Leitsatz: Führt die Angabe einer anderen als der ladungsfähigen Anschrift des Klägers dazu, dass eine innerhalb der Frist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG eingereichte Klage erst mehr als drei Wochen nach Ablauf dieser Frist zugestellt werden kann, kommt eine Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer nicht (mehr) in Betracht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die falsche Anschrift nicht innerhalb der Frist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG korrigiert wird. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn das beklagte Land nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt Entschädigung wegen unangemessener Dauer des Gerichtsverfahrens VG Gelsenkirchen - 15 K 518/19 -, nachfolgend OVG NRW - 12 A 251/23 -. In dem Anlassverfahren, dessen Überlänge der Kläger rügt, verfolgte er im Wege der Untätigkeitsklage die Verpflichtung des Studierendenwerks der Technischen Universität W. (im Folgenden TU W.), ihm Vorausleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis 30. September 2018 zu bewilligen. Dabei ging die Klage bereits am 22. Dezember 2018 ein, wurde jedoch ursprünglich irrtümlich einem Parallelverfahren des Klägers zugeordnet und erst am 5. Februar 2019 als neue Klage angelegt. Mit seiner Klageerwiderung vom 20. Februar 2019 machte der Beklagte geltend, die Untätigkeitsklage sei unstatthaft. Es liege keine nicht gerechtfertigte Nichtbescheidung vor. Eine Bescheidung sei bisher nicht möglich gewesen, weil der Kläger auf eine Ende Mai 2018 ergangene gezielte Aufforderung zur Vorlage universitärer Bescheinigungen bislang nicht reagiert habe. Hierauf erwiderte der Kläger mit Schriftsatz vom 4. März 2019, die vom Beklagten geforderten Bescheinigungen könnten – wie der Beklagte auch wisse – nicht vorgelegt werden, weil die TU W. sie nicht ausstelle; sie wisse nämlich, dass die Regelstudienzeit in ihrem Studiengang nicht einzuhalten sei und habe „keine Lust“, das jedes Semester für tausende Studierende zu bescheinigen. Es sei deshalb Aufgabe des Gerichts aufzuklären, ob ein Masterstudium an der TU W. in der Regelstudienzeit absolviert werden könne bzw. festzustellen, dass er die Überschreitung der Regelstudienzeit nicht zu vertreten habe. Das Verwaltungsgericht übertrug den Rechtsstreit nach vorheriger Anhörung im Januar 2020 auf den Einzelrichter. Dieser fragte im Anschluss an ein am selben Tag geführtes Telefonat mit der Berichterstatterin des Verfahrens VG Köln - 26 K 4523/18 - bei den Beteiligten an, ob Einverständnis mit dem Ruhen des Verfahrens mit Blick auf jenes Verfahren bestehe, da die Klage hinsichtlich der Festsetzung der Förderungshöchstdauer der Frage einer – vor dem VG Gelsenkirchen geltend gemachten – Förderung über die Höchstdauer hinaus vorgreiflich sein dürfte. Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2020 lehnte der Kläger eine solche Ruhendstellung ab. Das genannte Verfahren sei nicht vorgreiflich, es gebe andere Beteiligte und einen anderen Streitgegenstand. An dieser Auffassung hielt er auch auf erneute Anfrage des Einzelrichters im März 2020 fest, wobei er ergänzend auf eine vor dem VG Köln erhobene Verzögerungsrüge hinwies. Dieser Umstand mache es ihm unzumutbar, in diesem Verfahren den Ausgang des dortigen Verfahrens abzuwarten. Am 9. März 2020 bat der Einzelrichter den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Bachelor/Master of Arts Erziehungswissenschaften der TU W. um Auskünfte hinsichtlich des Studienverhaltens des Klägers im Masterstudium an TU W.. Unter dem 9. April 2020 teilte dieser mit, grundsätzlich sei ein Abschluss nach Struktur und Lehrangebot des Studiengangs im Rahmen der Regelstudienzeit möglich. Warum dem Kläger dies nicht gelungen sei, sei aus den Unterlagen im Wesentlichen nicht zu erkennen; eine Ausnahme bilde das Zusatzsemester wegen des entschuldigten Fehlens bei einer Prüfung. Dieses Ereignis liege aber bereits außerhalb der Regelstudienzeit. Auf die daraufhin ergangene Anfrage, ob Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestehe, teilte der Kläger am 13. Mai 2020 mit, dass derzeit kein Verzicht in Betracht komme, weil das Gericht seine Amtsermittlungspflicht nicht erfüllt habe und auch seinen Beweisanträgen noch nicht nachgekommen sei. Im Übrigen sei die Aussage, ein Masterabschluss sei in vier Semestern grundsätzlich möglich, eine „unwahre, von Herrn F. wider besseres Wissen aufgestellte Behauptung“. Am 6. September 2020 rügte der Kläger erstmals die Länge des Verfahrens und wiederholte dies mit Schriftsätzen vom 23. März 2021 und 2. August 2022. Für diesen Zeitraum lässt sich den Gerichtsakten neben einer Vielzahl von Wiedervorlageverfügungen lediglich ein Hinweis des (neuen) Berichterstatters auf zahlreiche ältere Verfahren seines Dezernats entnehmen. Ab Anfang September 2022 erbat das VG Gelsenkirchen vom Leiter des Kompetenzzentrums Lehrerbildung der TU W. Auskünfte hinsichtlich der allgemeinen Möglichkeit, das Masterstudium in der Regelstudienzeit zu beenden, statistischer Daten zur Absolvierung in der Regelstudienzeit und Informationen zu Abweichungen des Klägers von der Studienverlaufsempfehlung. Am 20. Oktober 2022 teilte die TU W. mit, dass es keine statistischen Daten für den vom Kläger absolvierten Modellversuch im Übergang zu den heutigen Studienstrukturen gebe, wie viele Studierende mit der Regelstudienzeit ausgekommen seien. Ein zumindest möglichst überschneidungsfreies Lehrveranstaltungsangebot sei aber seitens der TU W. gewährleistet gewesen. Individuell für den Kläger sei aus dem Archiv auch nicht zu erkennen, dass er wegen Überfüllung bestimmte Seminare/Lehrveranstaltungen nicht wie gewünscht habe belegen können. Vielmehr sei sein Studienverlauf insgesamt „unauffällig“ und zunächst überwiegend innerhalb der Regelstudienzeit geblieben. Seine Masterarbeit sei jedoch erst ein Jahr später als vorgesehen verbucht worden. Gründe für diese Lücke seien unbekannt, strukturelle, von der TU zu verantwortende Gründe „können wir nach jetzigem Kenntnisstand weitgehend ausschließen.“ Nach einer Stellungnahme des Klägers hierzu erfolgte am 28. November 2022 die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 20. Januar 2023, zu der für den Kläger – ohne Angabe von Gründen – niemand erschien. Mit Urteil vom selben Tag wurde die Klage abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2023 beantragte der Kläger die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. Er begründete den Antrag mit Schriftsatz vom 30. März 2023, dessen umfangreiche Ausführungen zum „Sachverhalt“ und zu den geltend gemachten Zulassungsgründen die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens nicht thematisieren und erhobene Verzögerungsrügen nicht erwähnen. Weitere Stellungnahmen oder Eingaben erfolgten bis zum Beschluss des 12. Senats des erkennenden Gerichts vom 4. Januar 2024, mit dem der Zulassungsantrag des Klägers abgelehnt wurde, nicht. Nachdem er das beklagte Land mit Schreiben vom 31. März 2024 vergeblich zur Zahlung einer Entschädigung aufgefordert hatte, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 4. Juni 2024 die vorliegende Entschädigungsklage, ursprünglich auch wegen einer unangemessenen Dauer des Verfahrens VG Köln 26 K 4523/18, nachfolgend OVG NRW 12 A 2582/21 (Aktenzeichen 22 D 142/24.EK) eingereicht und dabei als seine ladungsfähige Anschrift „G.-straße 46, H.“ angegeben. Die an den Kläger persönlich gerichtete Aufforderung, einen Prozesskostenvorschuss einzuzahlen, wurde am 9. Juli 2024 als unzustellbar zurückgesandt. Unter dem 12. Juli 2024 fragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers beim erkennenden Gericht an, ob die Klage bereits zugestellt worden sei und „berichtigte“ das Aktivrubrum dahingehend, dass der Kläger „jetzt in der A.-straße 41 in S. wohnt“. Nachdem die Zahlungsaufforderung mit der neuen Anschrift erneut versandt worden war, wurden der Kostenvorschuss am 22. Juli 2024 eingezahlt und die Klage mit Verfügung vom 29. Juli 2024, Eingang beim beklagten Land am 30. Juli 2024, zugestellt. Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend, er habe Anspruch auf Entschädigung wegen einer im Umfang von 55 Monaten überlangen Verfahrensdauer des Verfahrens VG Gelsenkirchen 15 K 518/19, nachfolgend OVG NRW 12 A 251/23 in Höhe von 5.500,- Euro. Bei angemessener Schriftsatzfristsetzung von maximal 14 Tagen wären pro Instanz maximal drei Monate Bearbeitungszeit angemessen gewesen. Das entspreche in etwa der durchschnittlichen Verfahrenslaufzeit in arbeitsgerichtlichen Verfahren, in Schleswig-Holstein gehe es sogar noch schneller. Die fehlende personelle Ausstattung der Verwaltungsgerichte könne nicht zu seinen Lasten gehen. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen habe auch nicht auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln im Verfahren 26 K 4523/18 warten dürfen. Dem entsprechenden wiederholten Ansinnen habe er jeweils sofort widersprochen. Das beim Verwaltungsgericht Köln anhängige Verfahren sei auch nicht vorgreiflich gewesen, weil zwischen beiden Verfahren weder Identität der Prozessparteien noch des Streitgegenstandes bestanden habe. Eine Aussetzungsentscheidung habe das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen auch nicht getroffen. Der Beklagte habe nicht dargelegt oder gar nachgewiesen, woraus sich ergeben solle, dass das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen doch auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln gewartet habe und warum dies zulässig gewesen sein könnte. Einer erneuten Verzögerungsrüge für das zweitinstanzliche Verfahren habe es nicht bedurft. Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Wendung „dem mit der Sache befassten Gericht“ auf die einzelnen Instanzen rekurriert habe. Vielmehr sei damit der gesamte Gerichtszweig bzw. Instanzenzug gemeint. Nur auf die Gesamtverfahrensdauer komme es für einen Betroffenen auch an. Die Klage sei fristgerecht erhoben worden. Die verspätete Zustellung beruhe allein darauf, dass es die Gerichtskasse unterlassen habe, seinen Prozessbevollmächtigten von der Zahlungsaufforderung durch Übersendung einer Zweitschrift in Kenntnis zu setzen. Das sei in anderen Verfahren und anderen Bundesländern üblich, in einigen werde die Kostenrechnung sogar unmittelbar und nur an den Prozessbevollmächtigten übersandt. Dies verhindere Verzögerungen etwa wegen urlaubs- oder krankheitsbedingter Abwesenheiten oder wegen eines nach Absendung der Klageschrift erfolgten Umzugs. Wäre dies auch hier so gehandhabt worden, wäre die Zustellung noch innerhalb der Frist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG erfolgt. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.500,- Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basissatz seit dem 31. März 2024 zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. An der Zulässigkeit der Klage bestünden Zweifel, nachdem sie ihm erst am 29. Juli 2024 zugestellt worden sei. Der Kläger habe mit Einreichung der Klageschrift am 4. Juni 2024 auch nicht das Erforderliche getan, damit die Zustellung unverzüglich erfolgen könne. Insbesondere sei der Gerichtskostenvorschuss erst am 22. Juli 2024 eingezahlt worden, weil der Kläger unter der in der Klageschrift angegebenen Adresse nicht zu ermitteln gewesen sei. Das falle in seine Risikosphäre. Unbeschadet dessen sei die Klage jedenfalls überwiegend unbegründet. Die Zeiten des Abwartens des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln im Verfahren 26 K 4523/18, die am 28. September 2021 ergangen sei, seien als „aktive Bearbeitungszeit“ zu werten und begründeten keine unangemessene Verzögerung. Einer förmlichen Aussetzung habe es insoweit nicht bedurft. Bei der gebotenen objektivierenden Betrachtung seien die Feststellungen des Verwaltungsgerichts Köln zur Förderungshöchstdauer vorgreiflich gewesen. Insgesamt sei damit für das erstinstanzliche Verfahren allenfalls ein Untätigkeitszeitraum von 20 Monaten festzustellen. Davon unterfielen zwölf Monate dem gerichtlichen Gestaltungsspielraum, so dass allenfalls eine Entschädigung für acht Monate in Betracht komme. Vor dem OVG NRW habe der Kläger schon keine Verzögerungsrüge erhoben; eine solche sei aber nach § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG auch in dieser Instanz erforderlich gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, des Verfahrens VG Gelsenkirchen 15 K 518/19 und des Verfahrens OVG NRW 12 A 251/23 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Berichterstatter entscheidet den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 5. Februar 2025, 10. Februar 2025, 17. Februar 2025 und 18. Februar 2025 ihr Einverständnis hiermit erklärt haben, §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat mit seiner Klage bereits die materiell-rechtliche Ausschlussfrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG i. V. m. § 173 Satz 2 VwGO, ggf. in weiterer Verbindung mit § 90 Satz 2 VwGO i. V. m. § 167 ZPO nicht eingehalten. Ob die übrigen materiellen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, war mithin nicht mehr zu prüfen. Zur Folge der Unbegründetheit der Klage wegen dieser Fristversäumung vgl. etwa Steinbeiß-Winkelmann/Naumann, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 173 VwGO Rn. 348 m. w. N. (Stand August 2024); Schenke, NVwZ 2012, 257, 263. Nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG muss die Klage spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, erhoben werden. Rechtskraft des Anlassverfahrens ist hier mit der Übersendung des die Zulassung der Berufung ablehnenden Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 4. Januar 2024 - 12 A 251/23 -, am 5. Januar 2024 eingetreten. Die Frist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG endete mithin am Freitag, den 5. Juli 2024. Diese Frist hat der Kläger mit seiner Klageschrift vom 4. Juni 2024, die dem Beklagten (erst) am 30. Juli 2024 zugestellt und damit die Klage im Sinne des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG erhoben wurde, nicht gewahrt. Dabei mag offen bleiben, ob dies schon deshalb gilt, weil diese die Mindestanforderungen nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO für eine ordnungsgemäße Klage nicht erfüllte (dazu 1.). Jedenfalls war danach aber zum Ablauf dieser Frist nicht zu erwarten, dass die Zustellung demnächst erfolgen würde (dazu 2.). 1. Insofern kommt zunächst in Betracht, dass die Ausschlussfrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG bereits nur bei rechtzeitigem Eingang einer im Sinne von § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO ordnungsgemäßen Klage gewahrt sein könnte. Zu einer solchen ordnungsgemäßen Klageerhebung gehört nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO die korrekte Bezeichnung des Klägers, die ebenso obligatorisch die (korrekte) Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers umfasst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24.97 -, DVBl. 1999, 989 = juris Rn. 28 ff., m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 30. April 2009 - 10 D 47/08 -, BRS 74 Nr. 54 = juris Rn. 14 m. w. N.; Hoppe, in: Eyermann, VwGO-Kommentar, 16. Aufl. 2022, § 82 Rn. 3 m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 30. Aufl. 2024, § 82 Rn. 4; Aulehner, in: Sodan/Ziekow, VwGO-Kommentar, 5. Aufl. 2018, § 82 Rn. 8 ff. Diesen Anforderungen dürfte hier bis zum Ende der Ausschlussfrist am 5. Juli 2024 nicht genügt gewesen sein. Der Kläger hat als seine ladungsfähige Anschrift in der Klage vom 4. Juni 2024 die Anschrift „G.-straße 46, 46509 H.“ angegeben bzw. angeben lassen, während er tatsächlich mittlerweile - und zwar ausweislich einer Auskunft aus dem Melderegister bereits seit dem 15. Oktober 2021 - in der A.-straße 41, S. wohnte. Der Versuch, ihm die Gerichtskostenvorschussrechnung unter der angegebenen Adresse zukommen zu lassen, scheiterte dementsprechend schon kurze Zeit nach Einreichung der Klageschrift. Vgl. bereits die entsprechenden Ausführungen im Senatsurteil vom 11. April 2025 - 22 D 142/24.EK -, im Entschädigungsverfahren des Klägers hinsichtlich des Verfahrens VG Köln 26 K 4523/18, nachfolgend OVG NRW 12 A 2582/21, UA S. 9 f. Die korrekte ladungsfähige Anschrift teilte der Kläger hingegen erst am 12. Juli 2024 mit. Zu diesem Zeitpunkt war die Ausschlussfrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG bereits verstrichen. Ob gleichwohl die Heilung des ursprünglich bestehenden Mangels in der Klageerhebung auch zur Wahrung der materiellen Ausschlussfrist führen oder ob das Fehlen einer (der) gesetzlich normierten Mindestanforderung(en) an eine ordnungsgemäße Klageerhebung im vorliegenden Kontext grundsätzlich nicht nachträglich mit rückwirkenden Folgen geheilt werden kann, so Marx, in: Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, Kommentar, 2012, § 198 GVG Rn. 168; für Ansprüche nach dem StrEG auch BGH, Urteil vom 17. März 2016 - III ZR 200/15 -, NJW 2016, 2747 = juris Rn. 18 ff.; allgemein Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 30. Aufl. 2024, § 82 Rn. 2, bedarf hier keiner Entscheidung. Für letzteres könnte immerhin sprechen, dass ein einmal materiell untergegangener Anspruch grundsätzlich nicht nachträglich wieder aufleben kann und auch eine gewissermaßen schwebende Phase, in der zum an sich durch § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG festgelegten Erlöschenszeitpunkt unklar ist, ob die nicht die Mindestanforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfüllende Klageschrift nachträglich um diese Mindestanforderungen ergänzt und damit ordnungsgemäß werden wird, mit dem Charakter einer materiellen Ausschlussfrist kaum in Übereinstimmung zu bringen ist. Aus diesem Grund könnte eine Verlegung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Frage ordnungsgemäßer Klageerhebung – anders als für prozessuale Rechte und Wirkungen, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24.97 -, DVBl. 1999, 989 = juris Rn. 41, – insoweit nicht in Betracht kommen. Ob der Regelung des § 82 Abs. 2 VwGO im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine abweichende Wertung auch für das im Gerichtsverfassungsgesetz geregelte Entschädigungsrecht entnommen werden kann, liegt deshalb jedenfalls nicht auf der Hand. 2. Dies bedurfte jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn in jedem Fall kann aufgrund der Angabe einer anderen als der ladungsfähigen Anschrift die erst am 30. Juli 2024, und damit mehr als drei Wochen nach Ablauf der Frist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG, vgl. dazu, dass im Rahmen des § 167 ZPO regelmäßig von „demnächst“ nur bei einer Zustellung innerhalb von zwei Wochen (nach Fristablauf) auszugehen sein wird, BGH, Urteil vom 10. Oktober 2024 - VII ZR 240/23 -, BauR 2025, 282 = juris Rn. 28 m. w. N.; zusammenfassend Orthmann, NJW 2025, 634, erfolgte Zustellung nicht mehr im Sinne des § 167 ZPO als fristwahrend angesehen werden. Aufgrund der dadurch bestehenden Unmöglichkeit, dem Kostenschuldner die Vorschussrechnung zuzusenden, war nämlich zugleich die Einzahlung des Kostenvorschusses als Voraussetzung der Klagezustellung zum Zeitpunkt des Fristablaufs nicht zu erwarten. Die (korrekte) Angabe der ladungsfähigen Anschrift erfolgte erst am 12. Juli 2024 und damit nach Ablauf der Frist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG; zu diesem (zur Fristwahrung zu späten) Zeitpunkt war objektiv erstmals die (demnächstige) Zustellung der Klage möglich bzw. zu erwarten. Die Angabe einer falschen Anschrift war dem Kläger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten auch ohne Weiteres zurechenbar und hier für den Fristablauf unmittelbar kausal. Entgegen der nicht weiter begründeten Auffassung des Klägers war das Gericht insbesondere nicht gehalten, die Kostenrechnung unmittelbar oder zumindest in Kopie seinem Prozessbevollmächtigten zu übermitteln; dies gilt zumindest dann, wenn – wie hier – der Prozessbevollmächtigte nicht zu erkennen gegeben hat, für diese Kosten selbst einstehen zu wollen. Kostenschuldner war damit allein der Kläger (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG). Vgl. bereits die entsprechenden Ausführungen im Senatsurteil vom 11. April 2025 - 22 D 142/24.EK -, im Entschädigungsverfahren des Klägers hinsichtlich des Verfahrens VG Köln 26 K 4523/18, nachfolgend OVG NRW 12 A 2582/21, UA S. 11 f. Dass die Fristversäumnis allein in dessen Risikosphäre liegt, zeigt nicht zuletzt der Umstand, dass die gesetzlich für eine ordnungsgemäße Klageerhebung zwingende Angabe der ladungsfähigen Anschrift insbesondere gewährleisten soll, dass Kostenforderungen zugestellt und ggf. vollstreckt werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24.97 -, DVBl. 1999, 989 = juris Rn. 38; OVG NRW, Urteil vom 30. April 2009 - 10 D 47/08 -, BRS 74 Nr. 54 = juris Rn. 14 m. w. N.; Hoppe, in: Eyermann, VwGO-Kommentar, 16. Aufl. 2022, § 82 Rn. 3 m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 30. Aufl. 2024, § 82 Rn. 4. Die (korrekte) Angabe der entsprechenden Daten des Prozessbevollmächtigten bietet hierfür gerade kein ausreichendes Äquivalent. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. April 2009 - 10 D 47/08 -, BauR 2009, 1572 = juris Rn. 14 m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 30. Aufl. 2024, § 82 Rn. 4; Aulehner, in: Sodan/Ziekow, VwGO-Kommentar, 5. Aufl. 2018, § 82 Rn. 8. Gerade diese „Gefahr“, die der Gesetzgeber durch die vom Kläger missachteten Vorgaben vermeiden wollte, hat sich hier realisiert. Auch wenn schon deshalb die vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 7. Oktober 2024 versuchte Verantwortungsverlagerung auf das beklagte Land im Ansatz fehlgeht, weist der Senat darauf hin, dass die Rücksendung der nicht zustellbaren Kostenanforderung vom 11. Juni 2024 nach Aktenlage erst am 8. Juli 2024 durch die Deutsche Post AG erfolgte und das erkennende Gericht erst am 9. Juli 2024 erreichte. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG bereits verstrichen. Eine etwaige verzögerte Reaktion des Gerichts, die hier allerdings ohnehin nicht erkennbar ist, hätte daran nichts mehr ändern können. Vgl. bereits die Ausführungen im Senatsurteil vom 11. April 2025 - 22 D 142/24.EK -, im Entschädigungsverfahren des Klägers hinsichtlich des Verfahrens VG Köln 26 K 4523/18, nachfolgend OVG NRW 12 A 2582/21, UA S. 12 f. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.