Leitsatz: 1. Bei der Verhältnismäßigkeit der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO kann das Gewicht von Tatvorwurf und betroffenem Schutzgut berücksichtigt werden. 2. Bei der Betroffenheit des Schutzguts der sexuellen Selbstbestimmung kann für die Anordnung ein herabgesetzter Prognosemaßstab zugrunde gelegt werden. 3. Ergeht die gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags, sind zwischenzeitliche Änderungen zu Gunsten des Antragstellers in der Regel zu berücksichtigen. 4. Die nach dem ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts eingetretenen Umstände sind ebenfalls zu berücksichtigen. Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt ist derjenige des Beschwerdegerichts, wenn sich im Laufe des Verfahrens die Sach- und Rechtslage zugunsten eines Antragstellers geändert hat, so dass sich infolge dieser Änderung nunmehr hinreichende Erfolgsaussichten der noch andauernden Rechtsverfolgung erkennen lassen. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Aachen vom 10. Mai 2024 wird dem Kläger für das Klageverfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Q. aus B. beigeordnet. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist begründet. Dem Kläger, der nach den von ihm dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, ist für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, mit dem er die Aufhebung des Bescheids des Polizeipräsidiums C. vom 29. August 2023 begehrt. Die Rechtsverfolgung erscheint nicht mutwillig und bot zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Abschätzung der Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Dazu reicht es aus, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Verweigert werden darf Prozesskostenhilfe aber dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. Hiernach dürfen schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren „durchentschieden“ werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen soll. Vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 22. März 2021 – 2 BvR 353/21 –, Asylmagazin 2021, 439, juris, Rn. 5, und vom 13. Juli 2020 – 1 BvR 631/19 –, FamRZ 2020, 1559, juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2025 – 5 E 95/25 –, juris, Rn. 4 m. w. N. Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt, da die Erfolgschance des Klagebegehrens jedenfalls nicht nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. Dabei spricht zunächst viel dafür, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über das Prozesskostenhilfebegehren die im angefochtenen Beschluss getroffenen Bewertungen nachvollziehbar eine Ablehnung von Prozesskostenhilfe tragen. Dies gilt nicht zuletzt hinsichtlich der Annahme (S. 4 des Beschlusses), dass bei der Betroffenheit des Schutzguts der sexuellen Selbstbestimmung ein herabgesetzter Prognosemaßstab bei der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zugrunde gelegt werden kann. Dass das Gewicht von Tatvorwurf und betroffenem Schutzgut bei der Verhältnismäßigkeit der Anordnung zu berücksichtigen sein können, entspricht der Rechtsprechung des beschließenden Senats. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. April 2025– 5 A 1464/23 –, n. v., S. 5 f. des Beschlussabdrucks, vom 15. November 2023 – 5 B 1015/23 –, juris, Rn. 27, vom 15. Dezember 2022 – 5 A 2062/22 –, juris, Rn. 27 und vom 27. August 2014 – 5 A 1692/13 –, juris, Rn. 9. Die nach Ergehen des ablehnenden Prozesskostenhilfebeschlusses eingetretenen Umstände sind jedoch ebenfalls zu berücksichtigen und führen nach den anzulegenden, oben näher dargelegten Maßgaben für die Prüfung des für die Prozesskostenhilfebewilligung erforderlichen Grads der hinreichenden Erfolgsaussicht zu einer vom Beschluss des Verwaltungsgerichts abweichenden Beurteilung. Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem das Verwaltungsgericht bei einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang die Erfolgsaussichten prüfen und über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entscheiden kann. Dies ist regelmäßig nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme der Fall. Ergeht die gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags, sind zwischenzeitliche Änderungen zu Gunsten des Klägers in der Regel zu berücksichtigen. In einem solchen Fall ist aus materiell-rechtlichen Gründen der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage und damit auch des Prozesskostenhilfeantrags zu Grunde zu legen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2022 – 18 E 493/22 –, juris, Rn. 8, und vom 9. Januar 2012 – 18 E 1327/11 –, juris, Rn. 9 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16. August 2023 – 11 S 2717/22 –, juris, Rn. 5. Siehe auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. März 2021 – 2 BvR 353/21 –, juris, Rn. 7. Mit Entscheidung des Gerichts ist dabei der Entscheidungszeitpunkt des beschließenden Senats als Beschwerdegericht gemeint, wenn sich – wie hier – im Laufe des Verfahrens die Sach- und Rechtslage zugunsten eines Klägers geändert hat, so dass sich infolge dieser Änderung nunmehr hinreichende Erfolgsaussichten der noch andauernden Rechtsverfolgung erkennen lassen. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 7. September 2021 – 19 C 21.835 –, juris, Rn. 8; Nds. OVG, Beschluss vom 27. Juli 2004 – 2 PA 1176/04 –, DÖV 2005, 34, juris, Rn. 2; Thür. LSG, Beschluss vom 24. November 2005 – L 6 B 27/05 RJ –, juris, Rn. 21; Wysk, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 166 Rn. 67a; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, § 166 Rn. 120 [Stand Feb. 2025]. Es wäre auch nicht prozessökonomisch, einen Kläger darauf zu verweisen, wegen einer aufgrund einer Änderung der Sach- und Rechtslage mittlerweile möglicherweise positiven Beurteilung der Erfolgsaussichten einen erneuten Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen. Danach hatte das Verwaltungsgericht bislang noch keine Gelegenheit, sich mit den Auswirkungen der zum 22. Juli 2024 – und damit nach der ablehnenden PKH-Entscheidung – verfügten Einstellung des allein maßgeblichen Ermittlungsverfahrens 201 Js 677/23 der Staatsanwaltschaft C. zu befassen. Der Kläger verweist insoweit darauf, dass die Staatsanwaltschaft C. zwischenzeitlich das gegen ihn gerichtete Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt habe und es mithin an einem die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen tragenden Anfangsverdacht fehle. Zwar kann sich die für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen anzustellende Gefahrenprognose u. a. auch auf nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellte strafrechtliche Ermittlungsverfahren stützen, wenn in dem jeweiligen Verfahren die Verdachtsmomente nicht ausgeräumt sind; gleiches gilt für Strafverfahren, in denen der Betroffene sogar freigesprochen wurde. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2024– 5 A 283/23 –, juris, Rn. 13 f. unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerwG und des beschließenden Senats. Ob konkrete Verdachtsmomente danach weiterhin bestehen, hat das Verwaltungsgericht indes regelmäßig unter Auswertung der beigezogenen Ermittlungsakten und unter Berücksichtigung der im Klageverfahren vom Kläger vorgebrachten Einwendungen zu würdigen. Es entspricht ständiger höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung, dass Behörden und Gerichte unter Abwägung des Für und Wider sorgfältig begründen müssen, aus welchen Gründen sie eine erkennungsdienstliche Behandlung für notwendig halten, wenn das strafprozessuale Ermittlungsverfahren eingestellt worden ist, weil sich der Anfangsverdacht im Verlauf der Ermittlungen nicht zu einer die Anklageerhebung rechtfertigenden Verurteilungswahrscheinlichkeit konkretisiert hat. Vgl. wiederum OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2024 – 5 A 283/23 –, juris, Rn. 17 f. m. w. N. Nach den Maßstäben für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist aktuell jedenfalls nicht gänzlich unwahrscheinlich, dass sich derartige Momente eines Restverdachts nicht ergeben. Nicht nur hat die sachverständig befragte Zeugin angegeben, nicht gegen den Kläger aussagen zu wollen, sie hat auch sonst keine Angaben zu etwaigen Übergriffen gemacht (vgl. Bl. 379 der Ermittlungsakte = Beiakte 4). Ob ungeachtet dessen und unter Berücksichtigung dieser Umstände hinreichende Verdachtsmomente bestehen bleiben, die die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen weiterhin notwendig erscheinen lassen, bleibt der Prüfung im Hauptsacheverfahren überlassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).