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Beschluss

15 E 126/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1220.15E126.22.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Etwaige Kosten des Antragsgegners werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Etwaige Kosten des Antragsgegners werden nicht erstattet. Gründe: Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Denn der von ihm sinngemäß angekündigte Klageantrag, unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides den Antragsgegner zu verpflichten, ihm die Namen der Richter zu benennen, die an dem Beschluss des Amtsgerichts M. vom 30. August 2010 mitgewirkt haben, bietet zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Beschwerdeverfahren, auf den bei einem isolierten Prozesskostenhilfegesuch abzustellen ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2023 - 15 E 70/22 -, juris Rn. 9 ff. m. w. N., nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es fehlt an einer Anspruchsgrundlage, auf die der Antragsteller sein Begehren stützen könnte. Vergeblich beruft sich der Antragsteller auf das Informationsfreiheitsgesetz NRW. Denn nach § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW gilt dieses Gesetz für die Gerichte nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Die Frage des Antragstellers zielt aber nicht auf eine Tätigkeit der erfragten Richter in der Gerichtsverwaltung ab, sondern bezieht sich auf ihre richterliche Dienstausübung durch Fassung eines konkreten Beschlusses. Vgl. bereits den ebenfalls den Antragsteller betreffenden Beschluss des OVG NRW vom 15. November 2022 - 15 E 980/21 -, n. v., amtlicher Abdruck S. 2; vgl. für richterliche Geschäftsverteilungspläne ferner OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 -, juris Rn. 51 ff., und - 15 A 760/20 -, juris Rn. 46 ff. Die vom Antragsteller in seinem Prozesskostenhilfeantrag angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 1. Oktober 2014 - 6 C 35/13 -, juris, sowie des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, Urteil vom 11. September 2013 - 1 S 509/13 -, juris, führen zu keiner anderen Bewertung. Diese Entscheidungen beziehen sich auf andere Konstellationen - nämlich presserechtliche Auskunftsersuchen -, in denen die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Amtsträger mit der Presse- und Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abzuwägen waren. Sie sind auf das Auskunftsbegehren einer Privatperson wie den Antragsteller nicht übertragbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).