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Beschluss

12 E 537/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1121.12E537.23.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das bereits durch übereinstimmende Erledigungserklärungen vom 12. Juni 2023 und vom 26. Juni 2023 unanfechtbar abgeschlossene Klageverfahren liegen nicht vor. Für eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nur Raum, wenn vor Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung bzw. vor Ergehen der den Rechtszug abschließenden Entscheidung des Gerichts bereits alle Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt waren und die rückwirkende Bewilligung der Billigkeit entspricht. Der jeweilige Antragsteller muss insbesondere einen ordnungsmäßen und vollständigen Antrag gestellt haben, was die Vorlage einer vollständigen formularmäßigen Erklärung mit den entsprechenden Belegen nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO erfordert. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juni 2018 - 12 E 581/17 -, juris Rn. 3 ff., und vom 30. April 2014 - 12 E 404/14 -, jeweils m. w. N. Unter dieser Voraussetzung kann eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausnahmsweise auch nach Abschluss der Instanz in Betracht kommen, wenn das Gericht die Prozesskostenhilfe bereits vor Beendigung des Verfahrens hätte bewilligen müssen, was daneben erfordert, dass das Rechtsmittel zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs hinreichende Aussichten auf Erfolg i. S. d. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hatte. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 -, juris Rn. 14 und 17 m. w. N. Davon ausgehend scheidet eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe hier schon deshalb aus, weil die Klägerin die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Erledigung nicht ordnungsgemäß dargelegt hatte. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Da das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Vordrucke für die Erklärung eingeführt hat, sind diese zu verwenden (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 4 ZPO i. V. m. § 1 Abs. 1 PKHFV). Der Vordruck muss vollständig ausgefüllt werden. Ist der Vordruck in wesentlichen Punkten unvollständig ausgefüllt oder widersprechen die Angaben in der Erklärung den sonstigen Angaben des Beteiligten, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen. Nach diesem Maßstab genügt die am 6. Mai 2021 beim Verwaltungsgericht eingegangene Erklärung der Klägerin vom 12. April 2021 nicht den Anforderungen. Unabhängig von der fehlenden Aktualität der ursprünglich gemachten Angaben bei Erledigung des Klageverfahrens fehlten in diesem Zeitpunkt insbesondere jegliche Angaben zu Vermögenswerten und zu Wohnkosten (Abschnitte G und H des Prozesskostenhilfeformulars). Die Klägerin durfte auf diesbezügliche Angaben und ggf. Belege auch nicht verzichten. Zwar gestattet § 2 Abs. 2 PKHFV eine vereinfachte Erklärung ohne Ausfüllung der Abschnitte E bis J des amtlichen Formulars, wenn der Beteiligte laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht und den aktuellen Bewilligungsbescheid des Sozialamtes dem Antrag beigefügt. Diese Voraussetzungen sind jedenfalls deshalb nicht erfüllt, weil die Klägerin lediglich einen Bescheid des Jobcenters E. über Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorgelegt hat. Ein solcher Bescheid ermöglicht nicht in vergleichbarer Weise wie ein Bescheid nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat eine Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Zur Beurteilung der Frage, wann der Einsatz und die Verwertung des Vermögens zumutbar sind, verweist § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO auf § 90 SGB XII. Diese Vorschrift ordnet aber einen weitergehenden Vermögenseinsatz an als die für Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch geltenden Regelungen in § 12 Abs. 2 und 3 SGB II. Dies hat zur Folge, dass trotz des Bezugs von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch Vermögen vorhanden sein kann, das im Rahmen der Prozesskostenhilfe einzusetzen ist. Eines separaten Hinweises seitens des Gerichts auf die Notwendigkeit des vollständigen Ausfüllens des zu verwendenden Formulars bedurfte es mit Blick auf die deutlichen Vorgaben im Formular nicht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2023- 12 E 534/23 -, n. v., vom 8. Oktober 2020 - 12 E 669/20 -, n. v., vom 18. März 2019 - 12 E 301/17 -, n. v., und vom 25. Mai 2016 - 18 A 2206/12 -, juris Rn. 13. Da zum für die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblichen Zeitpunkt der Abgabe der Erledigungserklärungen bzw. vor Ergehen des Einstellungsbeschlusses eine den Anforderungen des § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO genügende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegen hat, kann dahinstehen, ob die Klage der Klägerin bis zur Erledigung die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO geforderte hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).