OffeneUrteileSuche
Urteil

10 A 3502/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1123.10A3502.20.00
2mal zitiert
14Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
  • 1.

    Weder ein Wechsel in der Besetzung der Richterbank noch eine wesentliche Änderung der Prozesslage führen zur Unwirksamkeit eines erklärten Verzichts auf mündliche Verhandlung oder machen diese Erklärung widerruflich. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang dafür einzustehen, dass trotz der unterbliebenen mündlichen Verhandlung das rechtliche Gehör der Beteiligten nicht verletzt wird.

  • 2.

    Hat der Wohnungseigentümer dem Mieter gegenüber die Zustimmung zur begehrten Nutzungsänderung einer Wohnung in eine Prostitutionsstätte verweigert, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung, solange nichts auf eine Bereitschaft des Wohnungseigentümers hindeutet, den von ihm nach außen hin dokumentierten Standpunkt aufzugeben.

Tenor

Soweit die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat, wird das Berufungsverfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Weder ein Wechsel in der Besetzung der Richterbank noch eine wesentliche Änderung der Prozesslage führen zur Unwirksamkeit eines erklärten Verzichts auf mündliche Verhandlung oder machen diese Erklärung widerruflich. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang dafür einzustehen, dass trotz der unterbliebenen mündlichen Verhandlung das rechtliche Gehör der Beteiligten nicht verletzt wird. 2. Hat der Wohnungseigentümer dem Mieter gegenüber die Zustimmung zur begehrten Nutzungsänderung einer Wohnung in eine Prostitutionsstätte verweigert, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung, solange nichts auf eine Bereitschaft des Wohnungseigentümers hindeutet, den von ihm nach außen hin dokumentierten Standpunkt aufzugeben. Soweit die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat, wird das Berufungsverfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand : Die Klägerin ist Mieterin der 1,5 Zimmer-Wohnung X.-straße 000 (Gemarkung U., Flur 0, Flurstück 001), 4. Obergeschoss straßenseitig hinten links, bezeichnet als „W2“ im Grundriss des Hauses (Bl. 16 des Verwaltungsvorgangs) mit einer Größe von ca. 40 qm. Eigentümerin der Wohnung ist Frau Q. O.. Die Klägerin beantragte am 19. Dezember 2018 bei der Beklagten, den Nutzungszweck der Wohnung von Wohnen in eine gewerbliche Nutzung in Gestalt einer Prostitutionsstätte zu ändern. Mit Bescheid vom 9. Januar 2019 lehnte die Beklagte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab. Die Klägerin hat am 14. Februar 2019 Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, der Betrieb sei nicht störend. Die gewerbliche Nutzung sei in keiner Weise äußerlich kenntlich gemacht. Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 9. Januar 2019 zu verpflichten, ihr antragsgemäß die Nutzungsänderung der Wohnung im Gebäude X.-straße 000 in C. (Gemarkung U., Flur 0, Flurstück 001) zu genehmigen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Die hier maßgeblichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB seien nicht erfüllt. Das Vorhaben füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11. November 2020 abgewiesen. Zur Begründung ihrer mit Beschluss des Senats vom 9. Februar 2022 zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie hat ursprünglich schriftsätzlich beantragt, 1. den Bescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. November 2020 aufzuheben und die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 15. Februar 2021, zugestellt am 18. Februar 2021 zum Aktenzeichen 32/32/1, aufzuheben, 2. den Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2019, zugegangen am 15. Januar 2019, aufzuheben und ihr antragsgemäß die Nutzungsänderung für das Objekt L.-straße 000, C. von Wohnen in Gewerbe zu genehmigen. Im Rahmen des von der seinerzeitigen Berichterstatterin des Senats durchgeführten Ortstermins vom 6. Juli 2023 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den vorgenannten Antrag zu 1. zurückgenommen. Die Klägerin beantragt nunmehr schriftsätzlich sinngemäß noch, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. November 2020 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, ihr unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Januar 2019 antragsgemäß die Nutzungsänderung der Wohnung im Gebäude L.-straße 000 in C. (Gemarkung U., Flur 0, Flurstück 001) von Wohnen in Gewerbe zu genehmigen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzlichen Vorbringen. Im Rahmen des Ortstermins vom 6. Juli 2023 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Zum 1. Oktober 2023 ist das Verfahren in Folge einer Änderung der Geschäftsverteilung des Senats in das Dezernat des nunmehrigen Berichterstatters übergegangen. Mit E-Mail-Nachricht vom 16. Oktober 2023 teilte die Eigentümerin der in Rede stehenden Wohnung der Beklagten mit, dass ihr eine Nutzung der Wohnung zu Prostitutionszwecken nicht bekannt und sie mit der von der Klägerin begehrten Gewerbenutzung nicht einverstanden sei. Die Klägerin hat nachfolgend schriftsätzlich mitgeteilt, einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung werde ausdrücklich widersprochen. Sie ist zudem der Auffassung, die beantragte Nutzung der Wohnung könne durch die Vermieterin nicht untersagt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere des Protokolls des Ortstermins vom 6. Juli 2023, und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Aufgrund des im Ortstermin vom 6. Juli 2023 erklärten Einverständnisses der Beteiligten kann der Senat über die Berufung gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. 1. Die Klägerin konnte den Verzicht auf die mündliche Verhandlung nicht durch Schreiben vom 23. Oktober 2023 wirksam widerrufen. Das Einverständnis nach § 101 Abs. 2 VwGO ist eine grundsätzlich unwiderrufliche Prozesshandlung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2013 - 6 BN 3.13 -, juris Rn. 8. 2. Der Verzicht auf mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO ist auch nicht unwirksam geworden. Ein solcher Verzicht bezieht sich seinem Inhalt nach lediglich auf die nächste Entscheidung des Gerichts und wird ‑ wenn diese kein abschließendes Urteil ist - dadurch verbraucht. Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung ist deshalb dann nicht mehr wirksam, wenn nach diesem Verzicht ein Beweisbeschluss ergeht, den Beteiligten durch einen Auflagenbeschluss eine Stellungnahme abgefordert wird oder Akten zu Beweiszwecken beigezogen werden oder sonst neue Erkenntnismittel in den Prozess eingeführt werden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Dezember 2013 - 6 BN 3.13 -, juris Rn. 8, sowie vom 1. März 2006 - 7 B 90.05 -, juris Rn. 13, m. w. N. Eine derartige den Verzicht verbrauchende Zwischenentscheidung ist jedoch hier nicht ergangen. 3. Der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung steht auch nicht entgegen, dass nach Übergang ins schriftliche Verfahren ein Wechsel in der Besetzung der Richterbank des 10. Senats erfolgt ist. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 20. Dezember 2019 - 9 B 12.940 -, juris Rn. 17, m. w. N.; entsprechend zum Zuständigkeitswechsel zwischen zwei Spruchkörpern BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1980 - 7 B 27.80 -, juris Rn. 3, sowie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15. Juni 2021 - 6 S 2913/20 -, juris Rn. 6. 4. Sonstige Gründe, die für die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Im Verwaltungsprozess führt eine wesentliche Änderung der Prozesslage weder von selbst zur Unwirksamkeit eines einmal erklärten Verzichts auf mündliche Verhandlung noch macht sie die Erklärung widerruflich. Es steht im Ermessen des Gerichts, ob es trotz wirksamen Verzichts ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang dafür einzustehen, dass trotz der unterbliebenen mündlichen Verhandlung das rechtliche Gehör der Beteiligten nicht verletzt wird. Danach kann etwa die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung erforderlich sein, wenn ein Beteiligter geltend macht, eine wesentliche Änderung der Prozesslage erfordere unter dem Gesichtspunkt seines rechtlichen Gehörs deren Durchführung. Vgl. BVerwG, Beschlüsse 4. Juni 2014 - 5 B 11.14 -, juris Rn. 13, vom 13. Dezember 2013 - 6 BN 3.13 -, juris Rn. 10 ff., und vom 1. März 2006 - 7 B 90.05 -, juris Rn. 14; Bay. VGH, Urteil vom 20. Dezember 2019 - 9 B 12.940 -, juris Rn. 17 ff., m. w. N. Ausgehend hiervon ist weder substantiiert geltend gemacht noch sonst erkennbar, dass aufgrund einer geänderten Prozesslage oder aus sonstigen Gründen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich ist. Die Notwendigkeit der mündlichen Verhandlung ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Eigentümerin der in Rede stehenden Wohnung am 16. Oktober 2023 gegenüber der Beklagten erklärt hat, ihr sei eine Nutzung der Wohnung zu Prostitutionszwecken nicht bekannt und sie sei mit der von der Klägerin begehrten Gewerbenutzung nicht einverstanden. Es kann offen bleiben, ob hierin eine wesentliche Änderung der Prozesslage zu sehen ist. Die Klägerin hatte jedenfalls aufgrund des gerichtlichen Hinweises vom 18. Oktober 2023 Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Aus ihrem Schriftsatz vom 10. November 2023 ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs eine mündliche Verhandlung erforderlich ist. Sie beruft sich lediglich darauf, dass die Vermieterin zivilrechtlich nicht berechtigt sei, ihr die Nutzung der Wohnung als Prostitutionsstätte zu untersagen. Weiterer Aufklärungsbedarf ist damit weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. II. Soweit die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen (§§ 125 Abs. 1, 92 Abs. 3 VwGO). III. Die zulässige Berufung hat im Übrigen keinen Erfolg. Die Verpflichtungsklage ist mangels Rechtschutzbedürfnisses unzulässig geworden. Voraussetzung der Zulässigkeit jeder Klage ist, dass der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Entscheidung des Gerichts hat. Hieran fehlt es, wenn der Rechtsschutz unnütz in Anspruch genommen wird. Dies ist der Fall, wenn er nicht geeignet ist, zur Verbesserung der subjektiven Rechtsstellung des Klägers beizutragen. In diesem Sinne nutzlos ist eine Rechtsverfolgung auch dann, wenn ihr Ziel die Erteilung einer Genehmigung ist, die sich mit Rücksicht auf die privatrechtlichen Verhältnisse nicht verwirklichen lässt. Hat der zivilrechtlich Berechtigte seine Zustimmung verweigert, so steht der Verwertung einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung ein schlechthin nicht ausräumbares Hindernis entgegen, solange nichts auf seine Bereitschaft hindeutet, den von ihm nach außen hin dokumentierten Standpunkt aufzugeben. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des Einzelfalls. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Oktober 1980 - 4 C 3.78 -, juris Rn. 16, vom 26. März 1976 - IV C 7.74 -, juris Rn. 19, und vom 23. März 1973 -IV C 49.71 -, juris Rn. 14, sowie Beschluss vom31. Juli 1992 - 4 B 140.92 -, juris Rn. 3 und 5; OVG NRW, Urteile vom 3. September 2015 - 7 A 1589/13 -, juris Rn. 26, und vom 23. April 2015 - 7 A 1237/13 -, juris Rn. 34; vgl. im Zusammenhang mit der Eigentümerzustimmung nach § 70 Abs. 3 Satz 3 BauO NRW: Hahn, in: Boeddinghaus/ Hahn/Schulte u.a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand 122. Aktualisierung, juris § 70, Rn. 26. Nach diesen Maßgaben stellt die Verweigerung der Zustimmung zur Nutzungsänderung durch die Eigentümerin der in Rede stehenden Wohnung vom 16. Oktober 2023 ein solches, schlechthin nicht ausräumbares Hindernis dar. Sie hat in diesem Schreiben an die Beklagte eindeutig erklärt, mit der von der Klägerin begehrten Gewerbenutzung nicht einverstanden zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass die Eigentümerin diesen Standpunkt aufgegeben haben könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Darauf, ob ein Vermieter von Wohnraum eine berufliche Tätigkeit von Mietern zu dulden hat, wenn diese sich bei einer tatsächlich stattfindenden Wohnnutzung noch innerhalb des nach der Verkehrsanschauung zu bestimmenden Begriff des Wohnens hält, oder der Vermieter eine solche teilweise gewerbliche oder (frei-)berufliche Nutzung im Einzelfall nach Treu und Glauben zu erlauben hat, vgl. BGH, Urteile vom 10. April 2013 - VIII ZR 213/12 -, juris Rn. 14 f., und vom 14. Juli 2009 ‑ VIII ZR 165/08 -, juris Rn. 14 f., kommt es vorliegend schon nicht an. Denn Gegenstand dieses Verfahrens ist gerade die Genehmigung der Nutzungsänderung vom Nutzungszweck Wohnen zu einer ausschließlich gewerblichen Nutzung als Prostitutionsstätte. In der im Rahmen des Bauantrags eingereichten Betriebsbeschreibung (Heft 1, Bl. 6 des Verwaltungsvorgangs) hat die Klägerin dabei als Nutzungszweck die Vermietung von Arbeitsräumen, um der Prostitution nachzugehen, angegeben. Soweit die Klägerin erstmals pauschal mit Schriftsatz vom 19. Juli 2023 vorgetragen hat, sie nutze die Räumlichkeiten auch selbst, kann es sich hierbei angesichts der begehrten Genehmigung der Nutzungsänderung nicht um eine Wohnnutzung handeln. Vor diesem Hintergrund kann auch offen bleiben, ob es nach der Verkehrsanschauung noch innerhalb des Begriffs des Wohnens liegt, wenn ein Mieter in der von ihm bewohnten Wohnung der Prostitution nachgeht. Unabhängig davon wäre eine zivilrechtliche Verpflichtung der Vermieterin zur Duldung oder Erlaubnis der Nutzung der Wohnung als Prostitutionsstätte schon deswegen ausgeschlossen, weil mit Blick auf die wechselnden transsexuellen Prostituierten, denen die Klägerin die gesamte Wohnung - nach eigenem Vortrag zur „gelegentlichen Mitnutzung“ - untervermietet, schon keine teilgewerbliche Nutzung gegeben ist. Zwar ist der Klägerin nach dem Wohnraummietvertrag vom 29. Dezember 2013 die Untervermietung zu dem vertraglich bestimmten Zweck (Ziffer 7.1) des Wohnens gestattet (Ziffer 8.2). Ihre Untermieter nutzen die Wohnung aber nicht zu Wohnzwecken, sondern als Prostitutionsstätte - nach Angaben der Klägerin in ihrem letzten Schriftsatz mit einem Publikumsverkehr von zwei bis vier Freiern am Tag - und damit ausschließlich als Gewerbebetrieb. Eine Wohnnutzung durch die Prostituierten, insbesondere „die Übernachtung in der Betriebsstätte“, ist ausweislich des mit der Beantragung einer prostitutionsschutzrechtlichen Genehmigung eingereichten Betriebskonzepts ausdrücklich ausgeschlossen (Heft 2, Bl. 56 des Verwaltungsvorgangs). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.