Beschluss
1 B 651/25
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:1118.1B651.25.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird sowohl für das Beschwerde-verfahren als auch – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren auf 9.151,71 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird sowohl für das Beschwerde-verfahren als auch – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren auf 9.151,71 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das fristgerecht vorgebrachte Beschwerdevorbringen des Antragstellers, auf dessen Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt es nicht, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern und dem mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag des Antragstellers zu entsprechen, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 3. April 2025 gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. März 2025 wiederherzustellen. I. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die angegriffene Anordnung der sofortigen Vollziehung sei weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden. Sie entspreche zunächst den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin habe unter Berücksichtigung des Ausnahmecharakters einer solchen Anordnung im Einzelnen dargelegt, warum diese im vorliegenden Einzelfall geboten sei. Sie habe nämlich ausgeführt, dass das Fehlverhalten des Antragstellers das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn irreparabel zerstört habe und dass die sofortige Vollziehung zur Gewährleistung der Einsatzbereitschaft der Bundespolizei erforderlich sei, weil eine Nachbesetzung des Dienstpostens ohne Sofortvollzug bis zu einer Entscheidung im Widerspruchs- oder Klageverfahren blockiert wäre. In materieller Hinsicht überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse des Antragstellers am vorläufigen Fortbestand seines Beamtenverhältnisses auf Probe. Die Entlassungsverfügung vom 27. März 2025 sei nach dem Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Beschlussfassung offensichtlich rechtmäßig und es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung. Die Entlassung finde ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG i. V. m. § 2 BPolBG. Formelle Fehler seien weder geltend gemacht noch ersichtlich. Auch materiell-rechtlich begegne die Entlassungsverfügung keinen durchgreifenden Bedenken. Beamte auf Probe im Sinne des § 6 Abs. 3 BBG könnten entlassen werden, wenn der Entlassungsgrund der fehlenden Bewährung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG vorliege. Vollumfänglich bewährt habe sich der Beamte auf Probe (nur) dann, wenn er nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung wechselnde Anforderungen seiner Laufbahn erfüllen könne (vgl. § 28 Abs. 2 BLV, Art. 33 Abs. 2 GG). Die Bewährung des Beamten erfordere unter dem Aspekt der charakterlichen Eignung – einem Unterfall der persönlichen Eignung – die sichere Erwartung, dass der Beamte auch abgesehen von den fachlichen Anforderungen die dienstlichen und außerdienstlichen Beamtenpflichten erfüllen werde. Entscheidend sei die prognostische Einschätzung, inwieweit der Beamte künftig der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werde. Dies erfordere eine wertende Würdigung aller verhaltensrelevanten inner- und außerdienstlichen Aspekte, die einen Rückschluss auf diecharakterliche Eignung zuließen. Gemessen hieran sei die angegriffene Entlassungsverfügung nicht zu beanstanden. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe sich in der Probezeit nicht in vollem Umfang bewährt, sei frei von Rechtsfehlern. Dass der Antragsteller– teilweise während krankheitsbedingter Abwesenheiten – seiner Tätigkeit als DJ ohne Genehmigung durch die Antragsgegnerin nachgegangen sei, sei zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Antragsgegnerin habe den Sachverhalt zutreffend ermittelt und außerdem weder die gesetzlichen Grenzen ihres Beurteilungsspielraums verkannt noch allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt. Darauf, ob die Nebentätigkeit als DJ unentgeltlich und privat erfolgt bzw. anzeige- oder genehmigungspflichtig gemäß § 99 BBG sei, komme es nicht an. Nach Einreichen des Antrags sei der Antragsteller darüber informiert worden, dass eine Entscheidung derzeit nicht möglich sei und er die Nebentätigkeit erst nach Entscheidung ausüben dürfe. Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe ihm bewusst sein müssen, dass die Antragsgegnerin von einer Genehmigungspflicht und nicht von einer bloßen Anzeigepflicht ausgegangen sei. Von einem loyalen, aufrichtigen, der Dienstauffassung gerecht werdenden (Probe-) Beamten dürfe erwartet werden, dass er die divergierende Rechtsauffassung seines Dienstherrn hinsichtlich der Anwendungeiner für ihn relevanten Norm nicht schlichtweg ignoriere, sondern einer (gegebenenfalls gerichtlichen) Klärung zuführe. Dem entspreche es nicht, der streitigen Nebentätigkeit über ein Jahr lang ohne Genehmigung des Dienstherrn und entgegendessen Hinweis, bis zu einer Entscheidung über den Antrag sei die Ausübung der Nebentätigkeit nicht erlaubt, nachzugehen, zumal teilweise während Zeiten der Dienstunfähigkeit. Die Entlassungsverfügung sei auch nicht aufgrund etwaiger Verfahrensfehler in dem eingeleiteten Disziplinarverfahren rechtswidrig. Beides seien rechtlich selbstständige, voneinander unabhängige Vorgänge, die unterschiedlichen formellen und materiellen Voraussetzungen unterlägen. Die fehlende Gelegenheit zur Stellungnahme im Disziplinarverfahren sei unerheblich, weil die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Schreiben vom 20. Februar 2025 Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe gegeben habe. Die Antragsgegnerin habe unabhängig von dem Ermittlungsbericht im Disziplinarverfahren Kenntnis davon gehabt, dass der Antragsteller der Nebentätigkeit über ein Jahr lang, darunter teilweise während der Dienstunfähigkeit, ohne Genehmigung des Dienstherrn nachgegangen sei, was der Antragsteller auch nicht bestreite sowie von dessen Einlassung im Beurteilungsstreit bestätigt werde, diese Tätigkeit habeseinem persönlichen Wohlbefinden gedient und zu seiner Genesung beigetragen. Da die Einschätzung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden sei, der Antragsteller habe sich in der Probezeit wegen begründeter Zweifel an seiner charakterlichen Eignung nicht in vollem Umfang bewährt, komme es auf weitere Entlassungsgründe (fehlende gesundheitliche und fachliche Eignung) nicht mehr an. Es bestehe auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung. Es liege insbesondere darin, intern und auch in derÖffentlichkeit einen Ansehensverlust zu vermeiden, sowie in dem fiskalischen Interesse, einen wohl nicht bewährten Probebeamten nicht bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des voraussichtlich erfolglosen Hauptsacheverfahrens zu alimentieren. II. Das hiergegen gerichtete – fristgerechte – Beschwerdevorbringen des Antragstellers aus den beiden Schriftsätzen vom 27. Juni 2025 und vom 9. Juli 2025 greift nicht durch. Aus ihm ergibt sich nicht, dass die insoweit gebotene, auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers auszufallen hat. Es ist diesem im Ergebnis weiterhin zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten und die angefochtene Entlassungsverfügung (vorläufig) gegen sich gelten zu lassen. Die angegriffene Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nämlich auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens, soweit sich dieses nicht in ohnehin unbeachtlichen bloßen Rechtsbehauptungen erschöpft, weder in formeller (dazu 1.) noch in materieller Hinsicht (dazu 2.) zu beanstanden. 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. März 2025 ist entgegen dem Beschwerdevortrag zunächst mit einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Begründung versehen. Das Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll – neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts – vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage desSofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Es bedarf daher in der schriftlichen Begründung einer nachvollziehbaren, d. h. schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der Erwägungen, aus denen die Behörde gerade in dem gegebenen Einzelfall annimmt, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. Dementsprechend darf die Behörde sich – in aller Regel – nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt aber nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2020 – 4 VR 4.20 –, juris, Rn. 10, OVG NRW, Beschlüsse vom 16. September 2022 – 12 B 979/22 –, juris, Rn. 6 f., vom 2. Februar 2022 – 6 B 1707/21 –, juris, Rn. 3 bis 6, vom 6. Mai 2016 – 8 B 866/15 –, juris, Rn. 4 f., vom 2. März 2016 – 1 B 1375/15 –, juris, Rn. 5 bis 7., und vom 25. September 2013 – 1 B 571/13 –, juris, Rn. 5 f., Hess. VGH, Beschluss vom 21. August 2025 – 8 B 1257/24 –, juris, Rn. 5, Bay. VGH, Beschluss vom 11. Januar 2023 – 8 CS 22.2079 –, juris, Rn. 20, Nds. OVG, Beschluss vom 24. Mai 2019 – 2 ME 360/19 –, juris, Rn. 12, und Hess. VGH, Beschluss vom 26. Februar 2018 – 9 B 2012/17 –, juris, Rn. 14, alle m. w. N.; ebenso die Literatur, vgl. etwa Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 80 Rn. 97, Gersdorf, in: BeckOK VwGO, Stand: 75. Ed. (1. Januar 2024), § 80 Rn. 87, und Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 54 f., ebenfalls alle m. w. N. Gemessen an diesen Maßstäben genügt, wie schon das Verwaltungsgericht näher ausgeführt hat (BA S. 4, erster Absatz), die Begründung der Vollziehungsanordnung offensichtlich den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil mit ihr konkrete Umstände des Einzelfalls angeführt werden, aus denen die Antragsgegnerin ausnahmsweise einen Sofortvollzug für erforderlich hält. Die gegen diese Bewertung gerichteten Einwände des Antragstellers greifen nicht durch. Dieser macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die Frage, ob die formellen Anforderungen an die Begründung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hier erfüllt sind, unzureichend geprüft bzw. mit der Bejahung dieser Frage eine schwerwiegende Fehlbewertung vorgenommen. Die bisherige Rechtsprechung, diese Vorschrift verlange nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugten, also auch inhaltlich diegetroffene Maßnahme rechtfertigten, sei „überholt“. Sie entspreche – vor allem bei grundrechtsrelevanten Eingriffen wie dem hiesigen, statusverändernden Eingriff – nicht „den verfassungsrechtlichen Anforderungen“ insbesondere aus Art. 19 Abs. 4 GG. Es bedürfe insoweit einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im gegebenen Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehe. Dieses Vorbringen verfehlt bereits die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss der Antragsteller die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für fehlerhaft oder unvollständig hält, genau bezeichnen und sodann im Einzelnen ausführen, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus seiner Einschätzung nach ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2023– 1 B 1223/22 –, juris, Rn. 10 f., vom 22. Dezember 2020 – 1 B 181/20 –, juris, Rn. 12 bis 17, vom 9. Mai 2019 – 1 B 371/19 –, juris, Rn. 6 f., und vom 16. März 2016 – 1 B 1442/15 –, juris, Rn. 5 f., jeweils m. w. N., sowie Nds. OVG, Beschluss vom 18. Juli 2017 – 11 ME 181/17 –, juris, Rn. 10; aus der Literatur etwa Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 146 Rn. 24, und Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 146 Rn. 71 ff., insbesondere Rn. 76 f. An solchen Darlegungen fehlt es hier. Der Antragsteller führt nämlich schon nicht einmal ansatzweise aus, aus welchen Gründen seine pauschale Rechtsbehauptung zutreffen soll, die von dem Verwaltungsgericht zugrunde gelegte bisherige Rechtsprechung sei insbesondere in Fällen der Grundrechtsrelevanz „überholt“ und entspreche „nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen“. Im Übrigen ist dieses Beschwerdevorbringen auch widersprüchlich. Die aus der aufgestellten Rechtsbehauptung abgeleitete Schlussfolgerung des Antragstellers („Deshalb bedarf es“, S. 6 der Beschwerdebegründung), es bedürfe einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im gegebenen Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehe, formuliert nämlich nur die von der angeblich überholten Rechtsprechung aufgestellten Maßstäbe. Vgl. etwa den Beschluss des Hess. VGH vom 21. August 2025 – 8 B 1257/24 –, juris, Rn. 5, in dem es wörtlich heißt: „es bedarf vielmehr einer schlüssigen, auf den konkreten Einzelfall bezogenen und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist“. 2. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch nicht, dass die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung überwiege das private Interesse des Antragstellers an einem zumindest vorläufigen Fortbestand seines Beamtenverhältnisses auf Probe, fehlerhaft ist bzw. dass, wie der Antragsteller mit Bezug auf die Entlassungsverfügung behauptet, „schwerwiegende Fehler bei der Bewertung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache“ vorliegen. Die Entlassungsverfügung ist vielmehr offensichtlich rechtmäßig (dazu a)), und es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung (dazu b)). a) Die auf § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG i. V. m. § 2 BPolBG gestützte Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. März 2025 ist entgegen dem Beschwerdevorbringen offensichtlich formell und materiell rechtmäßig. aa) Zunächst ist der Antragsteller anders, als er meint, vor der Entscheidung ordnungsgemäß angehört worden (§ 28 Abs. 1 VwVfG). Ausweislich der Verwaltungsvorgänge hat die Antragsgegnerin ihm mit Schreiben vom 20. Februar 2025 (elektronische Beiakte – im Folgenden eBA – 3, Bl. 111 ff.) vor Erlass der Entlassungsverfügung Gelegenheit gegeben, sich innerhalb von vier Wochen zu der beabsichtigten Entlassung zu äußern, die er indes nicht genutzt hat. Sein (sinngemäßer) Einwand, die erfolgte Anhörung sei unzureichend gewesen, weil sich die Entlassungsverfügung maßgeblich auf Erkenntnisse aus dem Disziplinarverfahren stütze, hinsichtlich derer er noch nicht angehört worden sei, trifft ersichtlich nicht zu. Mit dem Anhörungsschreiben vom 20. Februar 2025 ist dem Antragsteller nämlich auch insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. In diesem Schreiben wird die beabsichtigte Entlassung eingehend damit begründet, dass vor allem erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers bestünden. Diese resultierten aus den im Disziplinarverfahren bekanntgewordenen Sachverhalten, nämlich aus dem – sodann näher geschilderten – Umstand, dass der Antragsteller fortgesetzt und in mindestens einem Fall auch während einer krankheitsbedingten Abwesenheiteiner Nebentätigkeit als Musikproduzent und Musikdienstleister („DJ“) nachgegangen sei, obwohl er zuvor aktenkundig darauf hingewiesen worden sei, dass er die angestrebte Nebentätigkeit erst nach vorheriger – ihm in der Folgezeit nicht erteilter – Genehmigung aufnehmen dürfe. Schon an dieser Stelle sei – gerade auch mit Blick auf das Beschwerdevorbringen im Schriftsatz vom 9. Juli 2025, Gliederungspunkt II. 3., zweiter Absatz – ausgeführt, dass die Antragsgegnerin materiell-rechtlich nicht gehindert ist, im Entlassungsverfahren einen Sachverhalt, der zugleich Gegenstand des Disziplinarverfahrens ist, eigenständig zu würdigen, ohne zuvor den Ausgang des Disziplinarverfahrens abzuwarten. Das Disziplinarverfahren und das Entlassungsverfahren sind nämlich, wie bereits das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat (Beschlussabdruck – im Folgenden: BA –, S. 9), eigenständige Verwaltungsverfahren, die unterschiedlichen formellen und materiellen Voraussetzungen unterliegen, auf unterschiedliche Rechtsfolgen zielen und insofern unabhängig voneinander sind. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2023 – 1 B 1076/23 –, juris, Rn. 16, und Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 11. Aufl. 2024, § 6 Rn. 19 f. bb) Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch nicht, dass die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, nach der die Entlassungsverfügung auch in materieller Hinsicht offensichtlich rechtmäßig ist, zu beanstanden ist. Die Annahme der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe sich (schon) aufgrund erheblicher Zweifel an seiner charakterlichen Eignung in der Probezeit endgültig nicht in vollem Umfang bewährt, ist im gegebene Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vielmehr weiterhin nicht zu beanstanden. Nach der gefestigten Rechtsprechung, der die angegriffene Entscheidung gefolgt ist, setzt die Bewährung eines Beamten auf Probe nach § 11 Abs. 1 BBG voraus, dass das von ihm gezeigte Verhalten und sein gesamtes Persönlichkeitsbild eine positive Prognose erlauben, er werde während der ganzen Dienstzeit im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in jeder Hinsicht den an ihn zu stellenden Anforderungen gerecht werden. Bereits ernsthafte und begründete Zweifel an der persönlichen (charakterlichen) Eignung können einer Bewährung entgegenstehen. Erforderlich ist die begründete Erwartung, dass der Beamte sowohl die dienstlichen als auch die außerdienstlichen Pflichten zuverlässig erfüllen wird. Für die charakterliche Eignung ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Beamte der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Beamten, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen. Die Zweifel können sich sowohl aus dienstlichem als auch aus außerdienstlichem Verhalten ergeben. Bloße Mutmaßungen reichen nicht aus. Geboten ist eine Gesamtwürdigung allerrelevanten Umstände. Schon ein einmaliges Fehlverhalten kann allerdings begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung begründen, wenn dieses die charakterlichen Mängel des Beamten hinreichend deutlich zu Tage treten lässt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. November 2011– 2 B 38.15 –, juris, Rn. 9, und vom 20. Juli 2016– 2 B 18.16 –, juris, Rn. 10 und 26; ferner OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2021 – 1 A 793/13 –, juris, Rn. 89 f., m. w. N. Dabei ist die Entscheidung des Dienstherrn gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Mai 2019 – 2 A 15.17 –, juris, Rn. 53 f.; BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 –, juris, Rn. 56; OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2021 – 1 A 793/13 –, juris, Rn. 81 a. E., m. w. N., und Beschlüsse vom 7. April 2017 – 1 B 1416/16 –, juris, Rn. 6 f., m. w. N., vom 27. September 2017 – 6 B 977/17 –, juris, Rn. 4, vom 19. September 2019 – 6 B539/19 –, juris, Rn. 4, und vom 29. Mai 2020 – 6 B 479/20 –, juris, Rn. 4. Gemessen hieran zeigt die Beschwerde nicht auf, dass die Einschätzung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft ist, die Entlassungsverfügung sei auch in materieller Hinsicht offensichtlich rechtmäßig. (1) Der Antragsteller macht zunächst (sinngemäß) geltend, Zweifel an seiner charakterlichen Eignung dürften nicht aus seiner Tätigkeit als „DJ“ abgeleitet werden. Er meint insoweit, sein entsprechendes Verhalten sei schon nicht pflichtwidrig gewesen. Für ihn habe nämlich keine Rechtspflicht bestanden, die fragliche Tätigkeit zu unterlassen. Diese sei entgegen der unzutreffenden, sogar unvertretbaren Rechtsauffassung der Antragsgegnerin schon nicht genehmigungspflichtig gewesen, weil sie nachweislich unentgeltlich und ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt sei und der Freizeitgestaltung sowie seinem persönlichen Wohlbefinden gedient habe. Diese Rüge verfehlt schon die insoweit allein tragende (zutreffende) Bewertung des Verwaltungsgerichts. Danach ist die Frage der Genehmigungspflicht unerheblich, weil Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers nach der als fehlerfrei bewerteten (BA, S. 8 f.) Begründung des angefochtenen Entlassungsbescheides (S. 4, letzter Absatz, und S. 5, erster und – vor allem – dritter Absatz) schon aus dem Umstand folgen, dass der Antragsteller die Tätigkeit als DJ trotz wiederholter Belehrung über die (jedenfalls aus der Sicht der Antragsgegnerin gegebene) Erforderlichkeit einer Genehmigung und die möglichen dienstrechtlichen Folgen bei Zuwiderhandlung bewusst und über einen längeren Zeitraum hinweg ausgeübt und damit– anders als ein loyaler, aufrichtiger Beamter – die abweichende Rechtsauffassung seines Dienstherrn schlichtweg ignoriert hat, statt sie einer (ggf. gerichtlichen)Klärung zuzuführen. Unabhängig davon trifft es auch nicht zu, dass die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin, diese Tätigkeit sei genehmigungspflichtig gewesen, fehlerhaft oder gar unvertretbar ist. Der Antragsteller hat unter dem 27. November 2023 schriftlich beantragt (eBA 3, Bl. 88), ihm eine Nebentätigkeit als „Musikdienstleister, Musikproduzent“, die er „selbständig“ ausüben wolle, zu genehmigen, und in seinem Antrag weiter angegeben, die zu erwartende Vergütung und/oder geldwerten Vorteile würden „250-500 EUR“ im Monat betragen. Auf der Grundlage dieser Angabe zu der zu erwartenden Vergütung, die der Antragsteller nunmehr nur pauschal und erkennbar verfahrensangepasst in Abrede stellt, ist offensichtlich die Annahme gerechtfertigt, die Nebentätigkeit sei (schon) nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BBG genehmigungspflichtig gewesen. Weiter rügt der Antragsteller insoweit, dass sein Verhalten selbst dann, wenn man eine Genehmigungsbedürftigkeit der Tätigkeit unterstelle, nicht schon die Annahme rechtfertige, er sei charakterlich ungeeignet. Auch dieses Beschwerdevorbringen genügt schon nicht den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung, weil es sich nicht mit der (überzeugenden) Begründung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt, dass ein loyaler und aufrichtiger Beamter nicht fortlaufend einer entsprechenden – bei dieser Unterstellung: zutreffenden – Rechtsansicht seines Dienstherrnzuwiderhandelt, sondern diese beachtet und ggf. einer rechtlichen Klärung zuführt. Schließlich macht der Antragsteller insoweit noch geltend, die Mitteilung der Antragsgegnerin, dass über den gestellten Antrag auf Genehmigung der Nebentätigkeit noch nicht entschieden werden könne, könne „nicht als verbindliche Weisung im Sinne des § 63 BBG angesehen werden“ (Schriftsatz vom 9. Juli 2025, Gliederungspunkt II. 3., a. E.). Dieses Beschwerdevorbringen geht ersichtlich fehl. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller mit ihrem Schreiben vom 21. Dezember 2023 (eBA 3, Bl. 91) nicht nur, wie die Beschwerdebegründung indes insinuiert, darauf hingewiesen, dass aufgrund des gegen den Antragsteller anhängigen Disziplinarverfahrens derzeit nicht über den Antrag vom 27. November 2023 entschieden werden könne. Der letzte Absatz dieses Schreibens lautet vielmehr: „Ich weise sie vorsorglich darauf hin, dass die Ausübung der Nebentätigkeit erst nach einer Entscheidung der Bundespolizeidirektion B. erfolgen darf.“ Das ist deutlich genug. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin bereits in der Entlassungsverfügung (S. 5 oben) ausgeführt, dass der Antragsteller über die Erforderlichkeit einer Genehmigung vor Aufnahme der Nebentätigkeit und über mögliche dienstrechtliche Folgen (bei Zuwiderhandlung) zusätzlich in einem anlassbezogenenPersonalgespräch belehrt worden sei; nach dem von dem Erstbeurteiler erstellten Beiblatt zu der Zweiten Probezeitbeurteilung (eBA 2, Bl. 54) hat dieses Gespräch am 2. April 2024 stattgefunden. Diesen Angaben zu einer auch mündlich erfolgten Belehrung hat der Antragsteller nicht widersprochen. (2) Auch der weitere Einwand des Antragstellers, das Gericht habe „nicht ausreichend berücksichtigt, dass die DJ-Tätigkeit während krankheitsbedingter Abwesenheiten „möglicherweise therapeutischen Zwecken“ gedient „und zur Genesung“ beigetragen habe, greift nicht durch. Er besteht nämlich in einer nur als möglich bezeichneten und zudem substanzlosen Behauptung. (3) Nicht zum Ziel führt ferner das (sinngemäße) Beschwerdevorbringen (vgl. insbesondere die Beschwerdebegründung, Gliederungspunkte II. 2. b), IV. 1 und 2., sowie den Schriftsatz vom 9. Juli 2025, Gliederungspunkt II. 1), das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Entlassungsverfügung auf einer unzureichenden Bewährungsprognose beruhe, weil diese sich „ausschließlich“ auf die auch nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2025 nicht bestandskräftige, inhaltlich streitige und nicht gesicherte zweite Probezeitbeurteilung stütze und die (behauptet: gute) tatsächliche Dienstleistung des Antragstellers, den Verlauf des Nebentätigkeitsgenehmigungsverfahrens und die medizinischen Umstände unberücksichtigt lasse. Zunächst trifft es schon ersichtlich nicht zu, dass die Entlassungsverfügung „ausschließlich“ auf die Zweite Probezeitbeurteilung gestützt ist. Diese Beurteilung ist vielmehr als solche für die Entlassung ohne Bedeutung gewesen. Die Antragsgegnerin hat die Entlassung nämlich, wie auch das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (BA; S. 7, zweiter Absatz, bis S. 10, zweiter Absatz), maßgeblich und (schon für sich genommen) tragend auf das Fehlen der charakterlichen Eignung des Antragstellers gestützt, das sie aus dessen unerlaubter Nebentätigkeit abgeleitet hat (vgl. insbesondere S. 5, vierter Absatz, der Verfügung); das korrespondiert mit dem Inhalt des Anhörungsschreibens, in dem die Annahme der endgültige Nichtbewährung des Antragstellers vor allem mit charakterlichen Defiziten begründet worden war (vgl. dessen S. 4, vierter Absatz). Unerheblich ist deshalb auch die mit dem Beschwerdevorbringen aufgestellte Behauptung, der Antragsteller habe (ansonsten) gute dienstliche Leistungen gezeigt bzw. „über die notwendigen Fähigkeiten und Kompetenzen verfügt, die für den Polizeidienst erforderlich sind“ (Schriftsatz vom 9. Juli 2025, S. 4 f.). Zu den weiteren Einwänden gegen die von der Antragsgegnerin angestellte und von dem Verwaltungsgericht (zu Recht) unbeanstandet gelassene Bewährungsprognose, es müssten insoweit auch der Verlauf des Nebentätigkeitsgenehmigungsverfahrens und die medizinischen Umstände berücksichtigt werden, ist bereits weiter oben das Nötige gesagt worden; hierauf wird verwiesen. (4) Das – für sich genommen substanzlose – Beschwerdevorbringen, die pauschale Anwendung der Rechtsprechung verstoße gegen das „Gebot der Einzelfallgerechtigkeit“, ist unverständlich, weil die maßgebliche Bewährungsprognose nach dem Vorstehenden gerade auf dem Einzelfallumstand eines fortlaufend gezeigten weisungswidrigen und illoyalen Verhaltens des Antragstellers fußt. (5) Das Beschwerdevorbringen, das Verwaltungsgericht habe gegen Art. 20 Abs. 3 GG und gegen das Bestimmtheitsgebot verstoßen, weil es „die charakterliche Eignung von einem unbestimmten Standard abhängig“ gemacht habe, der nicht an die tatsächlichen Rechtspflichten des Beamten anknüpfe (Beschwerdebegründung S. 4), führt schon deshalb nicht weiter, weil es mangels weiterer Erläuterung substanzlos ist und auch keinen erkennbaren Bezug zu dem angefochtenen Beschluss herstellt. Unabhängig davon sind die behaupteten Verstöße auch nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat in seinen Ausführungen zunächst die maßgeblichen Maßstäbe der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung zutreffend dargestellt (BA, S. 5 ff.), die hier auszugsweise wiederholt wurden. Die darauf folgende, diesen Rahmen wahrende Subsumtion im Einzelfall (BA, S. 7 ff.) weist nach den übrigen Ausführungen des Senats ebenso keine erkennbaren Rechtsfehler auf wie die überprüfte prognostische Entscheidung der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe sich ausweislich der von ihm gezeigten charakterlichen Eignungsmängel endgültig nicht bewährt. (6) Auch die Rügen, das Verwaltungsgericht habe gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen, weil „es die Angaben des früheren Vorgesetzten des Klägers ohne Beweiserhebung seiner Entscheidung zugrunde gelegt“ habe, und ferner das „das Gebot der umfassenden Sachverhaltsaufklärung“ unbeachtet gelassen, greifen nicht durch. Das gilt schon deshalb, weil bloße Verfahrensrügen nicht geeignet sind, einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erhobenen Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2022 – 1 B 475/22 –, juris, Rn. 8 f, sowie die dort nachgewiesenen Beschlüsse dieses und weiterer Obergerichte. Unabhängig davon können diese Rügen auch deshalb nicht zum Erfolg führen, weil sie substanzlos sind. Der Antragsteller erläutert schon nicht, auf welche konkreten Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu welchen Äußerungen sich seine Behauptungen beziehen sollen. Sollte der Einwand auf die Frage der fachlichen Bewährung des Antragstellers abzielen, war eine weitere Beweiserhebung außerdem schon deshalb nicht erforderlich, weil die Antragsgegnerin den Antragsteller selbstständig tragend aufgrund seiner charakterlichen Nichteignung entlassen konnte und das Verwaltungsgericht dies als rechtmäßig erachtet hat (s. o.). Dass der Antragsteller seiner Tätigkeit als „DJ“ ohne Genehmigung und im Übrigen teilweise auch während krankheitsbedingter Abwesenheiten nachging, steht demgegenüber unstreitig fest. Der Antragsteller legt nicht dar und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass eineZeugeneinvernahme des Vorgesetzten geeignet gewesen sein könnte, in Bezug auf entscheidungserhebliche Tatsachen irgendeinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn zu erbringen. (7) Die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts leidet entgegen demBeschwerdevorbringen auch nicht an einer „unzureichenden Prüfung der Verhältnismäßigkeit“. Der Antragsteller meint insoweit, das Verwaltungsgericht hätte prüfen müssen, „ob mildere Mittel (Verweis, Geldbuße)“ statt der Entlassung ausreichend seien, weil die Entlassung „die schärfste beamtenrechtliche Sanktion“ sei, die imFalle eines Probenbeamten, der sich „ansonsten“ – d. h. abgesehen von der „rechtlich streitigen Nebentätigkeit“ – „bewährt“ habe, „in keinem angemessenen Verhältnis zum Vorwurf“ stehe. Auch dieses Vorbringen greift nicht durch. Entsprechende Erwägungen waren und sind hier nicht anzustellen. Der Antragsteller verkennt insoweit schon, dass die Entlassung wegen einer endgültigen mangelnden Bewährung keine (disziplinarische) Sanktion, sondern notwendige Folge der gesetzlichen Anordnung ist, dass zumBeamten auf Lebenszeit nur ernannt werden darf, wer sich (u. a.) in vollem Umfang bewährt hat (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 BBG), wer also prognostisch die notwendigeEignung aufweist. Steht hingegen bei Ablauf der Probezeit endgültig, d. h. ohne eine etwaige Erforderlichkeit, die Probezeit wegen einer noch möglich erscheinendenBewährung zu verlängern, fest, dass der Probebeamte sich nicht bewährt hat, ist dieser zu entlassen. Das wird so auch in der Regelung des § 28 Abs. 6 BLV bestimmt, nach der Beamtinnen und Beamte, die sich in der Probezeit nicht in vollem Umfang bewährt haben, spätestens mit Ablauf der Probezeit entlassen werden. Vgl. hierzu das Urteil des OVG NRW vom 10. Dezember 2021 – 1 A 793/13 –, juris, Rn. 114, das in einem die Entlassung eines Probebeamten wegen fehlender Bewährung betreffenden Hauptsacheverfahren ergangen ist. Vorliegend steht zwar nicht rechtskräftig, aber nach erfolgloser Durchführung des Beschwerdeverfahrens jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes fest, dass der Antragsteller aller Voraussicht nach wegen endgültiger mangelnder Bewährung zu entlassen ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Probezeit des Antragstellersunter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu verlängern gewesen wäre, weil die Bewährungsfrage noch offen wäre, sind nicht erkennbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller in Anbetracht seiner fehlenden charakterlichen Eignung eine weitere Gelegenheit zur Bewährung und Verhaltensänderung hätte eingeräumt werden müssen. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass derAntragsteller nicht die erforderliche Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Kooperationsfähigkeit und Dienstauffassung an den Tag lege, ist nach dem oben Gesagten rechtlich nicht zu beanstanden. b) Die Beschwerde zeigt ferner nicht nachvollziehbar auf, dass die Einschätzung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sein könnte, es bestehe auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung, hinsichtlich derer auch nach den vorstehenden Ausführungen des Senats nicht etwa „gute Erfolgsaussichten in der Hauptsache“ (Beschwerdebegründung, Gliederungspunkt V. 2.) bestehen, sondern ein Klageerfolg fernliegt. Der Antragsteller meintinsoweit, die öffentlichen Interessen seien entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts „nicht von besonderen Gewicht“, weil ein Ansehensschaden „bei einer streitigen Nebentätigkeit“ nicht zu erwarten sei, das fiskalische Interesse „hinter den verfassungsrechtlichen Schutz des Beamtenverhältnisses“ zurücktrete und die Nachbesetzung des Dienstpostens auch bei vorläufigem Fortbestand des Beamtenverhältnisses erfolgen könne. Das überzeugt in keiner Weise. Zunächst ist nicht ersichtlich, dass eine Stelle, die vorläufig weiterhin durch einen voraussichtlich ungeeigneten Probebeamten und damit gerade nicht adäquat zu besetzen wäre, schon, wie eswegen dieser Nichteignung des Beamten erforderlich wäre, sofort nachbesetzt werden könnte. Nicht zielführend ist ferner der Vortrag des Antragstellers, das fiskalische Interesse trete „hinter den verfassungsrechtlichen Schutz des Beamtenverhältnisses“ zurück. Er ist schon substanzlos, weil jegliche Begründung fehlt. Darüber hinaus ist er auch nicht nachvollziehbar. Es liegt nämlich offensichtlich nicht im öffentlichenInteresse, einen Probebeamten, der sich aller Voraussicht nach endgültig nicht bewährt hat und daher aller Voraussicht nach nicht zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden darf, auf Kosten der Allgemeinheit noch bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des demnach nicht erfolgversprechenden, u. U. aber noch Jahre dauernden Hauptsacheverfahrens zu alimentieren. Endlich erschließt sich auch nicht die Behauptung des Antragstellers, ein Ansehensschaden sei „bei einer streitigenNebentätigkeit“ nicht zu erwarten. Vielmehr liegt die gegenteilige Prognose mehr als nur nahe: Das Vertrauen in die Integrität der Bundespolizisten und damit das Ansehen der Bundespolizei nach innen und nach außen würde nämlich voraussichtlich nachhaltig beschädigt, wenn bekannt würde, dass ein Probebeamter u. U. nochmehrere Jahre im Beamtenverhältnis belassen wird, obwohl er fortlaufend undbewusst der (zutreffenden) Rechtsauffassung seines Dienstherrn zu der Frage des Erfordernisses einer Nebentätigkeitsgenehmigung zuwidergehandelt und sich wegen der hiermit gezeigten charakterlichen Mängel aller Voraussicht nach endgültig nicht bewährt hat. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist es ersichtlich ohne Belang, dass der Antragsteller, wie er mit seiner ergänzenden Beschwerdebegründung vom 9. Juli 2025 (Gliederungspunkt III., dritter Absatz) geltend macht, „nie strafrechtlich auffällig“ war und „nicht disziplinarisch vorbelastet“ ist. Gleiches gilt für den nur behaupteten Umstand, er genieße „bei Kolleginnen und Kollegen einen tadellosen Ruf“. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren, die der Senat auf der Grundlage des § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG unter Änderung der auf die Wertstufe bis 9.000,00 Euro lautenden Festsetzung durch das Verwaltungsgericht vornimmt, beruht auf §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 (Dienstverhältnis auf Probe), Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Rechtsschutzsuchenden nach Maßgabe des im Zeitpunkt im Zeitpunkt der Antragsstellung (hier: am 4. April 2025) bekanntgemachten, für ihn geltenden Besoldungsrechts (hier: des für Beamtinnen und Beamte des Bundes geltenden Besoldungsrechts) unter Zugrundelegung einer gegebenen Erfahrungsstufe fiktiv für das innegehabte Amt im Kalenderjahr der Einleitung der Instanz zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist, da ein Dienstverhältnis auf Probe in Rede steht, zunächst gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG um die Hälfte zu reduzieren und sodann, da nur eine vorläufige Regelung begehrt wird, die die Hauptsache nicht vorwegnimmt, noch einmal zu halbieren. Zu Letzterem vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2020 – 1 B 1640/19 –, juris, Rn. 22 f. m. w. N. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des von dem Antragsteller innegehabten Amtes der Besoldungsgruppe A 7 BBesO bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 2 für das maßgebliche Jahr 2025 auf 36.606,84 Euro (monatlich 3.050,57 Euro). Ein Viertel dieses Betrages (9.151,71 Euro) entspricht dem festgesetzten Streitwert. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf denvorzitierten Vorschriften sowie zusätzlich auf § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG und folgtdenselben Grundsätzen. Ausgehend von dem Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: am 27. Juni 2025) beläuft sich der Streitwert auf denselben Wert. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.