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Beschluss

6 B 300/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0827.6B300.24.00
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Leitsätze

Wird mit einem konstitutiven Anforderungsmerkmal eine besondere Vorverwendung gefordert, muss sich aus dem Anforderungsprofil im Wege der Auslegung eindeutig ergeben, wodurch einschlägige Vorverwendungen gekennzeichnet sein sollen.

Tenor

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass eine erneute Entscheidung in dem Stellenbesetzungsverfahren betreffend die Leiterin bzw. den Leiter des Kriminalkommissariats 0 (A 13 LBesO A NRW) der Kreispolizeibehörde Q. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erfolgt.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird mit einem konstitutiven Anforderungsmerkmal eine besondere Vorverwendung gefordert, muss sich aus dem Anforderungsprofil im Wege der Auslegung eindeutig ergeben, wodurch einschlägige Vorverwendungen gekennzeichnet sein sollen. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass eine erneute Entscheidung in dem Stellenbesetzungsverfahren betreffend die Leiterin bzw. den Leiter des Kriminalkommissariats 0 (A 13 LBesO A NRW) der Kreispolizeibehörde Q. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erfolgt. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde der Beigeladenen, mit der sie sinngemäß begehrt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Antrag der Antragstellerin nach § 123 VwGO abzulehnen, hat in der Sache keinen Erfolg. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht dem Antragsgegner vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache untersagt hat, die streitbefangene Stelle Leiterin/Leiter des Kriminalkommissariats 0 in der Direktion Kriminalität der Kreispolizeibehörde Q. mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin in dem streitbefangenen Stellenbesetzungsverfahren verletzt worden ist. Die erneute Entscheidung über die Stellenbesetzung hat allerdings unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu erfolgen. A. Das Verwaltungsgericht hat seinen Beschluss im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt: Es bestehe ein Anordnungsgrund und die Antragstellerin habe auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Bezogen auf den Anordnungsanspruch hat das Verwaltungsgericht - soweit mit Blick auf das Beschwerdevorbringen von Relevanz - angenommen, der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin habe keine hinreichende Beachtung gefunden und es sei davon auszugehen, dass eine Entscheidung in einem rechtmäßigen Auswahlverfahren zu ihren Gunsten ergehen müsse, weil sie in der maßgeblichen letzten Regelbeurteilung sowohl im Gesamturteil als auch in den Einzelmerkmalen besser beurteilt sei als die Beigeladene. Der Antragsgegner habe zu Unrecht angenommen, die Antragstellerin erfülle das konstitutive Anforderungsmerkmal der mindestens zweijährigen Erfahrung in einer Führungsfunktion im Aufgabenbereich Kriminalitätsbekämpfung nicht, und sie deshalb auch nicht aus dem eigentlichen Auswahlverfahren ausschließen dürfen. Der Inhalt dieses Anforderungsmerkmals, das Bestandteil eines zulässigen konstitutiven Anforderungsprofils sei, sei durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont orientierte Auslegung zu ermitteln. Bereits nach dem Wortlaut sei davon auszugehen, dass der Antragsgegner die für die ausgeschriebene Stelle geforderte Führungserfahrung nicht auf in der Direktion Kriminalität gewonnene Erfahrungen beschränken, sondern sie vom konkreten Aufgabenbereich abhängig machen wollte. Der "Aufgabenbereich Kriminalitätsbekämpfung" umfasse also nicht nur das Aufgabenspektrum der Direktion Kriminalität, wie auch der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 5.3.2024 klargestellt habe. Über die Führungserfahrung, die demzufolge im Einzelfall auch außerhalb dieser Direktion erworben werden könne, verfüge die Antragstellerin. Es seien über die unstreitig anzuerkennende Tätigkeit von 1 ½ Jahren als Leiterin der Führungsstelle der Zentralen Kriminalitätsbekämpfung hinaus - wohl - auch mehr als 4 Jahre und 3 Monate als Leiterin Behördenstrategie und Controlling (BSC) im Leitungsstab in den Blick zu nehmen. Dafür sprächen, wie vom Antragsgegner ausgeführt, sowohl die Aufgabenbeschreibung in der Stellenausschreibung für die Leitung BSC und die Tätigkeitsdarstellung im Geschäftsverteilungsplan als auch die historische behördenorganisatorische Betrachtung. Ob die Tätigkeit in der Führungsstelle lediglich zu einem Viertel anzuerkennen sei, weil das Aufgabenspektrum Kriminalitätsbekämpfung nur eines von vier Fachstrategien sei, mit denen sich das BSC befasse, könne dahinstehen, weil auch ein Achtel der insoweit einschlägigen Zeit als Nachweis eines halben Jahres in einer (weiteren) Führungsfunktion im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung ausreiche. Als solche sei ferner die Tätigkeit der Antragstellerin als stellvertretende Leiterin des Einsatztrupps bei der Polizeiinspektion H. anzuerkennen. Insofern seien die Zeiträume vom 1.9.2002 bis zum 25.5.2003 und vom 9.2.2004 bis zum 31.5.2006 und damit insgesamt mehr als 2 Jahre und 11 Monate zu berücksichtigen. Wie der Antragsgegner ausgeführt habe, unterschieden sich die Aufgabenraten inhaltlich nicht dadurch, dass ein Einsatztrupp entweder, wie es bei der Kreispolizeibehörde Q. in der Vergangenheit der Fall gewesen sei, der Direktion Gefahrenabwehr oder der Direktion Kriminalität organisatorisch angegliedert sei. Dass es sich insoweit lediglich um eine stellvertretende Leitung gehandelt habe, sei ebenfalls unschädlich, weil das Anforderungsprofil nicht zwischen stellvertretender und originärer Funktion unterscheide. B. Die Ergebnisrichtigkeit dieser Erwägungen stellt die Beschwerde nicht in Frage. Sie beanstandet ohne Erfolg die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner hätte die Antragstellerin nicht aus dem weiteren Auswahlverfahren ausschließen dürfen, denn sie erfülle das konstitutive Anforderungsprofil der Stellenausschreibung, wonach mindestens zwei Jahre Erfahrung in einer Führungsfunktion im Aufgabenbereich Kriminalitätsbekämpfung erforderlich sind. Die genannte Feststellung, die Antragstellerin habe weiter einbezogen werden müssen, ist als solche zutreffend; unrichtig ist lediglich die Begründung. Zugrunde zu legen ist stattdessen, dass das Anforderungsmerkmal "mindestens zwei Jahre Erfahrung in einer Führungsfunktion im Aufgabenbereich Kriminalitätsbekämpfung" mangels hinreichender Eindeutigkeit nicht als konstitutiv gehandhabt und bereits aus diesem Grund nicht dazu herangezogen werden kann, um Bewerberinnen und Bewerber - im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter - in einem ersten Schritt aus dem Auswahlverfahren auszuscheiden. Dies führt allerdings nicht zur Ergebnisunrichtigkeit des angegriffenen Beschlusses. I. Im Hinblick auf die Zulässigkeit eines konstitutiven Anforderungsprofils gilt Folgendes: Ein konstitutives Anforderungsprofil führt zum Ausschluss von Bewerbern um ein Beförderungsamt auf einer ersten Stufe. Sind in der Ausschreibung zwingende Qualifikationsanforderungen genannt, so haben diese Vorrang vor der auf dienstliche Beurteilungen (oder andere Auswahlinstrumente) gestützten Eignungsprognose. Erfüllt ein Bewerber auch nur eines der zwingenden Qualifikationsmerkmale nicht, so bleibt seine Bewerbung unberücksichtigt, unabhängig davon, wie er beurteilt worden ist. Da mit der Aufstellung des - und namentlich eines "engen" - (konstitutiven) Anforderungsprofils die Chance auch prinzipiell qualifizierter und leistungsstarker Bewerber, am Ende ausgewählt zu werden, schon im Vorfeld der eigentlichen vergleichenden Bewerberauswahl beschränkt wird, kann diese Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt nur aufgrund sachlicher, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechender Erwägungen erfolgen. BVerwG, Beschluss vom 25.2.2021 - 1 WB 17.20 -, juris Rn. 33¸ OVG NRW, Beschluss vom 29.12.2022 - 6 B 1127/22 -, juris Rn. 10. Wie bereits vom Verwaltungsgericht aufgezeigt, setzt die Aufstellung eines sogenannten konstitutiven Anforderungsprofils nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordert, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.6.2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20 = juris Rn. 31, und vom 26.3.2024 - 2 VR 10.23 -, NVwZ 2024, 827 = juris Rn. 33. Zulässigerweise aufgestellte "konstitutive" Merkmale des Anforderungsprofils müssen ferner anhand objektiv überprüfbarer Kriterien, also insbesondere ohne gebotene Rücksichtnahme auf Wertungsspielräume des Dienstherrn, letztlich eindeutig und unschwer festzustellen sein. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7.6.2018 - 1 B 1381/17 -, Schütz BeamtR ES/A II 1.4 Nr. 249 = juris Rn. 22, und vom 24.7.2018 - 1 B 612/18 -, NWVBl. 2018, 468 = juris Rn. 31. Lässt sich einem konstitutiven Anforderungsmerkmal (auch) im Wege der Auslegung nicht hinreichend eindeutig entnehmen, welchen Anforderungen der Stelleninhaber genügen muss, kann dieses seine Aufgabe, im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung den Kreis der Bewerber auf diejenigen zu beschränken, welche die als zwingend angesehenen besonderen Kenntnisse oder Fähigkeiten vorweisen können, nicht erfüllen. Wird mit dem konstitutiven Anforderungsmerkmal ‑ wie im vorliegenden Fall - eine besondere Vorverwendung gefordert, muss sich mithin aus dem Anforderungsprofil im Wege der Auslegung eindeutig ergeben, wodurch einschlägige Vorverwendungen gekennzeichnet sein sollen. Wertungsspielräume in Bezug auf insoweit maßgebliche Kriterien darf ein konstitutives Anforderungsmerkmal nicht eröffnen. Maßgeblich ist dabei das Verständnis aus Sicht der Empfänger. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der Inhalt eines in einer Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungsprofils durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont der potentiellen Bewerber orientierte Auslegung zu ermitteln ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.6.2013 - 2 VR 1.13 -, NVwZ 2014, 75 = juris Rn. 32, vom 19.12.2014 - 2 VR 1.14 -, IÖD 2015, 38 = juris Rn. 27, und vom 20.10.2021 - 2 VR 5.21 -, juris Rn. 8; ferner OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 14.11.2023 - 6 B 496/23 -, juris Rn. 12 ff. und vom 20.5.2019 - 6 B 361/19 -, juris Rn. 5, jeweils m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 7.5.2019 - 3 ZB 17.557 -, juris Rn. 10. Danach kommt es maßgeblich darauf an, wie die möglichen Bewerber die Ausschreibung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen durften (vgl. insoweit § 157 BGB); (auch) aus ihrer Sicht muss - schon, damit kein potentieller qualifizierter Bewerber in der irrigen Annahme der Aussichtslosigkeit seiner Bewerbung diese unterlässt - ein als konstitutiv verstandenes Anforderungsmerkmal hinreichend klar und ohne Weiteres erkennbar sein, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend zu erfüllen sind. BVerwG, Beschluss vom 29.7.2020 - 2 VR 3.20 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 100 = juris Rn. 20. Erweist sich ein Anforderungsprofil als unzulässig oder aus anderen Gründen fehlerhaft, ist ein solcher Bewerber ohne sachlichen Grund nicht in den Leistungsvergleich nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG einbezogen worden. Fehler im Anforderungsprofil führen daher grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 2.10.2007 ‑ 2 BvR 2457/04 -, ZBR 2008, 164 = juris Rn. 18 m. w. N. Ein solcher Mangel kann nachträglich nicht geheilt werden, das Auswahlverfahren muss abgebrochen und die Stellenvergabe mit einer zulässigen Ausschreibung neu in Gang gesetzt werden. BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - 2 VR 1.13 -, a. a. O., Rn. 33. II. Ausgehend hiervon kann das vorliegend umstrittene Merkmal "mindestens zwei Jahre Erfahrung in einer Führungsfunktion im Aufgabenbereich Kriminalitätsbekämpfung" nicht dafür herangezogen werden, um Bewerber aus dem weiteren Auswahlverfahren auszuscheiden. Ihm ist nicht mit hinreichender Eindeutigkeit zu entnehmen, welche Art der Vorverwendung vom Antragsgegner als für die Aufgabenwahrnehmung zwingend erforderlich angesehen wird. 1. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen kann dem Anforderungsmerkmal eine Beschränkung auf innerhalb der Direktion Kriminalität erworbene Führungserfahrung nicht entnommen werden. Aus dem Anforderungsprofil ergibt sich weder nach dem Wortlaut der Stellenausschreibung noch in systematischer Hinsicht, dass mit diesem Anforderungsmerkmal lediglich Führungsfunktionen gemeint wären, die dieser Direktion zuzuordnen sind. Wie bereits mit dem Hinweis vom 1.8.2024 ausgeführt, ist dem Wortlaut der Ausschreibung eine Beschränkung auf Führungsfunktionen in dieser Direktion gerade nicht zu entnehmen. Aus dem Empfängerhorizont ist der Umstand, dass sich eine entsprechende Formulierung - angesichts der Klarheit des Abgrenzungskriteriums und seiner allgemeinen Bekanntheit innerhalb der Polizei - aufgedrängt hätte, wäre sie gewollt gewesen, ein deutliches Zeichen gegen ein solches Verständnis. Das Anforderungsprofil enthält auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die streitbefangene Leitungsfunktion nach A 13 LBesO zusätzlich zu den in der Ausschreibung als konstitutiv genannten Anforderungen zwingend die Qualifikation für die Wahrnehmung einer nach A 12 LBesO bewerteten Leitung eines Kriminalkommissariats voraussetzen würde, wie von der Beigeladenen angenommen. Das Gegenteil ist der Fall: Wie vom Verwaltungsgericht festgestellt, differenziert das Anforderungsprofil zwischen den Begriffen "Aufgabenbereich Kriminalitätsbekämpfung" einerseits und "kriminalpolizeiliche Sachbearbeitung" andererseits. Mehrjährige Erfahrungen in dieser Sachbearbeitung zählen gerade nicht zu den konstitutiven, sondern lediglich zu den wünschenswerten Voraussetzungen. Das gilt auch für den Abschluss der Einführungsfortbildung für Ermittlungsbeamte. Diese fakultativen Anforderungen würden sich aber erübrigen, wenn Bewerber für eine Leitungsfunktion nach A 13 LBesO zwingend die Qualifikation für die Wahrnehmung einer nach A 12 LBesO bewerteten Leitung eines Kriminalkommissariats vorweisen müssten. Denn nach dem Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6.11.2015 (Az.: 403-26.04.13 -) betreffend die Anpassung der Anforderungsprofile für die Besetzung von Funktionen der Besoldungsgruppen A 12 und A 13 g. D. erfordert eine solche Führungsfunktion mindestens drei Jahre kriminalpolizeiliche Sachbearbeitung und den Abschluss der Einführungsfortbildung. Auch im Übrigen ergeben sich aus dem Anforderungsprofil keine Anhaltspunkte dafür, dass der dort verwendete Begriff "Aufgabenbereich Kriminalitätsbekämpfung" mit einer kriminalpolizeilichen Tätigkeit in der Direktion Kriminalität gleichzusetzen wäre. Eine solche einengende Präzisierung folgt insbesondere nicht aus den in der Stellenbeschreibung aufgeführten sogenannten erfolgskritischen Aufgaben. Unter dem Gesichtspunkt "Wahrnehmung von Führungsaufgaben in Einsätzen zur Kriminalitätsbekämpfung, u. a. im Rahmen von BAO" wird zwar der umstrittene Begriff erneut verwendet, dies aber eben gerade nicht im Zusammenhang mit ausschließlich kriminalpolizeilichen Aufgaben, sondern unter Bezugnahme auf (u. a.) Einsätze aus besonderen Anlässen (BAO). Dabei handelt es sich den Angaben auf der Homepage der nordrhein-westfälischen Polizei zufolge um Anschläge, Großdemonstrationen, größere Schadensereignisse und Katastrophen. Vgl. https://polizei.nrw/artikel/einsaetze-aus-besonderen-anlaessen . Erfolglos verweist die Beschwerde insoweit ferner auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 8.1.2024 im Verfahren 19 L 2073/23. Diesem Beschluss ist die von ihr vertretene Auslegung des Begriffs Kriminalitätsbekämpfung nicht zu entnehmen. In dem dortigen Verfahren ist die hier umstrittene Auslegung dieses Begriffs gar nicht thematisiert worden. 2. Ist die geforderte Führungserfahrung demnach nicht auf eine Tätigkeit im Bereich der Direktion Kriminalität beschränkt, lassen sich der Ausschreibung jedoch - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - keine hinreichend belastbaren Abgrenzungskriterien dafür entnehmen, unter welchen Voraussetzungen die als konstitutiv vorgesehenen Anforderungen - insbesondere bei nicht originär kriminalpolizeilicher Tätigkeit außerhalb der Direktion Kriminalität - erfüllt sein sollen. Angesichts der Vielfalt des Spektrums polizeilicher Arbeit im Rahmen der Kriminalitätsbekämpfung ist unklar und jedenfalls der Ausschreibung nicht zu entnehmen, welche Kriterien eine Tätigkeit im Bereich Kriminalitätsbekämpfung konkret kennzeichnen sollen. Dies spricht gleichzeitig dagegen, dass vorliegend die oben angeführten, vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines konstitutiven Anforderungsmerkmals erfüllt sind; denn bei einer solchen Beliebigkeit der Vorerfahrung kann schwerlich davon ausgegangen werden, dass ihr Vorliegen für die Aufgabenwahrnehmung zwingend erforderlich ist. Vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BVerwG, Beschluss vom 26.3.2024 - 2 VR 10.23 -, a. a. O., Rn. 39 f. Die Unklarheit des Anforderungsmerkmals zeigt eindrücklich der Verlauf des vorliegenden Stellenbesetzungsverfahrens. Bezeichnenderweise scheint sich bereits der Antragsgegner selbst nicht darüber im Klaren (gewesen) zu sein, anhand welcher Kriterien er eine Führungsfunktion als qualifizierend im Sinne des Anforderungsprofils bewertet, selbst wenn er nunmehr die Auffassung vertritt, die Tätigkeit als Leiter des Sachgebiets BSC sei im Umfang von mindestens einem Achtel dem Aufgabenbereich Kriminalitätsbekämpfung zuzurechnen. Vielmehr hat er seinen Standpunkt hierzu mehrfach gewechselt: In der Bewerberübersicht, die vor der ersten Auswahlentscheidung erstellt wurde, ist bei der Antragstellerin in der Rubrik "Profil erfüllt" ein "?" eingefügt. Dieses Fragezeichen bezieht sich auf die unter "Sonstiges" aufgeführte Leitung BSC zwischen 2018 und 2022. Nach kontroverser Diskussion im Rahmen einer ersten Auswahlentscheidung am 16.11.2023 wurde festgestellt, dass die Antragstellerin als Leiterin BSC für das Sicherheitsprogramm und die Sicherheitsbilanz der Direktion Kriminalität und das Entwickeln der Fachstrategie bzw. das dortige Controlling verantwortlich gewesen sei. Da der Leitungsstab Aufgaben für alle vier Direktionen erfülle, sei diese Tätigkeit im Umfang von einem Jahr und einem Monat als Führungsfunktion im Aufgabenbereich Kriminalitätsbekämpfung anzurechnen. Diese Einschätzung wurde anschließend durch den Personalrat beanstandet. Dass ein Aufgabenbereich wie hier das BSC anteilig als Führungsfunktion in der Kriminalitätsbekämpfung gewertet werden könne, sei weder durch aktuelle Rechtsprechung noch durch Schreiben kontaktierter Personen im Innenministerium oder beim Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen belegt. Bei der streitbefangenen zweiten Auswahlentscheidung wurde die Antragstellerin nicht in den Leistungsvergleich einbezogen, weil sie das umstrittene Anforderungsmerkmal nicht erfüllt habe. Im erstinstanzlichen Verfahren setzt sich die unterschiedliche Bewertung der hinreichenden Qualifikation der Antragstellerin für die streitbefangene Stelle seitens des Antragsgegners fort. So hat er noch in der Antragserwiderung ausgeführt, dass deren Tätigkeit als Leiterin im Sachgebiet BSC im Leitungsstab strittig erscheine. Die Beratung der Direktionen bei der Entwicklung von Konzepten zur Kriminalitäts- und Unfallbekämpfung könne zwar ggfls. als einschlägige Aufgabe gesehen werden, stelle aber nur einen kleinen Teil der Gesamtaufgaben als Leiterin BSC dar. Darüber hinaus fehle es an der Führung von Mitarbeitern, die in der Kriminalitätsbekämpfung tätig seien. Die Mitarbeiter im Sachgebiet BSC bearbeiteten Aufgaben für die gesamte Behörde wie z. B. Hilfestellungen beim Viva-Programm, aber auch im Sekretariat des Abteilungsleiters Polizei. Eine wiederum andere Einschätzung ergibt sich aus der Stellungnahme des Antragsgegners vom 5.3.2024 im Anschluss an die Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts: Bei einer Führungsfunktion, die nicht in der Direktion Kriminalität wahrgenommen worden sei, müsse geprüft werden, welches Aufgabenspektrum konkret bearbeitet worden sei. Dem Aufgabenbereich Kriminalitätsbekämpfung seien wegen der Bearbeitung von insgesamt vier Fachstrategien im Bereich BSC von der mehr als vierjährigen dortigen Tätigkeit der Antragstellerin ein Jahr und ein Monat zuzurechnen. Auf eine weitere Anfrage des Senats dazu, inwieweit sich die tatsächliche Befassung der Antragstellerin mit dem Aufgabenbereich Kriminalitätsbekämpfung aus ihren dienstlichen Beurteilungen und namentlich aus dem dort für den Beurteilungszeitraum aufgeführten Aufgabenbereich ergebe, hat der Antragsgegner erläutert, inwieweit Beratung und Unterstützung in Fragen strategischer Planung und Kontrolle der Kriminalstrategie zuzuordnen seien. Unter diesem Gesichtspunkt seien insgesamt mindestens 6,89 Monate dem Aufgabenbereich Kriminalitätsbekämpfung zuzurechnen. Im Übrigen müsse auch den von der Antragstellerin geführten Mitarbeitern im Sachgebiet BSC eine Zugehörigkeit zu diesem Aufgabenbereich attestiert werden, da sie inhaltlich Aufgaben des Geschäftsverteilungsplans des Bereichs BSC bearbeiteten. Diese divergierenden Einschätzungen dazu, ob eine Führungsfunktion im Sachgebiet BSC überhaupt, im Hinblick auf die Führung von Mitarbeitern und zu welchen Anteilen (über ein Jahr oder nur gut sechs Monate) dem Aufgabenbereich Kriminalitätsbekämpfung zuzurechnen sein soll, belegen, dass dem Merkmal "Führungsfunktion im Aufgabenbereich Kriminalitätsbekämpfung" nicht eindeutig und ohne vertiefte Würdigung seitens der für die Stellenausschreibung verantwortlichen Behörde zu entnehmen ist, durch welche Art der Vorverwendung der Erwerb besonderer zwingend erforderlicher Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sein soll. III. All dies zugrunde gelegt beanstandet das Beschwerdevorbringen zwar zu Recht die erstinstanzliche Auslegung des Anforderungsprofils vornehmlich auf der Grundlage der Stellungnahme des Antragsgegners vom 5.3.2024, es zeigt aber die Ergebnisunrichtigkeit des angegriffenen Beschlusses nicht auf. 1. Fehl geht zunächst das in den Vordergrund der Beschwerde gerückte Vorbringen, für die Frage, wie das Anforderungsmerkmal "mindestens zwei Jahre Erfahrung in einer Führungsfunktion im Aufgabenbereich Kriminalitätsbekämpfung" zu verstehen sei, hätte das Verwaltungsgericht eine Auskunft des Ministeriums des Innern Nordrhein-Westfalen (Ministerium) einholen müssen, weil das umstrittene Anforderungsmerkmal auf den Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6.11.2015 (Az.: 000-00.00.13 -) zurück gehe. Dieser Einwand greift nicht durch, weil - wie ausgeführt - der Inhalt eines in einer Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungsprofils durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont der potentiellen Bewerber orientierte Auslegung zu ermitteln ist. Danach ist auf die Formulierung der Stellenausschreibung abzustellen, der nicht zu entnehmen ist, dass für das Verständnis des genannten Anforderungsmerkmals ein Erlass maßgeblich sein soll. Hiergegen spricht vielmehr auch, dass bei den unter "wünschenswerte Voraussetzungen" in der Ausschreibung genannten Anforderungen ausdrücklich auf zwei Erlasse Bezug genommen wird. Dann kann es auf den demgegenüber in der Ausschreibung nicht erwähnten Erlass und ebenso auf die Auslegung, die das Ministerium diesem beilegt, nicht ankommen. 2. Gleichfalls ohne Streiterheblichkeit ist der Vortrag, nur die Beigeladene, nicht aber die Antragstellerin erfülle die Voraussetzungen des Anforderungsprofils, weshalb letztere für die Stellenbesetzung nicht in Frage komme. Denn dies unterstellt das Vorliegen eines zulässigen konstitutiven Anforderungsprofils, auf dessen Grundlage ein Bewerber mangels Nichterfüllung im weiteren Auswahlverfahren unberücksichtigt bleiben könnte; ein solches ist aber aus den dargelegten Gründen hier nicht gegeben. Ohne Belang ist damit auch, dass - wie die Beschwerde meint - die Tätigkeit der Antragstellerin als Vertreterin des Leiters des Einsatztrupps der Polizeiinspektion H. nicht als Führungsfunktion im Sinne des umstrittenen Anforderungsmerkmals anzuerkennen sein dürfte. Unter dem Begriff der "Führungsfunktion" dürften allein originäre Leitungsfunktionen zu fassen sein. Der Wortlaut des Anforderungsmerkmals, das auf Erfahrungen in einer Führungsfunktion abstellt, legt ein enges Verständnis nahe. C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Da der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt, sich lediglich auf die Aufklärungsverfügung des Senats hin in der Sache geäußert und sich ferner mit seiner zuletzt vertretenen Auffassung, wie das Anforderungsprofil zugunsten der Antragstellerin auszulegen sei, nicht hat durchsetzen können, entspricht es der Billigkeit, die Beigeladene nicht mit den außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu belasten. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).