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Urteil

15 A 2995/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1107.15A2995.18.00
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Leitsätze
  • 1.

    Aufwand und Kosten für eine Grünordnungsmaßnahme, die im Anwendungsbereich des § 135a BauGB bzw. § 8a BNatSchG a. F. abgerechnet werden können, sind dem Erschließungsbeitragsrecht entzogen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2021 - 9 C 3/20 -, juris Rn. 21).

  • 2.

    Für eine ergänzende Deckung von Kosten als Erschließungsaufwand im Sinne der §§ 128, 129 BauGB bleibt Raum, soweit die Festsetzung - etwa einer öffentlichen Grünfläche i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB - nach dem planerischen Willen des Satzungsgebers nicht insgesamt, sondern nur in Teilen (auch) als naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme dient.,

  • 3.

    Ein- und derselben Gründordnungsmaßnahme kann sowohl eine Erschließungs- als auch eine naturschutzrechtliche Ausgleichsfunktion zukommen.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 6. April 2016 wird aufgehoben, soweit er einen Betrag von 2.832,96 Euro übersteigt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aufwand und Kosten für eine Grünordnungsmaßnahme, die im Anwendungsbereich des § 135a BauGB bzw. § 8a BNatSchG a. F. abgerechnet werden können, sind dem Erschließungsbeitragsrecht entzogen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2021 - 9 C 3/20 -, juris Rn. 21). 2. Für eine ergänzende Deckung von Kosten als Erschließungsaufwand im Sinne der §§ 128, 129 BauGB bleibt Raum, soweit die Festsetzung - etwa einer öffentlichen Grünfläche i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB - nach dem planerischen Willen des Satzungsgebers nicht insgesamt, sondern nur in Teilen (auch) als naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme dient., 3. Ein- und derselben Gründordnungsmaßnahme kann sowohl eine Erschließungs- als auch eine naturschutzrechtliche Ausgleichsfunktion zukommen. Der Bescheid der Beklagten vom 6. April 2016 wird aufgehoben, soweit er einen Betrag von 2.832,96 Euro übersteigt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung der öffentlichen Grünanlage „Auerberger Mitte“. Die Klägerin ist Erbbauberechtigte des Grundstücks Gemarkung Bonn, Flur 0, Flurstück 0000 (Z.- Straße 00 bis 01). Das mit einem mehrgeschossigen Wohnhaus bebaute Grundstück ist ca. 72 m Luftlinie von dem städtischen Flurstück 2831 entfernt, auf dem die Grünanlage „Auerberger Mitte“ errichtet wurde. Die Grünanlage umfasst ca. 9.675 m² und liegt zentral im Ortsteil Auerberg zwischen der Z.- Straße, der Osloer Straße und der Prager Straße sowie der Straße An der Rheindorfer Burg. Das Plangebiet, in welchem sowohl das streitgegenständliche Grundstück der Klägerin als auch die Grünanlage „Auerberger Mitte“ liegen, war bis zu seiner erstmaligen Überplanung eine überwiegend landwirtschaftlich genutzte Freifläche. Mit dem am 8. Dezember 1995 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 7625-11 hat die Beklagte zwischen der Z.- Straße und der Prager Straße eine „Öffentliche Grünanlage - Parkanlage mit Spielflächen“ - die spätere Grünanlage „Auerberger Mitte“ - festgesetzt. An diese grenzt nordöstlich eine außerdem festgesetzte „Öffentliche Grünfläche - Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ („SPE-Fläche“). Wiederum östlich von dieser beginnt ein sich bis zum Rhein erstreckendes Landschaftsschutzgebiet. Im Übrigen setzt der Bebauungsplan reine und allgemeine Wohngebiete sowie Mischgebiete fest. Eine Festsetzung, die die Grünflächen als Ausgleichsflächen bestimmten Eingriffsflächen zuordnete, enthält der Bebauungsplan nicht. In der Planbegründung (siehe dort Seiten 2 f., 4, 9 f. und 13 f.) heißt es zu den Planungszielen u. a.: „2. Ziele und Zwecke des Bebauungsplanes Das für den Ortsteil Auerberg entwickelte ‚Räumliche Gestaltungs- und Grünordnungskonzept‘ zeigt die in diesem Siedlungsraum angestrebte städtebauliche Entwicklung auf. Als wesentliche Ziele beinhaltet es eine maßvolle bauliche Verdichtung des Ortsteiles mit Wohnbebauung und einem zentralen Versorgungsbereich, die Schaffung einer Grünachse zwischen dem Nordfriedhof und dem Rheindorfer Bach, die Begrünung der Platz- und Straßenräume sowie die Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten und die Verbesserung des öffentlichen Nahverkehrs und des Fuß- und Radwegenetzes bei gleichzeitiger Verkehrsberuhigung. Der Bebauungsplan Nr. 7625-11 soll zur Realisierung dieser übergeordneten Ziele die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine geordnete Bebauung und Erschließung [...] schaffen […]. […] Entsprechend den gegebenen Planungszielen gliedert sich das Plangebiet in Mischgebiete, allgemeine Wohngebiete, reine Wohngebiete, eine Fläche für den Gemeinbedarf sowie öffentliche Grünflächen und - von untergeordneter Bedeutung - eine private Grünfläche. […] Vor dem Hintergrund der […] besonderen Standortvorzüge des Gebiets wurde der Bebauungsplan u. a. unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung eines großen Anteils an Geschosswohnungsbau konzipiert. […] Die im Plangebiet unmittelbar an das Ortszentrum grenzende, großräumige öffentliche Parkanlage und das sich daran anschließende Landschaftsschutzgebiet gleichen eine größere Dichte im Mischgebiet wieder aus, indem sie den Bewohnern jederzeit zur Erholung und Freizeitgestaltung zur Verfügung stehen werden. […] Durch die Überplanung des Gebiets entfallen mit dem ‚Galgenpfad‘ und dem ‚Untersten Höhweg‘ zwei alte, historische Feldwege, die in dem geplanten öffentlichen Grünzug Ersatz finden sollen. Hierzu sollen innerhalb der geplanten Parkanlage Fuß- und Radwege vorgesehen werden, die das Verkehrsnetz, insbesondere auch das städtische Radwegenetz außerhalb des Straßenraums, verdichten soll. Einen wesentlichen Teil der Planung nehmen die öffentlichen Grünflächen ein. Ausgehend vom Ortszentrum teilt eine als Parkanlage mit Spielflächen spezifizierte, großzügige öffentliche Grünfläche das Plangebiet. In nordöstlicher Richtung verlaufend verbreitert sie sich stetig, um sich schließlich weit zu öffnen und den Bezug zum hier beginnenden Landschaftsschutzgebiet herzustellen. Sie ist Bestandteil einer planübergreifenden Grünachse, die vom Nordfriedhof bis zum Rheindorfer Bach/Lausacker reichen soll. Neben ihren lokalen Funktionen im Plangebiet (Durchgrünung, Klimaverbesserung usw.) stellt sie aufgrund ihrer vorgesehenen Ausstattung mit Rad- und Fußwegen auch eine überörtliche ‚grüne‘ Verbindung zwischen den westlichen Siedlungsbereichen des Bonner Nordens und dem Landschaftsschutzgebiet am Rheindorfer Bach, letztlich auch bis zum Rhein hin, her und dient so weiten Kreisen der Bevölkerung zur Erholung. Darüber hinaus sollen Spielflächen über die Parkanlage verteilt eingerichtet werden, die insbesondere auch den durch die neu entstehende Wohnbebauung voraussichtlich sehr hohen Bedarf hieran befriedigen sollen.“ Weiter wird in der Planbegründung auf den Seiten 15 ff. hinsichtlich der „Wesentliche(n) Auswirkungen des Bebauungsplanes“ ausgeführt: „3.1 Umweltauswirkungen 3.1.1 Natur und Landschaft […] Der Eingriff in Natur und Landschaft resultiert daher im Wesentlichen aus der Versiegelung großer Flächenanteile, die durch die Realisierung der geplanten Erschließungsstraßen und Bebauung bedingt wird. […] Darüber hinaus soll der Verlust bzw. die Beeinträchtigung der Freiflächen im Plangebiet durch die ökologische Aufwertung der verbleibenden Freiflächen möglichst weitgehend ausgeglichen werden. Es ist daher vorgesehen, den zentralen öffentlichen Grünzug nach ökologischen Gesichtspunkten anzulegen und mit einer umfangreichen naturnahen Begrünung neue und vielfältige Lebensräume für heimische Pflanzen und Tiergesellschaften zu schaffen. […]. Setzt man für die Gesamtplanung einen maximalen Eingriff, d. h. die höchstmögliche Ausnutzung der planungsrechtlichen Festsetzungen voraus, so kann diese durch die vorstehend beschriebenen Grünflächen und Bepflanzungen insgesamt zwar nicht vollständig, jedoch sehr weitgehend im Plangebiet selbst ausgeglichen werden. [...] Unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander ist im vorliegenden Fall der Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum einschließlich der Schaffung eines wohnungsnahen Versorgungszentrums eine besonders hohe Priorität einzuräumen […]; insofern ist es hinzunehmen, daß der im Plangebiet zu erwartende Eingriff voraussichtlich nicht vollständig ausgeglichen werden kann. Eine Verringerung der Versiegelung im Plangebiet zur Bereitstellung weiterer Kompensationsflächen und -maßnahmen würde einen Verzicht auf einen Teil des Wohnungsbaus bedeuten […]. […] Eine gewisse Einwirkung der Planung auf die Erholungsnutzung ist nur insofern anzunehmen, als die gewohnten Spazierwege bzw. -pfade der Anwohner durch die Felder verlorengehen werden. Jedoch wird durch die Planung des Grünzuges mit ausreichenden Fuß- und Radwegen ein mehr als vollwertiger Ersatz geschaffen und die Verbindung zum Landschaftsschutzgebiet am Rheindorfer Bach erhalten. […] Nr. 3.1.3 Sonstige Umweltauswirkungen […] Die Ausgleichbarkeit der Flächenversiegelung und des dadurch bedingten Eingriffs in das Bodenpotential des Planungsraumes ist letztlich nur durch eine entsprechende Entsiegelung bisher versiegelter Flächen möglich. Hierfür stehen in der Regel jedoch keine Flächen in ausreichendem Maße zur Verfügung. Ein gewisser Teilausgleich für die Versiegelung soll durch die ökologische Bepflanzung der privaten Freiflächen und öffentlichen Grünflachen erreicht werden.“ Dem zugrunde lag eine von der Beklagten erstellte „Bilanzierung des Eingriffs nach § 4 Landschaftsgesetz NW“ von April 1994. Diese veranschlagte den Ausgleichsflächentyp „öffentliche Grünflächen: Parkanlage und straßenbegleitende Grünfläche“ mit insgesamt 10.054 m² und vergab für ihn 30.162 ökologische Wertpunkte (von 112.668 für die Planung insgesamt). Den Bestand setzte die Beklagte mit 130.356 ökologischen Wertpunkten an, so dass sich ein Wertpunktedefizit aufgrund der Planung von 17.688 ergab. Als Fazit der Eingriffsbilanzierung hielt die Beklagte fest: „[…], daß ein sehr hochgradiger, aber kein vollständiger Ausgleich der geplanten Baumaßnahmen im Bebauungsplangebiet selbst erreicht wird, und daß zur Zeit auch anderweitig keine Möglichkeiten für einen anrechenbaren Restausgleich zur Verfügung stehen. Somit wird ein ökologisches Restdefizit zugunsten einer überwiegenden Wohnbebauung im Plangebiet in Kauf genommen. Die diesbezügliche Abwägung der Belange von Natur und Landschaft mit den übrigen mit der Bebauungsplanung verfolgten Zielen und Belangen ist der Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen. Stellt man die Anteile der öffentlichen Verkehrsflächen und der privaten Flächen am Eingriff in Natur und Landschaft ins Verhältnis, so ergibt sich, daß die öffentlichen Verkehrsflächen überschlägig etwa 26 % des Gesamteingriffs ausmachen. An dem errechneten, insgesamt mindestens erreichbaren Ausgleichswert haben die öffentlichen Grünflächen - ohne die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft - und die Grüngestaltung des Marktplatzes zusammen einen Anteil von ca. 28 %. Mit diesem Anteil wird in Relation (unter Beachtung der vorgenannten Abwägung des unvollständigen Gesamtausgleichs) der durch die öffentlichen Verkehrsflächen verursachte Eingriff ausgeglichen.“ Von Oktober 2012 bis Mai 2013 wurde die Grünanlage „Auerberger Mitte“ baulich hergestellt. Mit Beschluss vom 22. September 2015 stimmte die Bezirksvertretung Bonn einer ergänzten Entwurfsplanung zum Endausbau der „Grünen Mitte Auerberg“ zu. In der zugehörigen Planzeichnung sind zum einen an der Grenze zu der „SPE-Fläche“ im nordöstlichen Bereich die beiden äußeren Teilflächen enthalten, die in der vorhergehenden Entwurfsplanung in Abweichung vom Bebauungsplan noch gefehlt hatten und vorerst teilweise durch Privatgärten genutzt worden waren. Zum anderen enthält der Ausbauplan auch die Fläche der westlichen „Querspange“ zwischen Z.- Straße und Prager Straße. Anfang 2016 ging die Beklagte davon aus, der Endausbau der noch fehlenden Flächen werde im selben Jahr bzw. innerhalb der nächsten vier Jahre erfolgen. Nachdem es Unstimmigkeiten hinsichtlich der Erschließungsbeitragspflicht für die Grünanlage gegeben hatte, verständigten die Beteiligten sich darauf, für eines der Grundstücke der Klägerin exemplarisch eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag festzusetzen und so eine gerichtliche Überprüfung zu ermöglichen. Mit Bescheid vom 6. April 2016 zog die Beklagte die Klägerin im Hinblick auf deren Grundstück Gemarkung Bonn, Flur 0, Flurstück 0000, für die Erschließungsanlage „Öffentliche Grünanlage Auerberger Mitte“ zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 8.703,41 Euro heran. Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Die streitgegenständliche Grünfläche stelle keine beitragsfähige Grünanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB dar. Es werde schon der Charakter als öffentliche Grünanlage nicht ausreichend gewahrt. Die gesamte Grünfläche sei mit einem aufwendigen Wegesystem mit Basalt- und Natursteinpflaster durchzogen, welches an mehreren Stellen mit den umliegenden Straßen verbunden worden sei. Das Wegesystem, das nach der Ausbauplanung als „Fuß-und Radweg“ diene, dominiere von seinem Umfang und Ausbaustandard her den Park und nicht umgekehrt. Die „Querspange“ zwischen Z.- Straße und Prager Straße diene ausweislich eines Vermerks im Verwaltungsvorgang als Feuerwehrzufahrt. Dies vertrage sich mit der Zweckbestimmung einer öffentlichen Grünfläche ebenfalls nicht. Die Grünanlage diene nach dem planerischen Willen zudem nicht der Erschließung von Baugebieten. Ihr fehle der Baugebietsbezug, weil sie Teil des räumlich deutlich über das im Bebauungsplan Nr. 7625-11 ausgewiesene Baugebiet hinausgehenden Gesamtkonzepts sei, welches dem gesamten Ortsteil Bonn-Auerberg zugutekommen solle. Schließlich sei die Grünanlage auch nicht notwendig. Der Bebauungsplan sehe in dem vorliegenden Baugebiet keine hochgradig verdichtete Bebauung vor. Die Baufenster, welche der Plan bestimme, ließen ausreichend Platz, um dort Grün- und Erholungsbereiche anzulegen; dies gelte auch für das klägerische Grundstück. Die Beklagte habe ausweislich der Planbegründung selbst einen positiven Erholungseffekt nur für die Mischgebiete angenommen. Angesichts dessen lasse sich die Grünanlage auch nicht als erforderlich qualifizieren. Ferner liege ein Verstoß gegen das Prinzip der Planbindung nach § 125 Abs. 1 BauGB vor, weil die Ausbauplanung entgegen der ausdrücklichen Zweckbestimmung „Parkanlage mit Spielfläche“ lediglich an zwei Stellen mögliche Standorte für Spielgeräte vorsehe, aber keinen Spielplatz. Ungeachtet dessen sei die Erhebung von Erschließungsbeiträgen deshalb unzulässig, weil es sich bei der Grünanlage um eine naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche handele. Für diese komme nur ein Kostenerstattungsanspruch nach § 135a Abs. 3 BauGB in Betracht. Die Festsetzung einer Grünfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB sei nicht automatisch mit einer erschließungsbeitragspflichtigen Grünanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB gleichzusetzen. Nach der Planbegründung sei Motiv der Festsetzung insbesondere die Kompensation für den baulichen Eingriff in Natur und Landschaft durch die ökologische Aufwertung der verbleibenden Freiflächen mit einer umfangreichen naturnahen Begrünung und Lebensräumen für heimische Pflanzen und Tiergesellschaften gewesen. Die Erholungsfunktion trete dahinter zurück. Die Klägerin hat beantragt, den Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 6. April 2016 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat im Wesentlichen vorgetragen: Bei der Grünanlage „Auerberger Mitte“, welche trotz ihrer Randlage noch von einem Bebauungsplan erfasst werde und damit innerhalb eines Baugebiets liege, handele es sich um eine Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB, die bebauungsplankonform sei. Die Annahme einer Überörtlichkeit sei bei der 9.675 m 2 großen Anlage fernliegend. Zwar sei die Anlage Bestandteil einer planübergreifenden Grünachse. Diese bestehe aber aus mehreren eigenständigen Grünanlagen, die durch breite Straßenzüge optisch voneinander getrennt seien. Da innerhalb des Baugebiets nicht nur Einfamilienhäuser mit Gärten, sondern auch mehrgeschossige Wohnhäuser lägen, sei die Grünanlage für die im Baugebiet wohnenden Menschen in ihrer Beschaffenheit und Größe eine Anlage, die die notwendige Entspannung und Erholung sicherstelle. Sie diene der physischen und psychischen Erholung des Menschen durch Luftverbesserung, Lärmschutz und Aufenthalt im Freien. Von einem die Grünanlage dominierenden Wegesystem könne nicht die Rede sein, weil der überwiegende Teil als Grünfläche angelegt sei. Auch die Herstellung kleinerer Spieleinrichtungen im Bereich der öffentlichen Grünanlage stehe dem Charakter der ausgewiesenen Fläche als öffentliche Grünanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB nicht entgegen. Tatsächlich habe man sich bei der Gestaltung der Grünanlage aber letztlich dafür entschieden, auf die Installation von herkömmlichen Spielgeräten zu verzichten und stattdessen eine dem offenen Spiel dienende Anlage herzustellen. Die Grünanlage diene nicht dem umweltschutzrechtlichen Ausgleich. Sie sei vielmehr von den vorgesehenen Ausgleichsflächen getrennt und habe in der konkreten Funktion einer eigenständigen Grünanlage hergestellt werden sollen. Bei deren Gestaltung sei es dem Plangeber unbenommen, ökologische Aspekte einfließen zu lassen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Erhebung eines Erschließungsbeitrags sei nicht wegen des Vorrangs der Möglichkeit einer Kostenerstattung nach § 135a Abs. 2 und 3 BauGB für die Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne der § 1a Abs. 3, § 9 Abs. 1a BauGB ausgeschlossen. Zwar sei davon auszugehen, dass die streitige Grünanlage - auch - als Ausgleichsfläche für die durch die Bebauung des Plangebietes erfolgten Eingriffe in Natur und Landschaft festgesetzt worden sei. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans habe die Beklagte der Grünanlage neben der Ausgleichsfunktion aber mindestens gleichwertig eine Erschließungsfunktion beigemessen. Aus der Festsetzung einer Grünanlage - auch - als Ausgleichsfläche folge nicht, dass eine Abrechnung nach den §§ 127 ff. BauGB beitragsrechtlich ausgeschlossen wäre. § 135a Abs. 3 BauGB sehe gerade keinen generellen „Vorrang der Finanzierung nach dem Verursacherprinzip“ vor, sondern setze für eine Kostenerstattung voraus, dass die Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle den Eingriffsgrundstücken nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordnet seien. Dies sei hier nicht erfolgt. Die Heranziehung der Klägerin zu einer Vorausleistung auf den endgültigen Erschließungsbeitrag sei dem Grunde nach rechtmäßig. Die Grünanlage Auerberger Mitte sei als selbständige beitragsfähige Erschließungsanlage i. S. v. § 127 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 2 BauGB einzustufen. Sie diene nach der (überwiegend bereits verwirklichten) Entwurfsplanung der Beklagten der Erholung potentieller Nutzer insbesondere ohne eigenen Garten. Die Ausgestaltung des Wegesystems stehe der Einordnung als (selbständige) Grünanlage nicht entgegen. Nach den Größenverhältnissen und dem u. a. anhand der von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder gewonnenen Gesamteindruck stellten sich die Rasenflächen der Grünanlage nicht lediglich als Begleitgrün des Rad- und Fußweges, sondern als Hauptbestandteil der Grünanlage dar. Der Weg diene dabei der zentralen Erschließung, um die verschiedenen Bereiche in geordneter Weise aufsuchen zu können und die anderen Erholungssuchenden dabei nicht zu beeinträchtigen. Angesichts seiner relativ geringen Breite von durchschnittlich drei Metern im Verhältnis zu der übrigen Breite der Grünfläche zwischen 18 und 190 Metern, der Ausstattung mit überwiegend lediglich einer wassergebundenen Deckschicht (und nur teilweise Betonpflaster) sowie der fehlenden Seitenbegrenzung trete die Verbindungsfunktion des Weges zurück. Die Grünanlage liege auch innerhalb des Baugebiets und sei zu Erschließung der umliegenden Baugebiete notwendig. Sie weise zudem unabhängig von der Flächenausdehnung im Hinblick auf ihre städtebauliche Funktion einen hinreichenden Bezug zu den lokalen Baugebieten auf. Zwar sei sie Bestandteil der planübergreifenden Grünachse. Dies ändere jedoch nichts an ihrer lokalen Funktion gerade für die Bewohner der umliegenden Baugebiete. Bei lebensnaher Betrachtung werde die in unmittelbarer Nähe zu erreichende Fläche zum Aufenthalt im Freien gerade von Kindern und älteren Personen genutzt werden, die keine zu langen Wegstrecken zurücklegen könnten. Dass die Grünanlage daneben eine überörtliche Funktion zum Vorteil der Allgemeinheit habe, werde - analog zur Situation bei Straßen, die neben der Erschließungsfunktion für die Anliegergrundstücke immer auch eine überörtliche Verbindungsfunktion hätten - durch den von der Beklagten zu tragenden Gemeindeanteil von 10 % abgegolten. Der Grünanlage komme auch eine hinreichende „Gartenersatzfunktion“ zu. Im Plangebiet seien überwiegend Wohngebiete mit offener Bauweise, teilweise sogar geschlossener Bauweise und ein bis drei zulässigen Vollgeschossen vorgesehen. Die Bebauungsmöglichkeiten seien entsprechend verwirklicht und es seien unter anderem mehrgeschossige Wohnblocks in geschlossener Bauweise gebaut worden. Es erscheine fernliegend, dass für alle Bewohner über die rückseitigen Rasenflächen eine (hinreichende) Gartennutzung gesichert wäre; dies habe die Klägerin auch nicht vorgetragen. Die Notwendigkeit der Grünanlage werde auch nicht unter Berücksichtigung der in der näheren Umgebung (im Plangebiet und darüber hinaus) befindlichen Grünflächen in Frage gestellt. Die unmittelbar angrenzende, im gleichen Bebauungsplan festgesetzte SPE-Fläche von ca. 3.500 m 2 stehe der Notwendigkeit nicht entgegen, weil auch die Größe einer gedachten Gesamtanlage einschließlich der gegenständlichen Grünanlage - also insgesamt ca. 13.100 m 2 - nicht ausreiche, um annehmen zu dürfen, die Fläche sprenge die typische Größe von Grünanlagen innerhalb von Baugebieten. Die anderen öffentlichen Grünanlagen im Erschließungsgebiet seien schon wegen ihrer geringen Größe zu vernachlässigen. Zudem kämen sowohl der dicht bewachsenen SPE-Fläche als auch dem Landschaftsschutzgebiet entlang der Straße „An der Rheindorfer Burg“ ohne große Freiflächen ersichtlich andere Funktionen zu als der streitgegenständlichen Parkanlage. Im Übrigen seien die Voraussetzungen für die Erhebung einer Vorausleistung im Zeitpunkt des Bescheiderlasses gegeben gewesen. Die Vorausleistung sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung hat die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen im Wesentlichen wie folgt vertieft: Die Anwendbarkeit der spezielleren Regelungen über den naturschutzrechtlichen Kostenausgleich nach den §§ 135a ff. BauGB bewirke den Ausschluss der erschließungsbeitragsrechtlichen Regelungen der §§ 127 bis 135 BauGB. Dasselbe ergebe sich, wenn sich durch Auslegung des Bebauungsplans hinreichende Anhaltspunkte dafür ergäben, dass ein Park als Ausgleichsfläche vorgesehen sei. Dann lasse er sich nicht mehr als erschließungsbeitragsfähige Anlage einstufen. Dies sei hier der Fall. Die Auslegung des Bebauungsplans Nr. 7625-11 führe zu dem Ergebnis, dass die Beklagte vorrangig die Einbeziehung dieser Grünfläche in den naturschutzrechtlichen Ausgleich vor Augen gehabt habe. Die Klägerin hat beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 6. April 2016 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hat im Wesentlichen vorgetragen: Die erstmalige Herstellung einer öffentlichen Grünanlage bringe nahezu immer eine ökologische Verbesserung mit sich, die letztlich die Ökobilanz eines Baugebiets aufbessere. Dies hätte - wäre die Auffassung der Klägerin zutreffend - zur Folge, dass die Bestimmung des § 127 BauGB, nach der die Kosten für die erstmalige Herstellung einer öffentlichen Grünanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zu finanzieren seien, ins Leere gehe, weil einer solchen Anlage regelmäßig ein Anteil am naturschutzrechtlichen Ausgleich zukomme. Der planerische Wille habe eindeutig darauf abgezielt, durch die Ausweisung der öffentlichen Grünanlage „Auerberger Mitte“ einen Ort der physischen und psychischen Erholung zu schaffen. Diese planerische Zielsetzung lasse einzig den Schluss zu, dass es sich bei der Grünanlage um eine Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB handele. Soweit die Klägerin davon ausgehe, dass dessen ungeachtet das naturschutzrechtliche Kostenausgleichsrecht als spezielle Norm Vorrang vor dem Erschließungsbeitragsrecht genieße, verkenne sie, dass es insoweit an einer Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen zu bestimmten Eingriffsgrundstücken fehle. Dies sei jedoch zwingende Voraussetzung für die Kostenerstattung nach § 135a Abs. 3 Satz 1 BauGB. Auch im Übrigen seien die Tatbestandsmerkmale des § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB erfüllt. Der erkennende Senat hat auf die Berufung der Klägerin das angefochtene Urteil geändert und den streitgegenständlichen Vorausleistungsbescheid aufgehoben. Die Rechtswidrigkeit des Bescheids folge bereits daraus, dass die Beklagte für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Grünanlage „Auerberger Mitte“ keinen Erschließungsbeitrag nach §§ 127 ff. BauGB erheben könne. Dies sei wegen des Vorrangs der Kostenerstattungsregelung des § 135a Abs. 2 bis 4 BauGB ausgeschlossen. Ihr Anwendungsbereich sei immer dann eröffnet, wenn gemäß § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB die Gemeinde anstelle der Vorhabenträger oder Eigentümer der für einen Eingriff ausgleichspflichtigen Grundstücke Ausgleichsmaßnahmen durchführe. Der Vorrang ergebe sich daraus, dass die Ausgleichsmaßnahme dem Verursacherprinzip entsprechend von den Grundstückseigentümern finanziert werden solle, denen durch die Ausgleichsmaßnahme überhaupt erst die Bebauungsmöglichkeit eröffnet werde. Die Vorhabenträger seien nach § 135a Abs. 1 BauGB grundsätzlich verpflichtet, die Ausgleichsmaßnahmen selbst (und auf eigene Kosten) durchzuführen. Der Umstand, dass nach § 135a Abs. 2 und 3 BauGB an die Stelle dieser Durchführungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen eine Kostenerstattungspflicht trete, müsse dabei ohne Einfluss darauf bleiben, welches Regelungsregime zur Anwendung gelange. Zwar hänge das Bestehen des Kostenerstattungsanspruchs gemäß § 135a Abs. 2 bis Abs. 4 BauGB konstitutiv von der Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen zu - bestimmten - Eingriffsflächen durch Festsetzung im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1a BauGB ab. Davon zu unterscheiden sei jedoch die - systematisch vorgelagerte - Festlegung des Rangverhältnisses von § 135a Abs. 2 bis 4 BauGB zu den §§ 127 ff. BauGB, das sich bereits nach dem Anwendungsbereich des jeweiligen Rechtsregimes richte. Dieser bemesse sich aber nicht nach der Zuordnungsentscheidung der Gemeinde im Bebauungsplan bzw. deren Unterbleiben, sondern danach, ob die Grünflächenfestsetzung nach dem planerischen Willen der Gemeinde eine naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme darstelle oder nicht. Finde ein Ausgleich für naturschutzrechtliche Eingriffe auf einer öffentlichen Grünfläche, aber keine Zuordnung dieser Ausgleichsmaßnahme zu Eingriffsgrundstücken durch Bebauungsplanfestsetzung gemäß § 9 Abs. 1a BauGB statt, ändere dies daher nichts daran, dass die Kostenerstattung für die Herstellung der Grünfläche dem Erschließungsbeitragsrecht entzogen sei. Die öffentliche Grünanlage „Auerberger Mitte“ erfülle die spezielle Funktion einer naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahme. Dies ergebe sich aus der Begründung des Bebauungsplans Nr. 7625-11 sowie aus der naturschutzfachlichen Bewertung des durch die Planung verursachten Eingriffs in Natur und Landschaft. Dass die Beklagte die mit Spielgeräten auszustattende Grünfläche ausweislich der Planbegründung auch als Parkanlage mit Erholungsfunktion zugunsten der geplanten Wohnbebauung vorsehe, ändere an deren Charakter als prinzipiell über § 135a Abs. 2 bis 4 BauGB abzurechnender Ausgleichsfläche nichts. Denn ohne die Ausgleichsfunktion der Grünfläche wäre die Planung der Planbegründung zufolge nicht abwägungsgerecht möglich gewesen. Vor diesem Hintergrund wäre es vorteilsinadäquat, die Anlieger im Wege der §§ 127 ff. BauGB mit den Kosten für die Herstellung der Grünfläche zu belasten. § 135a Abs. 2 bis 4 BauGB weise die Kostenlast in dieser Konstellation vielmehr demjenigen zu, dessen Planung und Planverwirklichung durch die Schaffung der Ausgleichsfläche erst ermöglicht werde. Auf die Revision der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Mai 2021 (Az.: 9 C 3.20) das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Im Einklang mit Bundesrecht sei das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass im Anwendungsbereich der naturschutzrechtlichen Kostenerstattung gemäß den §§ 135a bis 135c BauGB bzw. gemäß § 8a BNatschG in der bis zum 31. Dezember 1997 und damit bei Erlass des Bebauungsplans Nr. 7625-11 geltenden Fassung (BNatSchG a. F.) eine Heranziehung - auch - zu Erschließungsbeiträgen nicht in Betracht komme; der Beklagten sei insoweit kein Wahlrecht eingeräumt. Soweit eine naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme im Sinne dieser Vorschriften festgesetzt sei, sei daher eine Abrechnung über das Erschließungsbeitragsrecht ausgeschlossen. Dabei komme es nicht darauf an, ob eine Zuordnungsentscheidung nach § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB oder § 8a Abs. 3 Satz 2 BNatSchG a. F. getroffen worden sei. Jedoch verstoße es gegen Bundesrechts, dass das Oberverwaltungsgericht den Anwendungsbereich des § 135a BauGB/§ 8a BNatSchG a. F. als eröffnet angesehen und der öffentlichen Grünanlage „Auerberger Mitte“ insgesamt die Funktion einer naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahme zugesprochen habe. Die vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Ausführungen aus der Planbegründung und den Aufstellungsunterlagen rechtfertigten nicht den Schluss, dass die streitgegenständliche öffentliche Grünfläche nach dem planerischen Willen der Beklagten in ihrer Gesamtheit als naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme festgesetzt werden sollte. Den Beteiligten ist Gelegenheit gegeben worden, unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Stellung zu nehmen. Die Klägerin trägt vor, selbst wenn man unterstelle, dass Gehwege, Radwege, Beleuchtung, Bänke usw. keine naturschutzrechtliche Kompensationmaßnahmen sein könnten, würden diese Teileinrichtungen nicht die Voraussetzungen des § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB für eine (selbstständige) öffentliche Grünanlage erfüllen. Die Beitragsfähigkeit einer öffentlichen Grünanlage setze voraus, dass sie innerhalb des Baugebiets „notwendig“ sei. Die Notwendigkeit wiederum beurteile sich danach, ob die Herstellung einer solchen Grünanlage der physischen und psychischen Erholung der in dem Baugebiet lebenden Menschen diene und damit die Funktion eines „Gartenersatzes“ habe. Wenn aber nur Teileinrichtungen der Auerberge Mitte wie die Gehwege, die Beleuchtung usw. erschließungsbeitragsfähig seien, müsse die Begrünung hinweggedacht werden und die Gartenersatzfunktion könne unmöglich eintreten. Ferner fehle - wie sich aus der Begründung des Bebauungsplans ergebe - der Baugebietsbezug. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 6. April 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die gebotene Auslegung führe hier dazu, dass von einer Festsetzung als naturschutzrechtlicher Ausgleichsfläche insgesamt nicht ausgegangen werden könne. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, ohne die Ausgleichsfunktion der Grünfläche wäre die Planung der Planbegründung zufolge nicht abwägungsgerecht möglich gewesen, sei unzutreffend. Nach § 1a Abs. 3 BauGB bzw. § 8a Abs. 1 BNatSchG a. F. seien die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zwar im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen, ihnen komme aber kein abstrakter Vorrang gegenüber anderen, in der Abwägung gleichfalls zu berücksichtigenden Belangen zu. Eine Ausgleichspflicht im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG bestehe im Rahmen der Bauleitplanung gerade nicht. Wenn überhaupt könne im Übrigen lediglich die öffentliche Grünfläche selbst eine naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche i. S. d. § 8a BNatSchG a. F. darstellen, nicht hingegen die Spielflächen, Wege und weiteren der Nutzung als Parkanlage dienenden Elemente wie Beleuchtung, Bänke etc. Denn Letztere hätten keinen ökologischen Nutzen und könnten somit nicht Gegenstand der vom Verursacher zu erhebenden Kostenerstattung nach § 135a BauGB sein. In Bezug auf diese Kosten handele es sich daher nicht um einen „anderweitig gedeckten Aufwand“ im Sinne des § 127 Abs. 1 BauGB, sodass diese als Erschließungsbeitrag von allen Vorteilsnehmern erhoben werden könnten. Die hierauf entfallenden Kosten betrügen für die gesamte Parkanlage 299.797,21 Euro; in Bezug auf die Klägerin seien dies anteilig 2.832,96 Euro, die somit in Anbetracht der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in jedem Fall als Vorausleistung erhoben werden könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (eine Papierakte sowie eine elektronische Akte) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (vier Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Klägerin hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Bescheid der Beklagten über die Heranziehung zur Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag vom 6. April 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit er einen Betrag von 2.832,96 Euro übersteigt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Als Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zur Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Grünanlage „Auerberger Mitte“ kommen allein die §§ 133 Abs. 3 Satz 1, 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB i. V. m. der zum Zeitpunkt der Beitragserhebung geltenden Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen - Erschließungsbeitragssatzung (EBS) - vom 21. Dezember 1988 in der Fassung vom 15. Dezember 2015 in Betracht. Gemäß § 127 Abs. 1 BauGB erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag. Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB, § 9 Abs. 1 EBS Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen lagen hier dem Grunde nach vor. Die streitgegenständliche Grünanlage ist eine beitragsfähige selbstständige Grünanlage i. S. d. § 127 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 2 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b) EBS (hierzu unter 1.). Auch im Übrigen waren die Voraussetzungen für die Erhebung einer Vorausleistung im Zeitpunkt des Bescheiderlasses erfüllt (hierzu unter 2.). Die geltend gemachten Kosten sind aber nur teilweise dem beitragsfähigen Erschließungsaufwand i. S. d. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB zuzurechnen (hierzu unter 3.). 1. Die Grünanlage ist gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 2 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b) EBS beitragsfähig, weil sie innerhalb der Baugebiete liegt [hierzu unter a)] und nach städtebaulichen Grundsätzen zu deren Erschließung notwendig ist [hierzu unter b)]. a) Voraussetzung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 2 BauGB ist zunächst, dass die Anlage „innerhalb der Baugebiete“ liegt, deren Erschließung sie dient. Erschlossen werden von Grünanlagen solche Grundstücke, die von der Grünanlage bis zu etwa 200 m Luftlinie entfernt liegen. Vgl. BVerwG Urteile vom 10. Mai 1985 - 8 C 17-20.84 -, juris Rn. 19, und vom 9. Dezember 1994- 8 C 6.93 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2021 - 15 A 386/20 -, juris Rn. 22 f., Ihre Erschließungsfunktion ist damit nicht auf das Plangebiet beschränkt, innerhalb dessen die Grünanlage selbst liegt, sondern kann sich auf mehrere Plangebiete erstrecken. Für die Beurteilung der Frage, wo eine selbstständige Erschließungsanlage beginnt und endet, ist das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild maßgebend. Auch bei Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Vorausleistungsbescheids ist nicht nur die in den Festsetzungen und der Begründung zum Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachte Ausbauabsicht, sondern die tatsächliche Erschließungssituation im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in den Blick zu nehmen, weil der Vorausleistungsbescheid, falls er ganz oder teilweise rechtswidrig ist, durch nachträglich eintretende tatsächliche oder rechtliche Umstände geheilt werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2016 - 9 C 11.15 -, juris Rn. 29. Bei natürlicher Betrachtungsweise gehören zu einer Grünanlage die Flächen, die tatsächlich und optisch sichtbar für ihre Zwecke in Anspruch genommen werden. Zu ihnen zählen auch die räumlich von der begrünten Fläche erfassten Fuß- und Radwege, Sitzbänke und (unselbstständigen) Spielplätze. Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Dezember 1995 - 8 C 11.94 -, juris Rn. 25, und vom 21. Oktober 1970 - 4 C 51.69 -, juris Rn. 9; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl. 2022, § 12 Rn. 98. Das Merkmal „innerhalb der Baugebiete“ wird von einer am Rande eines Baugebiets gelegenen selbständigen Grünanlage jedenfalls dann erfüllt, wenn sie noch von einem Bebauungsplan erfasst wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1994 - 8 C 6.93 -, juris Rn. 12. Hiervon ausgehend liegt die vom Bebauungsplan Nr. 7625-11 festgesetzte Grünfläche innerhalb der Baugebiete, deren Erschließung sie dient. Im Westen grenzt sie an eine als Allgemeines Wohngebiet (WA) sowie an eine als Mischgebiet (MI) festgesetzte Fläche. Entlang der Grünfläche verläuft auf beiden Seiten ein reines Wohngebiet (WR). Im Osten grenzt die öffentliche Grünfläche unmittelbar an einen als öffentliche Grünfläche - Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft - definierten Bereich (SPE-Fläche). Jenseits des durch den Bebauungsplan Nr. 7625-11 erfassten Plangebiets schließen sich innerhalb eines 200m-Luftradius weitere überplante Wohngebiete an, die von der Erschließungswirkung der Grünanlage erfasst werden. Angesichts ihres selbstständigen, für sich abgeschlossenen Erscheinungsbilds entfällt der Baugebietsbezug auch nicht deshalb, weil die Grünfläche ausweislich der Planbegründung Bestandteil einer planübergreifenden, immer wieder durch Straßen unterbrochenen Grünachse zwischen dem Nordfriedhof und dem Rheindorfer Bach sein soll. b) § 127 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 2 BauGB setzt weiter voraus, dass die Grünanlage zur Erschließung der Baugebiete notwendig ist. Damit ist indes nicht gemeint, dass die Anlage unerlässlich sein muss. Der Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, dass die Anlegung ausreichender Grünanlagen zur Aufrechterhaltung der Gesundheit der Einwohner einer Gemeinde notwendig ist. Grünanlagen dienen nicht nur oder gar in erster Linie der Auflockerung eines Baugebiets in optischer Hinsicht, sondern vornehmlich der physischen und psychischen Erholung der Menschen durch Luftverbesserung, Lärmschutz und Aufenthalt im Freien. Grünanlagen gehören daher nach heutigem Verständnis zu einer ordnungsgemäßen Erschließung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Oktober 1970 - 4 C 72.69 -, juris Rn. 11, und vom 10. Mai 1985 - 8 C 17-20.84 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2021 - 15 A 149/20 -, juris Rn. 4 f. Die Notwendigkeit von Grünanlagen beurteilt sich danach, ob die Herstellung dieser Anlagen für die ihnen jeweils zuzurechnenden Baugebiete als nach städtebaulichen Grundsätzen angemessene Lösung erscheint. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1988 - 8 C 71.87 -, juris Rn. 13, OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2021 - 15 A 149/20 -, juris Rn. 6 f. Demnach ist eine Grünanlage grundsätzlich für die Erschließung eines Baugebiets notwendig, es sei denn, dass besondere Umstände vorliegen, die den Sondervorteil für die von ihr erschlossenen Grundstücke, der mit der Beitragserhebung abgegolten werden soll, wieder entfallen lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2021 - 15 A 149/20 -, juris Rn. 8 f., m. w. N. Ein den Sondervorteil beseitigender Sachverhalt liegt nicht schon deshalb vor, weil innerhalb bzw. in der Nähe des Baugebiets anderweitige Flächen vorhanden sind, denen eine ausreichende Erholungsfunktion für die Anwohner zukommt. Die Notwendigkeit einer Grünanlage nach § 127 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 2 BauGB entfällt wegen solcher anderweitiger Flächen - aufgrund ihrer spezifischen Funktion - nur dann, wenn bereits genügend andere Grünanlagen in erreichbarer Nähe vorhanden sind oder wenn sich in dem von ihr erschlossenen Gebiet nur Einfamilienhäuser mit Gärten befinden, die eine ausreichende Erholung garantieren. Die Notwendigkeit einer Grünanlage ist dagegen selbst in einem Gebiet mit offener Bauweise und Gärten anzuerkennen, wenn dort auch Mieter wohnen, für welche die Benutzung der vorhandenen Gärten nicht sichergestellt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2021 - 15 A 149/20 -, juris Rn. 10 f., m. w. N. An der Notwendigkeit im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 2 BauGB kann es weiter bei besonders großen Anlagen fehlen. Maßgebend ist insofern, ob sie zu groß sind für die Erschließung der ihnen nach Lage der Dinge zuzuordnenden Baugebiete. Das aber kann grundsätzlich nur bei einer Grünanlage angenommen werden, die ihrem Flächenumfang nach alle typischen Größenordnungen von Grünanlagen innerhalb von Baugebieten sprengt. Es muss sich der Eindruck aufdrängen, die Anlage könne in ihrer Bedeutung für die physische und psychische Erholung von Menschen unmöglich einem Baugebiet oder einzelnen zusammenhängenden Baugebieten zuzuordnen sein, sie komme vielmehr darüber hinausgehend einer ganzen Gemeinde oder (bei größeren Städten) einem ganzen Ortsteil zugute. Dies trifft etwa beim Tiergarten in Berlin oder dem Englischen Garten in München zu. Nur bei Anlagen dieser Größenordnung, d. h. einer Größenordnung, die verbietet, annehmen zu können, die Anlage füge sich derart in ihre Umgebung ein, dass der betreffende Bereich noch als von einer baulichen Nutzung geprägt angesehen werden kann, steht mit Blick auf ihre besondere Ausdehnung das Merkmal der Notwendigkeit und damit deren Qualität als beitragsfähige Erschließungsanlage auf dem Spiel. Handelt es sich dagegen um eine Grünanlage, die in ihrer durch den Flächenumfang gekennzeichneten Bedeutung zwar nicht mit einer Anlage der vorbezeichneten Art vergleichbar ist, gleichwohl aber als für die ordnungsgemäße Erschließung der Grundstücke ihres Abrechnungsgebiets reichlich groß bemessen zu sein scheint, kann sich allenfalls die Frage stellen, ob die Anlage in vollem Umfang erforderlich im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1988 - 8 C 71.87 -, juris Rn. 13. Bei einem Zusammentreffen von zwei in ihrer Funktion (im wesentlichen) vergleichbaren, unmittelbar aneinandergrenzenden städtischen Grünanlagen, die der Allgemeinheit durchgehend zu Erholungszwecken zur Verfügung stehen, fehlt für die hinzukommende Grünanlage die Notwendigkeit im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB nur dann, wenn für den Fall, dass die Flächen der vorhandenen und der hinzukommenden Anlage gemeinsam eine Grünanlage bildeten, angenommen werden müsste, die Notwendigkeit dieser (gedachten) Gesamtanlage sei ihrer Größe wegen zu verneinen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. August 1993 - 8 C 47.91 -, juris Rn. 13. Schließlich kann eine öffentliche Grünanlage möglicherweise infolge einer auf ihrer besonderen Ausstattung beruhenden Attraktivität als nicht notwendig im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 2 BauGB anzusehen sein. Dies allerdings setzt voraus, dass es sich um eine Anlage handelt, deren Ausstattung ihr eine Qualität vermittelt, die sie ohne weiteres erkennbar aus dem Kreis der üblichen, der Erschließung von Baugebieten dienenden Anlagen hinaushebt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1988 - 8 C 71/87 -, juris Rn. 15. Dies zugrunde gelegt, ist die streitgegenständliche öffentliche Grünfläche unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Beschaffenheit und Funktion, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1985 - 8 C 17-20.84 -, juris Rn. 16, nach städtebaulichen Grundsätzen notwendig. Wie sich aus den unbestrittenen Angaben der Beklagten ergibt und aus den von ihr erstinstanzlich zur Akte gereichten Lichtbildern ersichtlich ist, ist die tatsächliche Beschaffenheit der Anlage geeignet, den mit ihr verfolgten „lokalen“ Zweck zu erfüllen, und zwar der physischen und psychischen Erholung der Menschen durch Luftverbesserung, Lärmschutz und Aufenthalt im Freien zu dienen. Zwar sollte mit der Grünfläche nach der Planbegründung auch eine Grünachse zwischen dem Nordfriedhof und dem Rheindorfer Bach geschaffen werden, um das Fuß- und Radwegenetz bei gleichzeitiger Verkehrsberuhigung zu verbessern. Vgl. Begründung zum Bebauungsplan Nr. 7625-11 der Stadt Bonn, S. 2, 13 f. Diese verkehrliche Zielsetzung nimmt der Grünanlage jedoch nicht ihre Eignung für lokale Erholungszwecke. Auch wenn die Grünanlage von einem als Fuß- und Radweg dienenden drei Meter breiten Weg mit wassergebundener Deckschicht („Schotterweg“) durchzogen wird, der von Westen nach Osten führt, dominiert der Fuß- und Radweg nicht den Gesamteindruck der Anlage. Eine Seitenbegrenzung zur Rasenfläche ist nicht vorhanden. Allein die Querspangen von der Prager Straße zur Osloer Straße sind mit Beton- bzw. Natursteinen gepflastert. Die Zuwege zur nordöstlichen Querspange sind dabei jeweils mit einem Absperrpoller ausgestattet, sodass der (Fahrrad-)Durchgangsverkehr abgebremst wird. Die in nordöstlicher Richtung sich stetig verbreiternde Grünfläche hat eine Breite von 18 bis zu 190 Metern, mehrere Bänke sollen zum Verweilen einladen, Kinder werden durch eine entsprechende Beschilderung ausdrücklich aufgefordert, auf den Wiesen zu spielen. Angesichts dieser tatsächlichen Gegebenheiten bietet die Grünanlage offenkundig Erholungsmöglichkeiten für die innerhalb der von ihr erschlossenen Baugebiete lebenden Menschen. Dass die Grünanlage aufgrund der nach der Planbegründung beabsichtigten Einbindung in eine planübergreifende Grünachse nicht allein den Anliegern, sondern darüber hinaus „weiten Teilen der Bevölkerung“ zur Erholung dienen soll, vgl. Begründung zum Bebauungsplan Nr. 7625-11 der Stadt Bonn, S. 2, 13 f., lässt die Beitragsfähigkeit wiederum nicht entfallen, weil nichts dafür spricht, dass sie wegen dieser überörtlichen Zwecksetzung ihre Funktion als Erschließungsanlage nicht mehr erfüllen kann. Insofern führt auch der Verweis der Klägerin darauf, dass die Beklagte intern davon ausgegangen sei, die Fläche könne „im Bedarfsfall als Feuerwehrzufahrt“ zu der mehrgeschossigen Bebauung genutzt werden, zu keiner abweichenden Bewertung. Die Grünanlage erscheint nach städtebaulichen Grundsätzen für die Baugebiete, deren Erschließung sie dient, auch weder hinsichtlich ihrer Größe noch Ausstattung unangemessen. Besondere Umstände, die den Sondervorteil für die von ihr erschlossenen Grundstücke ausnahmsweise wieder entfallen lassen, liegen nicht vor. Insbesondere befinden sich in dem von der Grünanlage erschlossenen Gebiet nicht nur Einfamilienhäuser mit Gärten, die eine ausreichende Erholung garantieren würden. Wie das Verwaltungsgericht bereits in seinen Entscheidungsgründen (Urteilsabdruck, Seite 18) ausgeführt hat, sind in dem Baugebiet überwiegend Wohngebiete mit offener Bauweise, teilweise sogar geschlossener Bauweise und ein bis drei zulässigen Vollgeschossen vorgesehen. Ausweislich der Planbegründung zum Bebauungsplan Nr. 7625-11 (dort Seite 10) sollte mit den Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung und zur Bauweise ein Wohngebiet geschaffen werden, das in seiner Struktur aufgelockert ist und ein gesund gemischtes Sozialgefüge aufweist, indem es Wohnraum für breite Schichten der Bevölkerung sowohl in Mietwohnungen als auch in Eigenheimen bietet. Die Bebauungsmöglichkeiten sind nach den unstreitigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts entsprechend verwirklicht und mehrgeschossige Wohnblocks - unter anderem auch auf dem streitgegenständlichen Grundstück sowie auf den anderen Grundstücken der Klägerin an der Z.- Straße - in geschlossener Bauweise errichtet worden. Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, angesichts zahlreicher Balkone und der zu vermutenden Anzahl der Mietwohnungen erscheine es fernliegend, dass für alle Bewohner über die rückseitigen Rasenflächen eine (hinreichende) Gartennutzung gesichert wäre. Dieser Annahme ist die Klägerin im Berufungsverfahren auch nicht entgegengetreten. Auch ist die Notwendigkeit der Grünanlage nicht wegen ihrer Größe von ca. 9.675 m 2 zu verneinen. Dies gilt selbst unter Einbeziehung der im Bebauungsplan festgesetzten SPE-Fläche von etwa 3.500 m 2 , weil auch die Größe einer gedachten Gesamtanlage mit ca. 13.100 m 2 nicht den Rahmen einer typischen Grünanlage innerhalb von Baugebieten sprengt. An weitere städtische Grünanlagen, die in ihrer Funktion im Wesentlichen vergleichbar sind, grenzt die streitgegenständliche Grünanlage nicht unmittelbar an. 2. Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Vorausleistung im Übrigen waren im Zeitpunkt des Bescheiderlasses gegeben. Die Beklagte hat mit der Herstellung der Grünanlage im Jahr 2012 begonnen und die endgültige Herstellung, also insbesondere die gärtnerische Gestaltung und zweckentsprechende Einrichtung (§ 8 Abs. 2 Buchst. b) EBS), war innerhalb von vier Jahren zu erwarten. Die Frage, ob etwaige Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind (§ 125 Abs. 3 BauGB), stellt sich im Rechtsstreit um eine Vorausleistung nicht, weil deren Rechtmäßigkeit nicht davon abhängt, ob die Anforderungen des § 125 BauGB erfüllt sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2016 - 9 C 11.15 -, juris Rn. 28, m. w. N. Insofern ist hier unerheblich, ob es einer programmgemäßen Ausführung entspricht, dass die Beklagte auf die Einrichtung (unselbständiger) Spielflächen mit Spielgeräten, welche grundsätzlich beitragsfähige Bestandteile einer Grünanlage sein können, verzichtet und stattdessen lediglich freie Spielflächen auf den Rasenflächen ausgewiesen hat. Ebenso ist es unschädlich, dass nach Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eine Teilfläche - die Querspange zwischen der Z.-straße und Prager Straße - in ihrer Gestaltung noch nachgebessert werden muss. 3. Die von der Beklagten mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachten Kosten sind aber nicht vollumfänglich dem beitragsfähigen Erschließungsaufwand i. S. d. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB zuzurechnen. Danach können Beiträge zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen [beitragsfähiger Erschließungsaufwand [hierzu unter a)]. Ferner sind Aufwand und Kosten, die im Anwendungsbereich des § 135a BauGB bzw. § 8a des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1997 und damit bei Erlass des hier streitgegenständlichen Bebauungsplans Nr. 7625-11 geltenden Fassung (BNatSchG a. F.) abgerechnet werden können, dem Erschließungsbeitragsrecht entzogen [hierzu unter b)]. Unter Beachtung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigten und nach § 144 Abs. 6 VwGO bindenden rechtlichen Grundsätze [hierzu unter c)] hat der Senat nach erneuter Prüfung des Bebauungsplans Nr. 7625-11 nebst Planbegründung die Überzeugung gewonnen, dass die naturnahe Begrünung und ökologische Bepflanzung als Teil der im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Grünfläche dem naturschutzrechtlichen Ausgleich i. S. d. § 8a Abs. 1 Satz 2 BNatSchG a. F. dient [hierzu unter d)]. Die insofern entstandenen Kosten kann die Beklagte danach nicht als beitragsfähigen Erschließungsaufwand geltend machen [hierzu unter e)]. a) Nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind. Die Regelung bezieht die Erforderlichkeit sowohl auf das „Ob“ als auch auf das „Wie“ der Herstellung einer Erschließungsanlage. Geprüft werden muss deshalb jeweils, ob die Anlage überhaupt und ob sie nach Umfang und Art erforderlich ist, wobei den Gemeinden bei der Beurteilung der Erforderlichkeit ein weiter Entscheidungsspielraum zukommt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. August 1993 - 8 C 36.91 -, juris Rn. 29; und vom 10. Mai 1985 - 8 C 17-20.84 -, juris Rn. 27; Beschluss vom 29. September 2015 - 9 B 42.15 -, juris Rn. 12; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl. 2022, § 15 Rn. 8, m. w. N. Bei Grünanlagen erledigt sich der erste Teil der Fragestellung allerdings deshalb, weil schon ihre Beitragsfähigkeit als Anlage (§ 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB) davon abhängt, dass sie (nach städtebaulichen Grundsätzen) notwendig sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1985 - 8 C 17-20.84 -, juris Rn. 27. Im Übrigen darf eine Heranziehung der Beitragspflichtigen nur erfolgen, soweit die Anlage ihrer Größe nach erforderlich ist; der übrige Teil der Kosten geht zu Lasten der Gemeinde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1988 - 8 C 71.87 -, juris Rn. 13. Dagegen ist die Erforderlichkeit von Einzelbestandteilen einer Grünanlage, wie z. B. ein über sie verlaufender Fußweg, einzelne Sitzbänke und die Grünbepflanzung selbst, regelmäßig nicht in Zweifel zu ziehen. Vgl. Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl. 2022, § 15 Rn. 16. Durchgreifende rechtliche Bedenken an der Erforderlichkeit der öffentlichen Grünanlage bestehen danach nicht. Soweit die Klägerin meint, die Anlage sei sachlich schlechthin unvertretbar, sind tragfähige Gründe für eine solche Annahme nach den vorstehenden Maßstäben nicht ersichtlich. b) Aufwand und Kosten, die im Anwendungsbereich des § 135a BauGB bzw. § 8a BNatSchG a. F. abgerechnet werden können, sind dem Erschließungsbeitragsrecht entzogen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2021 - 9 C 3.20 -, juris Rn. 22 ff., 24. Ausdrücklich offen gelassen hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang, ob sich dies angesichts der grundsätzlichen Unterschiede der Abrechnungssysteme bereits aus gesetzessystematischen Gründen unter dem Gesichtspunkt sich ausschließender Regimeentscheidungen und eines Vorrangs der am Verursacherprinzip orientierten naturschutzrechtlichen Kostenerstattung ergibt oder aus einer Anwendung von §§ 127 Abs. 1, 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB folgt, wonach die Gemeinden einen Erschließungsbeitrag nur zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen erheben. Denn anderweitig gedeckt kann ein Aufwand für eine Erschließungsanlage auch dann sein, wenn ein Dritter aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung Erschließungsmaßnahmen auf eigene Kosten durchführt oder wenn ein Anspruch der Gemeinde gegen einen Dritten auf Übernahme von Erschließungskosten besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2021 - 9 C 3.20 -, juris Rn. 24. Hieraus aber folgt jedenfalls: Soweit eine Festsetzung im Bebauungsplan nach § 9 BauGB (auch) als naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme im Sinne des § 8a Abs. 1 Satz 2 BNatSchG a. F. dient bzw. soweit eine solche gemäß § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach § 9 BauGB als Fläche oder Maßnahme zum Ausgleich im Bebauungsplan festgesetzt ist, ist eine Abrechnung der insofern nach § 135a BauGB erstattungsfähigen Kosten über das Erschließungsbeitragsrecht ausgeschlossen. Für eine ergänzende Deckung von Kosten als Erschließungsaufwand im Sinne der §§ 128, 129 BauGB bleibt Raum, soweit die Festsetzung - etwa einer öffentlichen Grünfläche i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB - nach dem planerischen Willen des Satzungsgebers nicht insgesamt, sondern nur in Teilen (auch) als naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme dient. Vgl. Birk, VBlBW 1998, 81 (85); a. A. wohl Driehaus, Der Gemeindehaushalt 2020, 185 (186); weitergehend aber Driehaus/Raden, Erschließungsbeitrags- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl. 2022, § 12 Rn. 103. Eine Grünfläche kann danach (selbständige) Grünanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB sein, zugleich kann die Gemeinde auf ihr aber auch bestimmte Grünordnungsmaßnahmen als Ausgleichsmaßnahmen vorsehen, ohne dass die Grünordnungsmaßnahmen damit - wie die Klägerin meint - räumlich-gegenständlich von der Grünanlage zu trennen wären. Vielmehr kann ein- und derselben Gründordnungsmaßnahme sowohl eine Erschließungs- als auch eine Ausgleichsfunktion zukommen. So wohl auch Birk, VBlBW 1998, 81 (85). Erst bei der Kostenverteilung ist zu differenzieren: Die Kosten zur Deckung des Aufwands für Ausgleichsmaßnahmen einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen sind allein nach den vorrangig heranzuziehenden §§ 135a ff. BauGB abzurechnen; sie sind dem Erschließungsbeitragsrecht entzogen. Der Beitragserhebung für eine öffentliche Grünanlage nach § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB verbleiben in einem solchen Fall nur jene Kosten des Erschließungsaufwands nach § 128 BauGB, die nicht (gleichzeitig) zur Deckung des Aufwands für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen angefallen sind. c) Unter Beachtung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigten und nach § 144 Abs. 6 VwGO bindenden rechtlichen Grundsätze, vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2021 - 9 C 3.20 -, juris Rn. 25 ff. ist die Frage der kostenrechtlichen Zuordnung des Aufwands für die Herstellung einer Grünanlage nach dem planerischen Willen und Konzept der Gemeinde zu beurteilen. Fehlt es an einer ausdrücklichen Festsetzung der Ausgleichsfunktion im Bebauungsplan selbst, steht dies jedenfalls nach altem Recht einer Auslegung als naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme nicht entgegen, weil § 8a BNatSchG a. F. eine solche explizite Festschreibung nicht vorgeschrieben hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2021 - 9 C 3.20 -, juris Rn. 30. Insofern ist zur Ermittlung des planerischen Willens maßgeblich auf die Begründung des Bebauungsplans sowie die dort thematisierte naturschutzfachliche Bewertung des durch die Planung verursachten Eingriffs in Natur und Landschaft abzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2021 - 9 C 3.20 -, juris Rn. 29. Die Annahme einer Ausgleichsmaßnahme i. S. v. § 8a Abs. 3 Satz 2 BNatSchG a. F. setzt voraus, dass die Planbegründung mit Blick auf eine naturschutzrechtliche Ausgleichsfunktion an bestimmte Festsetzungen nach § 9 BauGB im Bebauungsplan anknüpft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2021 - 9 C 3.20 -, juris Rn. 33. Nicht ausreichend für die Annahme, eine im Bebauungsplan festgesetzte Grünfläche diene als Ausgleichsmaßnahme und solle insgesamt der Kostenerstattung nach § 8a BNatSchG a. F./ § 135a BauGB unterliegen, ist hingegen, dass sich die Maßnahme in der ökologischen Bilanzierung eines Bebauungsplans positiv „ausgleichend“ auswirkt. Vgl. hierzu näher BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2021 - 9 C 3.20 -, juris Rn. 35 ff., unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 26. November 2020 - 4 BN 19.20 -, juris Rn. 6, m. w. N. d) Ausgehend hiervon ergibt sich zwar weder aus den Festsetzungen im Bebauungsplan selbst noch aus der Planbegründung, dass die im Bebauungsplan festgesetzte öffentliche Grünfläche insgesamt dem naturschutzrechtlichen Ausgleich i. S. d. § 8a BNatSchG a. F. dienen soll. Vgl. näher BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2021 - 9 C 3.20 -, juris Rn. 30. Aus der Planbegründung folgt aber mit noch hinreichender Bestimmtheit, dass die naturnahe Begrünung und ökologische Bepflanzung als Teil der im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Grünfläche als naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme im Sinne des § 8a Abs. 1 Satz 2 BNatSchG a. F. dient. Für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen dürfen nur solche Flächen in Anspruch genommen werden, die sich für diesen Zweck objektiv eignen. Damit kommen nur solche Flächen in Betracht, die aufwertungsbedürftig und -fähig sind. Diese Voraussetzung erfüllen sie, wenn sie in einen Zustand versetzt werden können, der sich im Vergleich mit dem früheren als ökologisch höherwertig einstufen lässt. Landwirtschaftlich genutzte Grün- und Ackerflächen sind generell von begrenztem ökologischen Wert und deshalb aufwertungsfähig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2011 - 7 A 3.10 -, juris Rn. 47, m. w. N. Gerade diese ökologische Aufwertung der vorhandenen - vormals als Ackerland genutzten - Freiflächen hat die Beklagte in der Planbegründung unter Punkt 3.1 „Umweltauswirkungen“ in den Blick genommen. Im Fokus steht dort die Aufwertung der Freifläche durch naturnahe Begrünung und ökologische Bepflanzung. Der Verlust bzw. die Beeinträchtigung der Freiflächen im Plangebiet solle durch die ökologische Aufwertung der verbleibenden Freiflächen möglichst weitgehend ausgeglichen werden. Es sei daher vorgesehen, den zentralen öffentlichen Grünzug nach ökologischen Gesichtspunkten anzulegen und mit einer umfangreichen naturnahen Begrünung neue und vielfältige Lebensräume für heimische Pflanzen und Tiergesellschaften zu schaffen. Hierdurch könne ein gewisser Teilausgleich für die Versiegelung erreicht werden. Die Beklagte hat damit ausdrücklich Bezug genommen auf den „zentralen öffentlichen Grünzug“, also die im Bebauungsplan festgesetzte öffentliche Grünfläche, und insofern bestimmt, dass dieser ökologisch aufgewertet werden solle, um einen Teilausgleich für die Versiegelung an anderer Stelle zu bewirken. Vgl. Begründung zum Bebauungsplan Nr. 7625-11 der Stadt Bonn, S. 17, 20. Dass die Beklagte die naturnahe Begrünung und ökologische Bepflanzung der öffentlichen Grünanlage als naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme verstanden wissen wollte, findet weiter in ihrer Einschätzung Ausdruck, der Eingriff in die Natur werde durch die verbleibenden Freiflächen im Plangebiet und Bepflanzungen zwar nicht vollständig, jedoch sehr weitgehend im Plangebiet selbst ausgeglichen; von der Möglichkeit, Maßnahmen zum naturschutzrechtlichen Ausgleich außerhalb des Plangebiets zu ergreifen, müsse also kein Gebrauch gemacht werden. Zudem hat sie nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange ausdrücklich von der „Bereitstellung weiterer Kompensationsflächen und -maßnahmen“ zu Gunsten der Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum abgesehen. Auch hier wird deutlich, dass der ökologischen Aufwertung der vorhandenen Freifläche nicht nur eine Erschließungsfunktion zukommen, sondern sie gerade auch als naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahme dienen sollte. Dass die Beklagte die angesprochenen Maßnahmen der naturnahen Begrünung und ökologischen Bepflanzung nicht durch eindeutige Festsetzungen etwa gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB umgesetzt hat, steht der vorstehenden Auslegung des Bebauungsplans nicht entgegen. Der darin festgesetzten öffentlichen Grünfläche, deren endgültige Herstellung unter anderem die gärtnerische Gestaltung erfordert (§ 8 Abs. 2 Buchst. b) EBS), ist eine solche Begrünung immanent. Es bedurfte insofern nicht zwingend einer weiteren Detailfestsetzung, zumal die Beklagte die naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme in Form der ökologischen Aufwertung der Grünfläche nicht nur auf bestimmten Teilflächen der Grünanlage vorgesehen hat. e) Die zur Realisierung der ökologischen Aufwertung der Grünanlage entstandenen Kosten kann die Beklagte danach nicht als beitragsfähigen Erschließungsaufwand geltend machen. Nach den unbeanstandeten Angaben der Beklagten verbleibt es bei einem beitragsfähigen Erschließungsaufwand in Höhe von insgesamt 299.797,21 Euro, der für die der Nutzung als Parkanlage dienenden Elemente wie Wege, Beleuchtung, Bänke, etc. entstanden ist. Hierauf entfällt anteilig auf das hier streitgegenständliche Grundstück ein Beitrag in Höhe von 2.832,96 Euro. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Revisionszulassungsgründe vorliegt.