OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 B 1157/23 und 4 E 733/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1207.4B1157.23UND4E733.00
2Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 9.10.2023 wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 9.10.2023 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 9.10.2023 wird abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 9.10.2023 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die sinngemäß noch beabsichtigte Einlegung einer Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch einen hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen jedenfalls keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antragsteller verfolgt sein Begehren mit dem im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Antrag, die aufschiebende Wirkung einer noch fristgerecht möglichen Klage gegen die Duldungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18.8.2023 anzuordnen, nicht hinreichend aussichtsreich. Der Antrag ist unzulässig. Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Duldungsverfügung vom 18.8.2023 kann nicht mehr nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO angeordnet werden, weil der Antragsteller gegen die Verfügung nicht rechtzeitig bis zum Ende der einmonatigen Klagefrist mit Ablauf des 22.9.2023 Klage erhoben hat. Die deshalb eingetretene Bestandskraft kann auch nicht aussichtsreich durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Klagefrist beseitigt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.5.2011 – 14 B 391/11 –, juris, Rn. 4 ff., m. w. N. Der Antragsteller macht ohne Erfolg geltend, sein Antrag im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes habe tatsächlich auch eine Klage in der Hauptsache enthalten. Ob überhaupt ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist, hängt von der Auslegung der zu würdigenden Prozesshandlung ab. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen sind die für die Auslegung von Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) – sei es unmittelbar oder sei es entsprechend – anzuwenden. Wie bei der Auslegung von Willenserklärungen kommt es danach nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie ihre prozessuale Erklärung aus objektiver Sicht nach der gegebenen Sachlage zu verstehen ist. Hierbei tritt der Wortlaut hinter Sinn und Zweck der Prozesserklärung zurück. Maßgebend ist der geäußerte Parteiwille, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen erkennbar wird. Vor den Tatsacheninstanzen ist zugunsten eines anwaltlich nicht vertretenen Klägers ein „großzügiger Maßstab“ anzulegen. Von einem rechtsunkundigen Kläger, der seinen Verwaltungsrechtsstreit selbst führt, kann namentlich nicht erwartet werden, dass er juristische Fachbegriffe beherrscht und die prozessuale Bedeutung und Tragweite von Willensbekundungen erkennt. Für die ordnungsgemäße schriftliche Erhebung einer Anfechtungsklage durch einen nicht rechtskundigen und auch nicht durch einen Juristen vertretenen Bürger genügt vielmehr, dass aus seinem an das Verwaltungsgericht gerichteten Schriftsatz im Wege der Auslegung hinreichend der Wille zu entnehmen ist, gerichtlichen Rechtsschutz gegen einen bezeichneten angegriffenen Verwaltungsakt in Anspruch zu nehmen. Bei der Ermittlung seines wirklichen Willens ist nach anerkannter Auslegungsregel zugunsten des Bürgers davon auszugehen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen. Kann die Rechtsbehelfsschrift eines Nichtjuristen zumindest auch in der Weise ausgelegt werden, dass der vorbehalt- und bedingungslose Wille des Verfassers zur Einlegung des Rechtsbehelfs anzunehmen ist, gebietet Art. 19 Abs. 4 GG, der einen substantiellen Anspruch des Bürgers auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle begründet, diese dem Rechtsbehelfsführer günstigere Auslegung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.1990 – 8 C 70.88 –, juris, Rn. 23, m. w. N. Auch nach diesen rechtsschutzfreundlichen Maßstäben hat der Antragsteller gegen die Duldungsverfügung vom 18.8.2023 nicht rechtzeitig Klage erhoben. Seine unter der Überschrift „Einstweilige Verfügung – Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung“ am 23.8.2023 beim Verwaltungsgericht eingegangene Eingabe kann nicht als Klage gegen die Duldungsverfügung angesehen werden. Ihr ist auch sinngemäß kein vorbehalt- und bedingungsloser Wille des Verfassers zur Einlegung einer Klage in der Hauptsache zu entnehmen. Dass der Antragsteller sich selbst als „Antragsteller/Kläger“ bezeichnet und beantragt hat, der Antragsgegnerin aufzugeben, „die Ordnungsverfügung vom 18.8.2023 CET mit sofortiger Wirkung aufzuheben“, erlaubt es nicht, sein Schreiben als Klage anzusehen. Denn der Antragsteller hat weiter beantragt, „hilfsweise die aufschiebende Wirkung bezüglich der Ordnungsverfügung vom 18.8.2023 CET in allen Punkten/Ziffern bis zur Entscheidung in der Hauptsache einer noch fristgerecht möglichen Klage vorläufig gerichtlich anzuordnen.“ Damit hat er für einen objektiven Empfänger unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass er mit seiner am 23.8.2023 eingegangenen Eingabe noch keine Klage erhoben hat und auch nicht erheben wollte. Gründe, aus denen die „noch fristgerecht mögliche“ Klage unverschuldet nicht rechtzeitig vor Fristablauf eingelegt worden sein könnte und die Grundlage einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Klagefrist sein könnten, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Auch die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Duldungsverfügung vom 18.8.2023 hatte der Antragsteller von Anfang an schon deshalb nicht hinreichend aussichtsreich nachgesucht, weil er dem Schornsteinfeger bislang nach seinem eigenen Vorbringen jedenfalls nicht ohne Weiteres Zutritt in seine Mietwohnung gestattet hatte, wie § 1 Abs. 3 SchfHwG es verlangt. Vielmehr hatte er auf die mit dem ausdrücklichen Angebot einer telefonisch möglichen Terminänderung verbundenen Anmeldung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers vom 18.2.2023 für „Donnerstag, den 27.02.2023“, – im Verwaltungsvorgang lautet es an dieser Stelle richtig: „Montag, den 27.02.2023“ – zeitlich kurz vor dem mit weiterem Schreiben vom 27.2.2023 – dessen Zugang der Antragsteller bestreitet – angekündigten Termin am 13.3.2023 in einer von ihm selbst vorgelegten Nachricht an den Schornsteinfeger vom 9.3.2023 die Abstimmung eines Termins für Schornsteinfegerarbeiten von einer dezidierten Auskunft auf eine Vielzahl von Fragen abhängig gemacht, obwohl die gesetzliche Pflicht zur Zutrittsgewährung unabhängig hiervon bestand und besteht. Ausweislich des an die Eigentümerin gerichteten Feuerstättenbescheids, der in dem Vorgang enthalten ist, in den dem vom Antragsteller vorprozessual beauftragten Rechtsanwalt Einsicht gewährt worden ist, waren in der Mietwohnung des Antragstellers Messungen und Überprüfungen bis zum 15.3.2023 durchzuführen. Auch die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller in ihrer Anhörung vom 25.4.2023, die Bezirksregierung in ihrem Schreiben vom 29.6.2023 nochmals erfolglos Gelegenheit gegeben, mit dem Schornsteinfeger einen Termin zu vereinbaren. Für die Pflicht zur Zutrittsgestattung unerheblich ist auch, ob die Eigentümerin gegenüber ihrem Mieter, dem Antragsteller, Schornsteinfegerarbeiten angekündigt oder ihm Einblick in den nach § 14a SchfHwG gegenüber der Eigentümerin zu erlassenden Feuerstättenbescheid gewährt hatte. Schließlich macht der Antragsteller ohne Erfolg geltend, die zu überprüfende Heizanlage sei außer Betrieb gesetzt worden und Gegenstand einer Begutachtung im Rahmen eines Zivilprozesses. Solange nach dem Feuerstättenbescheid fristgebunden Arbeiten in der Wohnung des Antragstellers durchzuführen sind, woran kein Zweifel besteht, hat er den Zutritt fristgerecht oder jedenfalls nachträglich ohne weitere Bedingungen zuzulassen. Dies hat der Antragsteller nicht getan, weshalb die Voraussetzungen für den Erlass der streitgegenständlichen Duldungsverfügung jedenfalls vorlagen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).