei zunächst Q. als Beistand anwesend gewesen. Nach der Äußerung deutlicher Bedenken gegen die Person des Beistandes sei dieser ausgetauscht worden. Eine Befragung des Q. als Zeuge sei jedoch unterblieben. Auch sei dessen Rolle bei der disziplinarischen Würdigung nicht hinreichend berücksichtigt worden. In der Sache selbst habe er von Anfang an eingeräumt, dass eine kurzzeitige – einvernehmliche – sexuelle Beziehung mit I. bestanden habe. Er habe jedoch nicht gezielt Kontakt zu einem Schüler seiner Schule gesucht, sondern I. außerdienstlich über eine Online-Plattform für volljährige homosexuelle Männer kennengelernt. Dieser habe sich dort angemeldet und über seine Volljährigkeit getäuscht. Ihm sei weder bekannt gewesen, dass es sich um einen Schüler seiner Schule handelte, noch habe er gewusst, dass dieser minderjährig gewesen sei. Anhaltspunkte dafür hätten objektiv auch nicht vorgelegen. Auch sei ihm nicht bekannt gewesen, dass sich I. bereits zuvor über die Dating-Plattform prostituiert und sich in psychologischer Behandlung befunden habe. Man könne ihm nicht vorwerfen, dass er I. unmittelbar nach dem Kennenlernen nicht nach seinem Personalausweis gefragt hätte. Auch durch die Kenntnis vom Besuch der 11. Jahrgangsstufe des Schülers habe er nicht notwendig auf dessen Minderjährigkeit schließen müssen. Ein Zusammenhang zwischen sexuellen Kontakten und Geldzahlungen habe in der Beziehung nicht bestanden. Die Tatsache, dass sich I. in chronischer Geldnot befunden habe, könne nicht zu der Unterstellung führen, dass er, der Beklagte, ihn für sexuelle Kontakte bezahlt habe. Er habe ihm vielmehr deutlich gemacht, dass Geld für ihn nicht so wichtig sei und er ihm aushelfen könne, wenn er Not hätte. Auch habe er I. keinen Vorteil durch Übergabe von Klausuraufgaben, prüfungsrelevanter Unterlagen und Lösungen im Fach Mathematik verschafft. Hinweise und Tipps auf allgemeine Klausuraufgaben und Lösungen könnten von jedermann durch Beschaffung von Klassenarbeitstrainern zu den jeweiligen in der Schule verwendeten Lehrwerken eingeholt werden. Sexuelle Kontakte zwischen einem Schüler und einem Lehrer derselben Schule stellten zwar grundsätzlich ein Dienstvergehen dar, nach dem Maßstab der einschlägigen Rechtsprechung hierzu sei aber zu berücksichtigen, dass die Kontaktaufnahme außerhalb der Schule über eine internationale Dating-Plattform für volljährige homosexuelle Männer erfolgt sei, auf der sich I. unter mehrfacher Vortäuschung der Volljährigkeit einen Account errichtet habe. Er habe außerdienstlich gegen seine Pflichten verstoßen, ohne sich dessen bewusst gewesen zu sein. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die sexuellen Kontakte zu ihm bei dem Schüler seelische Schäden hinterlassen hätten. I. habe die sexuellen Kontakte mit ihm als positiv beschrieben. Dessen einmalige anderslautende Aussagen in der polizeilichen Vernehmung seien widersprüchlich und unglaubwürdig. Sie seien offensichtlich dem Verhältnis zu Q. geschuldet, der diesen zu Aussagen gegen ihn gedrängt habe. Schließlich sei auch der Schulbetrieb bis zur Anzeige des Schülers nicht beeinträchtigt worden. Er sei schließlich bis zu seiner Dienstenthebung nur in einem Umfang von drei Wochenstunden an der R. tätig gewesen. Er habe sein Verhalten und das Dienstvergehen stets eingestanden. Er bedaure auch seine Fehleinschätzung. Nach alledem sei die Forderung nach der Höchstmaßnahme unverhältnismäßig. Unter dem 15. Januar 2020 wies der Kläger den Beklagten darauf hin, dass er gemäß § 73 Nr. 6 LPVG NRW die Beteiligung des Personalrats beantragen könne. Ein entsprechender Antrag wurde vom Beklagten mit anwaltlichem Schriftsatz vom 7. Februar 2020 gestellt. Der Personalrat Gesamtschulen bei der Bezirksregierung Düsseldorf hat am 11. März 2020 nach Erörterung nachträglich der Erhebung der Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zugestimmt. Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung das Disziplinarverfahren gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW beschränkt und den disziplinarrechtlichen Vorwurf ausgeschieden, der Beklagte habe I. schulische Vorteile in Form des Beschaffens einer Klausur, hilfsweise des Besorgens und Erklärens der allgemeinen Klausurinhalte in Aussicht gestellt. Hinsichtlich der aufrechterhaltenen Disziplinarvorwürfe hat das Verwaltungsgericht den Beklagten mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Disziplinarklage sei zulässig. Zwar sei der Beklagte vor Erhebung der Disziplinarklage nicht nach § 73 Nr. 6 LPVG NRW belehrt und der Personalrat vor Klageerhebung nicht beteiligt worden, doch stelle die fehlende Beteiligung des Personalrates vor Erhebung der Disziplinarklage keinen wesentlichen Mangel dar, der im laufenden Disziplinarverfahren unüberwindbar sei. Der zuständige Personalrat sei beteiligt worden und habe der Klageerhebung nachträglich zugestimmt. Die Disziplinarklage sei auch begründet. Der Beklagte sei aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. In tatsächlicher Hinsicht sei von folgendem Sachverhalt auszugehen: „Der Beklagte nahm im Januar 2017 über die Onlineplattform www.U..com, einer Dating-Plattform für volljährige, homosexuelle Männer, Kontakt zu dem am 26. Februar 2000 geborenen I. auf, der dort unter dem Namen ‚S.‘ angemeldet war. I. war zu dieser Zeit schon mehrfach als Callboy tätig gewesen. In der Folgezeit lernten sich der Beklagte und I. persönlich kennen. Dem Beklagten wurde dabei - spätestens beim zweiten Treffen - bekannt, dass I. Schüler der 11. Jahrgangsstufe der R. war, an der er wöchentlich im Fach Mathematik unterrichtete. Bis September 2017 kam es dann bei drei Treffen im Haus des Beklagten - Y.-straße 29, W. - zum Austausch sexueller Handlungen zwischen dem Beklagten und I.. Zudem gewährte der Beklagte dem I. Geldleistungen.“ Dieser Sachverhalt stehe aufgrund der geständigen Einlassung des Beklagten fest. Dieser habe durchgehend eingeräumt, dass es in seinem Wohnhaus zu sexuellen Aktivitäten zwischen ihm und dem Schüler I. gekommen sei. Schließlich habe er auch angegeben, dass er Kenntnis davon gehabt habe, dass I. die 11. Jahrgangsstufe der R. besucht habe. Beides habe er in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Bestritten habe er lediglich, dass daraus zwingend ein Rückschluss auf die Minderjährigkeit des I. zu ziehen gewesen sei. Durch das festgestellte Verhalten habe der Beklagte gegen seine Wohlverhaltenspflicht verstoßen und damit ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Die erforderliche kausale und logische Einbindung in das Amt des Beamten als Lehrer sei vorliegend gegeben. Der Ursachenzusammenhang folge aus der Stellung des Beklagten als Lehrer der R. gegenüber einem Schüler. Es komme deshalb nicht darauf an, dass der Beklagte den Jugendlichen außerhalb des Schulbetriebs kennengelernt habe und auch die sexuellen Handlungen außerhalb der Schule stattgefunden hätten. Selbst bei volljährigen Schülern bestehe Lehrern gegenüber allein schon aufgrund deren Status sowie des Altersunterschiedes ein Ungleichverhältnis. Hinzu komme, dass durch das Eingehen intimer Verhältnisse von Lehrern mit Schülern derselben Schule das für die Ordnungsgemäßheit des Schulbetriebs gleichfalls unabdingbare Vertrauen von Schülern und Eltern in die Unvoreingenommenheit der Lehrer sowie in die Gleichbehandlung der Schüler in erheblichem Maße beeinträchtigt werde. Es komme auf den Vortrag des Beklagten nicht an, er habe von der Minderjährigkeit des I. nicht gewusst, er sei vielmehr von dessen Volljährigkeit ausgegangen und habe das Alter des Schülers auch nicht in Erfahrung bringen müssen. Jedem Lehrer obliege eine Kernpflicht dergestalt, dass er die ihm anvertrauten Schüler über die reine Wissensvermittlung hinaus zu sittlicher Verantwortung und Menschlichkeit zu erziehen habe. Dazu zähle selbstverständlich auch die Pflicht des Lehrers, die körperliche und geistige Integrität von Schülern, insbesondere, wenn sie minderjährig seien, zu wahren. Dazu gehöre die Verpflichtung des Lehrers, sich in sexueller Hinsicht uneingeschränkt korrekt – in Wort wie in Tat – zu verhalten. Gemessen daran habe der Beklagte die gebotene körperliche, aber auch die erforderliche psychische Distanz gegenüber dem Schüler I. vermissen lassen. Das Unterhalten einer das schulisch veranlasste Lehrer-Schüler-Verhältnis bei weitem übersteigenden Beziehung zu einem Schüler und deren Intensivierung zu einer persönlichen Freundschaft, aus der sich eine Beziehung mit mehrfachem Sexualverkehr ergebe, seien Gesichtspunkte, die mit den Anforderungen an einen verbeamteten Lehrer bereits im Ansatz unvereinbar seien. Dabei sei das – vom Beklagten immer wieder zu seiner Verteidigung vorgebrachte – Einverständnis des betroffenen Schülers ebenso unbeachtlich wie das von Erziehungsberechtigten. Der Beklagte habe auch vorsätzlich, zumindest jedoch fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt. Er habe nämlich gewusst – oder hätte zumindest wissen müssen –, dass dieses Verhalten mit seinem Beruf als Lehrer unvereinbar sei. Denn bereits in der Disziplinarverfügung vom 25. November 2014 sei dem Beklagten deutlich vor Augen geführt worden, dass die Pflege sexueller Kontakte zu jungen Menschen, insbesondere zu Schülern, die sich in einer Notlage befinden, in besonderem Maße Anlass zu Zweifeln an seiner Eignung als Lehrer gäben. Nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Gesichtspunkte sei der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Er habe durch das einheitliche Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Wegen der Schwere des Dienstvergehens sei die Verhängung der Höchstmaßnahme indiziert. Der Beklagte habe im Kernbereich seiner Pflichten versagt, indem es mehrfach zu sexuellen Handlungen zwischen ihm und dem fast 36 Jahre jüngeren, minderjährigen Schüler seiner Schule gekommen sei. Bei einer Gesamtschau auf den Einzelfall des Beklagten wiege dessen einheitliches Dienstvergehen sehr schwer. Er habe eine sexuelle Beziehung zu einem Schüler der Schule unterhalten, an der er unterrichtete. Die Berücksichtigung der Dauer des Fehlverhaltens (über fünf Monate) sowie der Intensität der Beziehung (Oral- und Analverkehr) führe dazu, dass er untragbar geworden sei. Sein über einen Zeitraum von mehreren Monaten gezeigtes schweres Fehlverhalten ziehe nach sich, dass ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten sei. Bei der Bestimmung der konkret zu verhängenden Disziplinarmaßnahme sei zu Lasten des Beklagten zu berücksichtigen, dass er durch die erst im Januar 2015 bestandskräftig gewordene Disziplinarverfügung vom 25. November 2014 einschlägig vorbelastet und auch bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Gravierend gegen den Beklagten spreche ferner die Tatsache, dass er zur Tatzeit ganz überwiegend eine Tätigkeit als Fachleiter am Studienseminar ausgeübt habe, was mit einer besonderen Vorbildfunktion einhergehe. Anerkannte Milderungsgründe, die regelmäßig zu einer Herabsetzung der an sich indizierten Maßnahme führten, oder durchgreifende anderweitige mildernde Umstände lägen nicht vor. Das Ausmaß der vom Beklagten zu verantwortenden Vertrauensbeeinträchtigung gebe ebenfalls keinen Anlass, sein Dienstvergehen in milderem Licht zu sehen. Die sexuelle Beziehung zu einem minderjährigen Schüler derselben Schule berühre in ganz besonderem Maße die Pflichtenstellung eines Lehrers. Der Vertrauensverlust sei besonders groß. Daher komme es nicht darauf an, ob keine Wiederholungsgefahr mehr bestünde, weil der Beklagte zwischenzeitlich geheiratet habe. Vielmehr sei ungeachtet der Frage fehlender Wiederholungsgefahr von einem dauerhaften, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Schuldienstes beeinträchtigenden Ansehensschaden auszugehen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Es sei auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Formelle Mängel stünden bereits einer Sachentscheidung entgegen. Der Kläger sei seiner Verpflichtung zur Präzisierung der ihm vorgeworfenen Handlung binnen der vom Verwaltungsgericht gesetzten Monatsfrist gemäß § 54 Abs. 3 LDG NRW nicht nachgekommen. Die anschließende Fristverlängerung sei nur im Hinblick auf die nachzuholende Personalratsanhörung beantragt worden und überdies nicht durch gerichtlichen Beschluss erfolgt, was zum Ausschluss des betroffenen Tatkomplexes führe. Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts seien unvollständig und führten wesentliche Tatsachen nicht auf, die für die Bewertung seines Verhaltens zu beachten seien. Auf Grundlage des tatsächlichen Sachverhalts habe er bei verkürzter objektiver Betrachtungsweise ein Dienstvergehen begangen. Da es sich bei I. um einen Schüler der Gesamtschule gehandelt habe, an der auch er in geringem Umfang unterrichtet habe, liege auf den ersten Blick ein Verstoß gegen die Distanzpflicht vor. Er habe den I. aber auf einer Online-Dating-Plattform für erwachsene Homosexuelle kennengelernt. Die nachfolgenden drei sexuellen Kontakte seien in seinem Haus erfolgt. Bei diesem Verhalten liege weder ein formeller noch ein materieller Dienstbezug vor. Beide Personen hätten als Privatpersonen gehandelt. Eine Einbindung in die dienstliche Tätigkeit habe nicht vorgelegen. Bei der Verbindung zur R. habe es sich schlicht um Zufall gehandelt. Er habe zu keiner Zeit die sexuelle Selbstbestimmung von I. verletzt. Dieser habe vielmehr Kontakt zu älteren homosexuellen Männern gesucht und sich dabei als volljährig ausgegeben. Auch mit dem Hinweis auf den großen Altersunterschied sei durch das Verwaltungsgericht die Besonderheit des vorliegenden Falles nicht ausreichend gewürdigt worden. Das Schulverhältnis sei vorliegend gerade nicht die Grundlage und der Anlass für die Liebesbeziehung oder sexuelle Beziehung zwischen Lehrpersonal und Schülern gewesen, was in der Würdigung nicht ignoriert werden könne. Ihm sei zu keinem Zeitpunkt bekannt gewesen, dass I. minderjährig gewesen sei. Soweit ihm vorgeworfen werde, dass er bei den insgesamt drei Treffen, spätestens nach dem zweiten Treffen gewusst habe, dass I. die R. besucht habe, sei – dies unterstellt –, festzustellen, dass es demzufolge nur einen einzigen Sexualkontakt gegeben habe, bei er Kenntnis gehabt habe, dass I. ein Schüler der Gesamtschule gewesen sei. Durch die mehrfache Wiederholung, dass er über Monate eine sexuelle Beziehung mit dem Schüler gepflegt habe, sei der tatbestandlich festgestellte Sachverhalt in der gerichtlichen Würdigung schief dargestellt worden. Zutreffend sei, dass er disziplinarisch vorbelastet sei. Der Kontakt zu jungen homosexuellen Männern und deren Unterstützung sei jedoch nicht per se moralisch verwerflich. Ihm könne also nur der Vorwurf gemacht werden, dass er die Beziehung zu I. nach Kenntnis der Tatsache, dass dieser ebenfalls die Gesamtschule besuche, nicht unmittelbar beendet habe. Er habe keine mehrmonatige sexuelle Beziehung zu dem Schüler in Kenntnis dieser Tatsache gehabt. Einvernehmliche sporadische Kontakte verteilt über mehrere Monate seien von einer mehrmonatigen sexuellen Beziehung zu unterscheiden. Zwischen den Beteiligten habe auch zu keinem Zeitpunkt ein Schüler-Lehrer-Verhältnis geherrscht, da er den Schüler nicht unterrichtet habe. Er habe sein Verhalten im Nachgang bedauert und hätte zu dem Schüler auch keine Beziehung aufgenommen, wäre ihm bekannt gewesen, dass er Schüler an der Schule sei, an der er selbst, wenn auch nur im Umfang von drei Wochenstunden unterrichtet habe. Danach sei eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht indiziert. Zu seinen Gunsten sei zu berücksichtigen, dass er im Dienst regelmäßig überdurchschnittliche Leistungen gezeigt habe und demzufolge als Fachleiter am Studienseminar in K. tätig gewesen sei. Seine gezeigte Bereitschaft, zur Aufklärung des Geschehens beizutragen bildeten für ihn sprechende Milderungsgründe. Er habe sein Verhalten bereut und klar zum Ausdruck gebracht, dass er sein Fehlverhalten einsehe. Er habe seine persönlichen Lebensverhältnisse neu geordnet und geheiratet. Eine Wiederholungsgefahr liege angesichts der neuen Lebensverhältnisse und der Erkenntnisse im Zusammenhang mit seinen Pflichten als Lehrer nicht vor. Bei einem Einsatz im Bereich der Lehrerausbildung wäre ein Kontakt zu Schülern ausgeschlossen. Unter Berücksichtigung aller Umstände bestünde also die Möglichkeit, dass er bei Fortbestehen des Beamtenverhältnisses den Vertrauensverlust beheben könne. Abschließend müsse auch das Alter und die Lebensumstände in den Blick genommen werden. Er habe mit 57 Jahren kaum Chancen, einen anderen Beruf zu ergreifen. Eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis stünde einer beruflichen Existenzvernichtung gleich. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der im Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgeführten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Disziplinarklage ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Es liegt weder ein wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens noch der Disziplinarklage vor (A.). Der Beklagte hat ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen (B.), das nach umfassender Würdigung zu dem Schluss führt, dass der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (C.). A. Formelle Mängel stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen. Das behördliche sowie das gerichtliche Disziplinarverfahren weisen keine die gerichtliche Entscheidung hindernden wesentlichen Mängel auf. I. Das behördliche Disziplinarverfahren beinhaltet keine die gerichtliche Entscheidung hindernden wesentlichen Mängel. Eine fehlende Belehrung des Beklagten zu § 73 Nr. 6 LPVG NRW vor Erhebung der Disziplinarklage und eine ausgebliebene Personalratsbeteiligung Klageerhebung stellen keinen wesentlichen Mangel dar, der im laufenden Disziplinarverfahren nicht mehr überwunden werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 44.12 –, juris Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 17.02.2016 – 3d A 467/13.O –, juris Rn. 37. Hier ist der Mangel einer ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrats durch eine nachträgliche Durchführung des Mitwirkungsverfahrens geheilt worden. Der zuständige Personalrat ist beteiligt worden und hat der Disziplinarklageerhebung am 11. März 2020 nachträglich zugestimmt. II. Entgegen dem Berufungsvorbringen des Beklagten ist auch das gerichtliche Disziplinarverfahren nicht gemäß § 54 Abs. 3 Satz 3 LDG NRW aus formellen Gründen einzustellen, weil ein wesentlicher Mangel der Disziplinarklageschrift nicht innerhalb einer gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW gerichtlich gesetzten Frist beseitigt worden ist. Zwar trifft zu, dass das Disziplinarverfahren mit der Folge des § 54 Abs. 4 LDG NRW einzustellen ist, wenn ein wesentlicher Mangel, zu dessen Beseitigung das Gericht dem Dienstherrn gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW eine Frist gesetzt hat, nicht innerhalb der Frist beseitigt wird. Dabei erfordert dies nach § 54 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW einen Gerichtsbeschluss in der Besetzung nach § 47 Abs. 1 und 2 LDG NRW. Eine Fristsetzung durch bloße Verfügung des Vorsitzenden der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts ist unwirksam. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24.09.2009 – 2 C 80.08 – juris Rn. 27, und vom 24.04.2020 – 2 C 21.19–, juris Rn. 22. Eine solche Frist war dem Kläger im Streitfall jedoch nicht gesetzt worden. Vielmehr hatte der Vorsitzende der Disziplinarkammer mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 lediglich angeregt, „die Klageschrift hinsichtlich der vorgeworfenen Handlungen zu präzisieren“ und auf „die Möglichkeit des § 54 Abs. 3 LDG NRW“ hingewiesen. Von dieser Möglichkeit hat das Verwaltungsgericht im weiteren Verlauf keinen Gebrauch gemacht, so dass auch die durch Verfügung des Vorsitzenden vom 20. Januar 2020 gewährte Fristverlängerung um zwei Monate nicht zu beanstanden ist. B. Der Beklagte hat disziplinarrechtliche Verstöße begangen, die ein einheitliches schwerwiegendes Dienstvergehen bilden. I. In tatsächlicher Hinsicht geht der Senat nach eigener Prüfung von den Feststellungen aus, die das Verwaltungsgericht im Rahmen des gemäß § 55 Abs. 1 LDG NRW beschränkten Disziplinarverfahrens getroffen hat (S. 17, erster Absatz des Urteilsabdrucks, UA). Diese Feststellungen beruhen auf der Auswertung des Akteninhalts sowie auf den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ebenso wie vor dem Senat. Der Beklagte hat die tatsächlichen Feststellungen in Bezug auf seine sexuelle Beziehung zu dem Schüler I. weitgehend eingeräumt. Soweit er diese allerdings in einzelnen Punkten gleichwohl als unvollständig erachtet und wesentliche Tatsachen für die Bewertung seines Verhaltens vermisst, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Tatsache, dass der Beklagte den I. zunächst außerhalb der Schule in seiner Freizeit auf einer Online-Dating-Plattform für erwachsene Homosexuelle kennengelernt hat und die nachfolgenden drei sexuellen Kontakte sodann in seinem Haus erfolgt sind, ist ausdrücklich Gegenstand der gerichtlichen Feststellungen. Dem Beklagten wird demgegenüber nicht vorgeworfen, die sexuelle Selbstbestimmung von I. verletzt zu haben. Den tatsächlichen Feststellungen fehlt (anders als vom Beklagten angenommen) auch nicht ein konkreter Verweis darauf, dass diesem das tatsächliche Alter des I. unbekannt gewesen ist. Der Beklagte wusste eigenen Angaben nach spätestens beim zweiten Treffen, dass I. Schüler der 11. Jahrgangsstufe der R. gewesen ist. Üblicherweise sind Schüler dieser Jahrgangsstufe zwischen 16 und 17 Jahren alt, so dass der Beklagte insoweit grundsätzlich von einer Minderjährigkeit des I. ausgehen musste. Bei seinem Vorbringen, er habe davon ausgehen dürfen, dass I. volljährig gewesen sei, da ein Zugang zu der Online-Plattform www.U..com nur Volljährigen gestattet gewesen sei, handelt es sich vor diesem Hintergrund um eine Schutzbehauptung. Der Beklagte hat sich bereits im Rahmen des vorangegangenen Disziplinarverfahrens, in welchem es ebenfalls um sexuelle Kontakte zu minderjährigen Schülern ging, mit genau derselben Einlassung zu verteidigen versucht (vgl. seine Stellungnahme vom 1. März 2013 im Disziplinarverfahren der Bezirksregierung Düsseldorf zum Az.: 11.05.02.07-02/13, S. 126 f. der Beiakte 2). Ihm war danach aus eigener Anschauung bekannt, dass diese Online- Plattform gerade nicht sicherstellt, dass sich dort keine Minderjährigen anmelden. Entsprechend durfte er sich auch bei der Kontaktaufnahme zu I. nicht darauf verlassen, dass dieser tatsächlich bereits volljährig gewesen ist. Schließlich trifft es auch zu, dass der Beklagten dem I. in der Zeit, als es zum Austausch sexueller Handlungen zwischen ihnen gekommen ist, Geldleistungen gewährt hat. Der Beklagte hat im Rahmen seines Berufungsvorbringens nochmals eingeräumt, diesem mit „kleineren Unterstützungsbeträgen z.B. für Zigaretten ausgeholfen“ zu haben. Der ursprünglich noch im behördlichen Disziplinarverfahren erhobene Vorwurf, den Schüler für einzelne sexuelle Kontakte mit jeweils 50,- € bezahlt zu haben, ist hingegen nicht mehr Gegenstand der tatsächlichen Feststellungen. II. Auf der Grundlage dieses Sachverhalts hat der Beklagte ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Nach dieser Vorschrift begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Der Beklagte hat durch sein festgestelltes Verhalten gegen seine in § 34 Satz 3 BeamtStG a. F. (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG n. F.) festgeschriebene Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Danach musste sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. 1. Die Disziplinarkammer hat das festgestellte Verhalten in dem angefochtenen Urteil als einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen gewertet und zur Begründung ausgeführt: „[…] Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Der Beklagte hat durch das festgestellte Verhalten gegen seine in § 34 Satz 3 BeamtStG festgeschriebene Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Nach dieser Vorschrift muss das Verhalten eines Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Dabei geht die Kammer von einer innerdienstlichen Dienstpflichtverletzung aus. Für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung kommt es in erster Linie auf die materielle Dienstbezogenheit an. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2001 - 1 D 55/99 -, juris, Rdnr. 57, vom 19. August 2010 - 2 C 5/10 -, juris, Rdnr. 9, und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9/14 -, juris, Rdnr. 10. Diese kausale und logische Einbindung in das Amt des Beamten als Lehrer ist vorliegend gegeben. Der Ursachenzusammenhang folgt aus der Stellung des Beklagten gegenüber dem Schüler als Lehrer der R. in T.. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass der Beklagte den Jugendlichen außerhalb des Schulbetriebs kennengelernt hat und auch die sexuellen Handlungen außerhalb der Schule stattfanden. Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit; Staat und Gesellschaft schützen sie vor Gefahren für ihr körperliches, geistiges und seelisches Wohl (Art. 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Verf. NRW). Als Erziehungsziel legt Art. 7 Abs. 1 Verf. NRW unter anderem die Achtung vor der Würde des Menschen und die Bereitschaft zu sozialem Handeln fest. Gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Verf. NRW hat die staatliche Gemeinschaft Sorge zu tragen, dass das Schulwesen den kulturellen und sozialen Bedürfnissen des Landes entspricht. Dem entsprechend legt § 2 SchulG NRW den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule fest. Nach § 2 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW fördert die Schule die Entfaltung der Person, die Selbstständigkeit ihrer Entscheidungen und Handlungen sowie das Verantwortungsbewusstsein u.a. für das Gemeinwohl. Satz 3 der Bestimmung sieht vor, dass Schülerinnen und Schüler befähigt werden, verantwortlich am sozialen, gesellschaftlichen und sonstigen Leben teilzunehmen sowie ihr eigenes Leben zu gestalten. Schule und Eltern wirken beim Verwirklichen der Bildungs- und Erziehungsziele partnerschaftlich zusammen (§ 2 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW). Lehrer sind dazu berufen, bei der Erfüllung des umfassenden Bildungsauftrags der Schule mitzuwirken. Sie erteilen Unterricht und erziehen die ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Elternrechte. Lehrer sollen die zu Unterrichtenden mit dem geltenden Wertesystem und den gesellschaftlichen Moralvorstellungen bekannt machen sowie sie zu deren Einhaltung anhalten. Damit der so beschriebene Erziehungsauftrag glaubwürdig und überzeugend erfüllt werden kann, müssen Lehrer namentlich auf sittlichem Gebiet besonders zuverlässig und vertrauenswürdig sein. Hierzu gehört auch, (zumindest) zu minderjährigen Schülern strikt körperliche Distanz zu wahren. Lehrende bedürfen in besonderem Maße des uneingeschränkten Vertrauens sowohl des Dienstherrn als auch der Eltern, die ihre Kinder in die Obhut der Schule geben und – auf der Grundlage einer Schulpflicht – geben müssen. Eltern und Öffentlichkeit müssen darauf vertrauen können, dass ein Lehrer seine minderjährigen Schüler nicht in verfängliche Situationen bringt, die es als fraglich erscheinen lassen, dass er die psychische und physische Integrität, die Intimsphäre sowie die sexuelle Selbstbestimmung der Schüler in der gebotenen Weise respektiert. Bereits um den Schulfrieden potentiell beeinträchtigende Sorgen der Eltern zu vermeiden, ist daher jedes Verhalten zu unterlassen, das ungeachtet zulässiger Hilfsbereitschaft und schulischer Zuwendung den berechtigten Verdacht entsprechender Grenzüberschreitungen begründet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2012 - 2 B 140/11 -, juris, Rdnr. 9; OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2014 - 6 A 157/14 -, juris, Rdnr. 10 m.w.N.; Urteil vom 30. März 2017 - 3d A 1512/13.O -, juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 12. Januar 2010 - 20 LD 13/07 -, juris, Rdnr. 94. Die so beschriebene Grenze ist bereits überschritten, weit bevor (strafrechtlich erhebliche) sexuelle Übergriffe oder gar sexueller Missbrauch zur Diskussion stehen. Minderjährige Schülerinnen und Schüler werden durch Lehrer als ihre Vorbilder - auch psychisch - beeinflusst. Damit dies ausschließlich auf dem dafür wie oben beschrieben vorgesehenen Boden geschieht, müssen partnerschaftlich-freundschaftliche ebenso wie erst recht Liebesbeziehungen zwischen Lehrerinnen oder Lehrern auf der einen und Schülerinnen oder Schülern auf der anderen Seite unterbleiben. Selbst bei volljährigen Schülern besteht Lehrern gegenüber allein schon aufgrund deren Status sowie des Altersunterschiedes ein Ungleichverhältnis. Hinzu kommt, dass durch das Eingehen intimer Verhältnisse von Lehrern mit Schülern derselben Schule Schülern das für die Ordnungsgemäßheit des Schulbetriebs gleichfalls unabdingbare Vertrauen von Schülern und Eltern in die Unvoreingenommenheit der Lehrer sowie in die Gleichbehandlung der Schüler in erheblichem Maße beeinträchtigt wird. Vgl. OVG Rheinland Pfalz, Urteil vom 24. Februar 2012 - 3 A 11426/11 -, juris, Rdnr. 28. Es kommt daher auf den Vortrag des Beklagten, er habe um die Minderjährigkeit des I. nicht gewusst, er sei vielmehr von dessen Volljährigkeit ausgegangen und habe das Alter des Schülers auch nicht in Erfahrung bringen müssen, nicht an. Jedem Lehrer obliegt eine Kernpflicht dergestalt, dass er die ihm anvertrauten Schüler über die reine Wissensvermittlung hinaus zu sittlicher Verantwortung und Menschlichkeit zu erziehen hat. Dazu zählt selbstverständlich auch die Pflicht des Lehrers, die körperliche und geistige Integrität von Schülern, insbesondere wenn sie minderjährig sind, zu wahren. Dazu gehört die Verpflichtung des Lehrers, sich in sexueller Hinsicht uneingeschränkt korrekt – in Wort wie in Tat – zu verhalten. Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 27. Oktober 2004 - 16a D 03.2067 -, juris, Rdnr. 100; OVG Rhein-land-Pfalz, Urteil vom 24. Februar 2012 - 3 A 11426/11 -, juris, Rdnr. 37; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. August 2015 - 2 K 2904/14 -, juris, Rdnr. 31; Urteil vom 17. Dezember 2013 - 2 K 7451/12 -, juris, Rdnr. 22; VG Aachen, Urteil vom 9. Januar 2014 - 1 K 2155/13 -, juris, Rdnr. 39; VG P., Urteil vom 9. Juni 2015 – 18 A 131/14 –, juris, Rdnr. 68. Gemessen an diesen Maßstäben hat der Beklagte die gebotene körperliche, aber auch die erforderliche psychische Distanz gegenüber dem Schüler I. vermissen lassen. Das Unterhalten einer das schulisch veranlasste Lehrer-Schüler-Verhältnis bei weitem übersteigenden Beziehung zu einem Schüler und deren Intensivierung zu einer persönlichen Freundschaft, aus der sich eine Beziehung mit mehrfachem Sexualverkehr ergibt, sind Gesichtspunkte, die mit den Anforderungen an einen verbeamteten Lehrer bereits im Ansatz unvereinbar sind. Dabei ist das - vom Beklagten immer wieder zu seiner Verteidigung vorgebrachte - Einverständnis des betroffenen Schülers I. ebenso unbeachtlich wie das von Erziehungsberechtigten. OVG NRW, Urteil vom 30. März 2017 - 3d A 1512/13.O -, juris, und Beschluss vom 11. März 2014 - 6 A 157/14 -, juris, Rdnr. 7 m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. März 2016 - 3 A 10861/15 -, juris, Rdnr. 59 m.w.N.; Thüringer OVG, Urteil vom 3. September 2013 - 8 DO 236/13 -, juris, Rdnr. 128. Denn es handelt sich bei der schulischen Ausbildung um eine mehrpolige Rechtsbeziehung: Schule, Schulleitung und Lehrer auf der einen Seite, Schüler und ihre Eltern auf der anderen Seite. Hinzu kommen noch die Schülerschaft, die Elternschaft und - ganz allgemein - die Öffentlichkeit (mit ihrer Wahrnehmung dessen, was in der Schule geschieht). Wenn Eltern verpflichtet sind, ihre Kinder - zumindest bis zu einem gewissen Alter - beschulen zu lassen, müssen sie darauf vertrauen können, dass die eingesetzten Lehrenden zu jeder Zeit dem Distanzgebot Rechnung tragen. Ansonsten steht ein Fundament staatlicher wie ersatzschulmäßiger Beschulung in Frage. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass ein Rechtsverzicht eines Schülers oder aber seiner Erziehungsberechtigten nur ihr Verhältnis zum Lehrenden und ggf. zur Schule betrifft. Da aber zugleich die Rechtskreise der anderen Schüler, ihrer Eltern, der Elternschaft und der Öffentlichkeit betroffen sind und einzelnen die Befugnis zur Disposition hierüber fehlt, ist der Rechtsverzicht insoweit unwirksam und mithin unbeachtlich. OVG NRW, Urteil vom 14. März 2018 – 3d A 502/17.O –, juris, Rdnr. 63. Nach alledem hat der Beklagte seine Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG verletzt.“ Der Senat teilt diese Feststellungen und Bewertungen, die mit seiner gefestigten Rechtsprechung, vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 14.04.2021 – 3d A 1050/20.O –, juris Rn. 68 ff. m.w.N., in Einklang stehen, und legt sie nach eigenständiger Prüfung seiner Entscheidung zu Grunde. Hierbei hat das Gericht im Blick, dass der Beklagte den Schüler zunächst außerhalb der Schule über eine Online-Dating-Plattform für Homosexuelle kennengelernt hat und damit in einem Lebensbereich, in welchem der Beamte als Privatperson weitestgehend frei von beamtenrechtlichen Verpflichtungen ist. Der Senat geht den tatsächlichen Feststellungen entsprechend auch davon aus, dass dem Beklagten bei dem nachfolgenden sexuellen Erstkontakt in seinem Haus nicht bekannt gewesen ist, dass I. Schüler der R. gewesen ist, so dass zu diesem Zeitpunkt weder ein formeller noch ein materieller Dienstbezug vorgelegen hat. Ein solcher hat sich aber mit dem zweiten sexuellen Kontakt im Mai 2017 ergeben, anlässlich dessen der Beklagte Kenntnis darüber erlangt hat, das I. Schüler der Jahrgangsstufe 11 an der Schule ist, an der er seinerzeit als Lehrer tätig war. Der Beklagte hat sodann gleichwohl die freundschaftliche Beziehung mit I. weiter aufrechterhalten, wobei es nach eigenen Angaben des Beklagten zu zumindest monatlichen weiteren Treffen bis September 2017 einschließlich weiteren sexuellen Kontakts gekommen ist (vgl. die Einlassung des Beklagten im Schriftsatz vom 13. Dezember 2017, Beiakte 4, V 47). Vor diesem Hintergrund ist auch die Angabe des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, er hätte sich mit I. nicht getroffen, wenn er „bereits im Vorfeld“ von dessen Minderjährigkeit gewusst hätte, weder glaubhaft noch rechtlich erheblich. 2. Der Beklagte handelte schuldhaft, und zwar vorsätzlich. Von vorsätzlichem Handeln ist auszugehen, wenn der Beamte bewusst und gewollt das Verhalten verwirklicht, welches die Pflichtverletzung darstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2021 – 2 C 9.21 –, juris Rn. 32. Dies war hier der Fall. Denn der Beklagte setzte die sexuellen Kontakte zu I. fort, nachdem ihm bekannt geworden war, dass dieser Schüler der R. ist. Etwaige Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich und werden vom Beklagten auch nicht geltend gemacht. Als der Beklagte die sexuellen Kontakte fortsetze, war ihm auch die Pflichtwidrigkeit seines Handelns bewusst. Denn bereits mit der Disziplinarverfügung vom 25. November 2014 war ihm deutlich vor Augen geführt worden, dass sexuelle Kontakte zu Schülern mit den Dienstpflichten eines Lehrers nicht vereinbar sind. In der Begründung der Verfügung heißt es hierzu u. a.: „[…] Von einem Lehrer wird daher erwartet, dass er sich aufgrund seines Erziehungsauftrages gegenüber den Schülerinnen und Schülern in jeglicher – auch sexueller – Hinsicht absolut einwandfrei verhält.“ Im Übrigen behauptet er selbst nicht, die sexuellen Kontakte für zulässig gehalten zu haben, nachdem ihm bekannt geworden war, dass I. Schüler der R. ist; er stellt lediglich die Schwere seiner Pflichtverletzung – dazu sogleich unter C. – in Abrede. C. Nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Gesichtspunkte ist der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Er hat durch das einheitliche Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). Gemäß § 13 Abs. 2 LDG NRW ist die Disziplinarmaßnahme insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen (I.). Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen (II.). Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt worden ist (III.). Wer durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dabei sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. zu § 13 BDG BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 28.06.2016 – 3d A 1814/13.O –, juris Rn. 153. I. Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 LDG NRW ist die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW regelmäßig das maßgebende Bemessungskriterium. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der in § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich u.a. nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den Umständen der Tatbegehung sowie Dauer und Häufigkeit des Fehlverhaltens und Form bzw. Gewicht des Verschuldens des Beamten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.02.2013 – 2 C 62.11 –, juris Rn. 39 m.w.N. Aus § 13 Abs. 2 LDG NRW folgt die Verpflichtung, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.02.2013 – 2 C 62.11 –, juris Rn. 34, vom 19.08.2010 – 2 C 13.10 –, juris Rn. 24 und vom 03.05.2007 – 2 C 9.06 –, juris Rn. 16. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Hiernach ist das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aufzulösen, wenn die Maßnahmebemessung zu dem Ergebnis führt, dass der Beamte untragbar geworden ist. Dies ist anzunehmen, wenn der Beamte ein schweres Dienstvergehen begangen hat und die prognostische Gesamtwürdigung ergibt, er werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung sei bei einem Verbleib im Beamtenverhältnis nicht wieder gutzumachen. Je schwerer das Dienstvergehen wiegt, desto näher liegt eine derartige Prognose. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.02.2013 – 2 C 62/11 –, juris Rn. 36, und vom 28.07.2011 – 2 C 16.10 –, juris Rn. 31 m.w.N. Hiervon ausgehend ist vorliegend wegen der Schwere des vom Beklagten begangenen Dienstvergehens die Verhängung der Höchstmaßnahme indiziert. Das Dienstvergehen des Beklagten ist bei Bewertung der ihm zur Last zu legenden Dienstpflichtverletzung nach Art, Dauer und Intensität von solchem Gewicht, dass dieser Orientierungsrahmen auszuschöpfen ist. Danach ist für die weitere Prüfung eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung zugrunde zu legen. Der Beklagte hat im Kernbereich seiner Pflichten versagt, indem er die freundschaftliche Beziehung zu einem minderjährigen Schüler über Monate fortgesetzt hat und es noch zu einem weiteren sexuellen Kontakt mit diesem gekommen ist, nachdem er wusste, dass dieser Schüler der 11. Jahrgangsstufe derjenigen Schule ist, an der er selbst unterrichtet. Ein derartiges Verhalten stellt bei einem Lehrer ein außerordentlich schweres Versagen im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten dar. Er beeinträchtigt nicht nur das Ansehen des Berufsbeamtentums, sondern zeigt damit in der Regel seine fehlende Eignung für den Lehrerberuf. Ein Lehrer ist – wie ausgeführt – nach dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern auch zur Erziehung der Kinder verpflichtet. Er muss insbesondere die geistige und sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Kinder fördern und schützen. Schüler, Eltern, Dienstherr und Öffentlichkeit müssen sich unbedingt darauf verlassen können, dass partnerschaftliche und Liebesbeziehungen von Lehrern und Schülern mit Verletzungen des Distanzgebots unterbleiben. Deshalb kann – wie bei sexuellem Missbrauch von anvertrauten Schülern im Alter von unter 16 Jahren durch Lehrer gemäß §§ 174 Abs. 1 Nr. 1, 176 Abs. 1 StGB – auch bei einer zwar keinen Straftatbestand erfüllenden, aber gleichwohl schwerwiegenden und nachhaltigen Verletzung des Distanzgebots die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst angezeigt sein, wenn es in der Gesamtheit an hinreichend gewichtigen entlastenden Gesichtspunkten fehlt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14.04.2021 – 3 d A 1050/20.O –, juris Rn. 98 ff., und vom 14.03.2018 – 3d A 502/17.O –, juris Rn. 78 f. m.w.N. zur Rspr. des BVerwG bei sexuellem Missbrauch. So liegt es hier. Bei einer auf den Streitfall bezogenen Gesamtschau wiegt das einheitliche Dienstvergehen des Beklagten sehr schwer. Er hat eine (auch) sexuelle Beziehung zu einem fast 36 Jahre jüngeren Schüler der Schule aufrechterhalten, an der er selbst unterrichtete. Berücksichtigung finden muss weiter die Dauer seines Fehlverhaltens. Der Beklagte hat die freundschaftliche wie auch sexuelle Beziehung noch über mehrere Monate bis Herbst 2017 aufrechterhalten, obwohl er eigenen Angaben nach bereits im Mai 2017 Kenntnis davon erhalten hatte, dass I. Schüler der 11. Jahrgangsstufe der R. ist. Schließlich führt auch die Intensität der Beziehung (Oral- und Analverkehr) dazu, dass der Beklagte untragbar geworden ist. Sein über einen Zeitraum von mehreren Monaten gezeigtes Fehlverhalten zieht nach sich, dass ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten ist, selbst wenn es nach Mai 2017 im Rahmen der fortgesetzten freundschaftlichen Beziehung „nur“ noch zu einem weiteren sexuellen Kontakt gekommen ist. Nach dem Gewicht des Fehlverhaltens des Beklagten wäre die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung bei einem Verbleib im Beamtenverhältnis nicht wieder gutzumachen. Dabei hat der Senat zur Kenntnis genommen, dass der Beklagte – wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal betont hat – sein Verhalten nicht für vergleichbar mit demjenigen eines Lehrers hält, der über mehrere Wochen hinweg eine intensive sexuelle Beziehung zu einem Schüler unterhält, den er selbst unterrichtet. Dies blendet allerdings den Kern des Vorwurfs aus: Entscheidend ist, dass der Beklagte die Beziehung nicht sofort nach Bekanntwerden des Schulverhältnisses abgebrochen, sondern über Monate hinweg fortgesetzt und in dieser Zeit weiter sexuell mit dem Schüler verkehrt hat. Aus dem Gesichtspunkt, dass noch schwerwiegendere Fälle ähnlicher Pflichtverstöße denkbar sind, folgt lediglich, dass dann ebenfalls die Höchstmaßnahme indiziert wäre, nicht jedoch, dass im Fall des Beklagten mildere Maßnahmen ausreichen. Letztlich liefe die Argumentation des Beklagten auf die Ansicht hinaus, innerhalb eines gewissen Zeitraums sei eine gewisse Anzahl an Sexualkontakten eines Lehrers zu einem Schüler hinzunehmen. Gerade dies ist jedoch aus den vorstehend erörterten Gründen nicht der Fall. II. Ist hiernach die Höchstmaßnahme Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für das dem Beklagen zur Last fallende Dienstvergehen, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme weiter darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 und 3 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 17 m.w.N. Das ist nicht der Fall. Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 6. 1. Dabei fällt zunächst zu Lasten des Beklagten ins Gewicht, dass dieser einschlägig disziplinarisch vorbelastet ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bemessung einer Disziplinarmaßnahme ist anerkannt, dass zum Persönlichkeitsbild des Beamten insbesondere frühere disziplinarische oder strafrechtliche Verfehlungen gehören, deren Berücksichtigung bei der Maßnahmebemessung kein rechtliches Hindernis entgegensteht, und dass diese Verfehlungen bei der Würdigung sämtlicher Umstände belastend zu berücksichtigen sind. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der gesamten Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten. Aus einer Vorbelastung kann geschlossen werden, dass sich der Beamte eine vorherige strafgerichtliche oder disziplinarische Sanktionierung nicht hat zur Mahnung dienen lassen, so dass u.U. sogar eine stufenweise Steigerung der Disziplinarmaßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 21, und vom 11.12.2001 – 1 D 2.01 –, juris Rn. 31 m.w.N., Beschluss vom 11.02.2014 – 2 B 37.12 –, juris Rn. 33. Ausgehend hiervon ist zu Lasten des Beklagten in den Blick zu nehmen, dass dieser durch die erst im Januar 2015 bestandskräftig gewordene Disziplinarverfügung vom 25. November 2014 einschlägig vorbelastet ist. Seinerzeit ging es unter anderem ebenfalls um sexuelle Kontakte zu einem Schüler, mit dem der Beklagte über das Online-Portal „T..de“ in Kontakt getreten war. Es kommt hinzu, dass er auch bereits strafrechtlich wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Erscheinung getreten ist. Deutlich gegen den Beklagten spricht, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt, überdies die Tatsache, dass er zur Tatzeit als Studiendirektor ganz überwiegend eine Tätigkeit als Fachleiter am Studienseminar in K. ausübte, das mit einer besonderen Vorbildfunktion einhergeht. Er gehört damit zu einem Personenkreis, von dem die Allgemeinheit ein hohes Maß an Sensibilität und Verantwortungsbewusstsein erwartet, wenn es um Sexualbeziehungen zum Nachteil junger Menschen geht. Einem Beamten in einer Position des Beklagten kommt eine Vorbildfunktion zu, an der sich sein Verhalten innerhalb wie außerhalb des Dienstes messen lassen muss. Hiermit ist das Eingehen einer sexuellen Beziehung zu einem minderjährigen Schüler seiner Schule – nicht zuletzt auch in Bezug auf die Vorbildfunktion gegenüber den von ihm unterrichteten Studienreferendaren – unvereinbar. 2. Ferner sind die persönlichen Verhältnisse des Beklagten von Bedeutung, insbesondere, ob das dienstliche Fehlverhalten wegen eines in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgrundes oder anderer entlastender Aspekte in milderem Licht erscheint, so dass von der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Disziplinarmaßnahme „nach unten“ abzuweichen ist. Hiernach besteht kein Anlass, das Dienstvergehen mit einer anderen Maßnahme als einer Entfernung aus dem Dienst zu ahnden. a) So genannte von der Rechtsprechung „anerkannte“ persönlichkeitsbezogene Milderungsgründe, die regelmäßig zu einer Herabsetzung der an sich indizierten Disziplinarmaßnahme führen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 27, liegen nicht vor. Namentlich handelte der Beklagte weder aufgrund einer unverschuldet entstandenen wirtschaftlichen Notlage noch betrifft der Vorwurf eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat im Zuge einer plötzlich entstandenen Versuchungssituation. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte für verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB oder eine sonstige, krankhafte Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit. Für eine Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase gibt der Streitfall nichts her. Dies macht der Beklagte auch selbst nicht geltend. Auch die nach der Aufdeckung der Beziehung gezeigte Bereitschaft des Beklagten, zur Aufklärung des Geschehens beizutragen, wie auch die im Disziplinarverfahren als weitgehend geständig zu wertende Einlassung bilden keine durchgreifend für ihn sprechenden Milderungsgründe. Das Offenbaren der Tat stellt einen erheblichen Milderungsgrund dar, wenn es vor Aufdeckung der Tat erfolgte, weil es eine „Umkehr“ des Beamten aus freien Stücken dokumentiert und Anknüpfungspunkt für die Erwartung sein kann, die verursachte Ansehensschädigung könne wettgemacht werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.07.2011 – 2 C 16.10 –, juris Rn. 36 f., und vom 05.05.1990 – 1 D 8189 –, juris Rn. 16. Demgegenüber legte der Beklagte sein Geständnis erst nach Aufdeckung der Beziehung durch I. ab. b) Stehen dem Beklagten keine in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „anerkannten“ Milderungsgründe zur Seite, bedeutet dies nicht, dass die entlastenden Aspekte seines Persönlichkeitsbildes bei der Maßnahmebemessung unberücksichtigt bleiben dürften. Sie sind vielmehr auch dann, wenn sie keinen der anerkannten Milderungsgründe verwirklichen, insgesamt mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dabei bieten die Milderungsgründe Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen im Einzelfall wiegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 25, und Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 21. Ausgehend von diesen Maßstäben kommt den in den Blick zu nehmenden entlastenden Gesichtspunkten weder isoliert betrachtet noch in ihrer Gesamtheit ein solches Gewicht zu, dass sie eine Maßnahmemilderung für das dem Beklagten zur Last fallende einheitliche Dienstvergehen rechtfertigten. aa) Zu Gunsten des Beklagten mag man berücksichtigen, dass der Schüler I. auf der Dating-Plattform www.U..com über sein tatsächliches Alter getäuscht hat und offenbar bereits vor dem Zusammentreffen mit dem Beklagten als Callboy tätig gewesen ist. Anderseits ist insoweit in den Blick zu nehmen, dass sich der Beklagte, nachdem er erfahren hatte, dass es sich bei I. um einen Schüler der 11. Jahrgangsstufe der Schule handelte, an der er selbst unterrichtete, nicht umgehend von diesem getrennt hat. Er hat sich auch nicht – was allein schon angesichts seiner einschlägigen Vorbelastung angezeigt gewesen wäre – seiner Schulleitung oder der Aufsichtsbehörde anvertraut. Stattdessen ist es in der Folgezeit jedenfalls noch zu einem weiteren sexuellen Kontakt gekommen. bb) Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagte – wie er in der mündlichen Verhandlung spekuliert hat – einer „Verschwörung“ des I. und eines weiteren Schülers zum Opfer gefallen sein könnte. Dabei kann auf sich beruhen, dass der Beklagte schon keine schon keine greifbaren Anhaltspunkte vorgetragen hat, die einen Geschehensablauf als konkret wahrscheinlich erscheinen lassen, wonach I. und der weitere Schüler sich für eine schlechte Benotung des Mitschülers hätten „rächen“ wollen, indem I. den Beklagten mit dem Ziel dienstrechtlicher Konsequenzen zu dem Sexualkontakt verführt habe. Denn der Vorwurf, die Beziehung nicht unmittelbar nach Bekanntwerden des Schulverhältnisses beendet und sich seinen Vorgesetzten anvertraut zu haben, träfe den Beklagten gleichermaßen. Hierzu war der Beklagte aus den erörterten Gründen unabhängig von der Motivation des Schülers gleichermaßen verpflichtet; die Beachtung dieser Pflicht wurde durch die Motivation des Schülers weder beeinträchtigt noch erschwert. Vielmehr hätte der Beklagte es gerade durch pflichtgemäßes Handeln selbst in der Hand gehabt, jede von dem Schüler bezweckte Folge des sexuellen Verhältnisses zu vermeiden. cc) Auch das Einverständnis des Schülers mildert das Dienstvergehen nicht. Mit Blick auf die geschilderte mehrpolige Rechtsbeziehung bei Schulverhältnissen würden ansonsten die berechtigten Interessen von Schüler- und Lehrerschaft sowie der Öffentlichkeit zu Unrecht vernachlässigt. dd) Die vom Beklagten angeführten überdurchschnittlichen Leistungen und sein besonderes Engagement, demzufolge er als Fachleiter am Studienseminar in K. tätig gewesen ist, können ihn schon deshalb nicht erheblich entlasten, weil auch ein beanstandungsfreies Verhalten mit überdurchschnittlichen Beurteilungen regelmäßig – so auch hier – nicht geeignet ist, gravierende Dienstpflichtverletzungen in einem durchgreifend milderen Licht erscheinen zu lassen. Jeder Beamte ist generell verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich achtungs- sowie vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- und außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.2013 – 2 B 63.12 –, juris Rn. 13 m.w.N. ee) Dahinstehen kann, ob das Disziplinarverfahren unverhältnismäßig lange gedauert hat. Denn eine lange Dauer des Disziplinarverfahrens wäre nicht geeignet, das vom Beamten zerstörte Vertrauensverhältnis wiederherzustellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.10.2014 – 2 B 66.14 –, juris Rn. 7 m.w.N., und Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 40. ff) Ein Absehen von der Höchstmaßnahme kommt auch nicht aufgrund der für den Beklagten nicht unerheblichen sozialen Folgen seines Verhaltens in Betracht. Im Bereich der Strafzumessung sind die Wirkungen der Strafe für den Täter zwar nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB unter Umständen strafmildernd zu berücksichtigen, vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.1990 – 4 StR 548/90 –, juris Rn. 10, oder können sogar ein Absehen von Strafe rechtfertigen, vgl. § 60 StGB. Anders als im Strafrecht geht es bei der disziplinarrechtlichen Maßnahmebemessung aber nicht um eine Bestrafung des Täters. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung ist vielmehr die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.2012 – 2 A 11.10 –, juris Rn. 71. Damit kann nicht mildernd berücksichtigt werden, dass der Beklagte – wie von ihm angeführt – mittlerweile ein Alter von 59 Jahren erreicht hat und demzufolge kaum Chancen hat, einen anderen Beruf zu ergreifen. 3. Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten insbesondere im Hinblick auf seinen allgemeinen Status und seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 – 2 C 59.07 –, juris Rn. 15, und vom 20.10.2005 – 2 C 1204 –, juris Rn. 26. Die Würdigung aller Gesichtspunkte unter Beachtung auch dieses Kriteriums führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beklagten nach dem von ihm begangenen schweren Dienstvergehen kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können, weil die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums bei einem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen und der vollständige Vertrauensverlust nicht zu beheben ist. Eine sexuelle Beziehung zu einem minderjährigen Schüler (zudem:) derselben Schule berührt in ganz besonderem Maße die Pflichtenstellung eines Lehrers. Der Vertrauensverlust ist somit besonders groß. Schon deshalb kommt es nicht darauf an, ob – wie der Beklagte meint – eine Wiederholungsgefahr nicht mehr besteht, weil er seine persönlichen Lebensverhältnisse inzwischen neu geordnet und seinen Lebenspartner geheiratet hat. Vielmehr verbleibt es dabei, dass ungeachtet der Frage fehlender Wiederholungsgefahr von einem dauerhaften, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Schuldienstes beeinträchtigenden Ansehensschaden auszugehen ist. Hat ein Lehrer – wie hier – bei prognostischer Bewertung aller be- und entlastenden Umstände das Vertrauen in seine pflichtgemäße Amtsführung auf Grund der sexuellen Beziehung zu einem 17-jährigen Schüler seiner Schule über Monate hinweg mit zumindest noch einmaligem Sexualverkehr endgültig verloren, lässt sich dieser Vertrauensverlust und der damit eingehende Verlust des Ansehens und der Autorität, die für die erfolgreiche pädagogische Arbeit eines Lehrers unverzichtbar sind, nicht mehr rückgängig machen. Der Beklagte hat gegen leicht einsehbare Pflichten verstoßen, deren strikte Einhaltung auch in den Augen der Allgemeinheit von zentraler Bedeutung ist. Hierdurch ist er – auch unter Berücksichtigung der genannten mildernden Gesichtspunkte – als Beamter untragbar geworden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.04.2021 – 3d A 1050/20.O –, juris Rn. 148. Bei einer abschließenden Gesamtabwägung des Gewichts des dem Beklagten zur Last fallenden einheitlichen Dienstvergehens, der angeführten den Beklagten be- und entlastenden Umstände seines Persönlichkeitsbildes sowie des erheblichen Ausmaßes der vom Beklagten zu verantwortenden Vertrauensbeeinträchtigung gelangt der Senat zu der Bewertung, dass als Sanktion für sein Fehlverhalten allein die Höchstmaßnahme angezeigt ist. Der Beklagte hat das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit unwiderruflich zerstört. Es ist dem Dienstherrn nicht zuzumuten und wäre der Allgemeinheit nicht verständlich zu machen, wenn der Beklagte weiterhin als Lehrer tätig würde. III. Angesichts des vom Beklagten begangenen Dienstvergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Die Entfernung aus dem Dienst ist bei einem aktiven Beamten die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich gerade angesichts des Versagens im Kernbereich seiner Aufgaben bewusst sein musste, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.12.2013 – 3d A 2670/10.O –, juris Rn. 175. D. Zu einer Modifikation des Unterhaltsbeitrags (§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LDG NRW) besteht kein Anlass. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711,709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht.