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Beschluss

15 A 386/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0415.15A386.20.00
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Leitsätze
  • 1.

    Die Notwendigkeit von Grünanlagen beurteilt sich danach, ob die Herstellung dieser Anlagen für die ihnen jeweils zuzurechnenden Baugebiete als nach städtebaulichen Grundsätzen angemessene Lösung erscheint. Damit ist indes nicht gemeint, dass die Anlagen unerlässlich sein müssen. Der Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, dass die Anlegung ausreichender Grünanlagen zur Aufrechterhaltung der Gesundheit der Einwohnerinnen und Einwohner einer Gemeinde notwendig ist. Grünanlagen gehören daher nach heutigem Verständnis grundsätzlich zur einer ordnungsgemäßen Erschließung.

  • 2.

    Die Notwendigkeit einer Grünanlage nach § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB entfällt mit Blick auf anderweitig bereits vorhandene Flächen nur dann, wenn bereits genügend andere Grünanlagen in erreichbarer Nähe vorhanden sind oder wenn sich in dem von ihr erschlossenen Gebiet nur Einfamilienhäuser mit Gärten befinden, die eine ausreichende Erholung garantieren. Die Notwendigkeit einer Grünanlage ist dagegen in einem Gebiet mit offener Bauweise und Gärten anzuerkennen, wenn dort auch Mieterinnen und Mieter wohnen, für welche die Benutzung der vorhandenen Gärten nicht sichergestellt ist.

  • 3.

    Sogenannte Handtuchgrundstücke bei Reihenhäusern gewährleisten in der Regel keine Anlegung von privaten Grünflächen, die mit Blick auf ihre Erholungsfunktion mit einer öffentlichen Grünanlage vergleichbar sind. Solche sehr kleinen Grundstücke sind die für die physische und psychische Erholung nur bedingt geeignet. Denn diese setzt grundsätzlich eine großzügigere Bewegungs-freiheit sowie die Möglichkeit eines Naturgenusses voraus, die ihrerseits mit einer gewissen Weiträumigkeit der Grünfläche verbunden ist.

  • 4.

    Erschlossen werden von Grünanlagen solche Grundstücke, die von der Grünanlage bis zu etwa 200 Meter Luftlinie entfernt liegen. Die auf dieser Grundlage gebildete Grenze des Abrechnungsgebiets kann (nur) bei Vorliegen besonderer Gründe [z. B. einheitlicher Baukomplex, verkehrsreiche Straße, besondere topographische Verhältnisse, einleuchtende („abgerundete“) Abgrenzung des Abrechnungsgebiets] in gewissem Umfang über- oder unterschritten werden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.619,45 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Notwendigkeit von Grünanlagen beurteilt sich danach, ob die Herstellung dieser Anlagen für die ihnen jeweils zuzurechnenden Baugebiete als nach städtebaulichen Grundsätzen angemessene Lösung erscheint. Damit ist indes nicht gemeint, dass die Anlagen unerlässlich sein müssen. Der Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, dass die Anlegung ausreichender Grünanlagen zur Aufrechterhaltung der Gesundheit der Einwohnerinnen und Einwohner einer Gemeinde notwendig ist. Grünanlagen gehören daher nach heutigem Verständnis grundsätzlich zur einer ordnungsgemäßen Erschließung. 2. Die Notwendigkeit einer Grünanlage nach § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB entfällt mit Blick auf anderweitig bereits vorhandene Flächen nur dann, wenn bereits genügend andere Grünanlagen in erreichbarer Nähe vorhanden sind oder wenn sich in dem von ihr erschlossenen Gebiet nur Einfamilienhäuser mit Gärten befinden, die eine ausreichende Erholung garantieren. Die Notwendigkeit einer Grünanlage ist dagegen in einem Gebiet mit offener Bauweise und Gärten anzuerkennen, wenn dort auch Mieterinnen und Mieter wohnen, für welche die Benutzung der vorhandenen Gärten nicht sichergestellt ist. 3. Sogenannte Handtuchgrundstücke bei Reihenhäusern gewährleisten in der Regel keine Anlegung von privaten Grünflächen, die mit Blick auf ihre Erholungsfunktion mit einer öffentlichen Grünanlage vergleichbar sind. Solche sehr kleinen Grundstücke sind die für die physische und psychische Erholung nur bedingt geeignet. Denn diese setzt grundsätzlich eine großzügigere Bewegungs-freiheit sowie die Möglichkeit eines Naturgenusses voraus, die ihrerseits mit einer gewissen Weiträumigkeit der Grünfläche verbunden ist. 4. Erschlossen werden von Grünanlagen solche Grundstücke, die von der Grünanlage bis zu etwa 200 Meter Luftlinie entfernt liegen. Die auf dieser Grundlage gebildete Grenze des Abrechnungsgebiets kann (nur) bei Vorliegen besonderer Gründe [z. B. einheitlicher Baukomplex, verkehrsreiche Straße, besondere topographische Verhältnisse, einleuchtende („abgerundete“) Abgrenzung des Abrechnungsgebiets] in gewissem Umfang über- oder unterschritten werden. Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.619,45 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu unter 1.) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (dazu unter 2.). 1. Ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Das ist unter Berücksichtigung der mit der Zulassungsschrift vorgebrachten Rügen nicht der Fall. Die Klägerin wendet gegen das erstinstanzliche Urteil ein, der streitgegenständlichen Grünanlage fehle es an der städtebaulichen Notwendigkeit im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB [dazu a)]; darüber hinaus diene sie nicht der Erschließung ihres Grundstücks [dazu b)]. Diese Einwände greifen nicht durch. a) Gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB sind Grünanlagen u. a. beitragsfähig, soweit sie nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind. Damit ist indes nicht gemeint, dass die Anlage unerlässlich sein muss. Der Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, dass die Anlegung ausreichender Grünanlagen zur Aufrechterhaltung der Gesundheit der Einwohnerinnen und Einwohner einer Gemeinde notwendig ist. Grünanlagen dienen nicht nur oder gar in erster Linie der Auflockerung eines Baugebiets in optischer Hinsicht, sondern vornehmlich der physischen und psychischen Erholung der Menschen durch Luftverbesserung, Lärmschutz und Aufenthalt im Freien. Grünanlagen gehören daher nach heutigem Verständnis zu einer ordnungsgemäßen Erschließung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Oktober 1970 - IV C 72.69 -, juris Rn. 11, vom 10. Mai 1985 - 8 C 17-20.84 -, juris Rn. 15, und vom 8. Dezember 1995- 8 C 11.94 -, juris Rn. 16. Die Notwendigkeit von Grünanlagen beurteilt sich danach, ob die Herstellung dieser Anlagen für die ihnen jeweils zuzurechnenden Baugebiete als nach städtebaulichen Grundsätzen angemessene Lösung erscheint. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1988 - 8 C 71.87 -, juris Rn. 13. Demnach kommt einer Grünanlage grundsätzlich die Eigenschaft der Notwendigkeit für die Erschließung in einem Baugebiet zu, es sei denn, dass besondere Umstände vorliegen, die den Sondervorteil für die von ihr erschlossenen Grundstücke, der mit der Beitragserhebung abgegolten werden soll, wieder entfallen lassen. Vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13. Oktober 1994 - 2 S 2142/93 -, juris Rn. 16. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, dass ein solcher, den Sondervorteil beseitigender Sachverhalt nicht deshalb vorliegt, weil innerhalb bzw. in der Nähe des Baugebiets anderweitige Flächen vorhanden sind, denen eine ausreichende Erholungsfunktion für die Anwohnerinnen und Anwohner zukommt. Die Notwendigkeit einer Grünanlage nach § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB entfällt wegen solcher anderweitiger Flächen - aufgrund ihrer spezifischen Funktion - nur dann, wenn bereits genügend andere Grünanlagen in erreichbarer Nähe vorhanden sind oder wenn sich in dem von ihr erschlossenen Gebiet nur Einfamilienhäuser mit Gärten befinden, die eine ausreichende Erholung garantieren. Die Notwendigkeit einer Grünanlage ist dagegen in einem Gebiet mit offener Bauweise und Gärten anzuerkennen, wenn dort auch Mieterinnen und Mieter wohnen, für welche die Benutzung der vorhandenen Gärten nicht sichergestellt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1975 - IV C37.73 -, juris Rn. 7. Ausgehend davon wird mit der Zulassungsschrift nicht ernstlich in Zweifel gezogen, dass der streitgegenständlichen Grünanlage eine hinreichende „Gartenersatzfunktion“ zukommt. Das Verwaltungsgericht hat bezüglich der verschiedenen Naturflächen der Umgebung (Wald, Felder mit Spazierwegen, im Naturschutzgebiet gelegene Flächen) im Einzelnen dargelegt, warum diese die der Grünanlage zukommende Funktion nicht in gleicher Weise erfüllen. Konkrete Einwendungen dagegen hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Im Übrigen geht auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht in der von ihr in diesem Zusammenhang herangezogenen Entscheidung vom 24. Juli 2012 - 5 A 137/10 - davon aus, dass in dem entschiedenen Fall den vorhandenen Außenbereichsflächen nur eine eingeschränkte Erholungsfunktion zukomme, und diese deshalb die Notwendigkeit einer Grünanlage nicht entfallen ließen. Siehe Sächs. OVG, Beschluss vom 24. Juli 2012- 5 A 137/10 -, juris Rn. 9. Ferner wird die Notwendigkeit der abgerechneten Grünanlage auch nicht durch die Bebauungsweise des erschlossenen Gebiets infrage gestellt. Dort befinden sich nach den - von der Zulassungsschrift nicht in Zweifel gezogenen - Feststellungen des Verwaltungsgerichts auch Mehrfamilienhäuser, bei denen nicht von einer rechtlich gesicherten Gartennutzungsmöglichkeit aller Mieterinnen und Mieter - insbesondere der in den oberen Geschossen wohnenden - ausgegangen werden könne. Darüber hinaus gewährleisten Gärten auf kleinen, sog. Handtuchgrundstücken bei Reihenhäusern in der Regel keine Anlegung von privaten Grünflächen, die mit Blick auf ihre Erholungsfunktion mit einer öffentlichen Grünanlage vergleichbar sind. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 5. November 2008 - 6 B 06.1147 -, juris Rn. 31. Solche sehr kleinen Grundstücke sind die für die physische und psychische Erholung nur bedingt geeignet. Denn diese setzt grundsätzlich eine großzügigere Bewegungsfreiheit sowie die Möglichkeit eines Naturgenusses voraus, die ihrerseits mit einer gewissen Weiträumigkeit der Grünfläche verbunden ist. Vgl. - in Bezug auf ein Kleingartengelände - BVerwG, Urteil vom 13. August 1993 - 8 C 47.91 -, juris Rn. 15. Auch eine solche Reihenhausbebauung mit nur kleinen verbleibenden Handtuchgrundstücken ist im erschlossenen Gebiet in relevantem Ausmaß vorhanden, etwa auf den Flurstücken 000 bis 000, 000 bis 000 und 000 bis 000. Ausgehend von den dargelegten Maßstäben entfällt die Notwendigkeit der Grünanlage entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht deshalb, weil sie ausweislich der Begründung des Bebauungsplans Nr. 000 für die Erschließung der im Plangebiet belegenen Grundstücke bestimmt ist. Die Notwendigkeit im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB ist für das betreffende Baugebiet zu beurteilen, das nicht identisch mit dem Plangebiet sein muss, in dem die Grünanlage belegen ist. Dementsprechend ist nicht zwischen den einzelnen Beitragspflichtigen danach zu differenzieren, ob deren Grundstücke im räumlichen Geltungsbereich eines bestimmten Bebauungsplans liegen. b) Die Richtigkeit des angefochtenen Urteils unterliegt auch nicht insoweit ernstlichen Richtigkeitszweifeln, als darin angenommen wird, das Grundstück der Klägerin werde durch die Grünanlage erschlossen. Erschlossen werden von Grünanlagen solche Grundstücke, die von der Grünanlage bis zu etwa 200 m Luftlinie entfernt liegen. Vgl. BVerwG Urteile vom 10. Mai 1985 - 8 C 17- 20.84 -, juris Rn. 19, und vom 9. Dezember 1994- 8 C 6.93 -, juris Rn. 14. Die auf dieser Grundlage gebildete Grenze des Abrechnungsgebiets kann (nur) bei Vorliegen besonderer Gründe [z. B. einheitlicher Baukomplex, verkehrsreiche Straße, besondere topographische Verhältnisse, einleuchtende („abgerundete“) Abgrenzung des Abrechnungsgebiets] in gewissem Umfang über- oder unterschritten werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1985 - 8 C17-20.84 -, juris, Rn. 19. Das von der Klägerin auch in diesem Zusammenhang angeführte Vorhandensein eines eigenen Gartens ist für das Erschlossensein des einzelnen Grundstücks danach unerheblich. Grundlage der Erschließung nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage. Diese ist sowohl unabhängig von der tatsächlichen Nutzung als auch von Belegenheit des klägerischen Grundstücks im Geltungsbereich des Bebauungsplans, dessen Aufstellung Anlass für die Errichtung der Grünanlage war. Im Übrigen ist das Vorhandensein eines eigenen Hausgartens jedenfalls nicht anders zu beurteilen als die Mehrfacherschließung eines Grundstücks durch zwei selbständige Grünanlagen. Für diesen Fall ist höchstrichterlich entschieden, dass das Grundstück an dem Kostenaufwand für beide Grünanlagen zu beteiligen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1994 - 8 C 28.92 -, juris Rn. 26 f. Mit der Zulassungsbegründung wird auch im Übrigen nicht dargelegt, dass entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ein besonderer Grund gegeben ist, der eine Unterschreitung der 200 m-Grenze im Einzelfall gebietet. Die von der Klägerin insofern herangezogenen Umstände - Wegstrecke von einigen hundert Metern vom Grundstück bis zur Grünanlage sowie Notwendigkeit der Überquerung einer befahrenen Straße - geben dafür nichts her. Der kürzeste Fußweg vom klägerischen Grundstück bis zur Grünanlage beträgt etwa 300 m; damit hält sich die Entfernungsdifferenz zwischen Luftlinie und Wegstrecke noch im Rahmen des Gewöhnlichen. Das Verwaltungsgericht hat überdies ausführlich dargelegt, dass es sich bei der zu überquerenden Straße „ X. “ nicht um eine verkehrsreiche Straße handele. Eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen oder konkrete Einwendungen dagegen lässt die Zulassungsschrift vermissen. Soweit die Klägerin darüber hinaus die Belegenheit ihres Grundstücks außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 000 anführt, ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Frage der Erschließung des einzelnen Grundstücks allgemein anhand der von der Rechtsprechung zu § 131 Abs. 1 BauGB entwickelten Kriterien und unabhängig von Zielen, Festlegungen und Begründung des Bebauungsplans zu beurteilen sei. Auch damit setzt sich die Zulassungsbegründung nicht auseinander. 2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darüber hinaus offenbar die Abrechenbarkeit der Kosten des Kinderspielplatzes „X1. “ und ausgehend davon die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verjährung angreift, sind besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache ebenfalls nicht dargelegt. Nach der - vom Verwaltungsgericht herangezogenen - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehen die Kosten für unselbständige Spielplätze in den beitragsfähigen Aufwand einer Grünanlage ein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1994 - 8 C 28.92 -, juris Rn. 19. Die Auffassung der Klägerin, dieser Rechtsprechung sei nicht zu folgen, sowie ihr Hinweis auf eine kritische Rezeption der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in der juristischen Literatur führt nicht auf den geltend gemachten Zulassungsgrund. Die Darlegungen beinhalten keine Gesichtspunkte, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht bereits berücksichtigt wären. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).