Beschluss
5 B 1015/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1115.5B1015.23.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht den sinngemäßen Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 4316/23 gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums S. vom 21. August 2023 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, abgelehnt hat. Entgegen dem Einwand des Antragstellers genügt die Begründung der Vollziehungsanordnung dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Zwar bedarf es regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Geringere Begründungsanforderungen gelten ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa bei Verfügungen, die sich durch Zeitablauf alsbald erledigen, oder dann, wenn aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblichen Gefahren oder der Begehung von Straftaten vorbeugen kann. In solchen Fällen genügt es, wenn diese besonderen Gründe benannt werden und deutlich gemacht wird, dass sie ein solches Gewicht haben, das außer einem allgemeinen auch ein besonderes öffentliches Interesse zu belegen fähig ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Dezember 2017 – 5 B 523/17 –, n. v., Beschlussabdruck S. 4, vom 7. Juli 2014 – 5 B 348/14 –, n. v., Beschlussabdruck S. 2, und vom 1. September 2009 – 5 B 1265/09 –, juris, Rn. 3 f., m. w. N. Diesen Anforderungen ist Rechnung getragen. Dabei kann auf sich beruhen, ob die der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach § 81 b Abs. 1 2. Alt. StPO zu Grunde liegende Gefahrenprognose typischerweise die Begründung der sofortigen Vollziehbarkeit in sich trägt. Dies annehmend Bay. VGH, Beschluss vom 23. November 2009 – 10 CS 09.1854 –, juris, Rn. 17; Nds. OVG, Beschluss vom 20. November 2008 – 11 ME 297/08 –, juris, Rn. 21; a. A. wohl Nds. OVG, Beschluss vom 16. September 2009 – 11 ME 402/09 –, OVGE 53, 320 = juris, Rn. 12 f.; offengelassen in OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2013 – 5 B 780/13 –, n. v., Beschlussabdruck S. 2 f. Jedenfalls wird in der Begründung der Vollziehungsanordnung die Befürchtung geäußert, wegen des in Rede stehenden Sexualdelikts bestehe mit Blick auf den Trieb des Antragstellers eine Wiederholungsgefahr (auch) außerhalb von engen vertrauensgeprägten Beziehungen. Dies sind sowohl betreffend das Gewicht (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung) als auch betreffend die Dringlichkeit (Trieb) Gründe, die ein besonderes öffentliches Interesse belegen. Soweit der Antragsteller einwendet, der Antragsgegner habe die für ein öffentliches Vollziehungsinteresse sprechenden Umstände gegen das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht abgewogen und damit zu erkennen gegeben, dass er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht bewusst gewesen sei, dringt er damit nicht durch. Die Vorgaben des § 80 Abs. 3 VwGO stellen ein (lediglich) formelles Erfordernis dar. Darauf, ob die in der Begründung benannten Umstände erschöpfend und zutreffend dargelegt sind und die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch inhaltlich tragen, kommt es nicht an. Im Weiteren ist das Verwaltungsgericht zu der Einschätzung gelangt, die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der für notwendig erachteten Maßnahmen falle zu Lasten des Antragstellers aus. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache ließen sich nicht hinreichend sicher beurteilen, jedoch könne eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung nicht festgestellt werden. Bei der deshalb von den Erfolgsaussichten losgelösten Folgenabwägung überwiege das öffentliche Vollziehungsinteresse. Die hiergegen mit der Beschwerdebegründung vorgetragenen Einwände rechtfertigen ein abweichendes Ergebnis der Interessenabwägung nicht. Soweit die Erfolgsaussichten in der Hauptsache betroffen sind, bestehen nach derzeitigem Stand der Ermittlungen nicht unerhebliche Anhaltspunkte für die Rechtmäßigkeit der auf der Grundlage des § 81 b Abs. 1 2. Alt. StPO angeordneten erkennungsdienstlichen Behandlung. Zunächst ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass der Antragsteller in dem erforderlichen Maß verdächtig ist, den Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern erfüllt zu haben. Dabei bedarf es entgegen der wohl vom Antragsteller vertretenen Auffassung gerade nicht des Überzeugungsgrades des hinreichenden Tatverdachts, sondern vielmehr – wie beim Anfangsverdacht nach § 152 Abs. 2 StPO – zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2022 – 5 E 310/22 –, juris, Rn. 11 und vom 4. Mai 2021 – 5 A 223/20 –, n. v., Beschlussabdruck S. 7; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 24. September 2018 – 7 A10256/18 –, juris, Rn. 43. Derartige Anhaltspunkte liegen hier unzweifelhaft vor. Sie ergeben sich aus den Angaben des am 10. Juni 2016 geborenen Kindes F. K., das im Rahmen des Strafverfahrens 620 Js 605/23 als Geschädigte geführt wird. F. artikulierte in der Anhörung vom 3. Juli 2023 deutlich, dass der Antragsteller, den sie als „Opa“ bezeichnete, sie mehr als einmal auf den Mund geküsst habe, wobei sie bei einer Begebenheit ausdrücklich „nein“ gesagt habe. Ferner habe er sie an der Scheide gestreichelt bzw. gekrault, als er sie ins Bett gebracht und sich bei dieser Gelegenheit neben sie ins Bett gelegt habe. Dass er sie an der Scheide angefasst habe, sei häufiger vorgekommen. Sie habe dies vorher niemandem erzählt, weil sie nicht gewusst habe, ob sie die Schuld dafür bekomme, und auch nicht gewollt habe, dass sie die Gefühle des Antragstellers verletze. Die sich aus diesen Schilderungen ergebenden Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs durch den Antragsteller werden gestützt durch die Aussage der Zeugin C., der Frau des Pflegevaters von O. Vater. Diese führte in ihrer bereits am 22. Juni 2023 stattgefundenen Vernehmung zum einen aus, sie habe beobachtet, dass F. sich in Gegenwart des Antragstellers anders, zurückhaltender verhalten habe. Zum anderen habe sie ihr erzählt, dass sie es nicht so schön finde, dass der Antragsteller sie immer küsse. Auch sei er immer zu ihr ins Bett kuscheln gekommen, wo er sie auch gestreichelt habe. Befragt danach wo, habe sie auf den Po und den Scheidenbereich gezeigt und diesen gerieben. Die vom Antragsteller gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben von F. vorgetragenen Einwände sind nicht geeignet – worauf es vorliegend allein ankommt –, das Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Straftat entsprechend des vorstehend dargelegten Maßstabs beachtlich infrage zu stellen. Unter Berücksichtigung des Alters von F. handelt es sich etwa nicht um einen bemerkenswerten Umstand, dass die Eltern F. auf die polizeiliche Anhörung vorbereitet haben. Das Inaussichtstellen einer Belohnung für eine wahrheitsgemäße Aussage bei der Polizei ist schon für sich genommen ungeeignet, Zweifel am Wahrheitsgehalt der getätigten Aussagen zu begründen. Soweit der Antragsteller Widersprüche zwischen der Aussage von F. und den Angaben der Zeugin C. ausmacht, stehen überwiegend Aspekte am Raum, die gegebenenfalls (allein) für eine Beurteilung im Strafverfahren relevant sein werden, bestehende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat jedoch nicht beseitigen können. Im Übrigen bemisst sich die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen danach, ob der Sachverhalt, der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Ermittlungs- oder Strafverfahrens festgestellt worden ist, Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass dieser künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, indem sie den Betroffenen überführen oder entlasten. Maßgeblich sind alle nach kriminalistischer Erfahrung bedeutsamen Umstände des Einzelfalls. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2018 – 6 C39.16 –, juris, Rn. 22, und vom 23. November 2005 – 6 C 2.05 –, juris, Rn. 22. Die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang offengelassene Frage, ob zur Begründung der Wiederholungsgefahr im hier vorliegenden Fall allein die Art des Delikts (Sexualstraftat) herangezogen werden kann oder ob eine einzelfallbezogene Prognoseentscheidung zu erfolgen hat, in der individuelle Umstände in den Blick zu nehmen sind, stellt sich nach Auffassung des Senats nicht. Die zum Beleg der erstgenannten Ansicht herangezogene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz weist ins Gewicht fallende Diskrepanzen zu den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht diesbezüglich an das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr im Fall von Sexualdelikten stellt, nicht auf. Danach genüge allein der formelhafte und unspezifische Satz, bei Sexualstraftätern bestehe eine weit überdurchschnittliche Wiederholungsgefahr, nicht zur Rechtfertigung der Annahme, der Betreffende werde künftig erneut in den Fokus strafrechtlicher Ermittlungen geraten. Vielmehr sei ein hinreichender Bezug zu den Umständen des Einzelfalls erforderlich, etwa zu Art und Ausführung der Tat, den persönlichen Verhältnissen des Betreffenden oder anderen, auf ihn bezogenen tatsächlichen Umständen. Vgl. hierzu: BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. Juni 2006 – 1 BvR 2293/03 –, juris, Rn. 15. Auch der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz lässt sich indes nicht entnehmen, dass allein die Anhängigkeit eines Ermittlungsverfahrens, das ein Sexualdelikt zum Gegenstand hat, in dem Sinne eine Wiederholungsgefahr begründet, dass die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung als notwendig anzusehen ist. Das Gericht geht vielmehr lediglich regelmäßig davon aus, dass bei einem Sexualdelikt von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters auszugehen ist und ein solches Delikt schon bei erstmaliger Begehung die Gefahr der Wiederholung mit sich bringen kann . Dies führt es darauf zurück, dass Sexualdelikte regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters geprägt seien und damit statistisch betrachtet eine signifikant höhere Rückfallgefahr bergen, wenn nicht die Tatumstände und alle weiteren bedeutsamen Faktoren auf eine zu erwartende Einmaligkeit der Tat hindeuteten. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 24. September 2018 – 7 A 10256/18 –, juris, Rn. 55. Mithin erweist sich die Berücksichtigung individueller Umstände im Rahmen der Prognose für ein zukünftiges Verhalten des Betroffenen unter Zugrundelegung aller genannten Judikate als möglich und auch erforderlich. Derartige einzelfallbezogene Umstände lassen sich im Weiteren auch den Erwägungen des angefochtenen Bescheides entnehmen. Auf Seite 2 des Bescheids führt der Antragsgegner aus, die Tat soll im Rahmen einer engen Freundschaft bzw. Bekanntschaft begangen worden sein, einem Verhältnis, welches von Vertrauen und Schutz geprägt sein sollte. Der Antragsteller habe eine hohe Schwelle überschritten und das ihm entgegengebrachte Vertrauen ausgenutzt. Es sei nicht auszuschließen, dass er seinen Trieb außerhalb solcher Beziehungen ausnutzen werde. Diese Darlegungen betreffen Art und Ausführung der in Rede stehenden Tat und stellen so einen Bezug zum Einzelfall her. Der Hinweis auf den dem Antragsteller zur Last gelegten Vertrauensbruch nimmt zudem Bezug auf seine Persönlichkeit. Dass diese Ausführungen ausweislich des Aufbaus des angefochtenen Bescheides die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO darstellen, steht einer Berücksichtigung nicht entgegen. Zwar hat der Antragsgegner unter der Überschrift „Begründung der Anordnung“ im Wesentlichen auf die Deliktsart abgestellt und ausgeführt, dass nach kriminalistischer Erfahrung, die in diesem Zusammenhang auch maßgeblich ist, weil ein wissenschaftlicher Nachweis für den Zusammenhang nicht erforderlich ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2014, a. a. O., Beschlussabdruck S. 4 f., gerade bei Sexualdelikten eine stark erhöhte Wiederholungsgefahr bestehe und derartige Delikte regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters geprägt seien, weshalb die Gefahr der Wiederholung auch bei erstmaliger Begehung bestehe. Jedoch ist offensichtlich, dass er die genannten individuellen Umstände betreffend Tat und Persönlichkeit des Antragstellers, die zudem textlich vor diesen Ausführungen abgefasst sind, bei der Erstellung der Gefahrenprognose nicht unberücksichtigt bzw. ausgeblendet gelassen hat. Im Übrigen dürfte bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr nicht außer Betracht bleiben, dass die dem Antragsteller zur Last gelegten Handlungsweisen rechtlich jeweils selbstständige Straftaten darstellen. Indem der Antragsteller F. zu verschiedenen Zeitpunkten bzw. bei verschiedenen Gelegenheiten sexuell missbraucht haben soll, steht eine fortgesetzte Begehungsweise im Raum, bei der sich die Gefahr einer Wiederholung bereits realisiert hat. Ob die Gesamtheit dieser Erwägungen geeignet und ausreichend ist, die Annahme der Rechtmäßigkeit der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung zu rechtfertigen, bedarf keiner Vertiefung und bleibt der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Nach der im vorliegenden Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung trägt sie jedenfalls ohne Weiteres die Feststellung, dass die streitgegenständliche Anordnung nicht offensichtlich rechtswidrig ist. Insbesondere fehlt es auch nicht – wie der Antragsteller meint – an der Geeignetheit der Maßnahme, weil der Anlasstat ein familieninterner Sachverhalt zugrunde liege. Der Umstand, dass die Identität des Antragstellers in dem bisher gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren nicht zweifelhaft ist, stellt weder Eignung noch Erforderlichkeit der erkennungsdienstlichen Maßnahmen in Frage. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller zukünftig dem Verdacht einer einschlägigen Tat ausgesetzt ist, der eine Ermittlung und Identifizierung mithilfe der erkennungsdienstlichen Unterlagen erfordert. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. November 2016 – 5 A 1398/16 –, n. v., Beschlussabdruck S. 3, m. w. N., vgl. auch Beschluss vom 31. März 2022 – 5 E 871/20 –, n. v., Beschlussabdruck S. 10 f. Schließlich ist die vom Verwaltungsgericht unabhängig von den Erfolgsaussichten vorgenommene Interessenabwägung nicht zu beanstanden. Entgegen der Ausführungen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung überwiegt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers nicht das öffentliche Interesse an der Anfertigung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen. Das Verwaltungsgericht hat zugunsten des öffentlichen Interesses zu Recht die Schwere des vorgeworfenen Delikts, namentlich Sexualstraftaten zulasten eines Kindes, ins Feld geführt. Ebenso hat es den hohen Rang der in Rede stehenden Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit und sexuellen Selbstbestimmung von Personen im Kindesalter betont. Deren Schutz sei die Rechtsordnung besonders verpflichtet. Hinter diese Interessen tritt der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers zurück. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die anzufertigenden Unterlagen für den innerdienstlichen Gebrauch der Ermittlungsbehörden bestimmt sind und der Allgemeinheit grundsätzlich nicht zugänglich sind. Zudem sind sie, sollte der Antragsteller im Hauptsacheverfahren obsiegen, der Löschung zugänglich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).