Urteil
31 A 2950/21.O
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1115.31A2950.21O.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Beklagte wendet sich gegen seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Zu Grunde liegt der Vorwurf, jahrelang in Zeiten längerfristiger krankheitsbedingter Dienstabwesenheit einer ungenehmigten Nebentätigkeit nachgegangen zu sein und privat motivierte Datenabfragen unter seiner dienstlichen Kennung vorgenommen zu haben. Der am 00. Oktober 0000 geborene Beklagte wurde nach Erwerb der allgemeinen Hochschulreife am 1. Oktober 1985 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeihauptwachtmeisteranwärter für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes ernannt. Am 18. Oktober 1992 wurde er im Amt eines Polizeimeisters als Beamter auf Lebenszeit ernannt. Nach seiner Ernennung zum Polizeioberkommissar im Jahr 2001 wurde der Beklagte, der seit 1991 beim Polizeipräsidium B., u.a. in Mobilen Einsatzkommandos, tätig war, zum 1. Oktober 2003 mit dem Ziel der Versetzung zum Landeskriminalamt NRW (LKA) nach E. abgeordnet. Am 4. Juni 2004 wurde die Abordnung verlängert. Am 15. September 2004 wurde er dorthin versetzt. Ab dem 9. Dezember 2004 führte er die Amtsbezeichnung „Kriminaloberkommissar“. In der Zeit vom 31. Oktober 2003 bis jedenfalls zum 30. September 2005 war der Beklagte als Verdeckter Ermittler im Bereich der Organisierten Kriminalität im Einsatz. In diesem Zusammenhang gab sich der Beklagte u.a. als Versicherungs- und Finanzmakler aus. Mit Wirkung vom 14. Dezember 2005 wurde er innerhalb des LKA aus dem für verdeckte Ermittlungen und Zeugenschutz zuständigen Dezernat in ein für Rechtshilfe, Internationale Fahndung und Interpol-Europolangelegenheiten zuständiges Dezernat umgesetzt. Nach längerer Dienstunfähigkeit ab dem 12. Dezember 2005 begann der Beklagte am 1. Oktober 2007 eine bis zum 15. Mai 2008 dauernde Wiedereingliederung. Zu deren Unterstützung wurde er ab dem 1. Oktober 2007 bis auf weiteres an das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW (LAFP) abgeordnet. Am 4. März 2009 beantragte der Beklagte beim LKA die Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung für die Ausbildung zum IHK geprüften Finanzkaufmann über die Deutsche Vermögensberatung (Z.) sowie die Tätigkeit als solcher als „gebundener Vermittler“ gemäß § 34 d Abs. 4 Gewerbeordnung. Unter dem 17. April 2009 genehmigte das LKA dem Beklagten die Ausbildung zum IHK geprüften Finanzkaufmann bei der Q. AG, J., mit einem Umfang von sechs Wochenstunden sowie einer entsprechenden Vorbereitungszeit. Die Genehmigung wurde für die Dauer der Ausbildung befristet und sollte bei Versetzung zu einer anderen Dienststelle erlöschen. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass dienstliche Belange durch die Nebentätigkeit nicht beeinträchtigt werden sollten. Die Ausübung der Nebentätigkeit dürfe zudem grundsätzlich nur außerhalb der Arbeitszeit stattfinden. In der Folgezeit kam im LKA die Vermutung auf, der Beklagte sei während krankheitsbedingter Dienstabwesenheit und während einer Wiedereingliederungsmaßnahme einer Tätigkeit als Vermögensberater nachgegangen. Aus diesem Grund wurden mit Einleitungsverfügung vom 9. November 2009 Ermittlungen aufgenommen. Unter dem 16. November 2009 wurde der Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er nur einer von der Nebentätigkeitsgenehmigung abgedeckten Tätigkeit – Ausbildung zum IHK-geprüften Finanzkaufmann – im genehmigten zeitlichen Umfang nachgehen dürfe. Nach Angaben des Beklagten wurden die Ermittlungen mit Einstellungsverfügung vom 12. November 2010 gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 LDG NRW eingestellt. Dies sei nach dessen eigenen Angaben bei seiner Vernehmung im behördlichen Disziplinarverfahren erfolgt, nachdem er angegeben habe, zu seiner Ausbildung gehöre auch die Kundengewinnung. Vom 21. Juni 2010 bis zum 20. Mai 2011 leistete der Beklagte wegen Erkrankung keinen Dienst. In diesem Zeitraum endete am 31. August 2010 seine Abordnung zum LAFP. Ab dem 3. Juni 2011 blieb der Beklagte erneut unter Bezugnahme auf eine Erkrankung dem Dienst fern. Im Juni 2011 wurde der Beklagte vom LKA unter Hinweis auf einen Internet-Eintrag der Z., in dem er als Leiter der Regionalgeschäftsstelle dargestellt werde, auf die Notwendigkeit einer Vorabgenehmigung von Nebentätigkeiten und den auf eine Ausbildung beschränkten Umfang der Genehmigung vom 17. April 2009 hingewiesen und zur Darlegung seines Beschäftigungsumfangs für die Z. aufgefordert. Mit E-Mail vom 5. März 2012 übersandte der Beklagte eine Kopie einer auf die Z. als Ausstellerin hinweisenden, an ihn gerichteten Kündigungsbestätigung, die unter anderem auf einen „Vermögensberatervertrag vom 01.04.2009“ Bezug nimmt. Ferner teilte er mit, er sei „schon seit Februar 2010 in keiner [F]orm mehr tätig und werde es auch bis zur Kündigung nicht sein“. Nach langfristiger Dienstunfähigkeit wurde der Beklagte vom 21. Juni 2012 bis zum 31. August 2013 an das Polizeipräsidium (PP) B. abgeordnet, wo er zunächst eine Wiedereingliederung absolvierte. Am 28. August 2013 wurde er zum Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11) ernannt. Mit Wirkung vom 1. September 2013 wurde er zum PP B. versetzt. In den Jahren von 2013 bis 2016 gab es immer wieder längere Erkrankungszeiträume; seit dem 13. Oktober 2016 war der Beklagte durchgehend dienstunfähig erkrankt. In seiner letzten dienstlichen Beurteilung vom 11. August 2014 (für den Zeitraum Mai 2013 bis Mai 2015) wurden seine Leistung und Befähigung mit „entspricht voll den Anforderungen“ bewertet, nachdem die vorausgegangene Beurteilung vom 22. August 2013 für den Zeitraum von Oktober 2005 bis Mai 2013 ihm – im Amt eines Kriminaloberkommissars – eine die Anforderungen übertreffende Leistung und Befähigung bescheinigt hatte. Am 10. Oktober 2018 wurde der Beklagte wegen der streitgegenständlichen Vorwürfe vorläufig des Dienstes enthoben. Am 20. Februar 2016 gründete der Beklagte die Partei „N.“ (U.), deren Vorsitzender er bis zu deren Auflösung am 1. April 2019 war. Die U. schloss sich der Familien-Partei an und der Beklagte wurde am 1. Juni 2019 deren Generalsekretär. Unter dem 8. Dezember 2019 stellte der Beklagte einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eine Nebentätigkeit bei der G. GmbH ab dem 15. Dezember 2019, laufend als Finanz- und Versicherungsfachmann außerhalb der Dienstzeit, 1 Stunde im Monat, 90,00 Euro brutto. Dabei ging es nach seinen Angaben nur um die Beratung von Altkunden aus seinem früheren Bestand bei Rückfragen und Einnahmen aus daraus eventuell resultierenden Verlängerungen; eine aktive Kundenaquise sei nicht beabsichtigt. Weitere übertragene oder genehmigte Nebentätigkeiten würden nicht ausgeübt. Am 19. Dezember 2019 wurde die begehrte Nebentätigkeitsgenehmigung erteilt. Weitere Anträge sind nicht aktenkundig, weitere Genehmigungen sind nicht erteilt worden. Der Beklagte ist in dritter Ehe verheiratet, lebt von seiner Ehefrau getrennt und hat aus zweiter Ehe einen volljährigen Sohn. Mit Ausnahme des hier zugrundeliegenden Sachverhalts ist er bisher weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Am 1. September 2016 wurde aufgrund eines Beschwerdeschreibens mit Strafantrag ein Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten wegen des Verdachts der Verletzung von Privatgeheimnissen gemäß § 203 StGB eingeleitet (Az.: 060 Js 436/16). In dem Beschwerdeschreiben wurde er beschuldigt, seine Möglichkeiten der Datenabfrage als Polizeibeamter ausgenutzt zu haben, um Mitglieder der Partei U., deren Vorsitzender er war, zu beleuchten und ihnen bei vorhandenen Erkenntnissen den Zugang zu Parteiämtern entsprechend zu verwehren. Die durchgeführten Ermittlungen ergaben, dass der Beklagte am 22. Februar 2016 um 10:18 Uhr, 10:19 Uhr, 10:28 Uhr, 10:29 Uhr, 10:32 Uhr, 10:33 Uhr, 10:34 Uhr, am 30. Mai 2016 um 14:22 Uhr, am 6. Juni 2016 um 15:37 Uhr und am 6. Juli 2016 um 15:18 Uhr, 15:20 Uhr, 15:25 Uhr, 15:38 Uhr und 15:40 Uhr im PP B., 44139 B., P.-straße 102, unter seiner dienstlichen Kennung (F.) diverse personenbezogene Daten von vier männlichen Personen und einer weiblichen Person in den polizeilichen Auskunftssystemen VVW (13 mal) bzw. POLAS/INPOL (1 mal) erhoben hatte, ohne dass diese hierin eingewilligt hatten oder es hierfür einen dienstlichen Grund gab. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 stellte die Staatsanwaltschaft B. das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatnachweises ein, da es an der für eine Strafbarkeit gemäß §§ 203, 353b StGB notwendigen Offenbarung personenbezogener Daten fehle. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Weitergabe der unbefugt abgefragten Informationen, die auch in der Anzeige nicht behauptet worden sei. Am 19. Januar 2017 erließ die Bezirksregierung Arnsberg, an die das Verfahren zur Verfolgung einer eventuellen Ordnungswidrigkeit abgegeben worden war, wegen Verstoßes gegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Datenschutzgesetz NRW einen Bußgeldbescheid (Az.: 21.03.01.07-06/16) und setzte darin gegen den Beklagten ein (später von ihm beglichenes) Bußgeld in Höhe von 500,00 Euro fest. Am 15. April 2017 wurde gegen den Beklagten ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Verletzung von Dienstgeheimnissen nach § 353b Abs.1 StGB im Zusammenhang mit einem Angriff auf den H.-Bus in B. eingeleitet (Az. 400 Js 162/17, StA B.). Der Beklagte hatte am 15. April 2017 um 08:00 Uhr den folgenden Post auf facebook abgesetzt: „+++Anschlag auf H. wohl kein islamistischer Terror+++ Tat ist aufgeklärt, weiteres folgt, sobald es offiziell ist. Es ist spektakulär, aber nachvollziehbar." Im Rahmen dieses Verfahrens erfolgte auf Grundlage eines von der Staatsanwaltschaft B. erwirkten Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts B. am 15. April 2017 eine Durchsuchung der Wohnräume des Beklagten. Hierbei wurden umfangreiche Beweismittel, insbesondere Datenträger, sichergestellt. Mit Beschluss vom 11. August 2017 – 703 Gs-400 Js 162/7-1123/17 – ordnete das Amtsgericht B. die Beschlagnahme der sichergestellten Datenträger an. In der Folge wurden diese ausgewertet. Nachdem die Auswertung der Datenträger nichts für den Tatvorwurf Erhebliches ergeben hatte und sich der Verdacht gegen den Beklagten auch im Übrigen nicht erhärtet hatte, wurde das Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft B. durch Verfügung vom 5. Dezember 2017 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Es habe nicht nachgewiesen werden können, dass der Beklagte diese Kenntnisse über interne dienstliche Kontakte und Befugnisse erlangt und auf dieser Grundlage widerrechtlich veröffentlicht habe. Bereits mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 hatte der Kläger aufgrund des Bekanntwerdens der privat motivierten Datenabfragen in 14 Fällen sowie der Teilnahme des Beklagten an einer Fernsehsendung während seiner seit dem 13. Oktober andauernden Erkrankung gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren eingeleitet und dieses auf Grund des bereits eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungs- bzw. Ordnungswidrigkeitsverfahrens zunächst gemäß § 22 LDG NRW ausgesetzt. Unter dem 2. März 2018 wurde das Disziplinarverfahren fortgesetzt und auf weitere Vorwürfe ausgedehnt. Dem Beklagten wurde vorgeworfen, er habe im Zusammenhang mit dem Attentat auf den H.-Bus das Dienstgeheimnis verletzt. Des Weiteren wurde er verdächtigt, einer ungenehmigten Nebentätigkeit in der Versicherungsbranche auch im Erkrankungszeitraum nachgegangen zu sein, nachdem bei der Auswertung der bei der vorausgegangenen Durchsuchung sichergestellten Datenträger umfangreiche Hinweise auf eine Tätigkeit des Beklagten seit mehr als 10 Jahren im Finanz- und Versicherungsbereich aufgefunden worden waren. Der Beklagte wurde hierüber zunächst nicht unterrichtet, um die Aufklärung des Sachverhalts nicht zu gefährden. Am 21. März 2018 wurden auf Grundlage einer Durchsuchungsanordnung des Verwaltungsgerichts vom 12. März 2018 (Az.: 13 L 264/18.O) die Wohnräume des Beklagten erneut durchsucht. Nach einer Auswertung der sichergestellten Asservate und der Sicherungs- und Auswertefestplatte, die in dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren 400 Js 162/17 erstellt worden war, dessen Durchsuchung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. März 2018 ebenfalls angeordnet worden war, wurde das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 3. September 2018 bezüglich des Vorwurfes der Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit, zum Teil in Zeiten der Krankschreibung, weiter konkretisiert und zeitlich ausgedehnt. Dem Beklagten wurde vorgeworfen, bereits seit dem 1. Juni 2002 durchgehend einer nicht genehmigten Nebentätigkeit von mehr als 16 Jahren in der Versicherungsbranche nachgegangen zu sein, während er zugleich an insgesamt 1.757 Arbeitstagen erkrankt war bzw. sich im Rahmen einer Wiedereingliederung befand. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 wurde der Beklagte gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW vorläufig des Dienstes enthoben. Durch Verfügung vom 11. Februar 2021 ordnete der Kläger gemäß § 38 Abs. 2 LDG NRW die Einbehaltung von 50 % der monatlichen Bruttobezüge des Beklagten an. Nach seinem Vortrag im hiergegen gerichteten gerichtlichen Verfahren (13 L 173/21) und dem Einreichen weiterer Unterlagen nahm der Kläger die entsprechende Verfügung im Hinblick auf hohe Tilgungsleistungen des Beklagten gegenüber zahlreichen Privatpersonen zurück. Unter dem 27. Februar 2019 wurde das Disziplinarverfahren schließlich dahingehend ausgeweitet, dass aufgrund der zwischenzeitlichen Ermittlungen auch der Verdacht gegen den Beklagten bestand, Immobiliendarlehen vermittelt und Kosmetikprodukte an Endverbraucher vertrieben zu haben. Mit Schreiben vom 24. Januar 2020 teilte der Kläger dem Beklagten das Ergebnis der Ermittlungen mit und gab ihm Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme. Ferner bat er um Mitteilung, ob der Beklagte vor Erhebung der Disziplinarklage eine Mitwirkung des örtlichen Personalrats gemäß § 73 Nr. 6 Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPVG NRW) und eine Anhörung der Schwerbehindertenvertretung wünsche. Am 23. Juni 2020 hat der Kläger Disziplinarklage erhoben. Dem Beklagten wird hierin vorgeworfen, ein schweres teils inner-, teils außerdienstliches Dienstvergeben i. S. d. § 47 Abs.1 Satz 1 und Satz 2 BeamtStG begangen zu haben, indem er 1. durch unzulässige Datenabfragen aus polizeilichen Auskunftssystemen gegen seine beamtenrechtliche Pflicht zum innerdienstlichen Wohlverhalten aus § 34 Satz 3 BeamtStG, seine Pflicht zur uneigennützigen Amtsausübung und seine beamtenrechtliche Gehorsamspflicht aus § 35 Satz 2 BeamtStG gem. § 34 Satz 2 BeamtStG verstoßen habe, 2. durch Weitergabe dienstlich erlangter Informationen gegen seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht gem. § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen habe und 3. während seiner krankheitsbedingten Dienstabwesenheit über eine Dauer von mehr als 10 Jahren einer ungenehmigten Nebentätigkeit nachgegangen sei und hierdurch gegen seine Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz gem. § 34 Satz 1 BeamtStG verstoßen habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Disziplinarklage, Bl. 1 bis 74 der Gerichtsakte, verwiesen. Der Kläger hat geltend gemacht, aufgrund des erstmals im Klageverfahren vorgebrachten Wunsches auf Beteiligung des Personalrats sei dieser mit Datum vom 9. September 2020 nachträglich beteiligt worden. Mit Stellungnahme vom 16. September 2020 habe dieser erklärt, dem Antrag auf Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis sei im Falle einer vorhergehenden Beteiligung zugestimmt worden. Die unter dem 12. November 2020 angehörte Schwerbehindertenvertretung habe mit Datum vom 16. November 2020 erneut bestätigt, dass keine Kenntnis von einer etwaigen Schwerbehinderung oder Gleichstellung des Beklagten vorliege; im übrigen stehe der Tatvorwurf in keinem Zusammenhang zu einer potentiellen Schwerbehinderung oder Gleichstellung. Der Beklagte habe seine Auffassung, während seiner Tätigkeit als verdeckter Ermittler keine Nebentätigkeitsgenehmigung benötigt zu haben, nicht belegt. Während seiner Erkrankung vom 12. Dezember 2005 bis zum 30. September 2007 und der Wiedereingliederung bis zum 15. Mai 2008 sei er nicht als Ermittler tätig gewesen. Am 7. Juni 2006 habe er eine Tätigkeit als Vermögensberater für die Z. aufgenommen. Der Personalakte sei weder ein im Jahr 2012 gestellter Antrag auf Nebentätigkeit noch andere Genehmigungsanträge oder Genehmigungen von Nebentätigkeiten in dem dem Beklagten vorgeworfenen Tatzeitraum zu entnehmen. Derartige Vorgänge seien dort jedoch aufzunehmen. Der personalführenden Dienststelle seien solche Anträge nicht bekannt. Auch beim LAFP gebe es weder Unterlagen noch Kenntnisse über eine Nebentätigkeit des Beklagten während seiner Abordnung nach dort. Erst am 15. Dezember 2019 sei dem Beklagten eine Nebentätigkeitsgenehmigung erteilt worden, nachdem er sich ab dem 15. November 2018 wieder dienstfähig gemeldet habe. Während längerfristiger Erkrankungszeiträume wären Nebentätigkeitsgenehmigungen nicht erteilt worden. Beamte würden jährlich an ihre Pflicht erinnert, Nebeneinnahmen aus dem Vorjahr offenzulegen oder bei Einnahmen unter 1.200 EUR Fehlanzeige zu melden. Bei dieser Erinnerung hätte das Fehlen einer Nebentätigkeitsgenehmigung, deren Beantragung lediglich vergessen worden sei, ebenso auffallen müssen wie bei wesentlichen Änderungen der ausgeübten Nebentätigkeit, die eine neue Antragstellung erfordert hätten. In der mündlichen Verhandlung vom 4. Oktober 2021 hat das Verwaltungsgericht das Disziplinarverfahren gemäß § 55 Abs. 1 LDG NRW auf die Vorwürfe zu Ziffern 1. und 3. beschränkt und die Handlungen betreffend den Vorwurf zu Ziffer 2. (Buchstabe b) der Disziplinarklage ausgeschieden, da diese für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fielen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat gerügt, das Disziplinarverfahren leide an wesentlichen Mängeln, da zum einen sowohl der Personalrat als auch die Schwerbehindertenvertretung trotz ausdrücklicher Bitte nicht beteiligt worden seien und zum anderen die Klägerseite dem Beweisantrag auf Anhörung des ihn, den Beklagten, behandelnden Arztes, Herrn Dr. C., nicht nachgekommen sei, obwohl dies erforderlich gewesen sei. Im Hinblick auf den ersten Tatvorwurf (unzulässige Datenabfragen aus polizeilichen Auskunftssystemen) habe er, der Beklagte, den Vorwurf vollumfänglich eingeräumt und das gegen ihn verhängte Bußgeld in Höhe von 500,00 Euro gezahlt. Er habe die erlangten Kenntnisse zu keinem Zeitpunkt an Dritte weitergegeben. Überdies liege der Vorfall mittlerweile mehr als vier Jahre zurück. Bezogen auf den Vorwurf der Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit während der Krankschreibung (Tatvorwurf zu 3.) hat der Beklagte vorgetragen: Die Aufnahme der Vermittlertätigkeit habe zunächst ab dem Jahr 2002 dem Zweck gedient, die als verdeckter Ermittler notwendige Legende aufzubauen und dies sowohl im privaten als auch beruflichen Leben glaubhaft zu machen. Deshalb habe er sich die erforderlichen Kenntnisse angeeignet. Während dieser Zeit habe er keine Nebentätigkeitsgenehmigung benötigt. Erst später sei es ihm darum gegangen, sich eventuell ein zweites Standbein aufzubauen, da nicht auszuschließen gewesen sei, dass er aufgrund seiner vielen Krankheitstage seit 2005 als polizeidienstuntauglich eingestuft werden würde. Diese Überlegung sei auch der Hintergrund für den Antrag auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung im Jahr 2009 gewesen. Bis Dezember 2009 sei er lediglich Vertrauensmann bei der Z. gewesen; erst dann sei er Vermögensberater-Assistent geworden, so dass auch erst zu diesem Zeitpunkt eine Nebentätigkeitsgenehmigung zu beantragen gewesen sei, was er auch unmittelbar getan habe. Die vertrieblichen Tätigkeiten seien notwendiger Bestandteil des Ausbildungskonzeptes gewesen, für das er seinerzeit eine Nebentätigkeitsgenehmigung erhalten habe. Vorwürfe gegen ihn, den Beklagten, dürften ohnehin nur für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2013 erhoben werden, da er bis dahin zum LKA versetzt gewesen, der Kläger also schon gar nicht Stammdienststelle gewesen sei. Im Glauben an eine Versetzung zum Polizeipräsidium B. im September 2012 habe er im August 2012 einen erneuten Antrag auf Nebentätigkeit gestellt. Nachdem die Versetzung nicht erfolgt sei, sei mit der Verwaltung vereinbart worden, den Antrag nach erfolgter Versetzung erneut zu stellen. In der Folgezeit sei dann insbesondere aufgrund erheblicher privater Probleme lediglich versäumt worden, einen erneuten Antrag auf Nebentätigkeit zu stellen, der seinerzeit nach den geltenden Bestimmungen ohne weiteres genehmigt worden wäre. Im Übrigen sei die Nebentätigkeit seiner Genesung niemals abträglich gewesen, sondern von seinem Arzt, Herrn Dr. C., ausdrücklich befürwortet worden. Die Personen aus der Hängedatei seien allesamt Freunde von ihm, für die er nicht als Berater, sondern als Tippgeber aufgetreten sei, damit diese in den Genuss von günstigen Versicherungen hätten kommen können. Allein die Auflistung verschiedener Verträge sage noch nichts über die konkret durchgeführte Tätigkeit aus. Die Tätigkeiten für Personen im Übrigen hätten allenfalls einen minimalen Zeiteinsatz von durchschnittlich 5 Minuten im Monat erfordert und seien zudem teilweise auch nicht durch ihn, sondern durch seinen Sohn, D., bearbeitet worden. Die hohen Einnahmen in den Jahren 2009 und 2010 hätten lediglich auf einer Vermittlung bzw. einem Tipp beruht, was für ihn, den Beklagten, kaum Aufwand gewesen sei; die Zahlungen seien jedoch bereits 6 Wochen nach Auszahlung wieder zurückgefordert worden, so dass schon gar keine Einnahmen vorgelegen hätten, die zu seinen Lasten zu berücksichtigen wären. Er habe im Jahr 2009 zwei Unternehmen akquiriert, die im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge Verträge für ihre Mitarbeiter hätten abschließen wollen. Dies sei telefonisch erfolgt, alle weiteren Tätigkeiten habe der Fachbeauftragte für die betriebliche Altersversorgung bei der Z. durchgeführt. Er habe einen sehr hohen Betrag an Provisionen als „Tippgeber“ erhalten, da für eine Vielzahl von Arbeitnehmern in den beiden Unternehmen Verträge abgeschlossen worden seien. Beide Unternehmen hätten noch im gleichen Jahr Insolvenz anmelden müssen, mit der Folge, dass alle abgeschlossenen Verträge hätten storniert werden müssen. Im Rahmen der Stornohaftung hätten sodann auch seine eigenen Einnahmen wieder zurückgeführt werden müssen. Entgegen der Darstellung der Klägerseite sei er, der Beklagte, jeweils immer nur bei einer Vertriebsplattform gemeldet gewesen. Er habe aus seiner Verwandtschaft und seinem persönlichen Umfeld ca. 50 Personen als Kunden geworben. Die Vertriebsplattformen habe er gewechselt, um seine Verwandten und Freunde weiterhin betreuen zu können. Aus dem Kreis der Verwandten und Freunde seien immer wieder einige neue Verträge hinzugekommen. Er habe keinerlei Werbung gemacht oder versucht, Neukunden zu gewinnen. Die Anmeldung eines Gewerbes stelle für sich genommen noch keine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit dar. Zu Seminaren und Fortbildungsveranstaltungen habe er sich zwar angemeldet, aber nur teilweise tatsächlich teilgenommen. Bezogen auf die angeblichen Mitarbeiter habe er nur Herrn A., der seiner Struktur beim Wechsel zur X. zugeordnet gewesen sei, aus versicherungstechnischen Gründen vorübergehend für 3 Monate eingestellt, obwohl von vornherein klar gewesen sei, dass dieser privat entlohnt werden sollte, weil die gewerblichen Einnahmen für die Lohnzahlung nicht ausgereicht hätten. Alle anderen von der Klägerseite aufgeführten „Mitarbeiter“ seien als selbständige freie Mitarbeiter lediglich der Struktur des Beklagten zugeordnet gewesen, jedoch nie tätig geworden. Der Vertrag zwischen ihm und der L. GmbH als I. Vertrag habe nichts mit einer gewerblichen Nebentätigkeit zu tun gehabt – Familie und Bekannte hätten dadurch lediglich die Möglichkeit gehabt, Geld auf das Konto des Beklagten zu überweisen und dadurch in den Genuss einer Rendite zu gelangen. Auch habe er, der Beklagte, keine vertriebliche Tätigkeit für das Unternehmen „V.“ aufgenommen, sondern ausschließlich für eine Eigenbedarfsbestellung einen Händlerrabatt bekommen. Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Gegen das ihm am 18. Oktober 2021 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 25. November 2021 Berufung eingelegt. Durch Beschluss vom 9. Oktober 2023 hat der Senat dem Kläger gemäß §§ 65 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 3 Satz 2 LDG eine Frist bis zum 27. Oktober 2023 für die Vorlage einer Disziplinarklageschrift gesetzt, die hinsichtlich des Ausübens unerlaubter Nebentätigkeiten durch den Beklagten (Buchstabe c] der Disziplinarklageschrift vom 18. Juni 2020) den Bestimmtheitsanforderungen des § 52 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW genügt. Am 27. Oktober 2023 hat der Kläger eine neue Disziplinarklageschrift vom selben Tag vorgelegt. Insoweit wird auf Bl. 53 bis 137 der Gerichtsakte verwiesen. Mit Beschluss vom 13. November 2023 hat der Senat das Disziplinarverfahren hinsichtlich des Vorwurfs unter c) der Disziplinarklageschrift vom 27. Oktober 2023, der Beklagte sei während Zeiten krankheitsbedingter Dienstabwesenheit einer ungenehmigten Nebentätigkeit nachgegangen, gemäß §§ 55 Abs. 1 Satz 1, 65 Abs. 1 Satz 1 LDG auf die Zeiträume beschränkt, die auf Seite 26 der Disziplinarklageschrift tabellarisch ausdrücklich aufgeführt sind. Der Beklagte macht geltend: Die Disziplinarklage genüge auch in der nunmehr vorgelegten Fassung nicht den Bestimmtheitsanforderungen. Nach wie vor sei unklar, um welchen Zeitraum es genau gehe und was konkret ihm vorgeworfen werde. An verschiedenen Stellen der Disziplinarklageschrift fänden sich unterschiedliche Zeitangaben. Ferner führe sie neben Ermittlungsergebnissen, bei denen ausdrücklich auf eine krankheitsbedingte Dienstabwesenheit hingewiesen werde, auch solche auf, bei denen ein solcher Hinweis fehle. Bei seinen angeblichen Einkünften unterbleibe eine solche Differenzierung. Auch finde sich in der Klageschrift ein Hinweis auf die generelle Pflichtwidrigkeit der Ausübung ungenehmigter Nebentätigkeiten. Es werde ferner nicht hinreichend deutlich, ob ihm nicht der Vorwurf gemacht werden solle, gar nicht dienstunfähig gewesen zu sein. Die Disziplinarklage sei wegen der Nichtbeteiligung des Personalrats unzulässig. Er habe ausdrücklich eine Beteiligung des Personalrats gewünscht. Dies könne er durch zahlreiche E-Mails belegen. Zwar könne die Beteiligung des Personalrats nachgeholt werden. Es sei jedoch streitig, ob dies erfolgt sei. Das Verwaltungsgericht habe dies nicht aufgeklärt. Bestritten werde auch die Ordnungsgemäßheit der Beteiligung. Hierzu fehle detaillierter Vortrag des Klägers. Deshalb müsse die Beteiligung als nicht erfolgt gelten. Der Tatbestand des angefochtenen Urteils enthalte hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse und seines beruflichen Werdeganges verschiedene Fehler. Auch Einzelheiten der ausgeübten Nebentätigkeiten seien unzutreffend oder lückenhaft dargestellt. Gewerbeanmeldungen und Erlaubniserteilungen hätten zum Teil ihre Ursache in tatsächlichen oder rechtlichen Veränderungen gehabt, ohne dass dies erwähnt werde. Eine selbständige Vermittlung sei ihm erst nach Abschluss der Fachberaterausbildung im Jahr 2009 möglich gewesen. Eine Courtagevereinbarung mit dem Maklerbüro O. im November 2014 habe sich lediglich auf zwei Altkunden in seinem „Bestand“ bezogen. Eine gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Unternehmen sei nicht möglich gewesen, er habe lediglich gewechselt. Bei einem solchen Wechsel zählten mitgenommene Verträge als neue Abschlüsse. Die hohen Provisionseinnahmen im Jahr 2009 seien dadurch entstanden, dass er zwei größere Unternehmen – R. aus M. und W. Gerüstbau aus T. – am Telefon für den Abschluss einer betrieblichen Altersvorsorge für ihre Arbeitnehmer geworben habe. Die Einzelabschlüsse habe nicht er, sondern ein Fachberater der Y. Versicherung getätigt. Er, der Beklagte, habe hierfür als Vermittler Provisionsanteile erhalten. Die Unternehmen seien anschließend in Insolvenz gegangen und er habe die Zahlungen kurz nach Eingang wieder zurückerstatten müssen. Dies habe weder nennenswerte Arbeit verursacht noch letztlich zu einer Provision geführt. Im Rahmen seiner Ausbildung habe er lediglich Interesse für betriebliche Alterssicherung erweckt und Termine für den Strukturleiter der Z. und den Fachberater der Versicherung vereinbart. Der wesentliche Teil seiner Provisionseinnahmen sei ihm nicht als Vermittler, sondern als Tippgeber gezahlt worden. Deren Höhe sei nicht absehbar oder geplant gewesen und stehe in keinem Verhältnis zum Zeitaufwand seiner Tätigkeit. Die außerhalb dieses Sachverhalts erzielten Provisionseinnahmen stünden hierzu in keiner Relation und seien überschaubar. Im Jahr 2011 habe er mit seiner Nebentätigkeit einen Verlust erwirtschaftet, im Jahr 2016 habe sich sein Einkommen ausweislich der Steuererklärung bei Bruttoeinnahmen von 9.754,65 EUR auf 2.033,00 EUR belaufen, die Provisionseinnahmen im Jahr 2017 beruhten auf der „Mitnahme“ von Verträgen zur K.. Bei der Anstellung von Herrn A. habe es sich um einen Freundschaftsdienst gehandelt. Sie sei für die gewerbliche Tätigkeit des Beklagten nicht notwendig gewesen. Nicht realisierte Planungen könnten ihm nicht vorgeworfen werden. In S. habe er kein Büro angemietet oder genutzt, dort sei lediglich Post entgegengenommen worden. In der Innenstadt von T. habe er ebenfalls kein Büro oder Ladenlokal angemietet. Er habe sich auf einer Weiterbildungsplattform angemeldet, diese jedoch nicht genutzt. Die Seminare, an denen er teilgenommen habe, seien ganz überwiegend online gewesen. Die Teilnahme sei ihm trotz Lähmung seines Armes möglich gewesen. Er habe keine Produkte auf Provisionsbasis verkauft, sondern lediglich günstiger für sich eingekauft. Zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung sei er verpflichtet gewesen, um sich einer Vermittlungsplattform anzuschließen. Durch die genannten Unrichtigkeiten im angefochtenen Urteil sei der Umfang seiner Nebentätigkeiten „aufgebauscht“ worden. Andererseits seien entlastende Umstände unerwähnt geblieben. Insbesondere sein Einsatz als verdeckter Ermittler sei von zentraler Bedeutung. Die Erfordernisse dieses Einsatzes hätten für sein Leben erhebliche Einschnitte gebracht. Für seine Legende sei es nötig gewesen, sich bei der Z. anzumelden, als Vertrauensmann registriert zu sein und ein Gewerbe anzumelden. Durch seine Tätigkeit als verdeckter Ermittler habe er im Jahr 2006 eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten. In einem im Jahr 2007 eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung seiner Polizeidienstfähigkeit sei er zunächst als polizeidienstunfähig angesehen worden. Statt einer Zurruhesetzung sei ihm auf sein Betreiben hin eine Wiedereingliederung im Bereich des LAFP ermöglicht worden. Da er nicht sicher gewesen sei, ob ihm seine Erkrankung eine weitere Dienstausübung ermögliche, habe er versucht, mit den erworbenen Kenntnissen die Grundlage zu legen, für den Fall einer Entlassung als polizeidienstunfähig ein „zweites Standbein“ zu haben. Im Rahmen seiner Ausbildung habe er dann zwei Unternehmen mit Interesse an einer betrieblichen Altersversorgung gewinnen können. Diese hätten in der Folge mit seinem Strukturleiter und einem Fachberater der Versicherung zahlreiche Verträge abgeschlossen. Als Folge habe er, der Beklagte, hohe Provisionszahlungen erhalten. Diese Gelder habe er über einen Bekanntenbei der TB. GmbH in einem Fonds angelegt. Die Provisionszahlungen der TB. habe er mit dem Vermittler der Anlage geteilt. Die anfänglich erzielten Zinsgewinne hätten dazu geführt, dass seine Schwiegermutter und einige Freunde dort ebenfalls Geld angelegt hätten. Diese Anlagen seien über sein privates Konto erfolgt. Ende des Jahres 2010 sei über beide Unternehmen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, was zur Stornierung der geschlossenen Verträge und Rückforderung der an ihn gezahlten Provisionen geführt habe. Eine Rückzahlung sei ihm jedoch nicht möglich gewesen, weil der Fonds, in den er investiert habe, zahlungsunfähig gewesen sei. Zusätzlich hätten seine Schwiegermutter und seine Freunde ihr Geld zurückhaben wollen. Seine Schwiegermutter habe ihn mit Erfolg auf Rückzahlung verklagt, was zu Konten- und Bezügepfändungen geführt habe. In der Folge sei seine Posttraumatische Belastungsstörung wieder aufgetreten und er sei an einer Depression erkrankt. Erst im Jahr 2013 habe er seinen Dienst wieder aufnehmen können. Zu Recht werde ihm vorgeworfen, im Jahr 2013 die für die von ihm ausgeübte Nebentätigkeit erforderliche Anschlussgenehmigung nicht beantragt zu haben. Bei der disziplinarrechtlichen Beurteilung dieses Pflichtenverstoßes müssten jedoch die Gründe für die Aufnahme der Nebentätigkeit berücksichtigt werden. Dies habe das Verwaltungsgericht unterlassen. Das Verwaltungsgericht habe sein Urteil nicht auf seinen zeitlichen Einsatz für seine Nebentätigkeit und seinen finanziellen Ertrag hieraus stützen dürfen, ohne diese konkret zu ermitteln. Tatsächlich habe er im gesamten Zeitraum keinen nennenswerten Ertrag aus der Nebentätigkeit gezogen. Aus seinen Steuerbescheiden und Steuererklärungen ergebe sich, dass er aus der Nebentätigkeit (Gewerbebetrieb) in den Jahren 2009 bis 2011 und 2013 bis 2014 Verluste zwischen 1.474,00 und 11.952,00 EUR, im Jahr 2012 einen Gewinn von 0,00 EUR und in den Jahren 2015 bis 2018 geringfügige Gewinne zwischen 75,00 und 2.033,00 EUR erzielt habe. Im Jahr 2020 habe das Finanzamt erklärt, es bestünden Zweifel an seiner Gewinnerzielungsabsicht. Seinen zeitlichen Einsatz für die Nebentätigkeit habe das Verwaltungsgericht unzulässigerweise auf Grundlage des angeblichen finanziellen Ertrages geschätzt. Die Höhe der Provisionen sei indes nicht von der aufgewendeten Arbeitszeit abhängig. So beruhe der Großteil der ihm gezahlten Provisionen allein auf zwei von ihm getätigten Anrufen bei den angesprochenen beiden Firmen. Auch im Übrigen habe er Provisionen erhalten, ohne überhaupt selbst Arbeitszeit investiert zu haben, etwa als bloßer Tippgeber oder beim schlichten Weiterlaufen früher abgeschlossener Verträge. Hinsichtlich des Ausübens von Nebentätigkeiten im Zeitraum von 2006 bis einschließlich 12. November 2010 bestehe ein Verwertungsverbot gemäß § 16 Abs. 4 LDG NRW, über das sich das Verwaltungsgericht hinweggesetzt habe. Dieser Vorwurf sei bereits Gegenstand eines vom LKA geführten Disziplinarverfahrens gewesen. Nach entsprechenden Ermittlungen sei festgestellt worden, dass er Nebentätigkeiten ausgeübt habe. Mit Einstellungsverfügung vom 12. November 2010 sei das Disziplinarverfahren dann gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 LDG NRW eingestellt worden. Das Polizeipräsidium B. sei im Übrigen erst seit seiner Versetzung dorthin sein disziplinarrechtlicher Vorgesetzter. Seine krankheitsbedingten Dienstabwesenheiten vor seiner Versetzung seien dort nicht bekannt gewesen und hätten daher nicht zur Versagung einer Nebentätigkeitsgenehmigung führen können. Nach seinem Wechsel vom LAFP sei er nur einmal verletzungsbedingt dienstunfähig gewesen. Seine Tätigkeiten im Jahr 2006 seien reine Fortbildungen im fachlichen Bereich gewesen, die für eine spätere Ausbildung zum Finanzkaufmann IHK nötig gewesen seien. Hierfür habe es keiner Nebentätigkeitgenehmigung bedurft. Das LKA habe ihm ab dem 15. April 2009 antragsgemäß eine Nebentätigkeitsgenehmigung für eine Ausbildung zum IHK geprüften Finanzkaufmann und Tätigkeiten als Vermögensberater erteilt. Diese im Jahr 2009 erteilte Nebentätigkeitsgenehmigung erfasse auch den Vertrieb, weil dieser Teil der Ausbildung sei. Mangels Widerrufs sei die Genehmigung bis zu seiner Versetzung zum PP B. zum 28. August 2013 wirksam gewesen. Bis dahin könne ihm eine Betätigung nur vorgeworfen werden, wenn sie den Rahmen des Genehmigungsumfangs überschreite. Dies setze die Kenntnis des Inhalts der Genehmigung voraus, die dem Verwaltungsgericht jedoch nicht vorgelegen habe. Er habe im Jahre 2012 einen Antrag auf Nebentätigkeit gestellt. Dieser habe jedoch nicht bearbeitet worden können, weil seine Versetzung noch nicht erfolgt sei. Nach seiner Versetzung im Jahr 2013 habe er das Stellen eines Antrags dann schlichtweg vergessen. Dieses Vorbringen sei nicht widerlegt und auch lebensnah, da er gewusst habe, dass die frühere Genehmigung ausgelaufen gewesen sei. Er habe dann die Nebentätigkeit, wenngleich in geringerem Umfang, weiter ausgeübt. Es habe für ihn kein Grund bestanden, eine neue Nebentätigkeitsgenehmigung zu beantragen. Er habe auch davon ausgehen können, dass der Antrag bewilligt werden würde. Letztlich sei die später beantragte Nebentätigkeitsgenehmigung erteilt worden. Die Maßnahmebemessung durch das Verwaltungsgericht sei unzutreffend. Es verneine zu Unrecht eine psychische Ausnahmesituation, ohne zu seiner schwerwiegenden psychischen Erkrankung Stellung zu nehmen. Seine Überschuldung habe zu einer ausweglosen, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage geführt. Dies sei ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund. Seine psychische Erkrankung lege auch die Annahme einer überwundenen schwierigen Lebensphase nahe. Er habe seinen Dienst als Polizist aus Überzeugung stets mit Hingabe verrichtet, gute Beurteilungen erhalten und sich auch nach seiner Suspendierung bei Hilfseinsätzen eingesetzt. Er sei durch überobligationsmäßigen dienstlichen Einsatz schwer und dauerhaft psychisch erkrankt und nicht sicher gewesen, den Polizeidienst weiter ausüben zu können. Die überwiegende Dauer seiner Dienstunfähigkeit beruhe auf einer bei seiner Tätigkeit als verdeckter Ermittler erlittenen Posttraumatischen Belastungsstörung. Sein Facharzt habe ausdrücklich befürwortet, er solle seiner Nebentätigkeit weiter nachgehen, um seine Dienstfähigkeit wieder herzustellen. Weder der Kläger noch das Verwaltungsgericht hätten jedoch diesen Zeugen vernommen. Es sei durchaus nicht ungewöhnlich, dass die Beschäftigung mit Tätigkeiten, die mit der Krankheit nicht zusammenhingen, für die Gesundung förderlich seien. Ohne weitere Erkenntnisse könne man nicht pauschal von einer Beeinträchtigung der Gesundung durch eine Nebentätigkeit ausgehen. Seit seiner Suspendierung habe er sich in vielfältiger Weise ehrenamtlich engagiert. Es sei ihm gelungen, seine psychische Situation zu stabilisieren. Bei einem solchen Sachverhalt sei die Verhängung der Höchstmaßnahme nicht gerechtfertigt. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Disziplinarklage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend: Das Vorbringen des Beklagten, wonach er im Jahre 2009 erzielte Provisionseinnahmen wegen Insolvenz von zwei für eine betriebliche Alterssicherung seiner Mitarbeiter geworbenen Unternehmen „kurz nach Eingang“ habe zurückerstatten müssen, begegne Zweifeln. Ein im März 2022 eingeholter Handelsregisterauszug des Unternehmens Meat-World GmbH in M. weise eine vorläufige Insolvenzverwalterbestellung erstmals am 27. Februar 2015 und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 27. März 2015 aus. Hinsichtlich der Teilnahme an Seminaren ergebe sich aus den aufgefundenen Beweismitteln, dass der Beklagte ein gemeinsames Doppelzimmer mit Herrn S. gebucht habe. Ferner habe er nennenswerte Ausgaben für die Teilnahme an Seminaren mit Übernachtungs- und Verpflegungskosten, Bewirtungskosten ohne erkennbaren Anlass sowie hohe Fahrt- und Leasingkosten für einen Pkw gehabt. Für seine Betätigung als Vermittler habe der Beklagte im Jahr 2013 nicht lediglich eine „Folgegenehmigung“ benötigt, weil ihm zuvor zu keinem Zeitpunkt eine Genehmigung für die Vermittlung und den Abschluss von Versicherungen oder etwaiger anderer provisionsbasierter Geschäfte erteilt worden sei. Die Genehmigung im Jahr 2009 sei ausdrücklich auf eine Ausbildung zum Finanzkaufmann beschränkt gewesen und habe eine Tätigkeit als Vermögensberater nicht umfasst. Eine Nebentätigkeitsgenehmigung wäre dem Beklagten wegen seiner mehrjährigen erkrankungsbedingten Abwesenheitszeiten vom Dienst nicht erteilt worden. Der Beklagte habe beim LKA ein augenscheinlich gefälschtes Schreiben eingereicht, um die Ausübung seiner bereits seit mehreren Jahren betriebenen Nebentätigkeit zu vertuschen. Aufgrund dessen sei das LKA – gegebenenfalls – bei Einstellung des Disziplinarverfahrens, das der gesetzlichen Tilgung unterliege, von einem anderen Lebenssachverhalt ausgegangen. Für den Umfang der vom Beklagten ausgeübten Nebentätigkeit seien insbesondere auch die aus den Akten ersichtlichen Angaben der Vertriebsplattformen zu den vom Beklagten gewonnenen Kunden und getätigten Vertragsabschlüssen sowie seine Platzierungen in den veröffentlichten „Rankinglisten“ aussagekräftig. Zu Unrecht berufe sich der Beklagte auf Milderungsgründe. Der Milderungsgrund einer wirtschaftlichen Notlage liege nicht vor, weil die Situation des Beklagten weder unverschuldet noch existenzgefährdend gewesen sei. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Erkrankung des Beklagten diesen „aus der Bahn geworfen“ oder zu dessen Fehlverhalten beigetragen habe. Angesichts der Fortdauer der Behandlung des Beklagten sei eine Stabilisierung seiner Lebensverhältnisse zudem nicht eingetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Beiakten, wie sie im Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgeführt sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt. A. Der Senat kann in der Sache entscheiden, ohne dem Kläger zur Behebung von Fehlern des Disziplinarverfahrens oder der Disziplinarklageschrift gemäß §§ 65 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW eine (weitere) Frist zu setzen. Weder das Disziplinarverfahren noch die vom Kläger während des Berufungsverfahrens vorgelegte Disziplinarklageschrift vom 27. Oktober 2023, die dem Disziplinarverfahren zugrunde zu legen ist, weisen wesentliche Mängel im Sinne von § 54 Abs. 1 LDG NRW auf. I. Der Beklagte beruft sich zu Unrecht darauf, das Disziplinarverfahren sei fehlerbehaftet, weil vor Erhebung der Disziplinarklage eine erforderliche Beteiligung des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung unterblieben sei. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war eine Beteiligung dieser Stellen vor Erhebung der Disziplinarklage nicht erforderlich. Der Beklagte war vom Kläger darüber unterrichtet worden, der Personalrat werde auf seinen Wunsch hin vor der Erhebung der Disziplinarklage am Verfahren beteiligt. Bis zur Erhebung der Disziplinarklage hat er einen solchen Wunsch gegenüber dem Kläger nicht geäußert. Die von seinen Verfahrensbeteiligten abgegebenen Stellungnahmen enthalten ein derartiges Begehren nicht. Andere Äußerungen in dieser Hinsicht sind nicht aktenkundig. Das Vorbringen des Beklagten, es gebe E-Mails, in denen er eine Beteiligung des Personalrats gewünscht habe, findet in den Verwaltungsvorgängen keine Bestätigung. Er selbst hat solche Schreiben auch nicht vorgelegt. Deshalb geht der Senat davon aus, dass solche nicht existieren. Seine erstinstanzliche Behauptung, er habe den Wunsch einer Beteiligung des Personalrats gegenüber anderen Stellen als dem Kläger geäußert, hat der Beklagte ebenfalls nicht belegt. Solche Verlautbarungen könnten eine an den Kläger gerichtete Bitte auch nicht ersetzen. Ohne Kenntnis von einem solchen Begehren musste der Kläger den Personalrat nicht am Verfahren beteiligen. Eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vor Erhebung der Disziplinarklage war schon deshalb nicht erforderlich, weil die Schwerbehinderung des Beklagten nach dem von diesem vorgelegten Bescheid erst nach Erhebung der Disziplinarklage festgestellt worden ist. II. Der Kläger hat aufgrund des Beschlusses des erkennenden Senats vom 9. Oktober 2023 frist- und formgerecht eine neue Disziplinarklageschrift vom 27. Oktober 2023 eingereicht, um die bis dahin bestehende Unbestimmtheit der Disziplinarklageschrift vom 18. Juni 2020 zu beheben. 1. Diese Disziplinarklage ist der Entscheidung des Senats zugrunde zu legen. Legt der Kläger innerhalb der Frist, die ihm gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW zum Beheben eines wesentlichen Mangels der Disziplinarklageschrift i.S. v. § 54 Abs. 1 LDG NRW – hier demjenigen einer nicht hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit – gesetzt worden ist, eine neue Disziplinarklageschrift vor, wird diese Grundlage der disziplinaren Beurteilung durch das Disziplinargericht. Eine Behebung von wesentlichen Fehlern der Disziplinarklageschrift sieht § 54 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW ausdrücklich vor. Dies ist gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW auch noch im Berufungsverfahren möglich. Eine solche Heilung von Mängeln der Disziplinarklageschrift kann schon aus Gründen der Praktikabilität auch in der Vorlage einer gänzlich neuen Klageschrift bestehen. Voraussetzung für eine derartige Fehlerbeseitigung ist allerdings, dass dem Vorgehen keine schutzwürdigen Interessen des Beamten entgegenstehen, insbesondere also, dass die neu vorgelegte Klageschrift keine neuen belastenden Tatsachen und Beweismittel enthält. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 – 2 C 3.12 –juris Rn. 63, sowie Beschlüsse vom 26.09.2014 – 2 B 14.14 –, juris Rn. 5, und vom 10.07.2014 – 2 B 54.13 –, juris Rn. 7 m.w.N. Hiervon ausgehend steht der Zugrundelegung der Disziplinarklageschrift vom 27. Oktober 2023 im Streitfall nichts entgegen. Der Kläger hat hierin zum einen klargestellt, dass dem Beklagten die Ausübung von ungenehmigten Nebentätigkeiten in Zeiten seiner Wiedereingliederung nach längeren Erkrankungen nicht vorgeworfen werden soll. Diese Einschränkung des Vorwurfs gegenüber einem möglichen gegenteiligen Verständnis der Disziplinarklageschrift vom 18. Juni 2020 belastet den Beklagten nicht. Zum anderen hat der Kläger die gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfe weiter konkretisiert und substantiiert. Auch insofern ist eine (zusätzliche) Belastung des Beklagten nicht zu erkennen. Insbesondere ergibt sie sich nicht daraus, dass der Kläger zum „Sachverhalt 3“ – Vorwurf gem. Buchstabe c) – in die Aufstellung der Zeiträume der krankheitsbedingten Dienstabwesenheiten des Beklagten unter Gliederungspunkt 3.1.1 der Disziplinarklageschrift vom 27. Oktober 2023 – Seite 26 – zusätzlich Abwesenheitszeiträume von fünf Arbeitstagen und mehr aufgeführt hat, während die Disziplinarklageschrift vom 18. Juni 2020 insofern lediglich Abwesenheitszeiten (und einen Wiedereingliederungszeitraum) von 45 Arbeitstagen und mehr aufführte. Unter dem fraglichen Gliederungspunkt war bereits in der Disziplinarklageschrift vom 18. Juni 2020 einleitend pauschal auf die bei den Verwaltungsvorgängen befindliche Aufstellung sämtlicher Krankheitszeiten gemäß dem Personalverwaltungssystem „PersIS“ – Beiakte II, Bl. 197 – Bezug genommen worden. Demzufolge lag schon seinerzeit ein Verständnis nahe, dass dem Beklagten eine Ausübung der Nebentätigkeit an sämtlichen dieser Aufstellung zu entnehmenden Tagen krankheitsbedingter Dienstabwesenheit vorgeworfen werden sollte. Eine gleichlautende einleitende Bezugnahme findet sich nunmehr in der Disziplinarklageschrift vom 27. Oktober 2023. Sie wird ergänzt durch den ausdrücklichen Hinweis auf weitere, nicht ausdrücklich aufgeführte Dienstabwesenheiten in der genannten Aufstellung. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Beklagte die Aufstellung in der ursprünglichen Disziplinarklageschrift dahingehend aufgefasst hätte, andere Zeiträume würden von dem erhobenen Disziplinarvorwurf nicht erfasst. Vielmehr hat er sich ohne Beschränkung auf bestimmte Zeiträume allgemein gegen den Vorwurf verteidigt, überhaupt ungenehmigten Nebentätigkeiten des behaupteten Umfangs nachgegangen zu sein. 2. Die Disziplinarklage vom 27. Oktober 2023 genügt insoweit, als die in ihr erhobenen Vorwürfe nach den im erstinstanzlichen Verfahren mit Beschluss vom 4. Oktober 2021 und mit Beschluss des Senats vom 13. November 2023 erfolgten Beschränkungen noch Gegenstand des Verfahrens sind, den Anforderungen des § 52 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW, insbesondere derjenigen hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit hinsichtlich der erhobenen disziplinaren Vorwürfe. a) Bezogen auf den unter Buchstabe a) der Disziplinarklageschrift erhobenen Vorwurf unzulässiger Datenabfragen ergeben sich die Einzelheiten, mit denen der Beklagte Dienstpflichtverletzungen begangen haben soll, mit der erforderlichen Bestimmtheit aus den Ausführungen des Klägers unter Ziffer 5, Sachverhalt 1, Seite 9 f. der Disziplinarklage. b) Hinsichtlich des unter Buchstabe c) der Disziplinarklageschrift vom 27. Oktober 2023 erhobenen Vorwurfs, der Beklagte sei „während seiner krankheitsbedingten Dienstabwesenheit über eine Dauer von mehr als 10 Jahren einer ungenehmigten Nebentätigkeit nachgegangen und [habe] hierdurch gegen seine Pflicht zum vollen dienstlichen Einsatz gemäß § 34 S. 1 BeamtStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW i.V.m. § 6 Abs. 1 NtV NRW verstoßen“, ist das dem Beklagten als Dienstvergehen vorgeworfene Verhalten nunmehr zeitlich wie inhaltlich ebenfalls mit hinreichender Bestimmtheit beschrieben. Der einleitenden Beschreibung des dem Beklagten im Zusammenhang mit unerlaubten Nebentätigkeiten vorgeworfenen Verhaltens ist, gleichsam „vor die Klammer gezogen“, zunächst zu entnehmen, dass diesem – ausschließlich – die Ausübung von ungenehmigten Nebentätigkeiten „während krankheitsbedingter Dienstabwesenheit“ vorgeworfen werden soll. Die dort genannte Zeitspanne „von mehr als 10 Jahren“, in der ihm die Ausübung ungenehmigter Nebentätigkeiten als Dienstvergehen vorgeworfen werden soll, wird sodann unter Ziff. 5, Sachverhalt 3, Gliederungspunkt 3.1.1, der Disziplinarklageschrift auf Seite 26 näher als der Zeitraum vom 12. Dezember 2005 bis zum 15. Oktober 2018 bestimmt. Dieser Zeitraum erfährt nicht etwa dadurch eine weitere Eingrenzung, dass unter Gliederungspunkt 3.2 eine Betätigung des Beklagten für die Z. „im Jahr 2007 - 2012“ aufgeführt wird. Dies ist ersichtlich nicht als Beschränkung des Vorwurfs zu verstehen. Aus den nachfolgenden Ausführungen in der Disziplinarklageschrift (vgl. die Seiten 39, 40, 43, 66) ergibt sich, dass dem Beklagten auch bereits seine Betätigung für die Z. als „Vertrauensmitarbeiter“ ab dem 17. Februar 2006 und als „Vermögensberater“ ab Juni 2006 zur Last gelegt werden soll. In der Folge werden in der Disziplinarklageschrift die innerhalb des vorgenannten Zeitraums liegenden Zeiten krankheitsbedingter Dienstabwesenheiten von fünf Arbeitstagen und mehr im Einzelnen aufgeführt. Nach der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Beschränkung des Disziplinarverfahrens erschöpft sich der disziplinare Vorwurf gegen den Beklagten, über den im Streitfall zu befinden ist, auf die Ausübung von Nebentätigkeiten in diesen Zeiträumen. Deshalb kann dahinstehen, ob die hierüber hinausgreifende pauschale Bezugnahme auf Akteninhalte, die nicht zum Gegenstand der Disziplinarklageschrift gemacht worden sind, den Bestimmtheitsanforderungen des § 52 Abs. 2 S. 1 LDG NRW genügt. Die dem Beklagten in den vorgenannten Zeiträumen im Einzelnen vorgeworfenen Nebentätigkeiten ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen in der Disziplinarklageschrift. Dabei sind die Betätigungen, die dem Kläger als Dienstpflichtverletzungen vorgeworfen werden, jeweils durch einen ausdrücklichen Hinweis auf dessen Krankheitszeiträume bezeichnet. Soweit die Disziplinarklage über diesen zeitlichen und inhaltlichen Rahmen hinausgehend weitere Ermittlungsergebnisse aufführt, findet dies eine Erklärung in dem Bestreben, ein Gesamtbild der Nebentätigkeiten des Beklagten im streitbefangenen Zeitraum zu zeichnen, das etwa für die Maßnahmebemessung von Bedeutung sein kann. Dies gibt keinen Anlass für ein Verständnis, dem Beklagten sollten weitere Handlungen außerhalb des dargestellten zeitlichen und inhaltlichen Rahmens als Dienstvergehen vorgeworfen werden. B. Die Disziplinarklage ist begründet. Wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht festgestellt hat, hat der Beklagte ein vorsätzliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen, wegen dessen er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig unwiderruflich verloren hat. Deshalb ist er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. I. Der Senat hat zu dem Verhalten des Beklagten, das diesem nach den im erstinstanzlichen und im Berufungsverfahren erfolgten Beschränkungen noch als Dienstvergehen vorgeworfen wird, die folgenden tatsächlichen Feststellungen getroffen: 1. Krankheitszeiträume Der Beklagte war in der Zeit von Ende 2005 bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung in den folgenden Zeiträumen mit einer Dauer von fünf Arbeitstagen und mehr dienstunfähig erkrankt: - 12. Dezember 2005 bis zum 30. September 2007 (452 Arbeitstage) - 4. Januar 2010 bis 8. Januar 2010 (5 Arbeitstage) - 21. Juni 2010 bis zum 20. Mai 2011 (237 Arbeitstage) - 3. Juni 2011 bis zum 20. Juni 2012 (263 Arbeitstage) - 4. März 2013 bis 8. März 2013 (5 Arbeitstage) - 26. November 2013 bis 6. Dezember2013 (9 Arbeitstage) - 6. März 2014 bis 12. März 2014 (5 Arbeitstage) - 29. Oktober 2014 bis zum 2. Januar 2015 (45 Arbeitstage) [die Benennung des 26. Oktober 2014 in der Disziplinarklageschrift beruht auf einem Übertragungsfehler von Bl. 197 der Beiakte II] - 16. September 2015 bis zum 4. Oktober 2015 (13 Arbeitstage) - 6. November 2015 bis 12. November 2015 (5 Arbeitstage) - 28. November 11.2015 bis 4. Dezember 2015 (5 Arbeitstage) - 4. April 2016 bis zum 2. Mai 2016 (21 Arbeitstage) - seit dem 13. Oktober 2016 bis zum 15. Oktober 2018 (der Tag vor der am 16. Oktober 2018 erfolgten Zustellung der vorläufigen Dienstenthebung vom 10. Oktober 2018) (503 Arbeitstage) 2. Ausbildungen, Gewerbeanmeldungen und Erlaubniserteilungen Am 31. Mai 2006 – während eines der o.g. Zeiträume längerer Erkrankung – schloss der Beklagte beim NH. e.V. (JZ.) eine Grundausbildung im Versicherungswesen sowie eine Prüfung in den Bereichen „Berufliche Grundlagen“ und „Fachwissen“ erfolgreich ab. Unter dem 7. Juni 2006 wurde ihm eine Urkunde der BJ. AG (Z.) über eine Beförderung zum Vermögensberaterassistenten ausgestellt. Unter dem 6. Dezember 2007 wurde dem Beklagten vom Landrat des Kreises TG. eine Maklergenehmigung gemäß § 34 c GewO erteilt, die eine ihm unter dem 8. November 2007 zunächst erteilte Erlaubnis ersetzte. Hierin wurde die Erlaubnis erteilt, gewerbsmäßig Darlehnsverträge, Anteilscheine von Kapitalanlagegesellschaften und ausländische Investmentanteile zu vermitteln. Bereits am 4. Dezember 2007 hatte der Beklagte bei der Stadt ME. ein Gewerbe betreffend die „Vermittlung von ausländischen Investments, Vermittlung von inländischen Investments, Kredit und Versicherungsvermittlung“ für eine Betriebsstätte unter der Anschrift ZD.-straße 4, ME., angemeldet. Die Anmeldung nimmt auf die Erlaubnis des Kreises TG. vom 8. November 2007 Bezug. Als Hauptniederlassung (falls Betriebsstätte lediglich Zweigstelle ist) ist hierin die Anschrift RP.-straße 17, ME., benannt, als Datum des Beginns der angemeldeten Tätigkeit der 1. Januar 2008. Am 9. Februar 2009 erfolgte seitens des Beklagten bei der Stadt T. eine weitere Gewerbeanmeldung für eine Betriebsstätte in der ZW.-straße 5 in T.-Nord betreffend die „Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen, Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Darlehen, Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft und Erwerb von ausländischen Investmentanteilen gemäß § 34 c GewO“. Die Anmeldung nimmt Bezug auf die Genehmigung des Kreises TG. vom 6. Dezember 2007. Als Adresse des Beklagten und als frühere Betriebsstätte wird die Anschrift ZD.-straße 4 in ME., benannt, Beginn der angemeldeten Tätigkeit sei der 1. März 2009. Am 13. Oktober 2009 wurde dem Beklagten (dort als „MH.“ benannt) durch die Industrie- und Handelskammer zu B. bescheinigt, dass sein Betrieb registriert und gemäß § 27 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz für den Beruf „Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen" ausbildungsberechtigt ist. Am 16. Dezember 2009 legte der Beklagte beim JZ. die Prüfung „Vermögensberater-Fachausbildung, Stufe 1“ mit der Gesamtnote 2,3 ab. Am 18. Mai 2015 wurde dem Beklagten von der IHK zu B. auf seinen Antrag hin die Erlaubnis erteilt, als Versicherungsvertreter gemäß § 34d Abs. 1 GewO tätig zu werden. Zugleich wurde er unter der betrieblichen Anschrift „VL.-straße 35, ME.“ in das Versicherungsvermittlerregister gemäß § 11 a GewO (Registernummer: YM.) eingetragen. Am 4. Dezember 2015 erhielt der Beklagte das Zertifikat der TS. (XC.) „Experte Betriebliche Altersvorsorge (XC.)“, nachdem er am selben Tag erfolgreich die Abschlussprüfung im Rahmen des Ausbildungsprogramms „Betriebliche Altersversorgung“ abgelegt hatte. Seit dem 28. November 2015 bis zum Prüfungstag einschließlich war er krankheitsbedingt dienstabwesend gewesen. Am 28. Februar 2017 – der Beklagte war seit dem 13. Oktober 2016 langdauernd erkrankt – nahm dieser eine Gewerbeummeldung bei der Stadt ME. vor. Danach sollte die bisherige Betriebsstätte unter der Anschrift „VL.-straße 35, ME.“ zum 1. Januar 2017 aufgegeben und der Betrieb als Hauptniederlassung unter der privaten Wohnanschrift des Beklagten „YB.-straße 87, ME.“ fortgeführt werden. 3. Vom Beklagten ausgeübte Tätigkeiten im Versicherungsgewerbe aa) Nach Auskunft der Z. vom 4. Februar 2019 war der Beklagte zwischen dem 17. Februar 2006 und dem 7. Juni 2006 für die Z. als Vertrauensmitarbeiter tätig. In diesem Zeitraum war er – wie bereits ununterbrochen seit Dezember 2005 – dienstunfähig erkrankt. Die diesbezügliche Vereinbarung sah nach der Auskunft vor, dass der Vertrauensmitarbeiter Kontakte zu Kunden herstellen und Besuchstermine vereinbaren, jedoch über keine Vertragsabschluss- bzw. Unterschriftsbefugnis verfügen solle. Dies solle dem übergeordneten Vermögensberater obliegen. Nach Beförderung zum Vermögensberater-Assistenten durch die Z. war der Beklagte, dessen Erkrankung bis zum 30. September 2007 andauerte, sodann vom 7. Juni 2006 bis zum 30. Juni 2013 als gebundener Vermittler als Vermögensberater für die Z. tätig. Nach Angaben der Z. konnte er in diesem Zeitraum 250 Kunden gewinnen, von denen im Laufe der Zeit 130 wieder verloren gingen, und kam es zu 1.336 Vertragsabschlüssen, von denen ein hoher Teil wieder storniert wurde. In dieser Zeit war der Beklagte nach dem 4. Januar 2010 für fünf Arbeitstage, zwischen dem 21. Juni 2010 und dem 20. Mai 2011 für eine Dauer von 237 Arbeitstagen und zwischen dem 3. Juni 2011 und dem 20. Juni 2012 für 263 Arbeitstage krankheitsbedingt dienstabwesend. Die Kündigung des Vertriebspartnervertrages mit der Z. erfolgte am 2. Januar 2012 – während des zuvor genannten Abwesenheitszeitraums. Die Z. bestätigte diese Kündigung mit einem an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 27. Februar 2012 mit dem Betreff „Ihr Vermögensberatervertrag vom 01.08.2007“. bb) Am 19. Dezember 2011 – ebenfalls während des zuvor genannten Dienstabwesenheitszeitraums – hatte der Beklagte mit der X. Gesellschaft für Finanzberatung und Vermittlung AG (X. AG) einen Vertriebsvertrag abgeschlossen. Hierzu erläuterte er in einem Schreiben an die Finanzverwaltung NRW vom 15. Juni 2015, er sei in dem Zeitraum zwischen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses bei der Z. Ende 2012 und dem Wirksamwerden der Kündigung nach 18 Monaten, in dem er nicht unter eigenem Namen habe handeln können, für eine X. Agentur IP. als Vermittler tätig geworden. Schwerpunkt der Tätigkeit sei es gewesen, „den bestehenden Kundenbestand zu pflegen und in Vorbereitung auf die Zeit außerhalb der Vorgaben der Kündigungsfrist [,] neue Kundenkontakte aufzubauen“ . Unter dem 22. Januar 2014 schloss er mit Wirkung vom 1. November 2013 einen Partnervertrag mit der X. AG ab. Nach Auskunft der X. AG war er bis zum 27. Januar 2015 als Vertriebspartner für die X. AG in selbständig eingerichteten Büroräumen tätig. Er habe einen Kunden betreut und einen Vertragsabschluss durchgeführt. Unter dem 8. April 2015 machte eine Rechtsanwaltskanzlei im Namen der X. AG gegenüber dem Beklagten eine Vertragsstrafenforderung wegen „Ausspannung“ von vier namentlich benannten Kunden zu Lasten der X. AG geltend. cc) Am 26. November 2014 unterschrieb der – seit dem 29. Oktober 2014 erneut längerfristig erkrankte – Beklagte eine Courtagevereinbarung mit dem Maklerbüro HS. O. in FO.. Darin wurde vereinbart, Courtagen für die Vermittlung von Kunden/Verträgen zwischen den Vertragsparteien zu 50 % zu teilen. Die Courtage sollte bei Auszahlung durch das gewählte Unternehmen an das Maklerbüro O. fällig werden. dd) Am 16. Januar 2015 unterzeichnete der Beklagte bei der IW. AG einen Personalbogen als Kooperationspartner. Nach deren Auskunft hatte der Beklagte, der als Vertragspartner nach § 34d GewO dort angebunden gewesen sei, 61 Kunden und 140 Verträge in seinem Bestand. Er habe eine Unterstruktur gehabt und sei als Führungskraft für 4 Mitarbeiter tätig gewesen. Mit Schreiben vom 16. Januar 2018 bestätigte die IW. AG die Kündigung des mit dem Beklagten, der seit dem 13. Oktober 2016 längerfristig erkrankt war, abgeschlossenen Vertrages zum 31. Dezember 2017. ee) Am 13. April 2015 erhielt der Beklagte von der HP. GEK einen Werbevertrag mit rückwirkender Geltung zum 1. April 2015, nachdem er einen Gewerbenachweis und eine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung übersandt hatte. In diesem Zusammenhang erfolgte am 15. April 2015 auch die Erteilung einer Mitgliedschaftsbescheinigung nach § 175 SGB V für Herrn HJ. A.. Diese wurde dem Beklagten übersandt unter der Anschrift „Direktion der IW. AG, Finanzberatung und Vermittlung, …, GQ.-straße. 58, B.“. ff) Am 28. Juni 2017 unterzeichnete der seit dem 13. Oktober 2016 längerfristig erkrankte Beklagte einen „Finanzmanager Vertrag“ mit der K. Finanz AG (K.). Nach diesem Vertrag ist der „Finanzmanager“ selbständiger Gewerbetreibender im Hauptberuf gemäß §§ 84, 92 HGB und handelt als Versicherungsvertreter im Status eines Mehrfachagenten als Unterbevollmächtigter der K.. Für seine Vermittlungstätigkeit erhält er erfolgsabhängige Provisionen. Nach Auskunft der K. hat der Beklagte, der zu dieser Zeit wiederum längerfristig erkrankt war, sein erstes selbst vermitteltes Neugeschäft am 12. Juli 2017 eingereicht. Er habe 82 Kontakte angelegt, über 38 Kunden mit mindestens einem Vertrag verfügt und 93 Verträge abgeschlossen, davon 29 nach dem 21. März 2018, dem Tag der Durchsuchung im Disziplinarverfahren. An Provisionseinnahmen habe er erzielt 8.913,62 EUR im Jahr 2017 – er war ganzjährig erkrankt –, 5.327,10 EUR im Jahr 2018 – er war bis zu seiner Suspendierung Mitte Oktober 2018 erkrankt – und 587,26 EUR in der Zeit von Januar bis Anfang Mai 2019. gg) Seit dem 22. November 2017 besteht eine Vermittlervereinbarung zwischen dem – seinerzeit seit dem 13. Oktober 2016 dienstunfähig erkrankt gewesenen – Beklagten und der SG. GmbH über eine Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter im Status eines Ausschließlichkeitsvertreters. Die Vergütung besteht in der Gewährung erfolgsabhängiger Vermittlungsprovisionen. hh) Am 18. Januar 2018 schloss der – seinerzeit dienstunfähig erkrankte – Beklagte ferner einen Vertrag für ungebundene Versicherungsvertreter mit der KF. Versicherungs-AG. 4. Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit Ausweislich einer Bescheinigung der IK. & LD. Steuerberatungskanzlei vom 8. November 2011 erzielte der Beklagte im Jahr 2009 Betriebseinnahmen bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sowie Einnahmen im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in Höhe von insgesamt 122.651,02 Euro. Im Jahr 2009 wurde der Beklagte als Vermögensberater von der Z. in der Publikation „XI.“ in der Rubrik „Erfolgsspiegel“ für die Monate Januar bis Juni 2009 in einer Bestenliste für das Eigengeschäft auf Platz 7 (von 40) (5.999,80 Euro) und für das Gruppengeschäft auf Platz 2 (von 40) gelistet (5.326,00 Euro). Im Zeitraum vom 1. Mai 2009 bis zum 30. Juni 2009 erwirtschaftete der Beklage für eine TB. GmbH einen Kundengewinn in Höhe von 9.277,59 Euro. Hierfür erhielt er von der GmbH eine Vermittlungsprovision in Höhe von 1.391,64 Euro (15 % des Kundengewinns). Ausweislich einer weiteren Bescheinigung der IK. & LD. Steuerberatungskanzlei vom 12. Dezember 2011 erzielte der Beklagte im Jahr 2010, in dem er seit dem 21. Juni längerfristig erkrankt war, Betriebseinnahmen bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in Höhe von insgesamt 101.240,04 Euro. Für den Monat September 2011 wurde der in diesem Monat längerfristig erkrankte Beklagte von der Z. in einem sogenannten „Erfolgsspiegel“ als bester Vermögensberater im Eigengeschäft genannt (3.906,90 Euro); ebenso wurde er in diesem Monat als bester Betreuer im Gruppengeschäft (Platz 1 von 60) als Regionalgeschäftsstellenleiter (4.511,70 Euro) bezeichnet. In den Jahren 2013, 2014 und 2015 erwirtschaftete der Beklagte nach eigener Darstellung nur Verluste. Für das Jahr 2016 machte der seit dem 13. Oktober 2016 erkrankte Beklagte ausweislich eines ELSTER-Formulars (Anlage EUR) zu versteuernde Betriebseinnahmen in Höhe von 22.968,93 Euro geltend; hiervon entfiel ein Betrag von 10.318,93 auf Betriebseinnahmen. Im Jahr 2017, der Beklagte war längerfristig erkrankt, erzielte dieser bei der K. Finanz AG Provisionseinnahmen in Höhe von 8.913,62 Euro, im Jahr 2018, in dem er Mitte Oktober vorläufig des Dienstes enthoben wurde, in Höhe von 5.327,10 Euro und bis Anfang Mai des Jahres 2019 in Höhe von 587,26 Euro. Beim Polizeipräsidium B. werden die Beamten einmal im Jahr auf ihre Verpflichtung hingewiesen, ihre Nebeneinkünfte offenzulegen bzw. bei Einnahmen unterhalb eines Betrages von 1.200 EUR Fehlanzeige zu erstatten. Bei den Personalakten des Beklagten befindet sich keine Mitteilung des Beklagten über Nebeneinkünfte im streitbefangenen Zeitraum. 5. Mitarbeiter/Personal und Büroräume Am 15. März 2015 schloss der Beklagte mit Herrn HJ. A. einen Arbeitsvertrag. Herr A. wurde ab dem 1. April 2015 als Bürokraft beim Beklagten mit 25 Stunden/Woche eingestellt. Die monatliche Bruttovergütung betrug 1.200,00 Euro. Ein Abrechnungsbogen für den Monat April weist einen Auszahlungsbetrag von 917,43 EUR aus. Zudem buchte der Beklagte als Führungskraft für Herrn A. am 2. Juni 2015 die Teilnahme an einem vom 22. Juni bis 24. Juni 2015 stattfindenden Seminar der IW. AG. Herr A. kündigte den Mitarbeitervertrag nach einer Erklärung des Beklagten gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Westfalen zum 30. Juni 2015, da er bei der IW. AG in die Selbständigkeit gewechselt sei. Während seiner Tätigkeit bei der IW. AG (16. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017) nutzte der Beklagte eigenen Angaben gegenüber der Finanzverwaltung von Juni 2015 zufolge zunächst Büroräumlichkeiten der IW. AG in S., DB.-straße 55a. Weiter heißt es dort, er beabsichtige, im August 2015 in ME. eine eigene Büroräumlichkeit anzumieten. Bei der IW. AG verfügte der Beklagte nach deren Auskunft vom 4. Februar 2019 über eine Unterstruktur und war als Führungskraft für 4 Mitarbeiter tätig. Am 24. März 2016 unterschrieb er als Führungskraft einen Personalbogen der IW. AG für einen Herrn BY. KR. als Datenerfasser und schloss mit diesem am selben Tag eine Assistentenvereinbarung ab. Hiernach werde Herr KR. als selbstständiger Handelsvertreter gemäß §§ 84 ff. HGB für den Beklagten tätig. Am 22. März 2016 hatten sich der Beklagte und Herr KR., der den Beklagten als seine Führungskraft benannte, für eine gemeinsame Teilnahme an einem „GRS-Seminar“ der IW. AG vom 7. bis 8. April 2016 angemeldet. Die Unterbringung sollte gemeinsam in einem Doppelzimmer erfolgen. Im Arbeitszimmer des Beklagten unter seiner Privatanschrift, das er nach seinem Schreiben an die Finanzverwaltung vom 15. Juni 2015 „eigenst für die gewerbliche Tätigkeit eingerichtet[ ]“ hat, befanden sich zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung am 21. März 2018 mehrere Regale mit Aktenordnern, umfangreiche Ablagesysteme, 40 Hängeregister mit Kundenakten sowie zahlreiche Schulungsunterlagen. Darüber hinaus ergab die Auswertung des Computers des Beklagten, dass dort insgesamt 6.052 Dokumente bezogen auf die IW. AG, 1.583 Dokumente bezogen auf die X. sowie 562 Dokumente unter dem Stichwort „US.“ (Herr UW. US. ist Direktor der K. AG) hinterlegt waren. Dabei ist zugunsten des Beklagten nicht auszuschließen, dass softwarebedingt teilweise Dokumentenidentität besteht. Auf seinem Schreibtisch wurde ein Stempel mit folgender Aufschrift aufgefunden: „K. Finanz, WZ., Diplomverwaltungswirt“. Auf den ebenfalls dort vorgefundenen Visitenkarten der K. AG heißt es: „WZ., Diplom Verwaltungswirt, Immobiliendarlehensvermittler IHK/ Versicherungsfachmann IHK, Büros: YB.-straße 87 in ME. und Bahnhofstraße 57 in S.“. Zudem richtete der Beklagte nach eigenen Angaben im Jahr 2009 in der Innenstadt von T. ein Ladenlokal ein und eröffnete es. In einem bei seinen Unterlagen aufgefundenen Lebenslauf heißt es dazu, er betreibe in T. eine Bürofläche von 200 m². Ausweislich eines Schreibens des Beklagten an die Finanzverwaltung NRW vom 15. Juni 2015 habe sich diese Investition in Relation zu den Einkünften nicht gerechnet. 6. Bei der Hausdurchsuchung aufgefundene, in Papierform geführte Kundenakten Die Auswertung der im Rahmen der Durchsuchung beim Beklagten aufgefundenen nicht elektronischen Unterlagen ergab, dass der Beklagte in den ihm zur Last gelegten Zeiträumen krankheitsbedingter Dienstabwesenheit in mindestens 27 Fällen Verträge abschloss und in mindestens sieben Fällen besondere Tätigkeiten entfaltete, die in den Kundenakten dokumentiert sind. Wegen der Einzelheiten wird auf die Angaben auf den Seiten 58 bis 63 der Disziplinarklage vom 27. Oktober 2023 verwiesen. 7. Sonstige (Neben-) Tätigkeiten des Beklagten aa) Am November 2014 eröffnete der Beklagte, der zu diesem Zeitpunkt längerfristig erkrankt war, ein Weiterbildungskonto bei der JL. Akademie und unterzeichnete ein Stammdatenblatt, in dem er sich als Ausschließlichkeitsvermittler und Vertriebspartner der X. AG bezeichnete. bb) In der Zeit vom 1. bis 2. Oktober 2015 und vom 6. bis 7. November 2015 – während kranheitsbedingter Dienstabwesenheiten des Beklagten – führte die IW. AG in NQ. Seminare, genannt „Powermeeting“ und „Gesamtmeeting“, durch. In den Steuerunterlagen des Beklagten fanden sich Unterlagen, um Aufwendungen für diese Seminare steuerlich geltend machen zu können. bb) Im Jahr 2015 unterzeichnete der Beklagte als Teilnehmer Seminaranmeldeformulare für die AF. AG für BAV-Seminare vom 9. November 2015 bis 12. November 2015 sowie vom 30. November 2015 bis zum 3. Dezember 2015. Nach Auskunft der IW. AG wurden ihm hierfür Teilnehmergebühren belastet und ist der Beklagte auf den Teilnehmerlisten verzeichnet. Während beider Seminare hatte sich der Beklagte krankgemeldet und war dienstabwesend (06.11. – 12.11.2015, 28.11. – 04.12.2015). cc) Eine weitere Anmeldung zu einem Seminar der IW. AG vom 7. April 2016 bis zum 8. April 2016 nahm der Beklagte am 22. März 2016 vor. Zum Zeitpunkt der Veranstaltung des Seminars war der Beklagte dienstunfähig erkrankt (04.04. – 02.05.2016). dd) Am 31. Januar 2017 erhielt der – seit dem 13. Oktober 2016 dauerhaft dienstunfähig erkrankte Beklagte – von der DO. Versicherungs-Aktiengesellschaft eine Versicherungsbestätigung zum Nachweis einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung als Pflichtversicherung für Immobiliendarlehensvermittler gemäß § 34i GewO. Die vereinbarte Versicherungssumme betrug 460.000,00 Euro je Versicherungsfall. ee) Am 25. März 2017 meldete sich der – nach wie vor erkrankte – Beklagte zu einem „Gesamtmeeting“ der IW. AG am 30./31. März 2017 an. Zu demselben Meeting hatte sich ein Herr FC. angemeldet, der den Beklagten, der die Anmeldung gegenzeichnet hatte, als seine „Führungskraft“ bezeichnet hatte. ff) Im Rahmen seiner Tätigkeit für die G. Finanz AG meldete sich der – nach wie vor dienstunfähg erkrankte – Beklagte am 3. März 2018 zu von dieser im „Expertennetzwerk“ angebotenen Gesamtmeetings am 16./17. März 2018, 08./09. Juni 2018 und 05./06. Oktober 2018 an. gg) Zudem war der Beklagte im Frühjahr 2018 – er war längerfristig erkrankt – für die G. Finanz AG an der Erstellung einer Werbebroschüre zum Thema „ZR.Betriebsrente“ beteiligt. In dieser Broschüre wird der Beklagte auch als Ansprechpartner für das hierfür zu führende, individuelle Beratungsgespräch ausgewiesen. ii) In einem bei den Unterlagen des Beklagten aufgefundenen Lebenslauf heißt es, er sei seit 2008 freier Mitarbeiter der TB. AG; es gehe um den „Vertrieb von hochrentablen Geldanlagen“. Zwischen dem 1. März 2010 und dem 9. August 2010 unterhielt der – seit dem 21. Juni 2010 bis zum 20. Mai 2011 längerfristig erkrankte – Beklagte, der als Kaufmann bezeichnet wird, als Kapitalgeber mit der TB. GmbH als Kapitalnehmerin einen ST.-Vertrag. In Zusammenarbeit mit der vorgenannten TB. GmbH vermittelte er Anteile an einem Fonds (SB.) an Kunden und erhielt hierfür Provisionen in Höhe von 15 % bezogen auf den avisierten Kundengewinn. Von unterschiedlichen Kapitalgebern, die der Beklagte ebenfalls durch den Abschluss von ST.-Verträgen akquirierte, wurde Investitionskapital von über 267.000,00 Euro eingesammelt und in Anteilen an dem Master Fund über die UBS-Bank in der Schweiz angelegt. Ziel war es, den jeweiligen Kapitalgebern hohe Renditen auskehren zu können. Stattdessen kam es in der Folge gegenüber einzelnen Kunden zu Rückzahlungskonflikten. Einer der in diesem Zusammenhang abgeschlossenen ST.-Verträge mit einer Frau VF. datiert vom 18. August 2010. Dieser Zeitpunkt fällt in die vorgenannte längerfristige krankheitsbedingte Dienstabwesenheit des Beklagten. 8. Durchführung privat motivierter Datenabfragen Am 22. Februar 2016 um 10:18 Uhr, 10:19 Uhr, 10:28 Uhr, 10:29 Uhr, 10:32 Uhr, 10:33 Uhr, 10:34 Uhr, am 30. Mai 2016 um 14:22 Uhr, am 6. Juni 2016 um 15:37 Uhr und am 6. Juli 2016 um 15:18 Uhr, 15:20 Uhr, 15:25 Uhr, 15:38 Uhr und 15:40 Uhr wurden durch den Beklagten im PP B., B., P.-straße 102, unter seiner dienstlichen Kennung (F.) verschiedene personenbezogene Daten von vier männlichen Personen und einer weiblichen Person in den polizeilichen Auskunftssystemen VVW (13 mal) bzw. POLAS/ INPOL (1 mal) erhoben, ohne dass diese hierin eingewilligt hatten oder es hierfür einen dienstlichen Grund gab. Die vorstehenden Feststellungen beruhen, soweit es um den Vorwurf unerlaubter Nebentätigkeiten geht, auf dem Inhalt der vom Kläger vorgelegten Verwaltungsvorgänge, insbesondere den bei der Durchsuchung vorgefundenen Unterlagen, sowie dem (insoweit deckungsgleichen) Vorbringen der Beteiligten. Der Beklagte ist dem auf die Ermittlungsergebnisse gestützten Vorbringen des Klägers nicht substantiiert entgegengetreten. Sein Vorbringen im gerichtlichen Verfahren, mit dem er im Wesentlichen Ausführungen zu den Hintergründen seines Verhaltens zu erläutern versucht sowie eine Darstellung seiner gewerblichen Einnahmen und des zeitlichen Aufwands seiner Nebentätigkeit abgibt, ziehen die oben wiedergegebenen tatsächlichen Feststellungen zu der Nebentätigkeit nicht in Zweifel. Die Feststellungen zu den Datenabfragen ohne dienstlichen Hintergrund hat der Beklagte durchgängig eingeräumt. Auch der Senat legt insoweit gemäß § 56 Abs. 2 LDG NRW die tatsächlichen Feststellungen im Bußgeldbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 19. Januar 2017 zugrunde. II. Der Senat sieht keinen Anlass, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beschränkung des Disziplinarverfahrens rückgängig zu machen und die von diesem ausgeschiedenen Vorwürfe wieder in das Disziplinarverfahren einzubeziehen. Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, hätte es auf Art und Ausmaß der gegen den Beklagte auszusprechenden Disziplinarmaßnahme keine Auswirkungen, wenn dem Beklagten zusätzlich noch die Vorwürfe unter Nummer 2 der Disziplinarklage zu Recht zur Last zu legen wären. III. Der Senat schließt sich im Ergebnis der Bewertung des Verwaltungsgerichts an, dass der Beklagte sich mit dem oben festgestellten Verhalten, soweit es noch Gegenstand der disziplinaren Beurteilung ist, eines sehr schwerwiegenden vorsätzlichen einheitlichen innerdienstlichen Dienstvergehens schuldig gemacht hat, indem er im Zeitraum von 2006 bis zur Zustellung der Verfügung über die vorläufige Dienstenthebung am 16. Oktober 2018 während der ihm zur Last gelegten Zeiten krankheitsbedingter Dienstunfähigkeiten von ganz erheblicher Dauer – mehr als die Hälfte der angefallenen Arbeitstage –, ungeachtet wechselnden Umfangs sowie unterschiedlichen wirtschaftlichen Erfolgs, genehmigungsbedürftige, jedoch nicht genehmigte und auch nicht genehmigungsfähige Nebentätigkeiten ausgeübt hat. Zudem hat er durch unzulässige Datenabfragen gegen seine Dienstpflichten verstoßen. Wegen der Begründung wird zunächst verwiesen auf die Gründe des angefochtenen Urteils. Diese behalten in ihrem Ergebnis ungeachtet der Begrenzung des im Streitfall zu beurteilenden disziplinaren Vorwurfs auf die Ausübung von Nebentätigkeiten (nur) in Zeiten krankheitsbedingter Dienstabwesenheiten weiterhin Bestand. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, handelt es sich bei der Ausübung von ungenehmigten Nebentätigkeiten in Zeiten krankheitsbedingter Dienstabwesenheit um Dienstpflichtverletzungen, denen gegenüber der „normalen“ Ausübung von ungenehmigten Nebentätigkeiten ein erheblich gesteigertes Gewicht zukommt. Die krankheitsbedingten Abwesenheitszeiten des Beklagten von fünf Arbeitstagen und mehr im streitbefangenen Zeitraum, die in der Disziplinarklage vom 27. Oktober 2023 ausdrücklich aufgeführt sind, summieren sich auf 1.568 Arbeitstage. Nach unbestrittenen Berechnungen des Klägers fielen in diesem Zeitraum insgesamt 3.036 Arbeitstage an. An mehr als der Hälfte dieser Tage war der Beklagte demzufolge krankheitsbedingt dienstabwesend. Dieses Verhältnis rechtfertigt es nach der Bewertung des erkennenden Senats, sich ungeachtet der Nichtberücksichtigung der Ausübung von Nebentätigkeiten in den – weniger als 50 Prozent der „regulären“ Arbeitszeit ausmachenden – Zeiten, in denen er (auch) Dienst leistete, im Ergebnis in vollem Umfang der Bewertung des Verwaltungsgerichts anzuschließen. Das Vorbringen des Beklagten gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. 1. Entgegen der Annahme des Beklagten besteht kein Grund, im Streitfall seine Ausübung nicht genehmigter Nebentätigkeiten während Krankheitszeiträumen bis November 2010 aufgrund des Disziplinarverfahrens unberücksichtigt zu lassen, das vom LKA am 9. November 2009 eingeleitet und nach Angaben des Beklagten mit Einstellungsbescheid vom 12. November 2010 gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 LDG NRW eingestellt worden ist. Das vom Beklagten insofern für einschlägig gehaltene Verwertungsverbot gemäß § 16 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 bis 3 LDG NRW gibt hierfür nichts her. Hiernach unterliegen auch Disziplinarvorgänge, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben, nach Ablauf der dort geregelten Tilgungsfristen einem Verwertungsverbot. Sie dürfen bei weiteren Disziplinarmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden, § 16 Abs. 1 LDG NRW, hiermit verbundene Eintragungen in der Disziplinarakte sind einschließlich der entstandenen Vorgänge zu vernichten, § 16 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW. Es ist nicht erkennbar, dass und inwiefern der Kläger – oder das Verwaltungsgericht – gegen dieses Ver- und Gebot verstoßen haben könnte. Weder befinden sich die Disziplinarvorgänge des früheren Verfahrens bei den vom Beklagten vorgelegten Personalakten noch ist erkennbar, dass diese Vorgänge im Rahmen des behördlichen – oder gerichtlichen – Disziplinarverfahrens zum Nachteil des Beklagten berücksichtigt worden wären. Vielmehr resultieren die Erkenntnisse, die zu dem Disziplinarverfahren geführt haben, aus neuen Ermittlungen des Klägers. Eine irgendwie geartete „materielle Sperrwirkung“ des früheren Disziplinarverfahrens ergibt sich auch nicht aus der vom Beklagten angeführten obergerichtlichen Rechtsprechung. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.2019– DL 13 S 677/18 –, juris. Im Streitfall geht es schon nach den eigenen Angaben des Beklagten nicht um die dort angesprochene Fallgestaltung, dass „ein unveränderter, dem Dienstherrn bekannter Sachverhalt … zum Gegenstand einer erneuten Würdigung unter disziplinarischen Gesichtspunkten gemacht“ wird. Im behördlichen Disziplinarverfahren hatte der Beklagte angegeben, das Disziplinarverfahren sei wegen des Vorwurfs eingeleitet worden, eine durch die Nebentätigkeitsgenehmigung vom 17. April 2009 nicht gedeckte Nebentätigkeit ausgeübt zu haben, und es sei eingestellt worden nach seinem Hinweis, dass zu den Ausbildungsinhalten auch Kundenwerbung gehöre. Über den hiermit gesetzten Rahmen gehen die im Streitfall verfolgten Vorwürfe deutlich hinaus. So wird dem Beklagten etwa ein Tätigwerden schon – weit – vor Ergehen der Nebentätigkeitsgenehmigung (seine Tätigkeit als Vertrauensmitarbeiter der Z. begann am 17. Februar 2006, der Vermögensberatervertrag mit der Z. datiert vom 7. Juni 2006) mit langjähriger Fortführung auch noch nach Einstellung des früheren Disziplinarverfahrens zur Last gelegt. Auch in qualitativer Hinsicht geht es um eine Betätigung, deren Verdacht ersichtlich nicht durch den vom Kläger vorgetragenen Hinweis auf angebliche Ausbildungsinhalte hätte ausgeräumt werden können. 2. Der Hinweis des Beklagten, der Polizeipräsident B. sei erst seit seiner Versetzung im September 2013 sein Disziplinarvorgesetzter, geht ebenfalls ins Leere. Dessen Befugnis zur disziplinaren Ahndung von Dienstvergehen erfasst auch solche Dienstpflichtverletzungen, die in die Zeit der Zugehörigkeit zu anderen Stammdienststellen fallen. 3. Die umfangreichen Ausführungen des Beklagten zum Umfang und angeblichen persönlichen Beziehungen zu seinem „Kundenkreis“, zu Einzelheiten seiner Nebentätigkeiten und zur Höhe seiner hieraus im Laufe der Jahre erzielten Gewinne entkräften nicht die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass er im gesamten ihm vorgeworfenen Zeitraum durchgängig genehmigungsbedürftigen Nebentätigkeiten in einem erheblichen Umfang nachgegangen ist. Das Verwaltungsgericht hat seine Bewertung ausdrücklich auf eine Gesamtschau der aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlichen Einzelfeststellungen gestützt. Die Lichtbilder seines häuslichen Arbeitszimmers belegten den Umfang der Nebentätigkeiten des Beklagten ebenso wie die bei den Akten befindlichen, vom Beklagten als Vermittler und Führungskraft unterzeichneten Verträge und sonstigen Formulare sowie sonstigen Erkenntnisse. Im Rahmen dieser Gesamtschau hat es genauere Feststellungen zum zeitlichen Einsatz des Beklagten und zu dessen finanziellem Ertrag für nicht erforderlich gehalten. Entgegen der Annahme des Beklagten ist es dabei ersichtlich auch nicht von einem Zusammenhang zwischen dessen zeitlichem Aufwand für die Ausübung seiner Nebentätigkeiten und seinem wirtschaftlichen Ertrag im Laufe der Jahre ausgegangen. Der erkennende Senat teilt diese Gesamtbewertung nach Auswertung der vom Kläger in den behördlichen Ermittlungsvorgängen zusammengetragenen Ermittlungsergebnisse. Insbesondere ergibt sich hieraus, dass der Beklagte durchgängig seit Beginn seiner Tätigkeit für die Z. als Vertrauensmitarbeiter am 17. Februar 2006, der am 7. Juni 2006 der Abschluss eines Vermögensberatervertrags nachfolgte, mit unterschiedlichen Vertragspartnern zusammenarbeitete, um mit Vermittlungstätigkeiten im Versicherungs- und Finanzsektor Provisionseinnahmen zu erzielen. Das stellt er auch selbst nicht in Abrede. Hierzu erwirkte er die erforderlichen gewerberechtlichen und sonstigen Genehmigungen. Ferner ergibt sich aus den vom Kläger zusammengetragenen Unterlagen, dass der Beklagte dieser gewerblichen Betätigung auch in den ihm vorgeworfenen Zeiträumen längerfristiger erkrankungsbedingter Dienstabwesenheiten nachging. Ein Ruhen dieser Betätigungen, geschweige denn deren Beendigung, etwa in Form einer Gewerbeabmeldung, ist in keinem dieser Zeiträume festzustellen. Vielmehr erfolgten auch weiterhin „Umstrukturierungen“ dieser Betätigungen, etwa die Kündigung des Vertragsverhältnisses mit der Z. und der Abschluss eines Vertriebspartnervertrages mit der X. nebst Nachtrag Ende 2011/ Anfang 2012 – der Beklagte war vom 3. Juni 2011 bis zum 20. Juni 2012 263 Arbeitstage lang erkrankt. Im Erkrankungszeitraum vom 29. Oktober 2014 bis zum 2. Januar 2015 schloss er eine Courtagevereinbarung mit einem Maklerbüro O.. Im Erkrankungszeitraum ab dem 13. Oktober 2016 meldete er sein Gewerbe am 28. Februar 2017 nicht etwa ab, sondern um – für eine Tätigkeit einer Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen“ in seinem Wohnhaus – und erlangte am 7. März 2017 eine Erlaubnis als Immobiliendarlehensvermittler von der IHK B.. Die bei der Durchsuchung bei ihm aufgefundenen nicht-elektronisch geführten Unterlagen belegen ebenfalls seine gewerbliche Betätigung in Krankheitszeiten. Auch das stellt der Beklagte letztlich nicht in Abrede. Seine Ausführungen dienen ersichtlich allein dem Zweck, persönliche Verbindungen zu seinen Kunden sowie einen geringeren Umfang seiner außerdienstlichen gewerblichen Betätigungen in zeitlicher Hinsicht sowie hinsichtlich der erzielten Gewinne darzutun. Er macht selbst nicht geltend, dass er seine Nebentätigkeiten in Zeiten krankheitsbedingter Dienstabwesenheit habe ruhen lassen. Diese auf eine Gesamtschau der über seine außerdienstliche Betätigung gesammelten Beweismittel gestützte Bewertung vermag der Beklagte mit seinen Ausführungen zu einzelnen Details nicht zu erschüttern. So ändern etwa seine Erläuterungen, warum er die vorgenommenen behördlichen Anmeldungen vorgenommen habe, nichts daran, dass diese tatsächlich vorgenommen worden sind, um eine gewerbliche Tätigkeit fortzuführen, die ihm ohne entsprechende Nebentätigkeitsgenehmigung nicht erlaubt war. Die schlichte Anzahl der nachgesuchten und erhaltenen verschiedenen Genehmigungen belegt jedenfalls die Beharrlichkeit, mit der der Beklagte an seinem Bemühen um Ausübung seiner Nebentätigkeiten zur Erlangung von Provisionseinnahmen festgehalten hat. Dasselbe gilt für die Anzahl der unterschiedlichen festgestellten außerdienstlichen Betätigungen, mit denen der Beklagte sich bemüht hat, gewerbliche Einkünfte zu erzielen. Insofern ist es nicht von ausschlaggebender Bedeutung, wie viele einzelne Kundenbeziehungen in diesem Rahmen aufgebaut oder gepflegt wurden und welche Einkünfte letztlich erzielt werden konnten. Für die dienstrechtliche Beurteilung einer Nebentätigkeit eines Beamten ist nur maßgebllich, ob diese mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgte. Unerheblich ist dagegen, ob der erstrebte Gewinn tatsächlich eingetreten ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.10.2019 – 3d A 3489/18.O –, juris Rn.169. Insofern verringert auch das Vorbringen, eine „Mitnahme“ von Versicherungskunden von einer zur nächsten Vertriebsplattform habe schon zu Provisionseinnahmen geführt, nicht das Gewicht des Fehlverhaltens. Dasselbe gilt für einen eventuellen Wunsch, betreute Kunden nach der Kündigung einer Geschäftsbeziehung weiterhin beraten zu können. Es ist kein Grund erkennbar, aus dem eine Fortsetzung einer Beratungstätigkeit nur dann möglich sein sollte, wenn diese auch zu gewerblichen Provisionseinnahmen des Beraters führt. Die Gewerblichkeit der vom Beklagten erzielten Provisions- und sonstigen Einnahmen ist ferner davon unabhängig, ob diese seinem Vortrag gemäß durch ein Tätigwerden in Angelegenheiten von Verwandten, Freunden oder Bekannten erzielt wurden. Das gilt etwa auch für dessen Geschäftsbeziehung zu der TB. GmbH, die dem Beklagten nach Aktenlage Provisionen gezahlt hat. Kommt es angesichts der Vielzahl von Einzelfeststellungen, deren Richtigkeit der Beklagte nicht in Abrede stellt und die schon für sich genommen die oben dargestellte Gesamtbewertung tragen, auf die von ihm hinsichtlich einzelner Ermittlungsergebnisse vorgetragenen Beanstandungen nicht an, kann es insofern bei folgenden Anmerkungen sein Bewenden haben: Die Behauptung des Beklagten, ihm sei eine selbstständige Vermittlung erst nach Abschluss einer Fachberaterausbildung im Jahr 2009 möglich gewesen, geht ersichtlich ins Leere. Schon der mit der Z. am 7. Juni 2006 abgeschlossene Vermögensberatervertrag ermöglichte ihm nach deren Auskunft die eigenständige Vermittlung von Versicherungen. Auf Grundlage dieses Vertrages hat er nach dieser Auskunft in den sieben Jahren seiner Geschäftsbeziehung zur Z. auch 1336 Vertragsabschlüsse getätigt und 250 Kunden geworben. Abgesehen davon ist kein Grund dafür erkennbar, Provisionen unberücksichtigt zu lassen, die der Beklagte als Vergütung für sein Tätigwerden erhalten hat, ohne als selbstständiger Vermittler aktiv geworden zu sein. Das Vorbringen des Beklagten, nicht gleichzeitig für mehre Unternehmen tätig geworden zu sein, ist nach Aktenlage widerlegt. Bereits vor Wirksamwerden seiner Kündigung bei der Z. schloss er einen Vertrag mit der X. und wurde für diese tätig, nach eigenen Angaben zunächst für eine Vermittlungsagentur. Die Angaben des Beklagten zu Provisionseinnahmen in erheblicher Höhe im Jahr 2009, die er im Zusammenhang mit der Alterssicherung der Bediensteten zweier Unternehmen erzielt habe, sind widersprüchlich und nicht plausibel. An seinem ursprünglichen Vorbringen, er sei insofern lediglich als Tippgeber aufgetreten, hat der Beklagte nicht festgehalten. Im Berufungsverfahren hat er zunächst erklärt, er habe insofern Provisionsanteile als Vermittler erhalten, Später hat er sich darauf berufen, die Werbung sei „im Rahmen seiner Ausbildung“ erfolgt. Die Angaben, wer die einzelnen Vertragsabschlüsse getätigt habe, variieren ebenfalls. Nachdem er erstinstanzlich geltend gemacht hatte, alle weiteren Tätigkeiten seien vom Fachbeauftragten der Z. erledigt worden, schreibt er diese Tätigkeit nunmehr einem Fachberater der Versicherung zu. Das Vorbringen zu einer Rückforderung der erzielten Provisionseinnahmen ist ebenfalls wechselnd. Nachdem der Beklagte zunächst behauptet hatte, die Provisionen nach einer Insolvenz der Unternehmen, die „noch im gleichen Jahr“ erfolgt sei, „kurzfristig“ wieder habe zurückzahlen zu müssen, hat er die Insolvenz der fraglichen Unternehmen, die zur Provisionsrückforderung geführt hätte, später auf Ende 2010 verlegt. Das steht wiederum im Widerspruch zu den – vom Beklagten nicht bestrittenen – Feststellungen des Klägers, über das Vermögen eines der fraglichen Unternehmen sei die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ausweislich eines Handelsregisterauszugs erst im Jahre 2015 erfolgt. Seine Angaben zu im Jahr 2009 erzielten Provisionseinnahmen erklären zudem nicht das Zustandekommen der von den Steuerberatern IK. und LD. für das Jahr 2010 bestätigten Betriebseinnahmen. 4. Der Beklagte bedurfte für die Aufnahme und Ausübung der ihm mit der Disziplinarklage vorgeworfenen Nebentätigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW einer Nebentätigkeitsgenehmigung. Schon bei seiner Tätigkeit als „Vertrauensmitarbeiter“ für die Z. ab dem 17. Februar 2006 handelte es sich ungeachtet dessen, dass er zum selbstständigen Vertragsabschluss nicht befugt war, um eine Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW. Das folgt schon daraus, dass nach seinen eigenen Angaben Provisionseinnahmen auch für das Anbahnen von Vertragsabschlüssen durch andere erzielt werden konnten. Seine Betätigung als Vermögensberater für die Z. ab dem 7. Juni 2006 stellte ebenso wie seine anderen, oben festgestellten Betätigungen zur Erlangung von Provisionseinnahmen eine gewerbliche Tätigkeit dar, für die der Beklagte ebenfalls entsprechender Nebentätigkeitsgenehmigungen bedurft hätte. 5. Der Beklagte verfügte im streitbefangenen Zeitraum von 2007 bis zum Tag vor Zustellung der Verfügung über seine vorläufige Dienstenthebung am 16. Oktober 2018 für keine der von ihm ausgeübten und ihm zur Last gelegten Nebentätigkeiten über eine Genehmigung seines Dienstherrn. Rechtlich unerheblich ist sein Einwand, für die Zeit seiner Tätigkeit als verdeckter Ermittler habe es einer solchen Genehmigung nicht bedurft. Denn diese Tätigkeit war bereits Ende 2005 beendet. Im Übrigen ist für den Senat kein Grund erkennbar, warum die Erteilung einer – rein internen – Nebentätigkeitsgenehmigung entbehrlich oder deren Erwirkung zum Aufrechterhalten der „Legende“ nicht möglich gewesen sein sollte. Die vom Beklagten erlangte Nebentätigkeitsgenehmigung von Seiten des LKA vom 14. April 2009 war ausdrücklich auf eine „Ausbildung zum IHK-geprüften Finanzkaufmann bei der Deutschen Vermögensberatung AG, J.“ beschränkt. Die Genehmigung für eine Tätigkeit als gebundener Vermittler gemäß § 34 d Abs. 4 Gewerbeordnung, die der Beklagten in seinem Antrag vom 4. März 2009 zusätzlich beantragt hatte, wurde hierin ebenso wenig erteilt wie eine Genehmigung für andere vom Beklagten ausgeübte Nebentätigkeiten zur Erlangung von Provisionen. Eine andere Nebentätigkeitsgenehmigung wurde dem Beklagten im Zeitraum von Ende 2005 bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung nicht erteilt. Der Beklagte hat auch keinen Antrag auf Erteilung einer solchen Genehmigung gestellt. Sein Vorbringen, im Zusammenhang mit seiner Abordnung zum Polizeipräsidium B. im Jahr 2012 einen Antrag auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung, mit welchem Inhalt auch immer, gestellt zu haben, der von der Personalverwaltung zunächst zurückgestellt worden sei, ist offenkundig eine Schutzbehauptung. Bei den Personalakten findet sich hierzu nichts. Einschlägige E-Mails, deren Existenz in seinem Besitz der Beklagte behauptet, hat er zu keinem Zeitpunkt vorgelegt. 6. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass dem Beklagten eine Genehmigung für die ausgeübte, überwiegend gewerbliche selbstständige Nebentätigkeit nicht hätte erteilt werden können. Das ergibt sich bereits aus dessen seit Ende 2005 angegriffener Gesundheit, die eine zusätzliche Belastung neben einem dienstlichen Einsatz nicht erlaubte. In den Zeiten, in denen der Beklagte längerfristig dienstunfähig erkrankt war und deshalb dem Dienst fernblieb oder eine Wiedereingliederung absolvierte, stand der Erteilung einer Nebentätigkeit zudem die zu befürchtende Beeinträchtigung des Ansehens des öffentlichen Dienstes entgegen. Die Allgemeinheit hätte kein Verständnis dafür, dass einem Beamten, der zur Dienstleistung wegen Erkrankung nicht in der Lage ist, aber gleichwohl aus öffentlichen Kassen alimentiert wird, erlaubt wird, nebenberuflich gewerbliche Einkünfte zu erzielen. Etwas Abweichendes ergibt sich nicht aus der dem Beklagten im Jahr 2019 antragsgemäß erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung. Der diesbezügliche Antrag des Beklagten bezog sich auf eine Tätigkeit im zeitlichen Umfang von einer Stunde monatlich mit einem Bruttoverdienst von 90 EUR, damit der Beklagte Altkunden aus dem Bestand bei Rückfragen beraten und eventuell Verlängerungen abschließen könne. Die Erteilung einer hierauf beschränkten Genehmigung – mit einem erlaubten zeitlichen Umfang von 8,2 Std. wöchentlich –, nachdem der Beklagte erklärt hatte, ab ungefähr Mitte November 2018 zur Dienstausübung wieder in der Lage zu sein, besagt nichts dafür, dass ihm auch im streitbefangenen Zeitraum für seine gewerbliche Tätigkeit eine Genehmigung erteilt worden wäre. Der Einwand des Beklagten greift nicht durch, beim Polizeipräsidium B. seien seine früheren Krankheitszeiten unbekannt gewesen. Diese sind Bestandteil der Personalakte. 7. Das Vorbringen des Beklagten ergibt nicht, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einer vorsätzlichen Begehung des Verstoßes gegen das Verbot der Ausübung ungenehmigter Nebentätigkeiten ausgegangen ist. Dem Beklagten war aufgrund der regelmäßigen Belehrungen seitens des Dienstherrn bewusst, dass er für gewerbliche Nebentätigkeiten einer Nebentätigkeitsgenehmigung bedurfte. Das zeigt nicht zuletzt auch die Tatsache, dass er im Jahr 2009 (erfolglos) einen Genehmigungsantrag gestellt hatte, um seine bereits seit Februar 2006 ausgeübte provisionsbasierte Tätigkeit für die Z., für die er seit Ende 2007 gewerbliche Erlaubnisse und Gewerbeanmeldungen erwirkt hatte, zu legalisieren. Auf Nachfrage des LKA hatte er diesem im März 2012 eine inhaltlich unrichtige, dem äußeren Anschein nach von der Z. stammende Kündigungsbestätigung übersandt mit der unwahren Behauptung, „schon seit Februar 2010 in keiner [F]orm mehr tätig“ zu sein und dies bis zur Wirksamkeit der Kündigung auch nicht mehr sein zu werden. Dies diente ersichtlich dem Bestreben, den Verdacht der Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit auszuräumen. Diese Vertuschungshandlung ist nur dadurch zu erklären, dass ihm bewusst war, eine Genehmigung für seine Nebentätigkeiten nicht zu besitzen und auch nicht erhalten zu können. Sein Vorbringen, er habe nach der behaupteten, aber ohne Beleg gebliebenen Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung im Jahr 2012, der nicht beschieden worden sei, eine weitere Antragstellung nach der Versetzung zum Polizeipräsidium B. im Jahr 2013 lediglich vergessen, dies sei sein Fehler, der zum Disziplinarverfahren geführt habe, stellt hiernach, wie ausgeführt, zur Überzeugung des erkennenden Senats eine Schutzbehauptung dar. Ein schlichtes „Vergessen“ wäre auch deshalb unerklärlich, weil ihm sowohl bei den jährlichen Hinweisen auf die Verpflichtung, Einnahmen aus Nebentätigkeiten zu melden, sowie bei den Veränderungen in seinen Nebentätigkeiten, die jeweils hätten – vorab – genehmigt werden müssen, sein angebliches Versäumnis hätte auffallen müssen. IV. Der Beklagte ist wegen des ihm in der Disziplinarklage vorgeworfenen Dienstvergehens, soweit es nach der Beschränkung des Disziplinarverfahrens im erstinstanzlichen und im Berufungsverfahren noch Gegenstand der Beurteilung ist, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Er hat durch das einheitliche Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). Die Schwere seines Dienstvergehens indiziert als Disziplinarmaßnahme seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (1.). Gesichtspunkte des Persönlichkeitsbildes und des Umfangs der Vertrauensbeeinträchtigung geben keine Veranlassung, das Dienstvergehen mit einer anderen als dieser indizierten Disziplinarmaßnahme zu ahnden (2.). Auch eine abschließende Gesamtabwägung führt zu dem Ergebnis der Dienstentfernung (3.). 1. Hinsichtlich der anzulegenden rechtlichen Maßstäbe wird zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil verwiesen (S. 27 Abs. 2 bis S. 28 Abs. 4 des Urteilsabdrucks – UA). Hiervon ausgehend schließt sich der erkennende Senat aufgrund eigener Prüfung und eigenständiger Bewertung unter Berücksichtigung dessen, dass der Vorwurf der Ausübung ungenehmigter Nebentätigkeiten auf die in der Disziplinarklage ausdrücklich aufgeführten Zeiträume krankheitsbedingter Dienstabwesenheiten beschränkt ist, im Ergebnis der Auffassung des Verwaltungsgerichts an, dass die Schwere des Dienstvergehens die Verhängung der Höchstmaßnahme indiziert (Vgl. S. 28, Abs. 5 bis S. 31, 4. Abs. UA). Nach Auffassung des Senats wird die Schwere des Dienstvergehens des Beklagten, dessen Schwerpunkt in der ungenehmigten und nicht genehmigungsfähigen Ausübung von Nebentätigkeiten während der Zeiten erkrankungsbedingter Dienstabwesenheiten liegt, durch die Dauer der Begehung über mehr als zehn Jahre hinweg sowie das Ausmaß geprägt, in dem der Beklagte in dieser Zeitspanne – mehr als 50 Prozent der Arbeitszeit – unter Berufung auf Erkrankungen dem Dienst fernblieb. Wie bereits oben ausgeführt, wird dem Beklagten im Zeitraum vom 12. Dezember 2005 bis zum 15. Oktober 2018, in den nach den unbestrittenen Berechnungen des Klägers etwa 3036 Arbeitstage fielen, in der Disziplinarklageschrift die Ausübung von Nebentätigkeiten während längerfristiger krankheitsbedingter Dienstabwesenheiten mit einer Dauer von aufsummiert 1568 Arbeitstagen vorgehalten. Das ist mehr als die Hälfte der Arbeitszeit, die in knapp 13 Dienstjahren zu absolvieren war. Schon diese Gesichtspunkte heben den Streitfall deutlich über andere Fallgestaltungen hinaus, in denen mildere Disziplinarmaßnahmen als die Höchstmaßnahme als angemessen angesehen worden sind. Ungeachtet des genauen tatsächlichen zeitlichen Aufwands des Beklagten sowie der von ihm aus seinen Nebenbetätigungen letztlich erlangten wirtschaftlichen Vorteile ergibt sich eine ganz erhebliche Intensität seines Fehlverhaltens daraus, dass er sich im Laufe dieser mehr als 10 Jahre nacheinander, zeitweise auch gleichzeitig, an unterschiedliche Vertragspartner gebunden und zum Ausüben seiner Nebentätigkeit eine Vielzahl von Erlaubnissen und Gewerbeanmeldungen bewirkt hat. Dabei belegen die den Akten zu entnehmenden Einzelfeststellungen, allein die schlichte Anzahl von geworbenen (wenngleich zum Teil wieder verlorenen) Kunden, die Anzahl der Vertragsschlüsse (ungeachtet teilweise späterer Stornierungen) und die Menge an bei ihm aufgefundenem Schriftverkehr, dass der Beklagte sich durch beharrliches Bemühen ein „zweites Standbein“ neben seinem Polizeiberuf schaffen wollte, obgleich er auch in Krankheitsphasen durchgängig besoldet wurde. Hierbei unterließ er es nicht allein, seinen Dienstherrn von seinen Nebentätigkeiten in Kenntnis zu setzen, geschweige denn, sich diese, wie erforderlich, vorab genehmigen zu lassen. Vielmehr ergriff er zur Sicherung seines Nebenerwerbs zusätzlich aktive Vertuschungsmaßnahmen. So übersandte er seinem Dienstherrn auf dessen Nachfrage zur Täuschung über den Beginn seiner Tätigkeit für die Z. eine gefälschte Kündigungsbestätigung der Z. . Darin ist anstelle des im Original genannten Vertragsdatums 1. August 2007 ein nach Stellen des Antrags auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung liegendes Datum (01.04.2009) genannt. Zudem hat der Beklagte dies mit falschen Angaben über die Einstellung seiner Nebenbetätigung „schon seit Februar 2010“ ergänzt. In den Zeiten seiner krankheitsbedingten Dienstabwesenheiten hat der Beklagte nicht vom Ausüben seiner Nebentätigkeit Abstand genommen. Vielmehr führte er diese ersichtlich weiter fort. Dies belegen neben den oben bereits ausdrücklich angesprochenen Betätigungen in diesen Zeiträumen exemplarisch auch die vom Kläger in der Disziplinarklageschrift detailliert dargestellten Aktivitäten, die aus den bei der Durchsuchung beim Beklagten aufgefundenen nicht-elektronischen Kundenunterlagen hervorgehen. Diese Gesichtspunkte verleihen der Dienstpflichtverletzung des Ausübens ungenehmigter und nicht genehmigungsfähiger Nebentätigkeiten während der genannten Zeiten krankheitsbedingter Dienstabwesenheiten durch den Beklagten ein solches Gewicht, dass nach Überzeugung des erkennenden Senats als Disziplinarmaßnahme die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis indiziert ist. Zu dieser jahrelangen ungenehmigten und nicht genehmigungsfähigen Nebentätigkeit in Zeiten krankheitsbedingter Dienstabwesenheit treten die unerlaubten Datenabfragen als weiterer, die Schwere des Dienstvergehens noch steigernder Pflichtenverstoß hinzu. 2. Der Senat pflichtet dem Verwaltungsgericht ferner darin bei, dass keine Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung zu erkennen sind, die dazu führen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme ausgesprochen werden könnte. Auch insofern schließt er sich aufgrund eigener Bewertung und Überzeugungsbildung der Bewertung des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 32 bis 35 des angefochtenen Urteils an und verweist hierauf. Das Vorbringen des Beklagten führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Das gilt für seine Erwägung, er habe im Rahmen seiner Nebentätigkeiten und der Anlage von Provisionseinkünften wirtschaftliche Verluste erlitten. Das führt nicht etwa dazu, dass er sich auf das Bestehen des Milderungsgrunds einer wirtschaftlichen Notlage berufen könnte. Diese Verluste beruhten allein auf seinen eigenen (Anlage-) Entscheidungen, deren Risiken offenkundig waren. Von einem fehlenden Verschulden kann daher keine Rede sein. Abgesehen davon verfügte er – jedenfalls in den Grenzen der Pfändungsfreibeträge – jederzeit über seine Beamtenbezüge. Demgemäß bestand ersichtlich keine Notlage. Anders als vom Beklagten angenommen ist nicht zu erkennen, dass er sich in den Jahren seiner Dienstpflichtverletzungen in einer schwierigen negativen Lebensphase befunden haben könnte, sodass die Disziplinarmaßnahme gemildert werden könnte. Der Senat verkennt nicht, dass die vom Beklagten angeführten psychischen und körperlichen Erkrankungen, wegen derer während der aktenkundigen langen Zeiträume seine Dienstfähigkeit aufgehoben war und die letztlich zu seiner Polizeidienstunfähigkeit geführt haben, für diesen in unterschiedlicher Intensität eine erhebliche Belastung darstellten. Zu den unmittelbaren Erkrankungsfolgen trat hinzu, dass seine berufliche Zukunft ungewiss war. Den Akten ist jedoch nichts dafür zu entnehmen, dass der Beklagte in den Erkrankungszeiträumen „aus der Bahn geworfen“ war, wie dies für eine negative Lebensphase kennzeichnend ist. Vielmehr war er ersichtlich auch in diesen Zeiträumen in der Lage, in verschiedener Weise seinen ungenehmigten Nebentätigkeiten nachzugehen, etwa indem er Gewerbe an- oder ummeldete, Verträge abschloss und vermittelte und sich fortbildete. Dem Vorbringen des Beklagten sind ebenfalls keine Tatsachen zu entnehmen, die die Bewertung einer negativen Lebensphase tragen könnten. Allein die angegebenen verschiedenen ärztlichen Behandlungen reichen hierfür nicht aus. Das vom Beklagten gezeigte Persönlichkeitsbild gibt im Gegenteil allen Anlass, von einem Vertrauensverlust auszugehen. Insofern ist neben den oben dargestellten aktiven Vertuschungsmaßnahmen durch die E-Mail im Jahr 2012 auch die (zudem: langjährige) Beharrlichkeit von Bedeutung, mit der der Beklagte ungeachtet des eingeleiteten Disziplinarverfahrens, in dem der Dienstherr frühzeitig die Schwere des Dienstvergehens hervorgehoben und den Beklagten vorläufig des Dienstes enthoben hat, weiter an seinen Nebentätigkeiten festgehalten hat. So tätigte er nach der Durchsuchung weitere Vertragsabschlüsse. Für die G. kam es nach dem 21. März 2018 zum Abschluss von 29 Neuverträgen. Seine hierzu im Disziplinarverfahren gegebene Erklärung, es habe sich – lediglich (!) – zum großen Teil um Eigenverträge für sich selbst, seine Ehefrau, seinen Sohn und seine Mutter sowie um ein paar „Nachläufer“ nach Ablauf von Altverträgen und Kündigungsfristen gehandelt, mindert sein Fehlverhalten nicht. Bei den für diese Vertragsabschlüsse von der K. erzielten Provisionseinnahmen – allein im Jahr 2019 erzielte der Beklagte nach deren Auskunft von Anfang Mai 2019 (bis dahin) Provisionseinnahmen in Höhe von 587,26 EUR – handelte es sich ungeachtet der Identität der Vertragspartner um gewerbliche Einkünfte des Beklagten, für die es einer Nebentätigkeitsgenehmigung bedurft hätte. Genau dies war der Gegenstand des laufenden Disziplinarverfahrens. Seine in diesem Zusammenhang abgegebene Ankündigung, „das wird auch in Zukunft so sein und stellt keine Nebentätigkeit dar“, belegt eine ganz erhebliche Uneinsichtigkeit des Beklagten und Beharrlichkeit in der (Weiter-) Verfolgung seiner dienstpflichtwidrigen Aktivitäten aus eigennützigen Beweggründen. Dies begründet nicht nur nachhaltige Zweifel daran, dass er durch eine Disziplinarmaßnahme dazu bewogen werden kann, auf weitere Dienstpflichtverletzungen zu verzichten. Es bestätigt auch die Bewertung des Klägers, dass dem Beklagten kein Vertrauen hinsichtlich einer zukünftig dienstpflichtgemäßen, insbesondere die Allgemeininteressen über die eigenen Erwerbsbestrebungen stellenden Dienstausübung mehr entgegengebracht werden kann. In dieses Bild fügt sich im Übrigen auch der Ende des Jahres 2019 – letztlich doch noch – gestellte Antrag auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung betreffend ein Tätigwerden für die K.. Seine diesbezügliche Ankündigung, er wolle mit einem Zeitaufwand von einer Stunde monatlich und einem monatlichen Bruttogewinn von 90 EUR lediglich Altkunden aus dem Bestand bei Rückfragen beraten und evtl. Verlängerungen abschließen, erscheint weder vereinbar mit seinen früheren, hier streitigen Vermittlungsaktivitäten noch mit seiner Ankündigung, neben der Pflege von Altverträgen auch in Zukunft „Eigenverträge“ für sich, Ehefrau, Sohn und Mutter abschließen zu wollen, um Provisionen von der K. zu erhalten. Der Senat kann ebenso wie das Verwaltungsgericht auch keine weiteren durchgreifenden mildernden Gesichtspunkte erkennen, die die Verhängung einer milderen als der indizierten Disziplinarmaßnahme auch nur möglich erscheinen ließen. Der Beklagte wurde im gesamten streitbefangenen Zeitraum besoldet. Von daher bestand kein Anlass, sich durch dienstpflichtwidriges Verhalten zusätzliche Erwerbsquellen zu erschließen. Diese Bewertung ist unabhängig davon, dass seine berufliche Tätigkeit, unter anderem als verdeckter Ermittler, zu seinem schlechten Gesundheitszustand beigetragen hat und dieser Zustand – sowie weitere Erkrankungen auf orthopädischen Gebiet – seine weitere Tätigkeit als Polizeivollzugsbeamter in Frage stellte. Der zuletzt genannte Gesichtspunkt lässt es zwar nachvollziehbar erscheinen, dass der Beklagte sich bereits über Bereiche informierte, in denen er nach einer möglichen vorzeitigen Zurruhesetzung tätig sein konnte, und sich hierauf, eventuell auch durch Aus- und Fortbildungen, vorbereitete. Eine solche Ausbildung ist dem Beklagten im Übrigen von seinem Dienstherrn im April 2009 antragsgemäß genehmigt worden. Diese unsichere Zukunftsperspektive rechtfertigt jedoch keine grundlegend mildere Bewertung von Aktivitäten, die sich nicht hierauf beschränken, sondern darauf gerichtet sind, sich schon während der Zeit im aktiven Beamtenverhältnis gleichsam vorsorglich ein „zweites Standbein“ in einem weiteren Beruf zu schaffen. Ein Beamter ist vielmehr im Grundsatz verpflichtet, seinem Dienstherrn, der ihn im Gegenzug alimentiert, die gesamte ihm mögliche Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Auch ein bei seinen dienstpflichtwidrigen Nebentätigkeiten, wie vom Beklagten geltend gemacht, möglicherweise erlittener wirtschaftlicher Misserfolg führt nicht zu einer milderen Bewertung eines – ebenso dienstpflichtwidrigen – „Weitermachens“ zu dessen eventuellem Ausgleich. 3. Ebenso wie das Verwaltungsgericht gelangt der erkennende Senat bei der gebotenen abschließenden Gesamtabwägung des Gewichts des dem Beklagten zur Last fallenden einheitlichen Dienstvergehens, der erörterten ihn be- und entlastenden Umstände seines Persönlichkeitsbildes sowie des erheblichen Ausmaßes der von ihm zu verantwortenden Vertrauensbeeinträchtigung zu der Bewertung, dass als Sanktion für sein Fehlverhalten allein die Höchstmaßnahme angezeigt ist. Der Beklagte hat mehr als zehn Jahre lang in Zeiträumen, die insgesamt mehr als die Hälfte der regulären Arbeitszeit ausmachen, in denen er unter Berufung auf Dienstunfähigkeit keinerlei Dienst als Polizeivollzugsbeamter geleistet hat, mit erheblichem Aufwand vorsätzlich nicht genehmigte und nicht genehmigungsfähige außerdienstliche Aktivitäten entfaltet, um von unterschiedlichen Vertragspartnern gewerbliche Provisionseinnahmen zu erzielen. Diese Aktivitäten hat er seinem Dienstherrn gegenüber aktiv zu verschleiern versucht. Hierdurch hat er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit unwiderruflich zerstört. Die von ihm verursachte Ansehensschädigung ist bei seinem Verbleib im Beamtenverhältnis nicht wiedergutzumachen. Es ist dem Dienstherrn nicht zuzumuten und wäre der Allgemeinheit nicht verständlich zu machen, wenn der Beklagte weiterhin als Beamter tätig würde. Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstößt schließlich nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Die Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln uneingeschränkt verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst sein musste, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzte. Auch unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen überdurchschnittlich langen Dauer des Disziplinarverfahrens ergibt sich nichts Anderes. Denn ein Verbleib im Beamtenverhältnis ausschließlich aufgrund einer überlangen Verfahrensdauer lässt sich schon nicht mit dem Zweck der Disziplinarbefugnis, nämlich dem Schutz der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und der Integrität des Berufsbeamtentums, vereinbaren. Diese Schutzgüter und der Grundsatz der Gleichbehandlung schließen es aus, dass ein Beamter weiterhin Dienst leisten und als Repräsentant des Dienstherrn auftreten kann, obwohl er durch ein gravierendes Fehlverhalten untragbar geworden ist. Es besteht kein Anlass, hinsichtlich des Unterhaltsbeitrags von der in § 10 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW festgelegten Regel abzuweichen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711, 709 Satz 2 ZPO. Es besteht kein Grund, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO).