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Gerichtsbescheid

6 K 2112/23

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2024:0522.6K2112.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis. Unter dem 2. Mai 2022 beantragte die Fa. H. bei der Bezirksregierung D. die glücksspielrechtliche Erlaubnis zur Vermittlung ihrer Sportwetten in einer Wettvermittlungsstelle. Diese sollte in dem Gebäude S.-straße in I. eingerichtet und von der Klägerin betrieben werden. Dem Antrag fügte sie die entsprechenden Anlagen einschließlich eines umfangreichen „Sozialkonzepts“ sowie einer Baugenehmigung der Stadt I. vom 3. Juni 2020 („Nutzungsänderung mit baulichen Maßnahmen, hier: Sportwettbüro“) bei. Bei der Fa. H. handelt es sich um eine in Malta ansässige Gesellschaft, die über die Internetseite „www.wettarena.de“ Sportwetten veranstaltet. Ausweislich der amtlichen Liste nach Art. 9 Abs. 8 des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021), der sog. „Whitelist“, verfügt sie seit dem 9. Oktober 2020 über eine entsprechende, bundesweit gültige Konzession. Mit Schreiben vom 16. Mai 2022 wandte die Bezirksregierung D. sich an die Stadt I. und erklärte, die zur Genehmigung gestellte Wettvermittlungsstelle unterschreite nach ihren Informationen den vorgeschriebenen Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. In dem maßgeblichen Radius befänden sich das Kinderheim V., das Haus der Jugend des L. sowie die Grundschule an der T.-straße. Außerdem befänden sich zwei bereits erlaubte Wettvermittlungsstellen in der Nähe. Die Behörde dürfe unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes von der Vorgabe des Mindestabstandes abweichen, etwa wegen bauplanungsrechtlicher Vorgaben der Standortgemeinden oder wegen städtebaulicher Besonderheiten hinsichtlich des Standortes und der Lage. Es werde daher um Mitteilung zum Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der Ausnahmetatbestände gebeten. Die Stadt I. antwortete unter dem 19. Mai 2022, neben den von der Bezirksregierung genannten Einrichtungen befinde sich innerhalb des 350-Meter-Radius auch das Familienbüro der Stadt. Ausnahmetatbestände lägen nicht vor. Nach Durchführung einer Ortsbesichtigung hörte die Bezirksregierung D. unter dem 28. Februar 2023 sowohl die Klägerin als auch die Fa. H. zu dem beabsichtigten Erlass eines Ablehnungsbescheides an. Zur Begründung verwies sie auf die genannten Einrichtungen. Städtebauliche Besonderheiten, die eine Ausnahme rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Die Klägerin erklärte unter dem 25. März 2023 und unter dem 13. April 2023, dass sie das Abstandsgebot für unionsrechtswidrig halte und sich im Übrigen auf Vertrauensschutz berufe. Mit sowohl an die Fa. H. als auch an die Klägerin gerichtetem Bescheid vom 17. April 2023 lehnte die Bezirksregierung D. die Erteilung der beantragten glücksspielrechtlichen Erlaubnis ab und erlegte die Kosten des Verfahrens der Fa. H. auf. Zur Begründung führte sie aus: Für die zur Genehmigung gestellte Wettvermittlungsstelle gelte der gesetzlich vorgeschriebene Mindestabstand von 350 Metern (Luftlinie). Der für Bestandsbetriebe geltende reduzierte Mindestabstand komme hingegen nicht zur Anwendung, weil gegenwärtig keine Wettvermittlungsstelle betrieben werde und die Baugenehmigung nach dem Stichtag erteilt worden sei. Unions- oder verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung seien nicht gegeben. Der Mindestabstand sei hinsichtlich der Grundschule sowie der Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe unterschritten; ihre Grundstücke seien 183 m (Grundschule), 212 m (Kinderheim) und 271 m (Haus der Jugend) entfernt. Gründe, die ausnahmsweise eine Abweichung von dem Mindestabstandsgebot rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Dass in weniger als 100 m Entfernung eine weitere Wettvermittlungsstelle betrieben werde, komme hinzu. Die Inanspruchnahme der Veranstalterin für die anfallende Verwaltungsgebühr diene unter Berücksichtigung ihrer anzunehmenden Solvenz und ihrer Stellung als gesetzlich vorgesehene Antragstellerin insbesondere der Sicherstellung einer erfolgreichen und verfahrensvereinfachenden Zahlungsabwicklung. Am 18. Mai 2023 hat die Klägerin Klage erhoben, während die Fa. H. gegen den ihr am 21. April 2023 mit Rechtsbehelfsbelehrung zugestellten Ablehnungsbescheid keine Klage erhoben hat. Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin aus: Es bestehe deutschlandweit ein intransparentes Erlaubnisverfahren, weil die Adressierung der Ablehnungsbescheide völlig unterschiedlich erfolge. Ihr könne daher nicht die Klagebefugnis abgesprochen werden. Die Wettvermittlungsstelle sei an dem fraglichen Standort auch erlaubnisfähig. Sie habe im Vertrauen auf die erteilte Baugenehmigung einen sechsstelligen Betrag für erforderliche Umbaumaßnahmen investiert. Wegen der bestehenden Baugenehmigung habe die Behörde im Rahmen der ihr zustehenden Abweichungsbefugnis einen geringeren Mindestabstand zugrunde legen müssen. Die Versagung der Erlaubnis verstoße gegen Unionsrecht. Denn Sportwettbüros stellten keine Gefahr für Kinder und Jugendliche dar. Zudem seien Sportwetten außerhalb von Wettvermittlungsstellen – etwa durch Lottoannahmestellen und auch online – omnipräsent. Unverhältnismäßig sei auch, dass § 13 Abs. 13 AG GlüStV NRW (anders als § 5 Abs. 5 AG GlüStV NRW) die Möglichkeit zur Anordnung zusätzlicher Vorkehrungen als milderes Mittel nicht vorsehe. Der Ablehnungsbescheid sei jedenfalls ermessensfehlerhaft, weil die Behörde sich trotz ihres Bestands- und Vertrauensschutzes nicht vertieft mit der Frage eines milderen Mittels auseinandergesetzt habe. Die Klägerin beantragt (schriftsätzlich), das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung D. vom 17. April 2023 zu verpflichten, die Erlaubnis zum Betreiben ihrer Wettvermittlungsstelle unter der Anschrift S.-straße in N01 I. zu erteilen. Das beklagte Land beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Es hält die Klage bereits für unzulässig. Denn der Ablehnungsbescheid sei der Veranstalterin gegenüber bestandskräftig geworden. Damit sei der das Verfahren auslösende Antrag, den nur die Veranstalterin stellen könne, verbraucht. Die Klägerin als Vermittlerin könne daher kein Interesse an einer Bescheidung mehr geltend machen. Die Klage sei aber auch unbegründet. Der von der Baugenehmigung ausgehende Vertrauensschutz erstrecke sich nur auf baurechtliche, nicht aber auf glücksspielrechtliche Belange. Die im nordrhein-westfälischen Recht verankerten Mindestabstände seien mit Unions- und Verfassungsrecht vereinbar, wie inzwischen auch in einer Reihe verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen festgestellt worden sei. Denn von Sportwetten gehe nachweisbar eine Gefährdung von Kindern und Jugendlichen aus, sodass restriktive Maßnahmen gerechtfertigt seien. Dass sie im Internet entsprechenden Reizen ausgesetzt seien, ändere nichts dran, dass die Präsenz des terrestrischen Sportwettenangebots einen zusätzlichen, realeren Reiz auf Minderjährige ausübe. Auch der Vergleich mit Lotto-Annahmestellen sei nicht zielführend, weil diese ein völlig anderes Gepräge hätten. Vorliegend stehe die Unterschreitung des Mindestabstands zum „Haus der Jugend“ des L., zur „Grundschule an der T.-straße“ und zu der glücksspielrechtlich erlaubten Wettvermittlungsstelle in dem Gebäude R.-straße 6 der Erlaubniserteilung entgegen. Ermessensgründe, von der Mindestabstandsvorgabe abzuweichen, lägen nicht vor. Insbesondere bestünden keine bauleitplanerischen Vorgaben der Stadt I. und keine städtebaulichen Besonderheiten, die zugunsten der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle angeführt werden könnten. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden. Die Klage ist unzulässig. Die Klägerin verfügt nicht über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die Klage nicht geeignet ist, zur Verbesserung der subjektiven Rechtsstellung der klagenden Person beizutragen, wenn sie also für die klagende Person offensichtlich keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile bringen kann. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 23. November 2023 - 10 A 3502/20 -, juris, und NdsOVG, Beschluss vom 7. März 2023 - 11 LA 380/22 -, juris Rn. 14. Dies ist hier der Fall. Für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle am jeweils beantragten Standort bedarf es kumulativ einer Erlaubnis des Wettveranstalters und des Wettvermittlers. Dies folgt aus der gesetzlichen Konzeption des § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (AG GlüStV) NRW i.V.m. § 5 Abs. 8 der Verordnung über die Annahme- und Wettvermittlungsstellen des Landes Nordrhein-Westfalen (AnVerVO NRW), wonach die Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle durch einen Vermittler dem Inhaber der Veranstaltererlaubnis für Sportwetten und dem Vermittler erteilt wird (vgl. § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AG GlüStV NRW), mithin Adressat der Erlaubnis sowohl der Wettveranstalter als auch der im Antrag bezeichnete Wettvermittler ist (vgl. § 5 Abs. 8 AnVerVO NRW). Dem legalen Betrieb einer Wettvermittlungsstelle steht es mithin entgegen, wenn die beantragte Erlaubnis gegenüber dem Wettveranstalter bestandskräftig versagt wird. Erwächst die Versagung der beantragten Erlaubnis gegenüber dem Wettveranstalter in Bestandskraft, fehlt einer auf Erlaubniserteilung gerichteten Klage des Wettvermittlers regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis. Eine solche Klage kann dann nämlich angesichts des kumulativen Erlaubniserfordernisses für den Wettvermittler offensichtlich keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile mehr bringen, denn selbst wenn dieser isoliert eine Erlaubnis erhielte, berechtigte diese allein jedenfalls nicht zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle am jeweils beantragten Standort, weil der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle an diesem Standort keinem Veranstalter erlaubt worden ist und dies ohne einen vollständig neuen Erlaubnisantrag (des Veranstalters) auch nicht mehr nachgeholt werden kann. So bereits VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2023 - 3 K 3201/21 -, juris Rn. 61, und Gerichtsbescheid vom 12. Oktober 2023 - 3 K 7071/22 -, juris; VG Arnsberg, Urteil vom 7. Mai 2024 - 1 K 2309/22 -, nicht veröffentlicht. Vorliegend hat lediglich die Klägerin als Wettvermittlerin Klage gegen den an sie adressierten Erlaubnisversagungsbescheid erhoben. Die Fa. A. als Veranstalterin hat den an sie gerichteten Ablehnungsbescheid hingegen bestandskräftig werden lassen. Ein Recht, auf die Erteilung der Erlaubnis für ihre Wettvermittlungsstelle (auch) an die Veranstalterin zu klagen, steht der Klägerin nicht zu. Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, merkt die Kammer an, dass wohl auch wenig für die Begründetheit der Klage spricht. Die Vereinbarkeit der nordrhein-westfälischen Regelungen zum Mindestabstandsgebot für Wettvermittlungsstellen mit Unions- und Verfassungsrecht wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung derzeit einhellig angenommen. Vgl. etwa VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2023 - 3 K 3201/21 -, juris Rn. 109 ff. mit weiteren Nachweisen; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2023 - 4 B 511/22 -, juris Rn. 14 ff. Die Anwendung dieser Regelungen auf den vorliegenden Fall dürfte ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken ausgesetzt sein. Denn da zu dem in § 13 Abs. 15 AG GlüStV NRW mit Blick auf Vertrauensschutzüberlegungen genannten Stichtag (22. Mai 2019) eine Baugenehmigung nicht bestand, ist von einem Mindestabstand von 350 Metern zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe auszugehen, der von der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle deutlich unterschritten wird. Die Entscheidung der Bezirksregierung, diese Unterschreitung im vorliegenden Fall auch nicht ausnahmsweise zuzulassen, dürfte nach Lage der Dinge ermessensfehlerfrei sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 und 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten die Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. Belehrung für den Fall, dass die Zulassung der Berufung beantragt wird: Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Über den Antrag, der den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen muss, entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster., schriftlich einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Belehrung für den Fall, dass mündliche Verhandlung beantragt wird: Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu stellen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen; sonst wirkt er als rechtskräftiges Urteil. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.