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Beschluss

12 E 829/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1207.12E829.23.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO versagt. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -, jeweils n. v. Letzteres ist hier der Fall. Zur Begründung verweist der Senat auf die der Rechtslage entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Diesen ist die Klägerin im Beschwerdeverfahren mit der bloßen Bezugnahme "auf die bisherigen Ausführungen" nicht substantiiert entgegen getreten. Ungeachtet dessen kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin bislang nicht - wie erforderlich - dargetan hat, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (vgl. § 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 117 ZPO). Die von ihr vorgelegte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist unvollständig. Insbesondere mangelt es an Angaben (einschließlich der entsprechenden Belege) zu der Rubrik G. Die Klägerin durfte auf diesbezügliche Angaben und ggf. Belege auch nicht verzichten. Zwar gestattet § 2 Abs. 2 PKHFV eine vereinfachte Erklärung ohne Ausfüllung der Abschnitte E bis J des amtlichen Formulars, wenn der Beteiligte laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht und den aktuellen Bewilligungsbescheid des Sozialamts dem Antrag beigefügt. Diese Voraussetzungen sind jedenfalls deshalb nicht erfüllt, weil die Klägerin lediglich einen Bescheid des Jobcenters des Kreises U. über Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorgelegt hat. Ein solcher Bescheid ermöglicht nicht in vergleichbarer Weise wie ein Bescheid nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat eine Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Zur Beurteilung der Frage, wann der Einsatz und die Verwertung des Vermögens zumutbar sind, verweist § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO auf § 90 SGB XII. Diese Vorschrift ordnet aber einen weitergehenden Vermögenseinsatz an als die für Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch geltenden Regelungen in § 12 Abs. 2 und 3 SGB II. Dies hat zur Folge, dass trotz des Bezugs von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch Vermögen vorhanden sein kann, das im Rahmen der Prozesskostenhilfe einzusetzen ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. November 2023 - 12 E 537/23 -, n. v., vom 28. August 2023 - 12 E 534/23 -, n. v., vom 8. Oktober 2020 - 12 E 669/20 -, n. v., vom 18. März 2019 - 12 E 301/17 -, n. v., und vom 25. Mai 2016 - 18 A 2206/12 -, juris Rn. 13. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).