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Beschluss

1 B 1076/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1122.1B1076.23.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 9.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 9.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und dem sinngemäß gestellten Antrag des Antragstellers stattzugeben, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 24. Mai 2023 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 19. Mai 2023 über seine Entlassung wiederherzustellen. I. Zur Begründung der ablehnenden Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei zulässig, aber unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formell ordnungsgemäß. Die Antragsgegnerin habe im Einzelnen dargelegt, welche Gründe aus ihrer Sicht für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sprächen. Ferner überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung das Interesse des Antragstellers an einem zumindest vorläufigen Fortbestand seines Beamtenverhältnisses auf Probe. Die Entlassungsverfügung sei offensichtlich rechtmäßig. Sie finde ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG. Formelle Fehler der Verfügung seien weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht begegne die Entlassungsverfügung keinen durchgreifenden Bedenken. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG könnten Beamte auf Probe im Sinne von § 6 Abs. 3 BBG entlassen werden, wenn der Entlassungsgrund der fehlenden Bewährung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG vorliege. Nach dieser Vorschrift dürfe zum Beamten auf Lebenszeit nur ernannt werden, wer sich in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt habe. Für die Feststellung der Bewährung gelte gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 BBG ein strenger Maßstab. Vollumfänglich bewährt habe sich der Beamte auf Probe (nur) dann, wenn er nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung wechselnde Anforderungen seiner Laufbahn erfüllen könne. Bewährung liege vor, wenn das von dem Beamten gezeigte Verhalten und dessen gesamtes Persönlichkeitsbild die positive Feststellung ermögliche, der Bedienstete werde während der ganzen Dienstzeit im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in jeder Hinsicht den an ihn zu stellenden Anforderungen gerecht werden. Hinsichtlich der charakterlichen Eignung, einem Unterfall der persönlichen Eignung, setze die Bewährung des Beamten die sichere Erwartung voraus, er werde auch abgesehen von den fachlichen Anforderungen die dienstlichen und außerdienstlichen Beamtenpflichten erfüllen. Entscheidend sei daher die prognostische Einschätzung, inwieweit der Beamte der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werde. Zu dieser Prognose seien alle Aspekte des Verhaltens des Beamten, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zuließen, zu würdigen. Die Entscheidung über die Bewährung sei ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil, das sachverständig und zuverlässig nur durch den Dienstherrn abgegeben werden könne, der auch die fachlichen und persönlichen Anforderungen des Amtes und der Laufbahn bestimme. Daher könne die Bewährung bereits bei begründeten ernsthaften Zweifeln verneint werden. Die Entscheidung des Dienstherrn sei gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden seien, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liege und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden seien. Nach diesem Maßstab sei die Entlassungsverfügung nicht zu beanstanden. Ihr liege nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens kein unrichtiger Sachverhalt zugrunde. Die diesbezüglichen Einwände des Antragstellers griffen nicht durch. Dies gelte zunächst im Hinblick auf das Verhalten des Antragstellers gegenüber der ihm zur Ausbildung zugewiesenen ZIAnwin F., das auch der gegen den Antragsteller verhängten Disziplinarmaßnahme zugrundeliege. Die Antragsgegnerin werfe dem Antragsteller eine Reihe von Grenzüberschreitungen und Belästigungen im Zeitraum vom 19. Oktober 2020 bis zum 3. November 2020, dem vorzeitigen Ende der Ausbildungsstation von ZIAnwin F. bei dem Antragsteller, vor. Dass diese Umstände zugleich Gegenstand eines Disziplinarverfahrens seien, stehe der Entlassungsverfügung nicht entgegen. Ohne erkennbare rechtliche Relevanz sei der wiederholte Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin könne nicht angeben, zu welchem Zeitpunkt und auf welche Weise sie von dem Sachverhalt Kenntnis erlangt habe. Insofern lägen drei verschiedene Sachverhaltsvarianten vor und es sei festzuhalten, dass (auch) die Anwärterin sich über den Antragsteller nicht beschwert habe. Vielmehr seien ihre Beschuldigungen „später auf nicht nachvollziehbare Weise durch Telefonate der Personalstelle als Grundlage für das Disziplinarverfahren und die Entlassung gemacht“ worden. Zutreffend an diesem Vortrag sei, dass die Anwärterin nach den schriftlichen Angaben in ihrer Stellungnahme als Zeugin im Disziplinarverfahren davon abgesehen habe, sich wegen dessen distanzlosen und über griffigen Verhaltens bei der Personalstelle zu beschweren, weil sie den Antragsteller nicht habe schlecht machen wollen und lange Zeit die Hoffnung gehegt habe, die Situation werde sich bessern. Vor diesem Hintergrund habe sich die Anwärterin entschlossen, sich lediglich ihrem Ausbildungsleiter anzuvertrauen, der sodann den Wechsel der Ausbildungsstelle in die Wege geleitet habe. Auf welchem Weg sodann auch die Personalstelle von den Vorfällen erfahren habe, sei unerheblich. Entscheidend sei vielmehr, ob die dem Antragsteller in der Entlassungsverfügung insoweit zur Last gelegten Vorwürfe in der Sache zuträfen. Daran bestünden keine durchgreifenden Zweifel. Die Anwärterin habe die Geschehnisse in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 4. August 2021 als Zeugin im Disziplinarverfahren auf nahezu 13 eng bedruckten Seiten mit einer Fülle von Details anschaulich und nachvollziehbar geschildert. Ein Anlass, an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben zu zweifeln, sei nicht ersichtlich. Sie stimmten überein mit den von der Antragsgegnerin in Disziplinarverfahren eingeholten schriftlichen Angaben des Zeugen und seinerzeitigen Anwärter-Kollegen Herrn ZIAnw V. vom 10. August 2021. Auch der seinerzeitige Ausbildungsleiter ZAM G. habe auf Nachfrage mit E-Mails vom 18. und 19. November 2021 Inhalt und Ablauf des Gesprächs mit der Anwärterin am 30. Oktober 2020 in Übereinstimmung mit deren schriftlichen Angaben geschildert. Der Einwand des Antragstellers, Herr G. habe in seiner ersten Stellungnahme „nichts Relevantes“ angegeben, treffe nicht zu. Dieser Einwand beziehe sich offenbar auf die erste E-Mail des Herrn G. vom 18. Oktober 2021, in der dieser im Wesentlichen den Termin des Gesprächs mit der Anwärterin mitgeteilt habe. Seinerzeit sei er jedoch zunächst lediglich nach dem Termin gefragt worden. Vor allem habe aber Herr G. bereits in seiner schriftlichen Stellungnahme als Zeuge im Disziplinarverfahren vom 12. August 2021 im Hinblick auf die Anwärterin erklärt, dass es im Ausbildungszeitraum 1. August 2018 bis 27. Juli 2021 „keine Auffälligkeiten/Vorfälle/Beschwerden über oder von ihr (außer den Vorkommnissen mit Herrn U.)“ gegeben habe. Es sei auch kein Grund vorgetragen worden oder sonst ersichtlich, an der Glaubwürdigkeit der Anwärterin zu zweifeln. Namentlich sei bei ihr keine Belastungstendenz zulasten des Antragstellers erkennbar. Vielmehr gehe sowohl aus ihrer eigenen Stellungnahme als auch den Einlassungen der Herren J. und G. deutlich hervor, dass sie den Antragsteller nicht habe bei der Personalstelle belasten wollen. Vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses hätten sich die Anwärterin und der Antragsteller im Übrigen offenkundig nicht gekannt. Im vorliegenden Verfahren verweise der Antragsteller im Übrigen lediglich auf „Ungereimtheiten“ im Disziplinarverfahren, wobei sich sein Vortrag im Wesentlichen auf die Frage beschränke, auf welchem Weg die Antragsgegnerin Kenntnis von den fraglichen Vorgängen erlangt habe. Auch seine kurz nach Wechsel des Ausbildungsverhältnisses abgegebene Stellungnahme vom 5. November 2020 wecke keine Zweifel an der Richtigkeit des von der Antragsgegnerin der Entlassungsverfügung zugrunde gelegten Sachverhalts. Diese Stellungnahme beschränke sich in weiten Teilen auf kritische Anmerkungen zu der Anwärterin, ohne konkrete tatsächliche Umstände zu benennen, die diese Kritik tragen könnten. Vor allem ließen sich zentrale Aussagen dieser Stellungnahme nicht in Einklang bringen mit dem tatsächlichen Verhalten des Antragstellers, das durch Ausdrucke der zwischen ihm und der Anwärterin geführten WhatsApp-Kommunikation belegt sei. So habe der Antragsteller der Anwärterin vorgeworfen, ihr Ton und ihr Verhalten sei „zunehmend respektlos und unangebracht“. Gleichwohl habe der Antragsteller die Anwärterin immer wieder von sich aus außerhalb der Arbeitszeit ohne zwingende dienstliche Notwendigkeit über WhatsApp kontaktiert. Dabei habe er zugleich Dienstliches und Privates vermischt. In diesem Rahmen habe er der Anwärterin neben einem unangebrachten Küken-Emoji auch eine Zeichnung zweier sich umarmender Pinguine mit der Beschriftung „I like you a lottle. It’s like a little, except a lot“ übersandt. Dies habe die Empfängerin ersichtlich als Anbandelungsversuch verstehen können. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er das Bild der Anwärterin morgens im Büro gezeigt habe und diese es „süß“ gefunden habe. Unangebracht sei schließlich die Reaktion des Antragstellers auf den Umstand, dass die Anwärterin ihn aus ihren Kontaktdaten gelöscht habe, um zu verhindern, dass er ihr Profilbild auf WhatsApp weiterhin sehen könne. Dies habe der Antragsteller mit den Worten „Jetzt kann ich nicht mehr schlafen“ und einem auf dem Kopf stehenden Smiley quittiert. Diese aktenkundige permanente Kontaktaufnahme des Antragstellers passe nicht zum behaupteten respektlosen und unangebrachten Ton und Verhalten der Anwärterin. Die Kommunikation enthalte auch an keiner Stelle einen unangebrachten oder gar respektlosen Ton der Anwärterin. Diese habe vielmehr durchweg kurz, sachlich und auf dienstliche Aspekte beschränkt geantwortet. Unangebracht sei jedenfalls an vielen Stellen die Kommunikation des Antragstellers. Soweit er darauf hinweise, seinen Vorgesetzten Herrn E. ab dem 27. Oktober 2020 „ständig informiert“ zu haben, falle auf, dass der Antragsteller teilweise die Unwahrheit über das Verhalten der Anwärterin berichtet habe. So habe er Herrn E. geschildert, die Anwärterin habe ihm „im Laufe eines Abends Bilder von einem Treffen mit anderen mit Alkoholkonsum unverlangt übersandt“. Tatsächlich sei es aber so gewesen, dass die Anwärterin dem Antragsteller das fragliche Bild mit einer Flasche Alkohol und Gläsern nicht übersandt habe. Vielmehr habe sie das Bild anlässlich des Geburtstags einer Nachbarin am Abend des 27. Oktober 2020 aufgenommen und in WhatsApp in der Rubrik Status veröffentlicht. Dort habe es von sämtlichen Personen aus der Kontaktliste angesehen werden können. Auch der Antragsteller habe es dort aus eigenem Antrieb angeschaut. Soweit die Antragsgegnerin ihrer Entlassungsverfügung Geschehnisse aus der Zeit nach den Vorfällen mit der Anwärterin zugrundegelegt habe, sei ebenfalls nichts Durchgreifendes dafür erkennbar, dass die Antragsgegnerin von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wäre. Daran, dass der Antragsteller seinen Vorgesetzten, Herrn Z., am 30. März 2023 während des Dienstes angeschrien habe, bestünden keine Zweifel. Herr Z. habe dies bereits in seinem Vermerk vom gleichen Tag nachvollziehbar unter Schilderung der gesamten Situation und ihrer Hintergründe angeführt und auf Bestreiten des Antragstellers in einer E-Mail vom 11. Juli 2023 nochmals bestätigt. Immerhin habe auch der Antragsteller eingeräumt, „sehr aufgeregt“ gewesen zu sein. Unglaubhaft sei ferner seine Behauptung, sein Geschrei sei seine Reaktion auf eine Beleidigung durch Herrn Z. („Du hast einen an der Klatsche“) gewesen. Die plausiblen Schilderungen des Herrn Z. belegten eine umgekehrte Reihenfolge. Die Rüge des Antragstellers, aus seinen E-Mails an die Personalstelle könne nicht auf mangelnde Bewährung geschlossen werden, greife nicht durch. Die Antragsgegnerin habe diese E-Mails nicht zum Beleg fehlender Bewährung aufgeführt. Im Übrigen trügen die im Verwaltungsvorgang befindlichen E-Mails des Antragstellers diese Einschätzung durchaus. So habe er der Personalstelle am 13. Dezember 2022 mitgeteilt, er stehe als Ausbilder nicht mehr zur Verfügung. Seine kurz darauf am 6. Januar 2023 erfolgte Sachstandsanfrage habe er mit den Worten geschlossen, er würde sich „freuen, wenn die Umsetzung der Abbestellung jetzt nicht auch mehrere Monate bis Jahre“ dauere. Eine weitere E-Mail des Antragstellers vom 10. Januar 2023 habe mit dem Satz „Gerne kann ich dies als neuen Punkt an meinen Anwalt weiterleiten“ geendet. Durch die dienstliche Äußerung des Herrn Z. in einem Vermerk vom 12. April 2023 sowie dessen E-Mail vom 11. Juli 2023 sei ferner belegt, dass der Antragsteller gegenüber Herrn Z. mehrmals erklärt habe, er könne aus gesundheitlichen bzw. organisatorischen Gründen die Regelung, wonach er zwei Tage pro Woche in der Dienststelle anwesend sein müsse, nicht umsetzen. Die vom Antragsteller hierzu angeführten Atteste, seien in dessen Krankenakte nicht enthalten. Durch die genannte dienstliche Äußerung sei ferner die Ankündigung des Antragstellers belegt, sich bei einer Anwesenheitspflicht an bestimmten Tagen gegebenenfalls „krankmelden zu müssen“. Auch vom Antragsteller werde schon nicht in Abrede gestellt, dass er sich während seiner vorübergehenden Umsetzung vom 24. April 2023 bis zum 25. Juli 2023 in das Fachgebiet Grundsatzangelegenheiten am 4. Mai 2023 bei seiner Behörde gemeldet und ihr mitgeteilt habe, er sehe sich außerstande, mehr als einen Tag pro Woche in die Dienststelle zu kommen, da er nicht in der Lage sei, sich viel zu bewegen und Auto zu fahren, eine Fahrt mit der Bahn nicht in Betracht komme und ihm eine Taxifahrt mehr als einmal pro Woche zu teuer sei. Nicht zum Erfolg des Eilantrages führe schließlich das umfangreiche Vorbringen des Antragstellers zum Inhalt des in der Entlassungsverfügung angeführten Telefonats mit seinem ehemaligen Ausbildungsleiter, Herrn B., das sich auf Vorfälle in der Zeit des Vorbereitungsdienstes des Antragstellers beziehe. Diesem Telefonat habe die Antragsgegnerin erkennbar kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen, sondern es lediglich im Sinne einer Abrundung des Gesamtbildes angeführt. Auch im Übrigen habe die Antragsgegnerin bei ihrer Einschätzung der Bewährung des Antragstellers weder die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums verkannt noch allgemeine Wertmaßstäbe missachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt. Dass die Anschuldigungen „nicht so schwerwiegend“ seien, sei die – nicht maßgebliche – eigene Einschätzung des Antragstellers. Gleiches gelte für sein Vorbringen, hinsichtlich des Vorfalls am 30. März 2023 (Anschreien seines Vorgesetzten Herrn Z.) müsse ihm zugutegehalten werden, dass er erhebliche Existenzängste gehabt habe, „die sein Verhalten – soweit es gegen seinen Vorgesetzten nicht angemessen gewesen sein sollte – entschuldigen“ lasse. Soweit der Antragsteller schließlich angeregt habe, zahlreiche namentlich benannte Kollegen zu seiner charakterlichen Eignung zu befragen, gehe dies schon deswegen fehl, weil es sich bei diesen Personen nach dem zutreffenden Hinweis der Antragsgegnerin nicht um jene handele, die nach der Zuständigkeitsverteilung der Antragsgegnerin zur Beurteilung dieser Frage berufen wären. Es bestehe auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung. Bereits das von der Antragsgegnerin im Bescheid angeführte Interesse an der Gewährleistung einer verantwortungsvollen, loyalen und sachgerechten Dienstausübung sei angesichts des vom Antragsteller gezeigten Verhaltens in einem Maße gefährdet, das einem Fortbestand des Beamtenverhältnisses bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache und damit einer fortgesetzten Dienstausübung des Antragstellers entgegenstehe. Dies gelte zumal angesichts der zunehmenden Spannungen zwischen dem Antragsteller und seinen Vorgesetzten sowie der daraus erwachsenen faktischen Weigerung des Antragstellers, seinen Dienst, wie aus sachlichen Gründen vorgegeben, in der Dienststelle zu tun und nicht von zu Hause aus. Mit einer reibungslosen, die einwandfreie Erledigung der der Behörde obliegenden Aufgaben sicherstellenden Dienstleistung durch den Antragsteller könne bis zum Abschluss eines Hauptverfahrens nach den jüngeren Vorfällen nicht gerechnet werden. II. Das Beschwerdevorbringen führt nicht zur Abänderung der angegriffenen Entscheidung. Der Antragsteller greift die Argumentation des Verwaltungsgerichts, soweit sie die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie die formelle Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung betrifft, schon nicht an. Im Übrigen verfängt sein Beschwerdevorbringen nicht. 1. Dies gilt zunächst für den Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht festgestellt, die Antragsgegnerin sei von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Mit Blick auf die ihm vorgeworfene Belästigung der Anwärterin führte er aus, das Disziplinarverfahren könne nicht zur Begründung der Entlassung herangezogen werden, da es nicht rechtskräftig abgeschlossen sei und die Vorwürfe bestritten würden. Ein nicht abgeschlossenes Verfahren für die Frage der Bewährung in der Probezeit heranzuziehen greife dem Ausgang des Disziplinarverfahrens in unzulässiger Weise voraus. Die Antragsgegnerin ist jedoch nicht gehindert, aus Sachverhalten, die zugleich Gegenstand eines laufenden Disziplinarverfahrens sind, eigene Rückschlüsse für ein parallel laufendes Verwaltungsverfahren zu ziehen, dass auf die Entlassung des betreffenden Beamten gerichtet ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2022 – 1 B 1756/21 –, juris, Rn. 9 zum Verhältnis eines Strafverfahrens zum Entlassungsverfahren nach § 55 Abs. 5 SG Das Disziplinarverfahren und das Entlassungsverfahren sind eigenständige und voneinander unabhängige Verwaltungsverfahren. Sie sind auf Disziplinarmaßnahmen bzw. auf die Entlassung des betreffenden Bediensteten und damit auf unterschiedliche Rechtsfolgen gerichtet. Die Antragsgegnerin ist nicht gehindert, im Entlassungsverfahren einen Sachverhalt, der zugleich Gegenstand eines Disziplinarverfahrens ist, eigenständig zu würdigen, ohne zuvor den Ausgang des Disziplinarverfahrens abzuwarten. Gegen eine Pflicht der Antragsgegnerin, zunächst das Ergebnis des Disziplinarverfahrens abzuwarten, spricht zudem, dass die Rechtsordnung an anderer Stelle ausdrücklich eine Pflicht zur Aussetzung von Verfahren bis zum Abschluss eines parallelen Strafverfahrens vorsieht. So normieren beispielsweise § 22 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW und § 22 Abs. 1 Satz 1 BDG eine Verpflichtung zur Aussetzung von Disziplinarverfahren. Nach § 22 Abs. 3 BDG kann ein Disziplinarverfahren ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Für Entlassungsverfahren nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG existiert eine solche Regelung hingegen nicht. Insbesondere ist § 22 BDG auf eine Entlassungsverfügung wegen fehlender Bewährung nicht über § 34 Abs. 3 Satz 2 BBG entsprechend anwendbar. Aus dem systematischen Zusammenhang mit § 34 Abs. 3 Satz 1 BBG folgt, dass diese Verweisung auf §§ 21 bis 29 BDG nur bei Entlassungen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Satz 1 Nr. 1 BBG anwendbar ist, d. h. wenn der Beamte wegen eines Verhaltens, das im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, entlassen werden soll. Vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 14. Juni 2013 – OVG 6 S 1.13 –, juris, Rn. 27; Zängl, in: Fürst, GKÖD, EL. 10/23, Stand: November 2023, BBG, § 34 Rn. 81. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller jedoch ausschließlich wegen fehlender Bewährung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG entlassen. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin die fehlende charakterliche Eignung nicht nur mit dem Sachverhalt begründet, der Gegenstand des Disziplinarverfahrens ist, sondern auch mit dem Sozialverhalten des Antragstellers, das dieser nach Einleitung des Disziplinarverfahrens zeigte. 2. Auch die Rüge des Antragstellers, es gebe im Disziplinarverfahren „mehrere Ungereimtheiten“, greift nicht. Diesbezüglich führt er aus, die Antragsgegnerin könne nicht angeben, zu welchem Zeitpunkt und auf welche Weise sie von dem streitigen Sachverhalt – gemeint ist wohl das Verhalten des Antragstellers gegenüber der Anwärterin – Kenntnis erlangt habe. Hier gebe es mehrere Sachverhaltsvarianten. Diese seien entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts für die Glaubhaftigkeit der Schilderungen relevant. Es sei ein Unterschied, ob sich die Anwärterin bei Frau A. oder Frau O. beschwert habe, ob sich letztere – ohne Beschwerde – nur nach dem Wechsel der Ausbildungsstelle erkundigt habe oder ob man den Antragsteller nach einer Beschwerde der Anwärterin zu einer Stellungnahme aufgefordert habe. Dieses Vorbringen erschüttert die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht, die Anwärterin habe glaubhaft Grenzüberschreitungen und Belästigungen des Antragstellers ihr gegenüber im Zeitraum vom 19. Oktober 2020 bis zum 3. November 2020 geschildert. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Vortrag schon nicht das dem Antragsteller vorgeworfenen Fehlverhalten selbst betrifft, sondern lediglich dessen Bekanntwerden in der Personalstelle und damit ein Randgeschehen. Auf welche Weise das Fehlverhalten in der Personalstelle bekannt geworden ist, ist jedoch auch mit Blick auf eine mögliche Belastungstendenz der Anwärterin vorliegend ohne Bedeutung. Es ist ausgeschlossen, dass die Schilderung der Vorfälle durch die Anwärterin gegenüber der Personalstelle entscheidend von einer Belastungstendenz geprägt ist, die ihre Glaubhaftigkeit mindern könnte. Die Anwärterin hatte nämlich das Verhalten des Antragstellers ihrem Ausbildungsleiter, Herrn G., bereits am 30. Oktober 2020 und damit bevor die Personalstelle von dem Sachverhalt Kenntnis erlangte, in derselben Weise wie später in ihrer schriftlichen Einlassung gegenüber der Personalstelle geschildert. Dies folgt aus den E-Mails des Herrn G. vom 18. und 19. November 2021. Herr G. schilderte dort zugleich, dass die Anwärterin am 30. Oktober 2010 noch nicht gewollt habe, dass der Sachverhalt „auf dem offiziellen Dienstweg an die Kollegen im ZKA herangetragen“ werde. Insbesondere habe sie den Antragsteller mit Blick auf dessen laufende Probezeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht „anschwärzen“ wollen. 3. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller ferner, das Verwaltungsgericht habe den Zusammenhang der WhatsApp-Nachrichten nicht ausreichend gewürdigt. Dass dieser – wie etwa das Pinguin-Bild – nicht zu beachten sei, sei falsch. Der Antragsteller habe bezüglich dieses Bildes explizit auf die am Morgen im Büro stattgefundene Kommunikation verwiesen. Auch sonst habe die Anwärterin von sich aus viele private Informationen am Arbeitsplatz geteilt. Eine Vermischung dienstlicher und privater Angelegenheiten habe daher nicht nur einseitig von Seiten des Antragstellers stattgefunden. Es trifft nicht zu, dass das Verwaltungsgericht den Kontext der Nachrichten nicht hinreichend gewürdigt hat. Es hat beispielsweise herausgearbeitet, dass der Antragsteller die Anwärterin immer wieder von sich aus außerhalb der Arbeitszeit ohne zwingende dienstliche Notwendigkeit in teils unangebrachter Weise kontaktiert und dabei Privates mit Dienstlichem vermischt habe (UA S. 9 letzter Abs. bis S. 11 erster Abs.). Diese Würdigung ist in Anbetracht des zwischen dem Antragsteller und der Anwärterin bestehenden Ausbildungsverhältnisses und des Umstandes, dass sich diese damals erst seit wenigen Tagen kannten, nicht zu beanstanden. Insbesondere erscheint nicht nur das Küken-Emoji, sondern auch das Pinguin-Bild in einer Kommunikation zwischen einem Ausbilder und seine Auszubildenden unangemessen. Dabei hat das Verwaltungsgericht dem Vortrag des Antragstellers, er habe der Anwärterin das Pinguin-Bild bereits zuvor am Morgen im Büro gezeigt und diese habe es „süß gefunden“, zu Recht keine Bedeutung beigemessen. Selbst wenn dies so gewesen sein sollte, hätte das von der Anwärterin als Anbandelungsversuch verstanden werden können. Insbesondere könnte ein vorheriges Zeigen des Bildes nicht rechtfertigen, das Bild der Anwärterin später noch zuzusenden. Nach Aktenlage ist nicht erkennbar, dass sie darum gebeten hat, ihr das Bild zu zeigen oder gar zuzusenden. Dies erscheint angesichts ihrer ausgesprochen kurzen und sachlichen Antworten im Rahmen des WhatsApp-Chats, insbesondere des völligen Fehlens einer Reaktion auf die Übersendung des Bildes, auch unwahrscheinlich. 4. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Würdigung der Stellungnahme des Herrn E. vom 4. August 2021 im Disziplinarverfahren durch das Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden. Der Antragsteller trägt insoweit vor, das Verwaltungsgericht habe nicht beachtet, dass diese Stellungnahme über neun Monate nach dem Vorfall aus dem Gedächtnis heraus entstanden sei. Auch dem Gericht habe bekannt sein müssen, dass nach einer gewissen Zeit Erinnerungen vom Zeugen nicht mehr allzu präsent sein. Dies habe Zweifel an der Richtigkeit der Sachverhaltsschilderung durch Herrn E. wecken müssen. Allein der zeitliche Abstand zwischen den Vorfällen im Oktober 2020 und der Verfassung der Zeugenaussage durch Herrn E. am 4. August 2021 im Disziplinarverfahren mindert jedoch deren Beweiswert nicht durchgreifend. Hierfür spricht, dass er angab, seine Ausführungen mangels Aufzeichnungen aus der Erinnerung heraus zu verfassen und dabei Erinnerungslücken ausdrücklich benannte. Dementsprechend führte er beispielsweise aus, sich nicht mehr daran zu erinnern, von wem er erfahren habe, dass sich die Anwärterin für das Thema Verbrauchssteuern interessiere. Auch gab Herr E. zu, nicht mehr genau zu wissen, wann und wie oft („mindestens 2mal“) sich der Antragsteller bei ihm über Schwierigkeiten im Umgang mit der Anwärterin beschwert habe. Bei der Schilderung der Kommunikation des Antragstellers mit der Anwärterin über den Messenger WhatsApp, auf die sich der Hauptvorwurf des unangemessenen Verhaltens gegen den Antragsteller stützt, machte Herr E. jedoch keine Erinnerungslücken geltend. Gerade mit Blick auf die Bedeutung dieser Kommunikation für das Disziplinarverfahren, für das Herr E. die Stellungnahme verfasste, erscheint dies auch nachvollziehbar. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Anwärterin dem Antragsteller eigene private Fotos „gezeigt“ hat. Das Verwaltungsgericht hat seinen Vorwurf, der Antragsteller habe Unwahrheiten über die Anwärterin verbreitet, nicht damit begründet, dass er behauptet habe, die Anwärterin habe ihm private Fotos gezeigt, sondern damit, dass er gegenüber Herrn E. behauptet habe, die Anwärterin habe ihm „im Laufe eines Abends Bilder von einem Treffen mit anderen mit Alkoholkonsum unverlangt übersandt “ (Hervorhebung nur hier). Damit bezog sich das Verwaltungsgericht ersichtlich auf die Aussage des Herrn E., der Antragsteller habe sich ihm gegenüber beschwert, die Anwärterin habe Mitteilungen über den Messenger WhatsApp geschickt, die ihm unangenehm gewesen seien. Unter anderem „habe sie ihm im Laufe eines Abends Bilder von einem Treffen mit anderen mit Alkoholkonsum unverlangt übersandt“. Dies habe der Antragsteller als unangenehm und unangemessen empfunden. Ausweislich der Screenshots der WhatsApp-Kommunikation hat die Anwärterin jedoch keine Fotos an den Antragsteller versandt. 5. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller ferner, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag zum Vorfall mit seinem damaligen Vorgesetzten Herrn Z. am 30. März 2023 zu Unrecht als unglaubhaft abgetan. Es sei durchaus plausibel, dass er aufgrund der angespannten Situation in einer besonderen Lage gewesen sei. Zuvor sei er bereits von seinem Vorgesetzten darauf hingewiesen worden, dass eine Probezeitbeurteilung seine Entlassung zur Folge haben könne, sofern er charakterlich nicht geeignet sei. Auch sei er darauf hingewiesen worden, dass seine sozialen Kompetenzen genauestens betrachtet würden. Herr Z. habe außerdem den Antragsteller aufgefordert, „die Füße stillzuhalten“, da er sonst entlassen werde. Auch habe Herr Z. Gespräche „nur ohne Personalrat/Anwalt“ führen wollen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass Herr Z. den Antragsteller auf dem Büroflur abgepasst habe. Es sei daher nachvollziehbar, dass er „sich durch das Verhalten erheblich unter Druck gesetzt“ gefühlt und auch Existenzängste gehabt habe. Dieses Vorbringen vermag die Würdigung seines Vortrags als unglaubhaft durch das Verwaltungsgericht nicht zu erschüttern. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller – wie er vorträgt –, bevor er laut geworden ist, von Herrn Z. beleidigt worden ist, zeigt der Antragsteller auch mit dem Beschwerdevorbringen nicht auf. Dieses zielt allenfalls darauf ab, das Verhalten des Antragstellers zu entschuldigen, enthält jedoch keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine vorangehende Beleidigung durch seinen Vorgesetzten. In Anbetracht des Vermerks des Herrn Z. vom 30. März 2023 und seiner ergänzenden E-Mail vom 11. Juli 2023 ist nicht ernsthaft zweifelhaft, dass der Antragsteller Herrn Z. am 30. März 2023 angeschrien hat, ohne von diesem zuvor beleidigt worden zu sein. Für die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Geschehnisse am 30. März 2023 im Vermerk vom selben Tage spricht, dass diese keine Belastungstendenz aufweisen. Vielmehr zeigte sich Herr Z. ausweislich dieses Vermerks noch im Telefongespräch vom 24. Februar 2021 mit dem Antragsteller offen, diesen „weiterhin zu unterstützen“. Dieses Telefonat endete zudem einvernehmlich. Erst nach den Vorfällen des 30. März 2023 befürwortete Herr Z. eine Umsetzung des Antragstellers in einen anderen Arbeitsbereich. 6. Auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht „auf einen zunehmend unfreundlichen Umgang des Antragstellers gegenüber der Personalstelle“ abgestellt, verfängt nicht. Der Antragsteller meint, die Einholung von Rechtsrat durch Hinzuziehung eines Anwalts könne nicht als unfreundlich und sozial unverträglich gewertet werden. Auch wenn das Gericht erkläre, dass die Antragsgegnerin dies nicht in ihrer Entlassungsverfügung anführe, setze es sich in seinem Beschluss auf Seite 12 ausführlich mit dem Verhalten des Antragstellers gegenüber der Personalstelle auseinander. Dies führe zu der Wertung des Gerichts, dass im Wege einer Gesamtwürdigung von der charakterlichen Ungeeignetheit des Antragstellers auszugehen sei. Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg, weil das Verwaltungsgericht die charakterliche Ungeeignetheit des Antragstellers tragend weder aus der die Heranziehung eines Anwalts in Aussicht stellenden E-Mail des Antragstellers vom 10. Januar 2023 noch aus der E-Mail vom 6. Januar 2023 hergeleitet hat, in der der Antragsteller die Erwartung äußerte, die Abbestellung werde „jetzt nicht auch mehrere Monate bis Jahre“ dauern. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht betont, schon die Antragsgegnerin habe „diese E-Mails in der Entlassungsverfügung nicht zum Beleg fehlender Bewährung angeführt.“ 7. Auch der Vortrag des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe ihm zu Unrecht vorgeworfen, er habe für den Fall, dass er mehr als einmal pro Woche ins Büro müsse, mit einer Krankmeldung gedroht, greift nicht durch. Hierzu trägt er vor, er habe sich lediglich danach „erkundigt“, ob es aufgrund der „der genannten Probleme möglich sei, nur einmal die Woche ins Büro zu kommen“. Hierüber sei eine Vereinbarung getroffen worden. Allein die Anfrage, ob eine organisatorische Regelung möglich wäre, begründe noch nicht den Verdacht, dass ohne eine einvernehmliche Regelung eine falsche Krankmeldung eingereicht worden wäre. Dies vermag die glaubhaften Schilderungen des Herrn Z. in seinem Vermerk vom 12. April 2023 betreffend die Bewährung des Antragstellers nicht in Frage zu stellen. Herr Z. führt dort überzeugend aus, der Antragsteller habe mehrfach sowohl gegenüber ihm als auch gegenüber dem Fachgebietsleiter B.322 erklärt sich „krankmelden zu müssen“, sollte seine Anwesenheit an bestimmten Tagen vorgeschrieben werden. Insbesondere angesichts der wörtlich wiedergegebenen Ankündigung, sich anderenfalls „krankmelden zu müssen“ erscheint die Einlassung des Antragstellers, er habe sich lediglich nach einer anderen Verteilung seiner Präsenzarbeitszeit „erkundigen“ wollen, unglaubhaft. Auch sind keine anderen Umstände ersichtlich, die Zweifel an der Richtigkeit der Schilderung des Herrn Z. wecken könnten, zumal der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren keine ärztlichen Atteste zu den angeblichen „gesundheitlichen“ Gründen vorgelegt hat, die eine Reduzierung seiner wöchentlichen Anwesenheit im Büro auf einen Tag rechtfertigen könnten. 8. Soweit der Antragsteller ausführt, auch unter Zugrundelegung der (nach seiner Ansicht falschen) tatsächlichen Umstände sei die Einschätzung der Antragsgegnerin betreffend seine Bewährung nicht rechtsfehlerfrei, genügt das Vorbringen schon nicht den Darlegungsanforderungen. Der Antragsteller macht insoweit lediglich geltend, die Antragsgegnerin habe insbesondere die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums verkannt und zudem sachfremde Erwägungen angestellt. Nähere Ausführungen, inwieweit die Antragsgegnerin durch die Entlassung des Antragstellers die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums verkannt oder sachfremde Erwägungen angestellt hätte, fehlen jedoch. Der Vortrag im letzten Absatz auf Seite 5 der Beschwerdebegründungsschrift vom 5. Oktober 2023 bezieht sich ausschließlich auf die Erforderlichkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung, nicht aber auf die Entlassung als solche. 9. Schließlich greift auch die Rüge des Antragstellers nicht durch, es fehle an einem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung. Diesbezüglich führt er aus, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht notwendig gewesen. Die behördliche Entlassung eines Beamten auf Probe stelle einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt dar. Eine hiergegen erhobene Anfechtungsklage entfalte grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Eine besondere Ausnahme von diesem Regelfall liege gerade nicht vor. Es gebe keinerlei fachliche Probleme mit ihm. Der dem Disziplinarverfahren zugrundeliegende Vorfall sei bereits vor ca. vier Jahren gewesen. In der Zwischenzeit seien keine weiteren Vorwürfe ihm gegenüber bekannt geworden. Auch sei im Laufe des jahrelangen Disziplinarverfahrens sei es für die Antragsgegnerin kein Problem gewesen, ihn weiterzubeschäftigen. Zudem übe er keine Ausbildertätigkeit mehr aus. Eine Wiederholung der ihm im Disziplinarverfahren vorgeworfenen Verfehlung scheide daher aus. Der Antragsgegnerin sei aus diesem Grund zuzumuten, ihn bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiterzubeschäftigen. Bei diesem Vortrag übersieht der Antragsteller, dass seine charakterliche Ungeeignetheit nicht allein aus dem dem Disziplinarverfahren zugrundeliegenden Sachverhalt abgeleitet wird. So ist dem Vermerk von Herrn Z. vom 12. April 2023 betreffend dessen Einschätzung der Bewährung des Antragstellers zu entnehmen, dass dieser eine fortschreitende Unzufriedenheit und Skepsis gegenüber seinen Vorgesetzten zeige. Der Antragsteller könne nicht gut mit Kritik umgehen. Im Team sei er nicht ausreichend kooperationsbereit und auch gegenüber den Leitungen im Arbeitsbereich unzuverlässig. Er sehe eine zunehmende Zahl an Personen im Zollkriminalamt, die ihm grundsätzlich negativ gegenüberstünden. Ihm sei es nicht möglich, auf Konflikte angemessen zu reagieren und sein Verhalten empathisch zu reflektieren. Dies zeige sich am deutlichsten im Verhalten des Antragstellers am 30. März 2023, als er Herrn Z. angeschrien habe. Aufgrund dieser negativen Entwicklung im Sozialverhalten des Antragstellers, die letztlich im Vorfall vom 30. März 2023 kulminierte, ist der Antragsgegnerin eine Weiterbeschäftigung des Antragstellers bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht zuzumuten. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, beeinträchtigen die zunehmenden Spannungen zwischen dem Antragsteller sowie seinen Vorgesetzten und Kollegen den reibungslosen Dienstbetrieb in der Dienststelle, in der der Antragsteller eingesetzt worden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 27. September 2023) bekanntgemachten, für Beamtinnen und Beamte des Bundes geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 7 und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 4 für das maßgebliche Jahr 2023 auf 34.995,12 Euro (monatlich 2.916,26 Euro). Die Division des o. g. Jahresbetrages mit dem Divisor 4 führt auf einen Wert von 8.748,78 Euro, der in die im Tenor festgesetzte Streitwertstufe fällt. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.