Beschluss
19 B 957/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0430.19B957.11.00
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Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Eilantrag ist unzulässig. Er erfüllt nicht die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Danach muss die Klage unter anderem „den Kläger“ bezeichnen. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung gilt für Eilanträge nach § 80 Abs. 5 oder 7 VwGO und nach § 123 VwGO entsprechend. Bay. VGH, Beschluss vom 30. Dezember 2011 ‑ 8 CE 11.2823 ‑, juris, Rdn. 2 m. w. Nachw.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. Oktober 2004 ‑ 11 S 1992/04 ‑, NVwZ-RR 2006, 151, juris, Rdn. 4. Die Bezeichnung des Klägers erfordert bei in Deutschland lebenden natürlichen Personen grundsätzlich die Angabe einer Wohnanschrift („ladungsfähigen Anschrift“). Das ist die Anschrift, unter welcher der Kläger wohnt und unter der er postalisch tatsächlich erreichbar ist. Seine Pflicht zur Angabe dieser Anschrift entfällt auch bei einem anwaltlich vertretenen Kläger nur dann, wenn ihre Erfüllung etwa wegen Wohnungslosigkeit ausnahmsweise unmöglich oder zur Wahrung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen unzumutbar ist. Das Vorliegen einer dieser Ausnahmen muss das Gericht anhand objektiver Gegebenheiten konkret feststellen. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2012 ‑ 9 B 79.11 u. a. ‑, juris, Rdn. 7, 11 m. w. Nachw.; Urteil vom 13. April 1999 ‑ 1 C 24.97 ‑, NJW 1999, 2608, juris, Rdn. 30. Der Antragsteller ist eine in Deutschland lebende natürliche Person. Seine Behauptung, unter der im Rubrum angegebenen „Anschrift“ in Kanada zu leben, hat er nach Überzeugung des Senats frei erfunden, u. a. um sich strafrechtlicher Verfolgung und der Vollstreckung der Unterhaltsansprüche seines in Polen lebenden Sohnes E. N. aus erster Ehe zu entziehen. Nach dem Ermittlungsergebnis des Polizeipräsidiums Wuppertal in dem gegen ihn geführten Betrugsverfahren bewohnte er vom 1. Oktober 2006 bis jedenfalls Anfang 2010 gemeinsam mit seiner zweiten Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn H. eine Wohnung im Haus O. 6, 42657 Solingen. Das ergibt sich insbesondere aus der Aussage des Hausbewohners A. B. in dessen polizeilicher Zeugenvernehmung am 9. März 2010. Diese Aussage lautet: „Meiner Frau und mir wurde hier ein Passfoto vorgelegt. Auf diesem Foto erkenne ich den Mann, der mit uns im gleichen Haus im 1. OG wohnt. Es ist der Herr K. G. , der sich bei mir mit doppeltem Doktortitel vorgestellt hat.Dieser Mann wohnt seit dem 1. 10. 2006 mit seiner Ehefrau und einem ca. 9 Jahre alten Kind an dieser Anschrift. Meiner Meinung nach war der Mann nie für längere Zeit (mehr als 4 Wochen) weg.“ Bestätigt wird dieses Ermittlungsergebnis durch die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im rechtskräftigen Gerichtsbescheid 24 K 122/08 vom 27. Februar 2009 (unstreitiger Aufenthalt dort an 76 Tagen zwischen Oktober 2006 und Januar 2008, handschriftliche Eintragung „geht Sie nichts an“ in der Spalte „künftige Wohnung“ im Abmeldeformular für die ehemalige Remscheider Wohnung) sowie die Umstände, welche die Stadt Solingen unter dem 30. April 2008 im melderechtlichen Verfahren mitgeteilt hat (Besuch der Solinger Stadtbibliothek, Einkauf im dortigen Lebensmittelmarkt, Ausstellung Lohnsteuerkarte mit Steuerklasse III für die Ehefrau). Die erwähnte gegenteilige Behauptung, in Kanada zu leben, glaubt der Senat dem Antragsteller nicht. Er hält ihn vielmehr für einen Hochstapler, der als Person insgesamt unglaubwürdig ist und der auch vor der Vorlage gefälschter Atteste oder Personaldokumente nicht zurückschreckt, um sich mit wahrheitswidrigen Behauptungen als Persönlichkeit von internationalem Interesse darzustellen. Nach der Diagnose des Arztes für Psychiatrie und Nervenheilkunde Dr. X. leidet er an einer Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus gemäß ICD 10 (F 60.30). Er ist danach „geschickt“ und „listig genug“, die „Fata Morgana seiner hochstehenden Existenz“ in der Darstellung „seines Trugbildes der eigenen Person gegenüber außenstehenden Betrachtern“ aufrechtzuerhalten und dabei „sich so in seiner Person darzustellen, dass seine Spuren und Behauptungen nicht weiterverfolgt werden können“ (S. 66 ‑ 68 des Gutachtens vom 22. Juli 2009). Die Einwände des Antragstellers gegen diese Diagnose erklären nicht die gravierenden inneren Widersprüche in seinem Verhalten, die Dr. X. in seinem Gutachten aufgezählt und ihm und seinem früheren Strafverteidiger Prof. Dr. P. erfolglos vorgehalten hat (z. B. einerseits Kaufabsicht eines 300 Mio. Euro teuren Schlosses, andererseits Rückforderung von Gebühren in der Solinger Stadtbibliothek, S. 45 ff. des Gutachtens). Diese Diagnose erklärt zugleich, weshalb sich seine Behauptung eines dauerhaften Nordamerikaaufenthalts in keinem der von ihm geführten Gerichtsverfahren verifizieren ließ. Das gilt zunächst für seine erwähnte kanadische „Anschrift“, die keine ladungsfähige Anschrift im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist. Liscomb Island ist eine angeblich ihm gehörende nahezu oder vollständig unbewohnte Insel im Atlantik nahe der Küste der kanadischen Provinz Neuschottland. Unter dieser „Anschrift“ ist der Antragsteller nicht postalisch tatsächlich erreichbar. Das Verwaltungsgericht konnte ihm Schriftstücke weder im erstinstanzlichen Klage- und Eilverfahren noch im melderechtlichen Klageverfahren 24 K 122/08 VG Düsseldorf dorthin übermitteln. Die Briefsendungen kamen jeweils mit dem Postvermerk „Address unknown“ (Adresse unbekannt) zurück. Seine Behauptung, er habe sich im Zustellungszeitpunkt zur stationären Behandlung in einem kanadischen Militärkrankenhaus befunden, erklärt diesen Postvermerk nicht. Die Echtheitsprüfung des ärztlichen Attestes von „Prof. dr J. Breakhead“ vom „Private special Hospital“ in Halifax/Kanada vom 17. November 2008 durch das Auswärtige Amt hat ergeben, dass weder dieser Arzt noch das Hospital noch die für dieses angegebene Adresse existieren. Ebenso wenig ist die Anschrift O. 6, 42657 Solingen, eine ladungsfähige Anschrift des Antragstellers im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Unter dieser Anschrift ist er ebenfalls nicht postalisch tatsächlich erreichbar. Er lehnt den Empfang von unter dieser Anschrift an ihn übermittelten Postsendungen ab. Er hat auch seiner dort gemeldeten Ehefrau untersagt, solchermaßen an ihn adressierte Postsendungen für ihn in Empfang zu nehmen. Die Aufforderung des Senats nach § 82 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwGO zur Angabe seiner Wohnanschrift hat der Antragsteller nicht erfüllt. In seinen Schriftsätzen vom 20. und 23. April 2012 bezeichnet er lediglich die kanadische „Anschrift“ erneut als seine ladungsfähige Anschrift und behauptet wiederum, er „wohne“ dort „tatsächlich“. Diese Behauptung ist aus den genannten Gründen unglaubhaft. Selbst wenn sie zuträfe, wäre diese „Anschrift“ keine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Wohnanschrift. Denn der Antragsteller benutzt sie nach seinen eigenen Angaben unter seiner „dortigen“ Identität, die er dem Senat ebenfalls nicht mitgeteilt hat. Unter diesen Umständen wäre er für den Senat unter dieser „Anschrift“ selbst dann postalisch nicht erreichbar, wenn er tatsächlich auf Liscomb Island wohnte. Der Antragsteller ist schließlich auch nicht ausnahmsweise von der Pflicht zur Angabe seiner Wohnanschrift entbunden. Insbesondere ist ihm deren Angabe nicht zur Wahrung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen unzumutbar. Sein erwähntes privates Geheimhaltungsinteresse aus Gründen drohender Strafverfolgung und des Schutzes vor der Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen ist selbstredend nicht schutzwürdig. Das von ihm behauptete staatliche Geheimhaltungsinteresse ist nach Überzeugung des Senats ebenso frei erfunden wie die Behauptung seines Auslandsaufenthalts. Bezeichnenderweise hat er bis heute nicht den „Staatsvertrag“ mit dem „US-SD Departement“ vorgelegt, mit dem ihm die „BRD-West“ im November 1988 „im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms“ seine hier zugrunde gelegten Personendaten als „Tarnidentität“ verliehen haben soll. Passend zur Aussage Dr. X. 's von der Nichtverfolgbarkeit seiner „Spuren“ erfindet er stets neue Erklärungen dafür, dass er diesen Vertrag angeblich nur persönlich vorlegen kann (bis zum 10. Mai 2010 gültige Verschwiegenheitsklausel, „intensive und illegale Postkontrollen“, „ebenso illegale ständige Überwachung der Telekommunikationsverbindungen“, welche die „Übersendung des Staatsvertrages nach Deutschland seit langer Zeit“ verhindern). Auch diese Erklärungen sind ganz offensichtlich frei erfunden. Anders ist nicht nachzuvollziehen, wie sein in Remscheid ansässiger Prozessbevollmächtigter im Schriftsatz vom 23. April 2012 in der Lage sein kann, erstmals Passagen aus diesem Vertrag unter Angabe von Paragrafenbezeichnungen zu zitieren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).