OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 B 864/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1110.19B864.23.00
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist entsprechend § 146 Abs. 4 Satz 4 als unzulässig zu verwerfen. Der Antragsteller verfehlt mit ihr die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Danach muss die Klage unter anderem „den Kläger“ bezeichnen. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung ist in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und in einem darauf bezogenen Beschwerdeverfahren in Bezug auf den Antragsteller entsprechend anzuwenden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2020 ‑ 1 VR 2.19 ‑, juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2012 ‑ 19 B 957/11 -, juris, Rn. 1; Bay. VGH, Beschluss vom 4. August 2021 - 10 CE 21.1469 -, juris, Rn. 5 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. Oktober 2004 - 11 S 1992/04 -, VBlBW 2005, 151, juris, Rn. 4. Zur Bezeichnung des Klägers in diesem Sinn gehört regelmäßig auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift, d. h. der Anschrift derjenigen Wohnung, welche er im Sinn des § 17 Abs. 1 BMG bezogen hat und unter welcher er tatsächlich zu erreichen ist. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift ist auch erforderlich, wenn er einen Prozessbevollmächtigten oder Zustellungsbevollmächtigten bestellt hat. Sie soll nicht nur die hinreichende Individualisierbarkeit sowie Identifizierbarkeit des Klägers oder Antragstellers sicherstellen und die Zustellung von Entscheidungen, Ladungen sowie gerichtlichen Verfügungen ermöglichen, sondern unter anderem auch gewährleisten, dass der Staat im Fall des Unterliegens des Klägers oder Antragstellers entstehende Kostenerstattungsansprüche beitreiben kann. Eine Klage, ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz oder eine Beschwerde werden unzulässig, wenn der Kläger oder Antragsteller eine gerichtliche Aufforderung ohne triftigen Grund unerfüllt lässt, seine bislang nur unzureichend angegebene oder während des Verfahrens geänderte Anschrift binnen einer bestimmten Frist mitzuteilen. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, etwa wenn der Angabe unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2020, a. a. O., Rn. 15, Urteil vom 15. August 2019 ‑ 1 A 2.19 ‑, juris, Rn. 14 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2021 - 19 A 2056/21.A -, juris, Rn. 5, vom 30. September 2021 ‑ 19 A 2026/20 -, juris, Rn. 6, vom 4. Mai 2021 ‑ 19 A 2888/20.A -, juris, Rn. 6, und vom 30. April 2012, a. a. O., Rn. 3. Nach diesen Maßstäben ist die Beschwerde mit Ablauf des 2. November 2023 unzulässig geworden. Mit diesem Tag lief die Frist mit ausschließender Wirkung gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO ab, welche die Berichterstatterin dem Antragsteller zur Mitteilung seiner aktuellen ladungsfähigen Anschrift gesetzt hat (Verfügung vom 14. August 2023). Der Antragsteller hat daraufhin keine ladungsfähige Anschrift angegeben. Die genannte Fristsetzung war geboten, weil zuvor Zustellversuche des Verwaltungsgerichts an die erstinstanzlich angegebene Anschrift „A. Straße 113, 00000 W.“ und eine weitere durch Behördenauskunft mitgeteilte Anschrift gescheitert waren. Auch auf die nach § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 188 ZPO einen Monat nach Aushang der Benachrichtigung (25. September 2023) am 26. Oktober 2023 öffentlich zugestellte Aufforderung der Berichterstatterin gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO vom 14. August 2023 hat der Antragsteller innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist von einer Woche, also bis zum 2. November 2023, weder eine aktuelle ladungsfähige Anschrift mitgeteilt noch triftige Gründe dafür vorgetragen, eine solche Mitteilung nicht vornehmen zu können. Es sind auch keine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen erkennbar, die ein ausnahmsweises Absehen von der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtfertigen könnten. Insbesondere lässt die Behördenauskunft der Antragsgegnerin zu 1. vom 30. März 2023 unter den Umständen des vorliegenden Falles auf keine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Antragstellers schließen. Danach ist zu seinen Gunsten eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG im Melderegister eingetragen und kann das Bekanntwerden der aktuellen Anschrift eine Gefahr für Leib und Leben des Antragstellers bedeuten. Diese Auskunftssperre rechtfertigt kein ausnahmsweises Absehen von der Angabe der melderechtlich geschützten Anschrift gegenüber dem Gericht und gegenüber den ohnehin auch melderechtlich als Behörden für diesen Schutz zuständigen Antragsgegnern. Abgesehen davon hat der Antragsteller erstinstanzlich die bereits erwähnte zustellungsuntaugliche Anschrift mitgeteilt, ohne sich auf die Auskunftssperre betreffend die andere, durch die Behördenauskunft mitgeteilte Wohnanschrift zu berufen. Unabhängig davon ist die Beschwerde unzulässig, weil der Antragsteller entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist, der nach dessen Abs. 2 Satz 1 und 2 vertretungsbefugt ist. Er hat die Beschwerde vielmehr persönlich eingelegt, ohne dazu nach § 67 Abs. 4 Satz 8 VwGO berechtigt zu sein. Der Vertretungszwang besteht nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch für Prozesshandlungen, mit denen der Beteiligte ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht einleitet. Auf das Vertretungserfordernis hat das Verwaltungsgericht den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung zum angefochtenen Beschluss zutreffend hingewiesen. Der Kläger kann auch nachträglich keinen dem Vertretungserfordernis entsprechenden Antrag mehr stellen. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen nach § 147 Abs. 1 VwGO ist mit dem 22. August 2023 abgelaufen. Sie begann nach § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 188 ZPO mit der öffentlichen Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses einen Monat nach dem Aushang der Benachrichtigung (7. Juli 2023) am 8. August 2023. Innerhalb dieser Frist hat der Antragsteller keine dem Vertretungserfordernis genügende Beschwerde eingelegt. Der Senat kann dem Antragsteller auch keine Wiedereinsetzung gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO in die abgelaufene Beschwerdefrist zum Zweck der Nachholung einer im Sinn von § 67 Abs. 4 VwGO ordnungsgemäßen Antragstellung gewähren. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass er ohne Verschulden gehindert gewesen sein könnte, rechtzeitig einen dem Vertretungserfordernis genügenden Antrag zu stellen, zumal er bereits am 4. August 2023 und somit sogar noch vor Beginn der Rechtsmittelfrist persönlich Beschwerde eingelegt hat. Insofern standen ihm ab Kenntnis des Beschlusses noch mehr als zwei Wochen zur Verfügung, um einen vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten zu beauftragen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).