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Beschluss

12 E 592/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1116.12E592.23.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Klageverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin M. aus B. beigeordnet.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Klageverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin M. aus B. beigeordnet. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen vor. Ausweislich ihrer zuletzt vorgelegten Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 19. September 2023 erfüllt die Klägerin die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine ratenfreie Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Auch bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Verweigert werden muss Prozesskostenhilfe aber dann, wenn die Erfolgschance in der Hauptsache nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. Vgl. dazu etwa BVerfG, Beschlüsse vom 28. August 2014 - 1 BvR 3001/11 -, juris Rn. 12, vom 28. Januar 2013 - 1 BvR 274/12 -, juris Rn. 11 ff., vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 16; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 64, jeweils m. w. N. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Letzteres ist der richtige Ort, um schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und/oder Tatsachenfragen zu beantworten. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. November 2018- 2 BvR 2513/17 -, juris Rn. 15, vom 4. Mai 2015- 1 BvR 2096/13 -, juris Rn. 12 ff., und vom 17. Feb-ruar 2014 - 2 BvR 57/13 -, juris Rn. 10, jeweils m. w. N. Gemessen an diesen Maßstäben hat die Rechtsverfolgung der Klägerin die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht. Ihre Klage wirft eine schwierige und ungeklärte Rechtsfrage auf. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines die begehrte Prozesskostenhilfe versagenden Beschlusses vom 7. August 2023 ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Vorausleistung von Ausbildungsförderung nach § 36 Abs. 1 BAföG. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin gegenüber dem beklagten Studierendenwerk nicht erfüllt. Die Klägerin erhalte hiernach Sach- und Geldleistungen von ihrer Mutter, die in Höhe von monatlich 539 Euro anzusetzen seien (220 Euro Kindergeld, 56 Euro Unterkunft und 263 Euro für Verpflegung). Dieser Betrag übersteige den festgestellten Bedarf in Höhe von monatlich 473 Euro. Das Verwaltungsgericht hat sich damit der Argumentation des beklagten Studierendenwerks angeschlossen, das im Ablehnungsbescheid vom 25. Februar 2022 und im Widerspruchsbescheid vom 22. März 2022 - allerdings unter Zugrundelegung eines monatlichen Bedarfs in Höhe von 483 Euro - u. a. darauf verwiesen hatte, die im Haushalt der Mutter gewährten Sachleistungen seien gemäß Tz. 36.1.1 BAföGVwV nach Maßgabe des § 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV; in der für den Beginn des Bewilligungszeitraums geltenden Fassung) in Höhe von insgesamt 263 Euro zu bewerten. Die Frage, ob eine unentgeltlich gewährte Verpflegung, die ein Auszubildender im Haushalt seiner Eltern oder eines Elternteils erhält, bei der Entscheidung über die Vorausleistung von Ausbildungsförderung nach § 36 BAföG unter Heranziehung der Bestimmungen des § 2 SvEV bedarfsmindernd zu bewerten ist, ist schwierig und in der Rechtsprechung noch nicht hinreichend geklärt. Mehrere Verwaltungsgerichte haben entschieden, für die Bewertung der Sachleistung "Verpflegung" im Zusammenhang des § 36 Abs. 1 BAföG sei die Sozialversicherungsentgeltverordnung kein geeignetes Vergleichsinstrument; insoweit sei auf die Bestimmungen des Regelbedarf-Ermittlungsgesetzes (RBEG) zurückzugreifen. Vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 22. Juli 2015 - 1 K 2549/14 -, juris Rn. 28 ff.; VG Bremen, Urteil vom 13. Dezember 2022 - 7 K 1622/21 -, juris Rn. 31 ff.; VG Dresden, Urteil vom 30. August 2023 - 1 K 1324/22 -, juris Rn. 28 ff (m. w. N. zum Streitstand). Die in diesen Entscheidungen erhobenen Bedenken gegen die Heranziehung der Sozialversicherungsentgeltverordnung sind nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. Sie knüpfen insbesondere daran an, dass es an einer hinreichend nachvollziehbaren Aufschlüsselung der dem Grundbedarf nach den §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 BAföG zugrundeliegenden Einzelpositionen fehle und die Sozialversicherungsentgeltverordnung sachfern sei, weil sie nicht an dem Bedarf und den Lebensumständen der Auszubildenden orientiere. Die Sozialversicherungsentgeltverordnung beruht auf der Ermächtigungsgrundlage des § 17 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Die Verordnungsermächtigung in Nr. 4 der Vorschrift bezieht sich auf "den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus für jedes Kalenderjahr" und wird durch § 2 SvEV (Verpflegung, Unterkunft und Wohnung als Sachbezug) sowie § 3 SvEV (Sonstige Sachbezüge) umgesetzt. Aus Gründen der Vereinfachung bestimmt die Sozialversicherungsentgeltverordnung Durchschnittswerte für eine typische Leistung des Arbeitgebers, die der Arbeitnehmer üblicherweise für diese Leistung am Markt aufwenden müsste; die tatsächlichen Aufwendungen sind also nicht relevant. Die Werte werden nach empirischen und volkswirtschaftlichen Methoden erhoben und sind in der Regel günstig. Vgl. Winkler, SGB IV, 3. Aufl. 2020, § 17 Rn. 33; siehe auch: Werner, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl., Stand: 1. August 2021, § 17 Rn. 15; Knospe, in: Hauck/Noftz, SGB IV, 2. EL 2023, § 17 Rn. 24. Hiernach stellt sich vor allem die Frage, ob eine der Sozialversicherungsentgeltverordnung zugrunde liegende Orientierung an Durchschnittswerten, die Arbeitnehmer für eine bestimmte Arbeitgeberleistung (hier: Verpflegung) üblicherweise "am Markt" aufwenden müssten, für die Bewertung von Sachleistungen aussagekräftig ist, die Auszubildende im elterlichen Haushalt erhalten. Es ist auch nicht ohne Weiteres zu erkennen, dass die Heranziehung einer anderen, sachnäheren Bewertungsgrundlage im vorliegenden Fall ebenfalls zur Versagung eines Anspruchs auf Vorausleistung führen würde, weil auch dann der ermittelte Bedarf der Klägerin geringer wäre als die Summe des Kindergelds und des Gegenwerts der von der Mutter erhaltenen Sachleistungen. Die Beiordnung beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).