Beschluss
12 A 251/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0104.12A251.23.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. I. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Bewilligung von Vorausleistungen für seinen Lehramtsmasterstudiengang an der Technischen Universität (TU) H. für den Zeitraum von Oktober 2017 bis September 2018. Die der Regelstudienzeit entsprechende Förderungshöchstdauer habe mit Ablauf des Sommersemesters 2017 geendet. Es lägen keine Gründe vor, welche die Leistung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus rechtfertigten. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG werde Ausbildungsförderung für eine angemessene Zeit über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet, wenn sie aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden sei. Ein solcher schwerwiegender Grund sei gegeben, wenn Tatsachen vorlägen, die für die Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer oder innerhalb der bereits verlängerten Förderungsdauer von erheblicher Bedeutung seien und die Förderung darüber hinaus unter Beachtung ihres Zwecks rechtfertigten. Der Auszubildende trage in diesem Zusammenhang die (materielle) Beweislast hinsichtlich der Ursächlichkeit der von ihm geltend gemachten Verlängerungsgründe für den Ausbildungsrückstand, so dass Ungewissheiten und Unklarheiten bei der Feststellung der Ursächlichkeit zum Nachteil des Auszubildenden gingen, sofern sie in seinen Verantwortungs- und Verfügungsbereich fielen. Hochschulbedingte Verzögerungen der Ausbildung, auf die der Studierende keinen Einfluss habe, könnten grundsätzlich einen schwerwiegenden Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG darstellen. Hierbei seien Ereignisse, die ohne Zutun des Auszubildenden eingetreten seien, eher als schwerwiegende Gründe einzustufen, als solche, deren Entstehung er durch sein Verhalten habe beeinflussen können. Folglich könnten auch organisatorische und personelle Defizite einer Universität grundsätzlich - weil ausbildungsbezogen - einen schwerwiegenden Grund bilden. Insofern sei jedoch erforderlich, dass der Studierende die Kausalität genau benannter organisatorischer oder personeller Defizite der Universität bzw. der von ihm in Anspruch genommenen Fakultät darlege und nachweise. Daran fehle es hier. Der Kläger habe nicht hinreichend substantiiert dargelegt, aufgrund welcher konkreten Umstände es ihm nicht möglich gewesen sein solle, sein Masterstudium innerhalb der Regelstudienzeit zu absolvieren. Sein Vorbringen erschöpfe sich vielmehr weitestgehend in der pauschalen Behauptung der Existenz organisatorischer und personeller Defizite an der TU H., ohne dass er im Einzelnen ausführe, wie sich diese Defizite konkret darstellten und dass und inwieweit in seinem Fall eine Verzögerung des Studiums hierdurch verursacht worden sei. Beispielhaft hätte es dem Kläger vielmehr oblegen, im Einzelnen konkret darzulegen, dass etwa durch den Ausfall eines oder mehrerer Kurse, durch Abwesenheit von Dozenten oder durch andere bestimmte organisatorische Unzulänglichkeiten, etwa im Rahmen der Prüfungsverwaltung, ihm die Absolvierung seines Studiums innerhalb der Regelstudienzeit nicht möglich gewesen sei. Dies gelte umso mehr angesichts der für das Gericht überzeugenden Stellungnahme des Prof. Dr. F. vom 20. Oktober 2022. Darin werde ausgeführt, dass das Lehrveranstaltungsangebot für die Studierenden mit Studienbeginn im Wintersemester 2015/2016 so ausgestaltet gewesen sei, dass ein Masterstudium innerhalb der Regelstudienzeit von vier Semestern grundsätzlich möglich gewesen sei. Auch die Stellungnahme des Abteilungsleiters N. der Zentralen Prüfungsverwaltung der TU H. für den Prüfungsausschuss der Fakultät Erziehungswissenschaft, Psychologie und Soziologie vom 9. April 2020 überzeuge, soweit ausgeführt werde, dass das Absolvieren des klägerischen Masterstudiengangs durch seine Struktur und das Lehrangebot innerhalb von vier Semestern möglich gewesen sei. Das Gericht sei nicht gehalten gewesen, weitere Sachaufklärung zu betreiben. Diese Würdigung wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Soweit der Kläger meint, die vorgelegte Statistik des Statistischen Bundesamts für das Jahr 2018, wonach nur 31,4 % der Lehramtsabsolventen ihr Studium innerhalb der Regelstudienzeit hätten absolvieren können, beweise das Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG, verfängt dies nicht. Statistische Angaben, die - wie hier - auf die gesamte Bundesrepublik Deutschland bezogen sind, geben für die maßgeblichen Verhältnisse an der TU H. schon nichts ausreichend Stichhaltiges her. Der Kläger wendet auch nichts Durchgreifendes gegen die eingehend begründete Annahme des Verwaltungsgerichts ein, er habe entgegen seiner Obliegenheit nicht hinreichend substantiiert dargelegt, aufgrund welcher konkreten Umstände es ihm nicht möglich gewesen sein solle, sein Masterstudium innerhalb der Regelstudienzeit zu absolvieren. Der Zulassungsvortrag, das beklagte Studierendenwerk müsse "die etwaigen individuellen Versäumnisse des Klägers darlegen und nachweisen und was er bei dem konkreten Studienangebot der TU H. in seinem konkreten Studienjahr hätte besser machen können und müssen, um die Regelstudienzeit einzuhalten", geht an der vom Verwaltungsgericht zutreffend herangezogenen Rechtsprechung vorbei. Danach ist mit Blick auf die von § 15 Abs. 3 BAföG vorausgesetzte Ursächlichkeit geltend gemachter Verzögerungsgründe für das Überschreiten der Förderungshöchstdauer geklärt, dass der Studierende die Kausalität genau benannter organisatorischer oder personeller Defizite der Universität bzw. der von ihm in Anspruch genommenen Fakultät darzulegen hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2022 - 12 A 926/19 -, juris Rn. 20 f., m. w. N. Ebenso ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der Auszubildende im Fall der Nichterweislichkeit die (materielle) Beweislast hinsichtlich der Kausalität der von ihm geltend gemachten Verlängerungsgründe für den Ausbildungsrückstand trägt, so dass Ungewissheiten und Unklarheiten bei der Feststellung der Ursächlichkeit zum Nachteil des Auszubildenden gehen, sofern sie in seinen Verantwortungs- und Verfügungsbereich fallen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. November 2019 - 12 A 1076/17 -, juris Rn. 37 ff., m. w. N. Ernstliche Richtigkeitszweifel begründet das Zulassungsvorbringen auch nicht hinsichtlich der auf die eingeholten Stellungnahmen insbesondere des Prof. Dr. F. gestützten Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei grundsätzlich möglich gewesen, das von dem Kläger betriebene Masterstudium an der TU H. innerhalb der Regelstudienzeit von vier Semestern abzuschließen. Die diesbezüglichen Einwendungen des Klägers erschöpfen sich im Wesentlichen in pauschalen und unsubstantiierten Angriffen ("allgemeines Gerede", "einfach nur offensichtlich willkürlich und parteilich"), ohne dass konkrete inhaltliche oder methodische Mängel der Stellungnahmen aufgezeigt werden. Soweit er geltend macht, Prof. Dr. F. habe in seinem Schreiben an das Verwaltungsgericht "auch nicht darlegen können, was der Kläger an dieser oder jener Stelle durch eine andere Organisation etc. während seiner Studienjahre an Zeit hätte einsparen können um dann mit durchschnittlichen Leistungsaufwand sein Studium innerhalb der Regelzeit beenden können", ist damit die dem Urteil zugrunde liegende Annahme, ein Abschluss des Masterstudiums innerhalb der Regelstudienzeit sei grundsätzlich möglich gewesen, nicht in Frage gestellt. II. Die mit der Zulassungsbegründung weiter angeführten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind gleichfalls nicht aufgezeigt. Von einem Vorliegen dieses Zulassungsgrundes wäre nur dann auszugehen, wenn die Angriffe des Klägers gegen die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen. Das ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zu I. III. Der Kläger legt ebenfalls nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 10 A 2667/19 -, juris Rn. 14, und vom 29. Januar 2016 - 4 A 2103/15.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N. Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung nicht. Der Kläger leitet eine grundsätzliche Bedeutung ab aus der "aufgeworfenen Rechtsfrage, wer bei einem schwerwiegenden Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG, der in der mangelhaften personellen und materiellen Ausstattung des Studienganges durch die TU H. liegt, was und wie darlegen und beweisen muss". Eine Klärungsbedürftigkeit dieser Frage legt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht dar. Das folgt ebenfalls aus den vorstehenden Ausführungen zu I. IV. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Der Kläger trägt vor, er habe "in seinen Schriftsatz für seinen Sachvortrag Beweis durch Zeugen und Sachverständigengutachten beantragt", das Verwaltungsgericht habe "diese Beweise aber nicht erhoben und dadurch das rechtliche Gehör des Klägers verletzt". Die damit der Sache nach erhobene Aufklärungsrüge verfängt nicht. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung aus § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat und die sich dem Gericht auch nicht aufdrängen musste. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. Lediglich schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge genügen den genannten Anforderungen nicht. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. August 2015 - 1 B 37.15 -, juris Rn. 11, und vom 10. Oktober 2013 - 10 B 19.13 -, juris Rn. 3, jeweils m. w. N. Der auch erstinstanzlich anwaltlich vertretene Kläger ist der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ferngeblieben. Von der Möglichkeit, in der Sitzung Beweisanträge zu stellen, um damit auf eine aus seiner Sicht gebotene Aufklärung hinzuwirken, hat er mithin keinen Gebrauch gemacht. Dass sich eine Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, wird mit dem Zulassungsvorbringen bereits nicht hinreichend substantiiert dargelegt und ist auch sonst nicht erkennbar. Der Kläger zeigt auch nicht ansatzweise auf, weshalb aus der unterlassenen Beweiserhebung ein Gehörsverstoß folgen sollte. V. Der abschließende pauschale Verweis in der Zulassungsbegründung darauf, dass das "gesamte Vorbringen des Klägers aus der Vorinstanz […] wiederholt und einschließlich aller Beweisantritte zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht [wird]", genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).