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Beschluss

12 A 958/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1109.12A958.22.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren fristgerecht dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht dargelegt bzw. nicht gegeben. I. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers, die gegen den Bescheid der Beklagten vom 6. Mai 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juni 2020 (betreffend die Rückforderung ausgezahlter Beschulungskosten) sowie auf Vergütung weiterer Beschulungsleistungen im Hilfefall gerichtet ist, abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Es könne offenbleiben, ob der Rückforderungsbescheid vom 6. Mai 2020 eine nicht mehr anfechtbare, den Rückforderungsbescheid vom 28. Mai 2018 lediglich wiederholende Verfügung oder einen Zweitbescheid darstelle. Denn die Beklagte habe jedenfalls mit Erlass des Widerspruchsbescheids als Herrin des Vorverfahrens dem Kläger die erneute Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung eröffnen wollen. Die Beklagte habe auf Grundlage von § 50 Abs. 2 SGB X rechtmäßig die vom Kläger zu erstattenden Leistungen festgesetzt. Die Beklagte habe an den Kläger mit der Zahlung der ihr in Rechnung gestellten Kosten der Beschulung der Hilfeempfängerin Leistungen erbracht, die bewusst und zweckgerichtet dem Kläger zur Rechnungsbegleichung - somit auch zur Mehrung seines Vermögens - zugewendet worden seien und für die kein Verwaltungsakt als Rechtsgrundlage bestanden habe. Es habe weder einen Bewilligungsbescheid an die Eltern der Hilfeempfängerin (nach §§ 27 ff. SGB VIII) oder an die Hilfeempfängerin selbst (nach § 35a SGB VIII) gegeben noch habe die Beklagte gegenüber dem Kläger wirksam die Kostenübernahme erklärt. Eine vom Kläger behauptete mündliche Kostenübernahmeerklärung könne im Rahmen des sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses keinen Verwaltungsakt darstellen, sondern nur einen öffentlich-recht-lichen Vertrag, der zu seiner Wirksamkeit der - hier nicht eingehaltenen - Schriftform bedürfe. Zudem könne eine Kostenübernahmeerklärung selbst bei unterstellter Wirksamkeit ohnehin erst ab dem Zeitpunkt der Abgabe und somit erst für die Monate ab Februar 2018 gelten. Die nicht auf einem Verwaltungsakt beruhende Leistung sei auch zu Unrecht erbracht worden. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Begleichung der Beschulungskosten gehabt. Die angefochtenen Verwaltungsakte seien auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte keine Ermessensentscheidung getroffen habe und von ihr auch keine Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes berücksichtigt worden seien. Die Regelung des § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X sei vorliegend nicht anwendbar, da die Anwendung voraussetze, dass - anders als hier im Gleichordnungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten im Rahmen des sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses - dem Zahlungsempfänger das Recht bzw. der Anspruch auf die Zahlung im Rahmen eines Sozialrechtsverhältnisses überhaupt wirksam durch Verwaltungsakt zuerkannt werden könne. Aber auch bei einer Anwendbarkeit von § 45 SGB X über § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X könne sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen, da er die Rechtsgrundlosigkeit der Zahlungen der Beklagten gekannt habe bzw. hätte kennen müssen. Dementsprechend könne sich der Kläger mangels schutzwürdigen Vertrauens auch nicht auf rechtsstaatlich unmittelbar gebotenen Vertrauensschutz berufen. Soweit der Kläger im Wege der Leistungsklage die Zahlung von 5.394,88 Euro zzgl. Zinsen für die Beschulung der Hilfeempfängerin für die Monate Mai bis Oktober 2018 begehre, scheitere die Klage am Fehlen einer Anspruchsgrundlage. Gleiches gelte hinsichtlich der mit der Klage ferner geltend gemachten Erstattung eines Verzugsschadens in Höhe der dem Kläger entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 492,54 Euro. Diese Würdigung wird mit dem fristgerechten Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Der Kläger moniert zunächst, dass das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X für erfüllt gehalten habe, weil es das Vorliegen eines Verwaltungsakts als Rechtsgrundlage für die zurückgeforderten Leistungen verneint habe, dass es "andererseits […] jedoch der Auffassung" sei, "dass die Kostenübernahmeerklärung im Rahmen des sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses keinen Verwaltungsakt, sondern einen öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß § 53 SGB X darstelle" und sich sodann auf die Prüfung des Vorliegens eines öffentlich-rechtlichen Vertrags beschränke. Dies geht an den gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen des § 50 Abs. 2 SGB X, dessen Anwendbarkeit der Kläger nicht in Frage stellt, sowie an den diesbezüglichen tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts vorbei. Dass eine Leistung "ohne Verwaltungsakt" erfolgt ist, ist - neben der Frage, ob es sich um ein "Erbringen" handelt und dieses "zu Unrecht" erfolgt ist - Tatbestandsvoraussetzung von § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X und ist vom Verwaltungsgericht somit zu Recht thematisiert worden. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, hat es für den streitgegenständlichen Leistungszeitraum keine Bewilligung der Übernahme der Kosten für die Privatschule durch einen Bescheid gegenüber den Eltern der Hilfeempfängerin (auf Grundlage der §§ 27 ff. SGB VIII) noch gegenüber der Hilfeempfängerin selbst (auf Grundlage von § 35a SGB VIII) gegeben. Die hier mit Bescheiden vom 10. Juli 2017 gegenüber den Eltern der Hilfeempfängerin erfolgte Bewilligung von Hilfe zur Erziehung "nach § 34 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) in Verbindung mit dem § 39 SGB VIII und ggf. § 40 SGB VIII" betraf allein die Übernahme der Kosten für "die Betreuung in einer Einrichtung der Jugendhilfe". Es ging also erkennbar allein um die Betreuung in einer betreuten Wohnform nebst eventuellen Leistungen zum Unterhalt der Hilfeempfängerin und zur Krankenhilfe. Dementsprechend war in den von der Beklagten an den Kläger gerichteten Kostenübernahmeschreiben nur von "Heimpflegekosten […] gemäß Ihres derzeit gültig verhandelten Tagessatzes" die Rede. Hilfeleistungen zur Erziehung durch Betreuung in Heimen oder sonstigen betreuten Wohnformen werden regelmäßig nicht von den örtlichen Jugendhilfeträgern selbst, sondern durch die Übernahme der Kosten für die Leistungserbringung durch Dritte erbracht. Dass dabei die erzieherische Hilfeleistung die Übernahme der Kosten für die Nutzung einer vom Einrichtungsträger neben der Wohngruppe auch betriebenen Privatschule erfassen muss, ergibt sich weder aus § 34 SGB VIII noch aus § 91 Abs. 5 SGB VIII. Die Bereitstellung eines notwendigen Schulangebots für den jeweiligen Hilfeempfänger fällt in die Zuständigkeit des örtlichen Schulträgers. Die Bereitstellung eines (privaten) Schulangebots auf jugendhilferechtlicher Grundlage in Form der Übernahme der Kosten für den Schulbesuch kommt allenfalls als Leistung der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII und auch nur dann in Betracht, wenn aufgrund besonderer individueller hilfebedingter Umstände eine inklusive Beschulung an einer staatlichen Regelschule oder der Besuch einer vorhandenen öffentlichen Förderschule nicht möglich sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2021 - 12 A 4092/19 -, juris Rn. 6 f.; Nds. OVG, Urteil vom 25. März 2013 - 2 LB 18/11 -, juris Rn. 31 f.; VG Lüneburg, Urteil vom 13. Dezember 2016 - 4 A 106/16 -, juris Rn. 20 ff.; Nellissen , in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 34 Rn. 67 (Stand: 21.09.2023). Eingliederungshilfe in Gestalt der Übernahme von Privatschulkosten ist der Hilfeempfängerin nicht gewährt worden. Demnach geht auch der später vom Kläger vorgetragene Vorwurf ins Leere, das Verwaltungsgericht hätte übersehen und "nicht im Mindesten" erwogen, "dass aus der unstreitig beschiedenen Kostenübernahme für die Heimpflegekosten denknotwendig die Beschulungskosten mit erfasst sein müssen, da die drittbeteiligten Hilfeempfängerin der gesetzlichen Schulpflicht unterliegt". Gleiches gilt, soweit der Kläger am Ende seiner Zulassungsbegründung zum Schriftformerfordernis Stellung bezieht. Offenbar um eine Schriftlichkeit der Gewährung der Kosten für die Privatschule herzuleiten, verweist er auf den stattgefundenen "Briefwechsel", mit dem eine Bewilligung von Heimpflege erfolgt sei, die "aufgrund der für die Hilfeempfängerin bestehenden gesetzlichen Schulpflicht nicht ohne Übernahme der Beschulungskosten denkbar war". Dies ist aus den vorstehend dargestellten Gründen unzutreffend. Mit den Ausführungen dazu, dass bei einer Leistungserbringung durch Dritte im Rahmen eines sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses die Kostenübernahme im Verhältnis zwischen Jugendhilfeträger nicht durch Verwaltungsakt, sondern durch öffentlich-rechtlichen Vertrag erfolge, hat das Verwaltungsgericht zum Ausdruck gebracht, dass eine vom Kläger (lediglich pauschal) behauptete, angebliche mündliche Aussage einer Mitarbeiterin der Beklagten zur Erstreckung der Hilfe auf die Kosten der Beschulung keinen Verwaltungsakt darstelle ("ohne Verwaltungsakt") und wegen Unwirksamkeit auch als öffentlich-rechtlicher Vertrag keine Grundlage für einen Zahlungsanspruch sein könne ("zu Unrecht"). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Kläger nicht näher auseinander, soweit er lediglich behauptet, mit der Prüfung des Vorliegens eines öffentlich-rechtlichen Vertrags habe das Verwaltungsgericht "gerade die Tatbestandsvoraussetzungen, die für die Rückforderung in § 50 Abs. 2 S. 1 SGB X formuliert sind, überhaupt nicht erwägt und damit die im angefochtenen Urteil getroffenen Ausführungen tragender Gründe entbehrt". Welche Voraussetzungen § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII aufweist, die das Verwaltungsgericht angeblich nicht erwogen habe, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht ansatzweise auf. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht neben den Tatbestandsmerkmalen "ohne Verwaltungsakt" und "zu Unrecht" mit seinen Ausführungen zur "Versehentlichkeit" der Zahlung zudem auch darauf eingegangen, ob es sich bei den erfolgten Zahlungen um ein "Erbringen" einer Leistung an den Kläger i. S. v. § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X gehandelt hat. Soweit der Kläger rügt, dass das Verwaltungsgericht mit bloßen Feststellungen zur Versehentlichkeit der Zahlungen einer angeblich fehlenden Berücksichtigung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X "meint […] begegnen zu können", verkennt er den rechtlichen Ansatz der erstinstanzlichen Erwägungen. Das Verwaltungsgericht hat unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts näher erläutert, warum es von bewussten und zweckgerichteten Zahlungen der Beklagten an den Kläger als Erbringen im Sinne von § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X und gerade nicht von fehlgeschlagenen und fehlgeleiteten Zahlungen an einen Dritten ausgegangen ist, die regelmäßig nach bereicherungsrechtlichen Vorschriften des Zivilrechts zu beurteilen und abzuwickeln sind. Vgl. BSG, Urteil vom 24. Juli 2001 - B 4 RA102/00 R -, juris Rn. 21. Hiermit setzt der Kläger sich mit seinem fristgerechten Zulassungsvorbringen nicht ansatzweise auseinander, soweit er schlicht auf die fehlende "Prüfung der sich hieran notwendigerweise anschließenden Rechtsfolgen der §§ 812 ff. BGB" verweist. Auf seine weiteren Ausführungen zum zivilrechtlichen Kondiktionsrecht kommt es danach schon nicht an. Ungeachtet dessen greifen diese aber auch zu kurz. Soweit der Kläger auf § 814 BGB und eine angebliche Kenntnis der Beklagten rekurriert, zur Leistung nicht verpflichtet gewesen zu sein, geht er nicht hinreichend auf die differenzierten Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Frage des Versehens der Beklagten ein, die einer Kenntnis der fehlenden Leistungsverpflichtung im Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung widersprechen. Dieses hat ausgeführt, die Mitarbeiter der wirtschaftlichen Jugendhilfe der Beklagten seien davon ausgegangen, dass die von dem Kläger gestellten Rechnungen auch den durch den Allgemeinen Sozialen Dienst bewilligten Leistungen entsprochen hätten (S. 8 des Urteils). Auch der Verweis des Klägers auf § 818 Abs. 3 BGB, wonach eine Verpflichtung zur Herausgabe des Geleisteten ausgeschlossen ist, sofern der Leistungsempfänger nicht mehr bereichert ist, greift zu kurz. Seine pauschale Angabe, er habe "aus den von der Beklagten erbrachten Leistungen die im Zusammenhang mit der Schulung der Hilfeempfängerin stehenden Kosten gedeckt", und der Verweis auf seine Gemeinnützigkeit genügen bereits nicht für eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Darlegung des tatsächlichen Wegfalls der Bereicherung. Es wird nicht ansatzweise aufgezeigt, welche tatsächlich für die (Mit-)Beschulung der Hilfeempfängerin im ohnehin angebotenen Schulbetrieb angefallenen Mehrkosten angefallen sind. Zudem setzt sich der Kläger nicht näher mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach er das Fehlen eines Rechtsgrundes zum Behaltendürfen der Zahlungen gekannt habe, auseinander; eine solche Kenntnis stünde aber dem Einwand des Wegfalls der Bereicherung entgegen (§ 819 Abs. 1 BGB). Auch soweit der Kläger ausführt, dass er auf die ihm gegenüber erteilte Kostenübernahmeerklärung vertraut und dieses Vertrauen schutzwürdig sei, geht er nicht in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise auf die diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Schutzwürdigkeit des Vertrauens ein. Den Vertrauensschutz hat das Verwaltungsgericht nicht lediglich mit "einem klassischen Zirkelschluss abgetan", sondern es hat seine Annahme, dass der Kläger die Rechtsgrundlosigkeit der Zahlungen der Beklagten im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X gekannt habe, ausführlich begründet. Es hat auf dessen E-Mail vom 26. Januar 2018 verwiesen, in der der Kläger selbst auf das Fehlen einer Kostenzusage hinsichtlich der Beschulung hingewiesen habe, und weiter ausgeführt: Als großer Leistungsanbieter hätten der Kläger bzw. seine geschulten Mitarbeiter gewusst bzw. wissen müssen, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ihnen gegenüber nur zur Zahlung verpflichtet sei, wenn dieser eine die jeweilige Leistung umfassende Kostenübernahmeerklärung abgegeben habe, und dass die geleistete Beschulung der Hilfeempfängerin nicht von einer korrespondierenden Kostenübernahmeerklärung der Beklagten gedeckt gewesen sei. Dass die Beklagte die Rechnungen unbeanstandet überwiesen habe, ändere daran nichts. Der Kläger habe die Überweisungen selbst veranlasst, indem er bewusst Rechnungen gestellt habe, die nicht von einer Kostenübernahmeerklärung gedeckt gewesen seien. Somit habe er davon ausgehen müssen, dass die vorbehaltslosen Zahlungen aufgrund eines internen Versehens bei der Beklagten erfolgt seien. Dies gelte umso mehr, als die Mitarbeiterinnen des Allgemeinen Sozialen Dienstes der Beklagten ausweislich der E-Mail vom 2. Februar 2018 in der Vergangenheit die Mitarbeiter des Klägers wohl schon mehrfach darauf hingewiesen hätten, dass eine Übernahme der Beschulungskosten erst nach Vorliegen einer entsprechenden fachärztlichen Diagnostik in Betracht gekommen wäre. Auf all dies geht der Kläger nicht weiter ein. Die bloßen Ausführungen dazu, dass die Schutzwürdigkeit (in den Bestand eines - hier nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht gegebenen - Verwaltungsakts) nicht gegeben sei, wenn der Begünstigte - wie der Kläger - Leistungen im Vertrauen auf den Bestand erbracht bzw. Vermögensdispositionen getroffen hat, greift danach ebenso zu kurz wie die bloße Behauptung, die Beklagte habe "diesen Vertrauensschutz […] gerade […] dadurch erzeugt, dass sie über Monate und Jahre hinweg die Leistungen erbracht" habe. II. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Dies gilt sowohl hinsichtlich des vom Kläger gerügten Unterlassens einer Beiladung der Hilfeempfängerin (dazu 1.) als auch hinsichtlich der Durchführung der mündlichen Verhandlung ohne Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten des Klägers trotz dessen Verlegungsantrags (dazu 2.). 1. Ein die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rechtfertigender Verfahrensmangel ist nicht darin zu sehen, dass das Verwaltungsgericht die Hilfeempfängerin nicht beigeladen hat. Der Kläger trägt vor, dass eine "Beiladung der Hilfeempfängerin bzw. deren gesetzlichen Vertreter gem. § 75 Abs 2 1. Alt SGG" notwendig gewesen sei. Da durch die gerichtliche Entscheidung auch unmittelbar in die Rechtssphäre der Hilfeempfängerin bzw. deren gesetzlicher Vertreter eingegriffen werde, könne sie nur einheitlich auch gegenüber dieser ergehen. Sie betreffe - im sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis - das vertragliche Schuldverhältnis zwischen dem Kläger und der Hilfeempfängerin, "womit durch die angefochtene Entscheidung die Hilfeempfängerin bzw. ihre gesetzlichen Vertreter eine unmittelbare Zahlungspflicht trifft". Ungeachtet dessen, dass sich die Frage der notwendigen Beiladung im Verwaltungsprozess nach § 65 Abs. 2 VwGO richtet, kann ein eventueller Beiladungsmangel dem Zulassungsantrag schon deswegen nicht zum Erfolg verhelfen, weil es dem Kläger für die Zulässigkeit dieser Verfahrensrüge an einer materiellen Beschwer fehlt. Eine solche liegt nur vor, wenn der Rechtsmittelführer durch den geltend gemachten Mangel in eigenen Rechten betroffen ist. Dieser Grundsatz gilt auch für die Rüge, eine notwendige Beiladung sei versäumt worden. Wer ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt war und entsprechend auf das Verfahrensergebnis einwirken konnte, wird durch das Unterbleiben einer - auch notwendigen - Beiladung eines Dritten nicht in eigenen Rechten verletzt. Das Risiko, bei Unwirksamkeit der Entscheidung gegenüber dem nicht Beigeladenen in einen weiteren Prozess einbezogen zu werden, ändert daran nichts. Denn die notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO bezweckt nicht, die Verfahrensposition des einen oder anderen Prozessbeteiligten zu stärken oder in dessen Interesse die Möglichkeit der Sachaufklärung zu erweitern. Sie soll vielmehr die Rechte des notwendig Beizuladenden schützen und dient darüber hinaus der Prozessökonomie, indem sie die Rechtskraft des Urteils auf alle am streitigen Rechtsverhältnis Beteiligten erstreckt. Dies begründet kein subjektives Recht der übrigen Beteiligten auf fehlerfreie Anwendung des § 65 Abs. 2 VwGO. Vgl. zu alldem BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juli 2021 - 4 B 32.20 -, juris Rn. 5, vom 6. Oktober 2020- 4 B 10.20 -, juris Rn. 12, und vom 16. September 2009 - 8 B 75.09 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüs-se vom 13. März 2019 - 15 A 769/18 -, juris Rn. 62 ff., und vom 2. März 2017 - 4 A 1808/16 -, juris Rn. 25 f., jeweils m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20. Dezember 2022 - 10 S 195/22 -, juris Rn. 30, m. w. N. Ob ein Fall der notwendigen Beiladung vom Kläger hinreichend dargelegt worden ist bzw. vorgelegen hat, kann demnach dahinstehen. 2. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass die Berufung wegen einer Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen ist. Der Kläger rügt eine Verletzung rechtlichen Gehörs dadurch, dass ohne Anwesenheit seines Prozessbevollmächtigten in der Sache verhandelt und entschieden worden sei, obwohl dieser gegenüber dem Verwaltungsgericht am Tag der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen habe, dass er "wegen Krankheit zum Termin nicht erscheinen könne". Der mit richterlicher Verfügung vom 8. März 2022 verlangten Glaubhaftmachung der Erkrankung des Prozessbevollmächtigten sei durch Vorlage eines Attestes des behandelnden Arztes vom 10. März 2022 nachgekommen worden. Damit dringt der Kläger nicht durch. Der verfassungsrechtlich in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) begründet das Recht der Beteiligten, an einer im Verwaltungsrechtsstreit stattfindenden mündlichen Verhandlung teilzunehmen und sich dort zu Tatsachen und Rechtsfragen zu äußern. Dieses Recht umfasst die Befugnis, sich in der mündlichen Verhandlung anwaltlich - oder auch durch sonstige nach § 67 Abs. 2 VwGO zugelassene Prozessbevollmächtigte - vertreten zu lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1992 - 8 C 58.90 -, juris Rn. 6 m. w. N. § 102 Abs. 2 VwGO gestattet aber die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Entscheidung des Gerichts trotz Abwesenheit eines Beteiligten, wenn in der Ladung - wie im vorliegenden Fall geschehen - auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Dementsprechend obliegt es einem Beteiligten bzw. Prozessbevollmächtigten, der an der Verhandlung teilnehmen möchte, im Falle einer sich ergebenden Verhinderung, das Gericht darüber rechtzeitig vor Beginn der mündlichen Verhandlung in Kenntnis zu setzen und sich im Falle einer auch anderweitig nicht mehr möglichen Teilnahme am Termin um eine Verlegung bzw. Vertagung zu bemühen. Denn Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist die (erfolglose) vorherige Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer die im konkreten Fall gegebenen prozessualen und zumutbaren Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 2008 - 1 B 3.08 -, juris Rn. 9 m. w. N. Ein Termin kann nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO aus erheblichen Gründen verlegt werden. Erhebliche Gründe in diesem Sinne sind dabei (nur) solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des im Falle der Verlegung des Termins berührten Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern. Der Vorsitzende hat bei seiner Entscheidung, ob bei Vorliegen erheblicher Gründe ein Verhandlungstermin verlegt wird, nach pflichtgemäßem Ermessen sowohl das Gebot der Beschleunigung des Verfahrens als auch den Anspruch der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu beachten. Sind demnach erhebliche Gründe im zuvor bezeichneten Sinne gegeben, verdichtet sich das Ermessen des Vorsitzenden in der Regel zu einer Rechtspflicht, den Termin zu verlegen, selbst wenn er die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits verzögert wird. Ein erheblicher Grund kann unter anderem darin liegen, dass ein Beteiligter oder sein Prozessbevollmächtigter erkrankt ist. Jedoch ist eine Erkrankung nur dann ein ausreichender Grund für eine Terminverlegung, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann, mithin vorübergehende Verhandlungsunfähigkeit vorliegt. Der Vorsitzende kann, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im Antrag bestehen, zur Glaubhaftmachung der Erkrankung bzw. der daraus folgenden Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit die Vorlage eines ärztlichen Attests aufgeben, § 227 Abs. 2 ZPO. Wird die Terminverlegung indes erst unmittelbar vor der anberaumten mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf eine Erkrankung beantragt und bleibt dem Vorsitzenden daher keine Zeit, den Antragsteller zur Glaubhaftmachung der Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit aufzufordern, obliegt es dem Antragsteller, den Verhinderungsgrund auch ohne besondere Aufforderung nach § 227 Abs. 2 ZPO derart schlüssig und substantiiert darzulegen und zu untermauern, dass der Vorsitzende ohne weitere Nachforschung in die Lage versetzt wird, selbst das Vorliegen der Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit zu beurteilen. Gerade bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminverlegung bestehen hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit. Unabhängig von einer gerichtlichen Aufforderung ist in solch eiligen Fällen demnach grundsätzlich die Vorlage eines ärztlichen Attestes notwendig, aus dem der Vorsitzende Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung entnehmen kann; regelmäßig ist ein ärztliches Attest beizubringen. Bei alledem dürfen vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Ranges der prozessualen Gewährleistung des rechtlichen Gehörs jedoch keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Vgl. zum Vorstehenden nur OVG NRW, Beschlüsse vom 17. November 2022 - 12 A 1244/20 -, juris Rn. 61, und vom 13. April 2021 - 6 A 2041/18 -, juris Rn. 3 ff. m. w. N.; vgl. ferner Bay. VGH, Beschluss vom 4. Januar 2023 - 11 ZB 22.31274 -, juris Rn. 4 m. w. N. Nach diesen Maßgaben war vor dem anberaumten Beginn der mündlichen Verhandlung für die Einzelrichterin keine Terminverlegung geboten. Die vom Kläger bevollmächtigte Kanzlei, deren Verhalten er sich zurechnen lassen muss, hat, obwohl dies für sie nach dem Vorstehenden bereits aus eigener Obliegenheit geboten war, auch nach der gerichtlichen Aufforderung zur Glaubhaftmachung des Verhinderungsgrundes nicht rechtzeitig vor dem anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung das Erforderliche für eine Terminverlegung getan. Insbesondere sind vor Beginn der Verhandlung mit den allein aktenkundigen telefonischen und schriftlichen Angaben, dass der Anwalt "kurzfristig erkrankt" sei und den Termin nicht wahrnehmen bzw. die Reise an den Verhandlungsort nicht antreten" könne (telefonische Mitteilung) keine hinreichenden Angaben gemacht worden, anhand derer die Einzelrichterin das Vorliegen der Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit des mit dem Mandat betrauten Rechtsanwalts selbst hätte beurteilen können. Die mit dem ausdrücklichen und in roter Farbe hervorgehobenen Zusatz "EILT TERMIN !!!!!!! HEUTE !!!!!! 11.00 Uhr" versehene Bitte der Vertreterin der Einzelrichterin vom Morgen des Verhandlungstags, "die Erkrankung glaubhaft zu machen", konnte auch nicht dahingehend verstanden werden, dass die - offenbar erst danach im Gericht erschienene - Einzelrichterin auch ohne vorherige weitere Angaben und Nachweise von einer Durchführung der mündlichen Verhandlung absehen und den Termin verlegen wird. Mit Blick auf die auch ohne Möglichkeit der Vorlage eines Attests bestehenden Substantiierungsanforderungen kann dahinstehen, inwieweit es vor dem Verhandlungsbeginn noch möglich gewesen wäre, ein ärztliches Attest einzuholen. Auch bedarf keiner Beurteilung, ob der Kanzlei der Ablehnungsbeschluss so rechtzeitig übersandt worden ist, dass die Bevollmächtigten noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit gehabt hätten, die Erkrankung des mit dem Mandat betrauten Rechtsanwalts glaubhaft zu machen. Unbeschadet dessen hätte es den Prozessbevollmächtigten für den Fall, dass sie vor dem Verhandlungstermin noch keine weitere gerichtliche Reaktion auf ihren Verlegungsantrag hin erhalten hätten, oblegen, bei Gericht nachzufragen, ob der Termin verlegt wird oder stattfindet. Vgl. zum Erfordernis der Vergewisserung: OVG NRW, Beschluss vom 17. November 2022 - 12 A 1244/20 -, juris Rn. 64. Nach dem Ende des Verhandlungstermins kommt allenfalls - wozu sich das Zulassungsvorbringen überhaupt nicht verhält und demnach keinen diesbezüglichen Verfahrensfehler darlegt - eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO in Betracht, jedoch nicht mehr eine Terminverlegung. Eine nachträglich eingereichte ärztliche Bescheinigung ist daher bereits grundsätzlich nicht geeignet, die für eine Terminverlegung erforderliche Glaubhaftmachung der Reise- oder Verhandlungsunfähigkeit nachträglich zu ersetzen und eine mit dem Unterlassen der Verlegung bewirkte Gehörsverletzung zu begründen. Vgl. BFH, Beschlüsse vom 31. März 2023 - VIII B 20/22 -, juris Rn. 18, und vom 31. März 2010 - VII B 233/09 -, juris Rn. 8; Bay. VGH, Beschluss vom 15. Dezember 2017 - 11 ZB 17.31632 -, juris Rn. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).