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Beschluss

12 A 1784/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0215.12A1784.22.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren fristgerecht dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht dargelegt bzw. nicht gegeben. I. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die auf kommunale Förderung der Finanzierung eines U3-Betreuungsplatzes in der privat-gewerblichen Kindertageseinrichtung "O." über die städtische K. F. GmbH (KF ) gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Die Klägerin habe aus mehreren selbständig tragenden Gründen keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die begehrte Leistung. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Betreuung von Kindern unter drei Jahren seien abschließend in den §§ 23, 24 SGB VIII sowie dem Kinderbildungsgesetz NRW geregelt. Über den daraus folgenden Primäranspruch hinausgehende gesetzliche Verpflichtungen der Beklagten bestünden nicht. Soweit diese sich entschlossen habe, über die §§ 23, 24 SGB VIII hinaus weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern zu gewähren, handele es sich um eine freiwillige Leistung, deren Voraussetzungen die Beklagte selbst bestimmen könne. Die Beklagte habe dazu ausdrücklich in dem die Bewilligungsrichtlinie bildenden Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 7. Mai 2013 - Vorlage 51/51/2013 - festgelegt, dass es sich um eine freiwillige Leistung handele, auf die kein Rechtsanspruch bestehe. Unabhängig hiervon erfülle die Klägerin die von der Beklagten mit dem vorgenannten Beschluss geregelten Fördervoraussetzungen aus mehreren selbständig tragenden Gründen nicht. Diese Würdigung wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Die Klägerin meint, die ablehnende Entscheidung der Beklagten über den Antrag auf eine kommunale U3-Förderung sei ermessensfehlerhaft. Die bezüglich der Bewilligung geltenden Anspruchsvoraussetzungen beruhten auf keinem sachlichen Grund und führten "willkürlich und unverhältnismäßig zu der Benachteiligung der Klägerin" gegenüber anderen Bewerbern aufgrund der Verwehrung der Förderungsbewilligung. Sie werde "mit ihrer neu aufgenommenen Selbstständigkeit (in Kombination mit einer Festanstellung) anders behandelt […] als andere Elternteile mit nichtselbständigen Erwerbstätigkeiten". Dementsprechend sei das behördliche Ermessen bei der Bewilligungsentscheidung auf Null reduziert. Damit dringt sie nicht durch. Ein gesetzlich normierter Anspruch auf die Gewährung der Förderung besteht nicht. Es obliegt grundsätzlich dem Zuwendungsgeber, das "ob" und "wie" der Förderung frei zu bestimmen. Hierbei ist er nur durch den Gleichheitssatz bzw. das Willkürverbot, den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1, Art. 20 GG) eingeschränkt. Dieses Ermessen kann vom Gericht nur darauf überprüft werden, ob die Ablehnung der Bewilligung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 28. Oktober 1999 - 19 B 96.3964 -, juris Rn. 59. Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften wie Förderrichtlinien unterliegen auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung, weil sie nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten begründen, sondern sich an die Verwaltungsbehörden richten und erst durch ihre Anwendung Außenwirkung entfalten. Entscheidend ist, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 -, juris Rn. 24, vom 17. Januar 1996 - 11 C 5.95 -, juris Rn. 21, und vom 2. Februar 1995 - 2 C 19.94 -, juris Rn. 18, jeweils m. w. N. Dabei vermögen Verwaltungsvorschriften über die ihnen zunächst nur nach innen bestehende Bindung hinaus vermittels des Gleichheitssatzes und des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Vertrauensschutzgebots eine anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis zum Bürger zu begründen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 -, juris Rn. 19. Dies zugrunde gelegt legt die Klägerin nichts dar, was auf ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung führt. Sie setzt sich bereits nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu auseinander, dass sie die entsprechend der Verwaltungsvorlage 51/51/2013 aufgestellten Fördervoraussetzungen in mehrfacher Hinsicht nicht erfülle. Schon deshalb erschließt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht, warum ihr entgegen den Annahmen des Verwaltungsgerichts ein Förderanspruch aus den in der vorgenannten Vorlage festgehaltenen Förderrichtlinien i. V. m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG mit Blick auf das Gebot der Gleichbehandlung und die Selbstbindung der Verwaltung zustehen sollte. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insbesondere - jeweils selbständig die Entscheidung tragend - hervorgehoben, dass entgegen den Fördervoraussetzungen der Antrag der Klägerin vom 26. Mai 2020 und auch die erstmalige Kontaktaufnahme am 7. April 2020 - zeitlich nach dem Beginn der Selbständigkeit gelegen hätten, dass das Kind der Klägerin nicht hinreichend im Kita-Navigator vorgemerkt sei und dass die Vermittlung einer Kindertagespflegeperson nicht erfolglos gewesen sei. Soweit die Klägerin lediglich in einem Satz ausführt, dass "der berufliche Wiedereinstieg […] durch die ungeklärte Betreuungssituation nach dem Wechsel in der alten Betreuungseinrichtung und mit Ausnahme der private Kita O. wohl vergeblich" gewesen sei, setzt sie sich insbesondere nicht mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach keine - für die Förderung vorausgesetzte - erfolglose Vermittlung einer Kindertagespflegeperson anzunehmen sei, weil für ihr Kind vier Plätze bei Kindertagespflegepersonen mit Betreuungszeiten bis 18 Uhr angeboten worden seien. Dass die Subventionspraxis der Beklagten gleichwohl auch den Fall der Klägerin erfassen müsste, weil die Beklagte als Zuwendungsgeber den Zuwendungszweck weitergehend versteht als durch die - von der Klägerin nicht erfüllten - Fördervoraussetzungen geregelt, ist nach dem Zulassungsvorbringen nicht erkennbar. Die Klägerin versteht die Förderung als arbeitsmarktpolitische Maßnahme mit dem Ziel der Wiedereingliederung nach der Erziehungszeit, "insbesondere [von] Frauen, bei denen durch die normale Betreuungssysteme Hindernisse für den Wiedereinstieg vorliegen". Sie meint, der in die Förderung einbezogene Arbeitsmarktdienstleister (KF ) habe dabei "vorrangig die Integrationsaspekte zu berücksichtigen, die hier bei fehlender Betreuung ein erhebliches Hindernis für die Integration in den Arbeitsmarkt nach Geburt und Erzieherung darstellten". Davon ausgehend ist die Klägerin der Ansicht, dass das "seitens der Beklagten angeführte Kriterium des Zeitpunkts des beruflichen Tätigkeitsbeginns […] für den Betreuungsbedarf und den Wiedereinstieg in den Beruf mithin völlig ungeeignet" sei und dass zur Erreichung des Differenzierungsziels einer "Unterstützung lediglich förderungsbedürftiger Eltern(-teile)" die in den Förderrichtlinien aufgestellten "Differenzierungskriterien" ebenso völlig ungeeignet seien. Sowohl damit als auch mit ihren Erwägungen zu einer Ungleichbehandlung gegenüber ausschließlich nichtselbständig tätigen Eltern verkennt die Klägerin, dass die Förderung in ihrem Fall nach den Förderrichtlinien nicht deshalb unterbleibt, weil ihr nach der Konzeption der Fördervoraussetzungen ein Wiedereingliederungsbedarf in den Arbeitsmarkt abgesprochen würde. Entscheidend für die Ablehnung war vielmehr, dass ihr Kind nach den nicht angegriffenen und auch sonst nicht zu beanstandenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts einen öffentlich geförderten Betreuungsplatz - sei es durch Fortsetzung des bisherigen Betreuungsverhältnisses in der Großtagespflege T., sei es durch Annahme eines der angebotenen Plätze bei anderen Kindertagespflegepersonen - hätte in Anspruch nehmen können, womit für die Förderung der Kosten einer privatgewerblichen Einrichtung kein Bedarf bestanden hätte. Dies steht im Einklang mit dem von der Klägerin übersehenen wesentlichen und sich ohne weiteres aus den Fördervoraussetzungen selbst und auch aus Erwägungen in der entsprechenden Vorlage 51/51/2013 ergebenden Förderungszweck, nur diejenigen Eltern aus arbeitsmarktpolitisch festgelegten Zielgruppen ("Eltern in Elternzeit" und "ALG II-Beziehende") zu unterstützen, für deren Kind trotz eines (ernsthaften) Bemühens um einen öffentlich-geförderten Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege ein bedarfsgerechter und zumutbarer Platz nicht nachgewiesen werden konnte. Die dafür festgelegten Voraussetzungen - Vormerkung des Kindes im Kita-Navigator, Erfolglosigkeit der Vermittlung eines öffentlich-geförderten Betreuungsplatzes, Beantragung der Förderung vor Aufnahme der Tätigkeit -, an deren Erfüllung es nach den mit dem Zulassungsvorbringen nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts fehlt, gelten unabhängig davon, ob es um die Neuaufnahme einer selbständigen Tätigkeit oder einer nichtselbständigen Tätigkeit geht. Inwieweit die eine selbständige Tätigkeit aufnehmende Klägerin durch Voraussetzungen, die für alle wegen bevorstehender Tätigkeitsaufnahme um die Förderung nachsuchenden Eltern gleichermaßen gelten, gegenüber Eltern, die eine nichtselbständige Tätigkeit aufnehmen, benachteiligt werden könnte, erschließt sich nicht. Darauf, ob der Etat erschöpft ist, kommt es nach dem Vorstehenden nicht an. Soweit die Klägerin schließlich rügt, falsch über das Erfordernis einer schriftlichen Antragstellung beraten worden zu sein, führt das ebenfalls nicht auf ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der Ablehnung ihres Förderbegehrens. Denn diese beruhte nicht nur auf der verspäteten schriftlichen Antragstellung, sondern u. a. - worauf das Verwaltungsgericht selbständig tragend abgestellt hat - insbesondere auch darauf, dass im Fall der Klägerin und ihres Kindes nicht von einer erfolglosen Vermittlung einer Kindertagespflegeperson ausgegangen werden kann. II. Nach den vorstehenden Ausführungen zu I. ist die Berufung auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, die die Klägerin eingangs ihrer Zulassungsbegründung zwar geltend macht, aber nicht weiter begründet. III. Schließlich ist die Berufung nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO - hier in Form einer von der Klägerin insoweit allein geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehör - zuzulassen. Die Klägerin rügt eine Verletzung rechtlichen Gehörs dadurch, dass ihre Terminverlegungsanträge vom 19. April 2022 und vom 11. Juli 2022 abgelehnt worden seien und ohne Erscheinen eines Vertreters für sie in der mündlichen Verhandlung am 12. Juli 2022 in der Sache verhandelt und entschieden worden sei. Damit dringt die Klägerin nicht durch. Sie zeigt mit ihren Einwendungen nicht auf, dass das Verwaltungsgericht den Termin zur mündlichen Verhandlung auf ihre Anträge hin hätte verlegen müssen. Nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann das Gericht aus erheblichen Gründen einen Termin aufheben oder verlegen sowie eine Verhandlung vertagen. Die erheblichen Gründe sind gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 2 ZPO auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. § 227 Abs. 3 Satz 1 ZPO, wonach ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung unabhängig vom Vorliegen erheblicher Gründe zu verlegen ist, ist gemäß § 102 Abs. 4 VwGO nicht anzuwenden. Erhebliche Gründe in diesem Sinne sind dabei (nur) solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des im Falle der Verlegung des Termins berührten Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern. Der Vorsitzende hat bei seiner Entscheidung, ob bei Vorliegen erheblicher Gründe ein Verhandlungstermin verlegt wird, nach pflichtgemäßem Ermessen sowohl das Gebot der Beschleunigung des Verfahrens als auch den Anspruch der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu beachten. Sind demnach erhebliche Gründe im zuvor bezeichneten Sinne gegeben, verdichtet sich das Ermessen des Vorsitzenden in der Regel zu einer Rechtspflicht, den Termin zu verlegen, selbst wenn er die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits verzögert wird. Ein erheblicher Grund kann unter anderem darin liegen, dass ein Beteiligter oder sein Prozessbevollmächtigter erkrankt ist. Jedoch ist eine Erkrankung nur dann ein ausreichender Grund für eine Terminverlegung, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann, mithin vorübergehende Verhandlungsunfähigkeit vorliegt. Der Vorsitzende kann, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im Antrag bestehen, zur Glaubhaftmachung der Erkrankung bzw. der daraus folgenden Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit die Vorlage eines ärztlichen Attests aufgeben, § 227 Abs. 2 ZPO. Wird die Terminverlegung indes erst unmittelbar vor der anberaumten mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf eine Erkrankung beantragt und bleibt dem Vorsitzenden daher keine Zeit, den Antragsteller zur Glaubhaftmachung der Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit aufzufordern, obliegt es dem Antragsteller, den Verhinderungsgrund auch ohne besondere Aufforderung nach § 227 Abs. 2 ZPO derart schlüssig und substantiiert darzulegen und zu untermauern, dass der Vorsitzende ohne weitere Nachforschung in die Lage versetzt wird, selbst das Vorliegen der Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit zu beurteilen. Gerade bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminverlegung bestehen hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit. Unabhängig von einer gerichtlichen Aufforderung ist in solch eiligen Fällen demnach grundsätzlich die Vorlage eines ärztlichen Attestes notwendig, aus dem der Vorsitzende Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung entnehmen kann; regelmäßig ist ein ärztliches Attest beizubringen. Bei alledem dürfen vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Ranges der prozessualen Gewährleistung des rechtlichen Gehörs jedoch keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Vgl. zum Vorstehenden nur OVG NRW, Beschlüsse vom 17. November 2022 - 12 A 1244/20 -, juris Rn. 61, und vom 13. April 2021 - 6 A 2041/18 -, juris Rn. 3 ff. m. w. N.; vgl. ferner Bay. VGH, Beschluss vom 4. Januar 2023 - 11 ZB 22.31274 -, juris Rn. 4 m. w. N. Dementsprechend besteht bei einer kurzfristigen Verhinderung wegen eines plötzlich auftretenden und nicht anderweitig abzudeckenden Betreuungsbedarfs für ein erkranktes Kind die Obliegenheit, auch ohne besondere Aufforderung nach § 227 Abs. 2 ZPO schlüssig und substantiiert darzulegen und zu untermauern, warum die Betreuung nicht anderweitig sichergestellt werden kann. Nach dem Ende des Verhandlungstermins kommt allenfalls eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO in Betracht, jedoch nicht mehr eine Terminverlegung. Eine nachträglich eingereichte ärztliche Bescheinigung ist daher bereits grundsätzlich nicht geeignet, die für eine Terminverlegung erforderliche Glaubhaftmachung der Reise- oder Verhandlungsunfähigkeit nachträglich zu ersetzen und eine mit dem Unterlassen der Verlegung bewirkte Gehörsverletzung zu begründen. Vgl. BFH, Beschlüsse vom 31. März 2023 - VIII B 20/22 -, juris Rn. 18, und vom 31. März 2010 - VII B 233/09 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2023 - 12 A 958/22 -, juris Rn. 29; Bay. VGH, Beschluss vom 15. Dezember 2017- 11 ZB 17.31632 -, juris Rn. 4. Nach diesen Maßgaben war vor dem anberaumten Beginn der mündlichen Verhandlung keine Terminverlegung geboten. Dies gilt zunächst hinsichtlich des ersten - wegen Urlaubsabwesenheit ihres alleinigen Prozessbevollmächtigten gestellten - Verlegungsantrags der Klägerin vom 19. April 2022. Dessen mit Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 22. April 2022 erfolgte Ablehnung hatte die Klägerin hingenommenen und ihr Prozessbevollmächtigter hatte eine Vertretung im Verhandlungstermin durch die Rechtsanwältin U. organisiert. Soweit die Klägerin nunmehr die damalige Ablehnung für verfahrensfehlerhaft hält, dringt sie nicht durch. Denn einerseits hat sie die auf die Möglichkeit ihrer anderweitigen Vertretung im Termin gestützte Ablehnung der Terminverlegung seinerzeit nicht unverzüglich gerügt. Andererseits hat sie nicht dargelegt, dass damals erhebliche Gründe für eine Verlegung bestanden hätten und sie dies aufgezeigt habe. Soweit sie darauf verweist, dass es einer Begründung für das Verlegungsgesuch gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 3 ZPO nicht bedurft habe, weil der Verhandlungstermin vom 12. Juli 2022 in den in dieser Vorschrift genannten "Zeitraum der Gerichtsferien" gefallen sei, verkennt sie, dass § 227 Abs. 3 ZPO im Verwaltungsprozess nach § 102 Abs. 4 VwGO keine Anwendung findet. Darauf hatte bereits das Verwaltungsgericht mit seiner ablehnenden Verfügung vom 22. April 2022 hingewiesen. In Bezug auf den späteren, einen Tag vor dem Verhandlungstermin erfolgten Verlegungsantrag vom 11. Juli 2022 hat, was sich die Klägerin zurechnen lassen muss, weder ihr Prozessbevollmächtigter noch dessen Vertreterin das Erforderliche für eine Terminverlegung getan, obwohl dies nach dem Vorstehenden bereits aus eigener Obliegenheit geboten war. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in seinem Verlegungsantrag vom 11. Juli 2022 lediglich behauptet, dass die Tochter der als Vertreterin eingeplanten und bereits über ein Zugticket verfügenden Rechtsanwältin U. "nunmehr […] erkrankt" sei und "aufgrund von Fieber in den nächsten Tagen nicht in der Kinderbetreuungseinrichtung betreut werden" könne. Soweit er die Nachreichung eines ärztlichen Attests angekündigt hat, ist später am selben Tag die Übersendung einer "Ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes" für das über Rechtsanwältin U. versicherte Kind G. P. U. erfolgt. Diese enthält lediglich - ohne Diagnose und Schilderung der Krankheitssymptome - die Aussage, dass "die Art der Erkrankung […] die Betreuung erforderlich" mache und das Kind vom 11. bis 12. Juli 2022 "einer Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege wegen Krankheit" bedürfe. Dass diese Betreuung ausschließlich durch Frau U. erfolgen konnte und nicht etwa durch einen anderen Angehörigen, der sich mit der Bescheinigung u. U. auch von der Arbeit hätte befreien lassen können, haben weder der Prozessbevollmächtigte der Klägerin noch Rechtsanwältin U. angeführt. Solche zur Prüfung des Vorliegens eines erheblichen Grundes erforderlichen Angaben wären vom Prozessbevollmächtigten aufgrund der Kurzfristigkeit des Terminverlegungsantrags sofort zu machen gewesen. Aber auch auf den Hinweis des Verwaltungsgerichts in seinem unter "Eilt! Sofort vorlegen!" per EGVP versandten Schreiben vom 11. Juli 2022, wonach "die Notwendigkeit einer Betreuung eines kranken Kindes […] im Allgemeinen keinen erheblichen Grund" darstelle und grundsätzlich für den Fall einer vorhersehbaren und nicht übermäßig langen Abwesenheit die Übertragung der Betreuung an einen Verwandten oder Bekannten "den Verfahrensbeteiligten grundsätzlich zuzumuten" sei, sind klägerseits keine näheren Angaben erfolgt. Inwieweit das Verwaltungsgericht in seinem den Terminverlegungsantrag ablehnenden Beschluss vom 12. Juli 2022 darüber hinaus zu Recht angenommen hat, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch noch einen anderen Kollegen mit der Terminvertretung hätte beauftragen können, kann danach letztlich dahinstehen. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht nach Durchführung der mündlichen Verhandlung durch das Unterlassen einer - bis zur Zustellung des angefochtenen Urteils theoretisch noch möglichen - Wiedereröffnung (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO) ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hätte. Soweit sie lediglich darauf verweist, dass sie "sich gegen die unrechtmäßige Ablehnung mit einer 'Beschwerde' vom 15. Juli 2022, die später zur Wahrung verwaltungsprozessualer Formalia in eine Anhörungsrüge umgedeutet wurde, zur Wehr gesetzt" habe, führt sie bereits nicht näher aus, dass und warum das unter der Bezeichnung der "sofortigen Beschwerde" von ihrem Prozessbevollmächtigten eingereichte - und in dieser Form unstatthafte - Rechtsmittel vom Verwaltungsgericht als Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu behandeln gewesen wäre bzw. unabhängig von einem solchen Antrag zu einer auch von Amts wegen möglichen Wiedereröffnung gezwungen hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.