Beschluss
19 A 1474/23.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1113.19A1474.23A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Senat entscheidet über den Berufungszulassungsantrag durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist weder wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (I.) noch wegen der (vorsorglich) gerügten Divergenz gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG (II.) zuzulassen. I. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und ‑fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑, juris, Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑, juris, Rn. 5, vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑, juris, Rn. 5, vom 14. Juni 2022 ‑ 19 A 657/22.A ‑, AuAS 2022, 150, juris, Rn. 3, vom 18. Mai 2022 ‑ 19 A 532/22.A ‑, juris, Rn. 6, und vom 9. Februar 2022 ‑ 19 A 544/21.A ‑, juris, Rn. 24, jeweils m. w. N. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Dezember 2021 ‑ 19 A 3641/20.A -, juris, Rn. 5, vom 7. Oktober 2021 ‑ 19 A 592/21.A ‑, juris, Rn. 8, vom 26. Februar 2021 - 19 A 1360/20.A -, juris, Rn. 7, und vom 1. April 2020 ‑ 19 A 3476/18.A ‑, juris, Rn. 7, m. w. N. Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Hinsichtlich der von den Klägern für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Fragen, „ob Frauen und Mädchen in Nigeria sich erfolgreich vor einer drohenden Genitalverstümmelung retten können“, und „ob eine alleinerziehende Mutter mit vier Kindern den Lebensunterhalt der Familie in Nigeria wird sichern können“, fehlt es bereits an jeglichen weiteren Darlegungen zu deren Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit. Ihr Vorbringen erschöpft sich neben der wörtlichen Wiedergabe einer mehrere Seiten langen Passage aus dem zu § 60 Abs. 5 AufenthG stattgebenden unveröffentlichten und der Antragsschrift als Anlage beigefügten Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 22. August 2022 (Az. 4 K 1085/20) in der schlichten einzelfallbezogenen Behauptung, „das vorliegende Verfahren [sei] hinsichtlich des Vorliegens von Abschiebungsverboten anders zu werten.“ Die Überprüfung der rechtlichen und tatsächlichen Würdigung im Einzelfall ist indessen nicht Gegenstand der Grundsatzrüge. 1. Hinsichtlich der ersten Frage fehlt es im Übrigen an der grundsätzlichen Klärungsfähigkeit, weil sie sich nicht für eine Mehrheit von Fällen verallgemeinernd beantworten lässt. Die Gefahr für Frauen oder Mädchen, in Nigeria Opfer einer Zwangsbeschneidung zu werden, hängt vielmehr von einer Vielzahl individueller Faktoren ab, wie von der Existenz eines Familienverbunds, dem gesellschaftlichen Umfeld in das der Asylbewerber zurückkehrt, den regionalen Gepflogenheiten sowie regelmäßig auch vom Bildungsgrad der Eltern und den Einflussmöglichkeiten Dritter. OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2021 ‑ 19 A 222/20.A ‑, juris, Rn. 75, Beschlüsse vom 24. Juni 2021 ‑ 19 A 2593/20.A ‑, juris, Rn. 40, vom 31. Juli 2019 ‑ 19 A 2518/18.A ‑, juris, Rn. 12, und vom 9. Juli 2019 ‑ 19 A 2540/18.A ‑, juris, Rn. 10. Unabhängig davon ist diese Frage nicht entscheidungserheblich. Denn das Verwaltungsgericht hat ‑ ungeachtet des Vorliegens einer Verfolgungsgefahr für die Klägerinnen zu 2. und 3., den Töchtern der Klägerin zu 1., wegen einer ihnen drohenden Zwangsbeschneidung ‑ die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens auch deswegen als ausgeschlossen angesehen, weil es an den Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 VwVfG fehle (S. 9 des Urteils). Hiergegen haben die Kläger keine durchgreifenden Zulassungsgründe erhoben. Stützt die Vorinstanz ihre Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen (Mehrfachbegründung), kann das Rechtsmittelgericht ein zulassungsbedürftiges Rechtsmittel nur zulassen, wenn der Rechtsmittelführer gegen jede der tragenden Begründungen mindestens einen Zulassungsgrund darlegt und dieser Grund auch objektiv vorliegt. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juni 2023 ‑ 8 B 42.22 ‑, juris, Rn. 26, vom 12. Oktober 2022 ‑ 1 B 53.22 ‑, juris, Rn. 6, vom 10. Januar 2022 ‑ 1 B 65.21 ‑, juris, Rn. 3 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2023 ‑ 19 A 407/22.A ‑, juris, Rn. 10, vom 21. Februar 2023 ‑ 5 A 2398/22.A ‑, juris, Rn. 11, vom 27. Juli 2022 ‑ 4 A 1148/19.A -, AuAS 2022, 190, juris, Rn. 10, und vom 17. Januar 2022 ‑ 19 A 1784/21.A ‑, juris, Rn. 6. Daran fehlt es hier. 2. Die zweite Frage ist zudem nicht mehr klärungsbedürftig, weil Fragen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und sozialen Situation in Nigeria in der Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt sind. Der Senat hat auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie festgestellt, dass ‑ soweit dies einer generalisierenden Tatsachenfeststellung überhaupt zugänglich ist ‑ auch alleinstehende Frauen mit Kleinkindern ohne unterstützende Familien- und Sozialstrukturen am Ort ihres Aufenthalts das Existenzminimum durch eigene Arbeit sichern können, wobei nicht verkannt wird, dass die bereits allgemein schwierige soziale und ökonomische Lage für diese Personen prekär ist. Zu berücksichtigen sind jeweils die individuellen Umstände, wobei Bildung, berufliche Fähigkeiten, die familiäre und psychologische Situation, der ökonomische Status und etwaige Kontakte in Nigeria von Bedeutung sein können. OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2022 ‑ 19 A 2557/21.A ‑, juris, Rn. 12, 18; Urteile vom 22. Juni 2021 ‑ 19 A 4386/19.A ‑, juris, Rn. 65 ff., und vom 18. Mai 2021 ‑ 19 A 4604/19.A ‑, juris, Rn. 65 ff. Demgemäß hat auch das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass die Klägerin zu 1. bei einer Rückkehr nach Nigeria auf die Unterstützung ihrer dort ansässigen Familienangehörigen zurückgreifen könne und es ihr dadurch gelingen werde, die für ihr und ihrer Kinder Überleben notwendigen Mittel zu erwirtschaften. Auch das Verwaltungsgericht Bremen nimmt in der von den Klägern zur Begründung zitierten Passage aus seinem bereits erwähnten Urteil nicht ausnahmslos an, dass eine alleinerziehende Mutter mit vier Kindern bei einer Rückkehr die wirtschaftliche Existenz der Familie in Nigeria nicht wird sichern können. Es führt darin vielmehr ebenfalls aus, dass „extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, somit durch eigene Handlungen (z. B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden“ können, so dass „schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not besteht, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann“ (S. 9 des Urteils). Entsprechendes gilt für das ebenfalls der Antragsschrift beigefügte unveröffentlichte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 17. Februar 2023 ‑ M 15 K 18.31531 ‑, auf welches sich die Kläger zu dieser Frage weiter berufen. II. Die Berufung ist auch nicht wegen der „vorsorglich“ geltend gemachten Divergenz zuzulassen. Die Darlegung einer Divergenz im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG setzt voraus, dass Kläger einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennen, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Behaupten Kläger hingegen ausschließlich, das Verwaltungsgericht habe einen divergenzfähigen Rechts- oder Tatsachensatz fehlerhaft oder gar nicht angewendet, liegt darin, selbst wenn diese Behauptung zuträfe, lediglich ein Subsumtionsfehler des Verwaltungsgerichts, aber keine Abweichung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 ‑ 19 A 1178/20.A -, juris, Rn. 11, vom 10. November 2020 ‑ 19 A 2819/18.A -, juris, Rn. 9, vom 30. Juni 2020 ‑ 4 A 314/20.A -, juris, Rn. 2, und vom 30. April 2020 ‑ 19 A 215/19.A -, juris, Rn. 9, jeweils m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 16. September 2020 ‑ 8 B 22.20 -, juris, Rn. 4, vom 8. September 2020 - 1 B 21.20 -, juris, Rn. 22, und vom 17. Dezember 2019 ‑ 9 B 52.18 -, NVwZ-RR 2020, 331, juris, Rn. 3 (zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Kläger benennen keinen derartigen verallgemeinerungsfähigen Rechts- oder Tatsachensatz eines Divergenzgerichts, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll, sondern verweisen lediglich allgemein darauf, dass „der Prüfungsmaßstab für das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen und des Bundesverwaltungsgerichts klar festgelegt“ sei und das Verwaltungsgericht „diesen Anforderungen nicht gerecht“ werde. Damit rügen die Kläger allenfalls einen Rechtsanwendungsfehler des Verwaltungsgerichts, der keine Berufungszulassung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG rechtfertigt. Dem weiter angeführten Umstand, dass zahlreiche Urteile der deutschen Rechtsprechung Frauen und Mädchen aus Nigeria die Flüchtlingseigenschaft zusprächen, lässt sich weder ein konkreter Rechts- oder Tatsachensatz entnehmen noch ist erkennbar, ob es sich dabei um Entscheidungen eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG aufgezählten Divergenzgerichte handeln soll. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).