Urteil
DL 13 S 677/18
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Disziplinarverfügung ist aufzuheben, wenn der Dienstherr vorher formell auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens verzichtet hat (§ 8 LDG) und der vorgesehene Sachverhalt später nicht sicher nachgewiesen werden kann.
• Bei fehlenden oder vernichteten zentralen Beweismitteln trifft den beweisbelasteten Dienstherrn das volle Prozessrisiko; im Zweifel ist zugunsten des Beamten zu entscheiden (in dubio pro reo).
• Ein Disziplinarverfahren ist auch materiell rechtswidrig, wenn das Gericht nach Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten keine hinreichende Überzeugung von den behaupteten Dienstvergehen gewinnen kann.
• Verfahrensverzögerungen und das pflichtwidrige Unterlassen der unverzüglichen Wiederaufnahme nach Einstellung eines Strafverfahrens können die Zulässigkeit oder die Sanktionen eines Disziplinarverfahrens beeinträchtigen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Entfernung wegen Verfolgungshindernis und mangelnder Überzeugung (Geheimnisverrat, sexuelle Belästigung) • Die Disziplinarverfügung ist aufzuheben, wenn der Dienstherr vorher formell auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens verzichtet hat (§ 8 LDG) und der vorgesehene Sachverhalt später nicht sicher nachgewiesen werden kann. • Bei fehlenden oder vernichteten zentralen Beweismitteln trifft den beweisbelasteten Dienstherrn das volle Prozessrisiko; im Zweifel ist zugunsten des Beamten zu entscheiden (in dubio pro reo). • Ein Disziplinarverfahren ist auch materiell rechtswidrig, wenn das Gericht nach Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten keine hinreichende Überzeugung von den behaupteten Dienstvergehen gewinnen kann. • Verfahrensverzögerungen und das pflichtwidrige Unterlassen der unverzüglichen Wiederaufnahme nach Einstellung eines Strafverfahrens können die Zulässigkeit oder die Sanktionen eines Disziplinarverfahrens beeinträchtigen. Der Kläger, ehemaliger Beamter beim Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, wurde wegen des Verdachts, 2002 vertrauliche G10-Informationen an den Anführer einer extremistischen Gruppierung weitergegeben zu haben, sowie wegen sexualisierter Übergriffe in 2004 disziplinarisch verfolgt. Nach internen Verwaltungsermittlungen wurde dem Kläger 2003 mitgeteilt, ein Disziplinarverfahren werde nicht eingeleitet, wenn er einer Abordnung zustimme; Aktenvermerke dokumentierten dies. Im Jahr 2012/2013 nahm das Landesamt das Disziplinarverfahren wieder auf und erließ 2013 die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sowie eine Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen. Der Kläger klagte und rügte u. a. Verwirkung, Vernichtung von Beweismitteln (MODs, G10-Protokolle, Festplatten) und mangelnde Nachprüfbarkeit des angeblichen Chats. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, der Senat jedoch änderte das Urteil und hob die Disziplinarverfügung auf. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht zugelassen (§ 2 LDG, VwGO). • Verfolgungshindernis (§ 8 LDG): Nachdem der Dienstherr 2003 nach Verwaltungsermittlungen dem Kläger zugesagt hatte, kein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn er der Abordnung zustimme, unterfällt der zugrundeliegende Sachverhalt dem Verfolgungsverbot nach § 8 Abs. 2 LDG. Das Absehen von der Einleitung wurde aktenkundig gemacht und dem Kläger bekanntgegeben. • Beweisstand und materielle Prüfung: Selbst für den verbleibenden Vorwurf (sexuelle Belästigung) war das Gericht nach Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten nicht mit der erforderlichen Gewissheit überzeugt. Zentrale Beweismittel (G10-Protokolle, MODs, Festplatten) wurden vernichtet oder fehlen, wodurch der Dienstherr die Sachaufklärung unmöglich machte und das volle Prozessrisiko trägt. • Beweislast und non-liquet: Nach § 108 VwGO ist bei unaufklärbarem Sachverhalt die materielle Beweislast zugunsten des Klägers zu werten; nicht nachgewiesene Tatbestände gehen zu Lasten der beweisbelasteten Instanz. Fehlen überprüfbare, belastbare Indizien, ist zu Gunsten des Beamten zu entscheiden (in dubio pro reo). • Untersuchungsgrundsatz und freie Beweiswürdigung: Der Senat hat gemäß § 86, § 108 VwGO alle vernünftigerweise möglichen Aufklärungsschritte geprüft; die verbleibenden Unsicherheiten verhindern eine tragfähige Verurteilung. • Verfahrensdauer und Wiederaufnahmepflicht: Das Regierungspräsidium hat nach Einstellung des Strafverfahrens 2005 pflichtwidrig die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens unterlassen, was zusätzlich gegen eine nachträgliche Sanktion sprechen kann. • Rechtsfolge: Mangels hinreichender Überzeugung und wegen des Verfolgungshindernisses konnte die Disziplinarverfügung, die Entfernung und die Dienstenthebung nicht Bestand haben; die Maßnahme war rechtswidrig. Der Senat gab der Berufung statt: Die Disziplinarverfügung des Landesamts vom 02.10.2013 wird aufgehoben. Begründend stellte das Gericht fest, dass hinsichtlich des Vorwurfs des Geheimnisverrats ein Verfolgungsverbot gemäß § 8 LDG greift, weil die Behörde 2003 formell auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens verzichtet hatte; dieser Sachverhalt durfte später nicht erneut disziplinarisch verwertet werden. Soweit die Verfügung ergänzend die sexuelle Belästigung zum Anlass nahm, konnte das Gericht wegen fehlender und vernichteter Beweismittel sowie entgegenstehender Ungewissheiten nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, dass der Kläger die behaupteten Dienstvergehen begangen hat, sodass im Sinne des in dubio pro reo zugunsten des Klägers zu entscheiden war. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Behörde die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Abschluss des Strafverfahrens nicht unverzüglich betrieben hat, was eine zusätzliche rechtliche Wertung zu Ungunsten dauernder Sanktionen unterstützt. Folglich entfällt die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und die Revision wurde nicht zugelassen.