OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 A 2582/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0104.12A2582.21.00
2mal zitiert
4Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. I. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Es zieht die Richtigkeit der Klageabweisung hinsichtlich beider mit dem streitgegenständlichen Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 29. April 2018 vorgenommenen Feststellungen - nämlich der Förderungshöchstdauer (dazu 1.) sowie der Höhe der Darlehensschuld (dazu 2.) - nicht durchgreifend in Zweifel. 1. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Festsetzung der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats September 2013 begegne keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 18 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BAföG a. F. sei in dem Fall, dass in mehreren Ausbildungsabschnitten geleistet worden sei, das Ende derjenigen Förderungshöchstdauer maßgeblich, die im ersten Ausbildungsabschnitt zuletzt gültig gewesen sei. Damit komme es vorliegend auf die Förderungshöchstdauer des Bachelorstudiengangs "Gestufte Studiengänge in der Lehrerbildung" an. Bei der Berechnung der Förderungshöchstdauer würden Bachelor- und Masterstudiengänge als eigenständige Ausbildungsabschnitte gesondert betrachtet. Gemäß § 15a Abs. 1 BAföG entspreche die Förderungshöchstdauer der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 HRG oder einer vergleichbaren Festsetzung. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 HRG seien in den Prüfungsordnungen die Studienzeiten vorzusehen, in denen ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden könne (Regelstudienzeit). Die Regelstudienzeit schließe u. a. Prüfungszeiten ein (§ 10 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die in der jeweiligen Prüfungsordnung festgesetzte Regelstudienzeit sei für die Bestimmung der Förderungshöchstdauer verbindlich. Anderes kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn die in einer Prüfungsordnung vorgesehene Regelstudienzeit den materiellen Vorgaben des § 10 Abs. 2 Satz 2 HRG widerspreche, z. B. weil die Prüfungszeiten unberücksichtigt geblieben seien. Sonstige Ausnahmen seien nicht vorgesehen. Insbesondere sei dem Auszubildenden durch die Anbindung der Förderungshöchstdauer an die Regelstudienzeit gemäß § 10 Abs. 2 HRG der Einwand verwehrt, die Förderungshöchstdauer sei zu kurz bemessen. Denn die Regelstudienzeit unterstelle gerade einen "durchschnittlichen" Studenten im Hinblick auf die individuelle Leistungsfähigkeit als auch die Studiengangplanung. Wesentliche Abweichungen zwischen der festgelegten Regelstudienzeit und der tatsächlichen Praxis seien gegebenenfalls im Rahmen der Prüfung eines schwerwiegenden Grundes gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG, der zu einer Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus führe, härtemildernd aufzufangen. Dies gelte auch dann, wenn von der Abweichung zwischen Regelstudienzeit und tatsächlicher Ausbildungs- bzw. Prüfungspraxis die Mehrheit der Studenten eines Prüfungsjahrgangs betroffen seien. Diese Würdigung wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. a) Die Einwendungen des Klägers gegen die Maßgeblichkeit des Bacherlorstudiengangs für die Festsetzung der Förderungshöchstdauer greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass diese Maßgeblichkeit aus § 18 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BAföG in der nach § 66a Abs. 6 BAföG hier anzuwendenden, am 31. August 2019 geltenden Fassung (im Folgenden nur: a. F.) folgt. Der mit der Zulassungsbegründung erhobene Einwand, § 18 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BAföG a. F. sei "so verstanden dann jedoch verfassungswidrig wegen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG und das Grundrecht auf freie Wahl von Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte des Art. 12 GG", verfängt nicht. Einen solchen Verstoß der - bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zwingenden - Rechtsfolge des § 18 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BAföG a. F. gegen Verfassungsrecht legt der Kläger mit seinem Vortrag dazu, dass "dieser extrem frühe und ungelegene Beginn der Rückzahlungspflicht beim BAföG-Darlehen" für "viele Studenten mit 'Bachelor/Master'-Studiengang […] existenz- und studiumgefährdend" sein könne, schon deshalb nicht dar, weil er die gesetzlichen Möglichkeiten der Befreiung von der Rückzahlungspflicht nach § 18 Abs. 3 Satz 4 BAföG a. F., § 18a Abs. 1 BAföG ausblendet. Auch im Übrigen ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers kein Ansatz für eine Verfassungswidrigkeit des § 18 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BAföG a. F. b) Auch die Einwendungen des Klägers gegen die Wirksamkeit der für die Bestimmung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Abs. 1 BAföG i. V. m. § 10 Abs. 2 Satz 1 HRG maßgeblichen Festlegung der Regelstudienzeit für sein Bachelorstudium durch die einschlägige Prüfungsordnung verfangen nicht. Dabei erscheint bereits zweifelhaft, ob das Bundesverwaltungsamt (bzw. im Rechtstreit das Verwaltungsgericht) die Wirksamkeit einer solchen Festlegung bei der Erteilung (bzw. Überprüfung) eines auf § 18 Abs. 9 (vormals Abs. 5a) Satz 1 BAföG beruhenden Feststellungsbescheids - gegebenenfalls vorbehaltlich einer Evidenzkontrolle - überhaupt zu prüfen hat. Auf diese Frage, die im Berufungszulassungsverfahren nicht zu klären ist, kommt es hier indes nicht an. Denn der Kläger legt Zweifel an der Wirksamkeit der im vorliegenden Verfahren konkret in Rede stehenden Regelung aus der Prüfungsordnung der Technischen Universität (TU) F. mit seiner Zulassungsbegründung jedenfalls nicht hinreichend dar. Sein Vorbringen dazu, dass nach der amtlichen Statistik des Statistischen Bundesamt für das Jahr 2018 nur 31,4 % der Lehramtsabsolventen ihr Studium innerhalb der Regelstudienzeit hätten absolvieren können, gibt für die maßgeblichen Verhältnisse an der TU F. nichts ausreichend Stichhaltiges her. Dazu trägt der Kläger zwar weitergehend vor, es hätten an der TU F. "im Studiengang 'Lehramtsprüfungen' nur 17,8 % der Studenten" die Ausbildung "innerhalb der in der Studien- und Prüfungsordnung […] genannten 'Regelstudienzeit' absolvieren können"; er belegt diesen Anteil indes nicht und gibt zudem nicht an, auf welchen Zeitraum er bezogen sein soll. Auch soweit der Kläger (wie schon erstinstanzlich) geltend macht, seine eigene tatsächliche Studiendauer sei bestimmt worden durch "die Studienpläne der TU F., die teilweise chaotisch und unabgestimmt waren sowie dessen personelle und räumliche Ausstattung mit Lehrkräften, Hörsälen, Seminarräumen und Bibliotheken, die mangelhaft war", sind diese tatsächlichen Behauptungen schon nicht hinreichend substantiiert, um überhaupt rechtliche Zweifel hinsichtlich der Wirksamkeit der Festlegung der Regelstudienzeit begründen zu können. Auf den Vortrag des Klägers dazu, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wesentliche Abweichungen zwischen der festgelegten Regelstudienzeit und der tatsächlichen Praxis seien gegebenenfalls im Rahmen der Prüfung eines schwerwiegenden Grundes gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG härtemildernd aufzufangen, "verfassungswidrig und abwegig" sei, kommt es danach nicht an. 2. Das Verwaltungsgericht hat weiter angenommen, das Bundesverwaltungsamt habe die Darlehensschuld des Klägers mit dem Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 29. April 2018 zu Recht auf 9.717 Euro festgestellt. Mit der "Höhe der Darlehensschuld" in § 18 Abs. 5a Satz 1 BAföG sei die Höhe der tatsächlich geleisteten Darlehensbeträge gemeint. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Feststellung auch tatsächlich Leistungen in Höhe des vorgenannten Betrags erhalten habe. Zum einen entspreche dieser Betrag in der Summe den Förderungsleistungen, die dem Kläger durch die Bescheide des Amts für Ausbildungsförderung vom 30. März 2011, 14. Februar 2012, 15. März 2016 und vom 13. Oktober 2016 bewilligt worden seien. Zum anderen ergebe sich eine Auszahlung in der entsprechenden Höhe für die Zeiträume Januar 2011 bis September 2012 und Oktober 2015 bis September 2017 auch aus den seitens des Ausbildungsförderungsamts vorgelegten Stammblättern und BAföG-Kontoauszügen. Für die vorgelegten Listen spreche eine Vermutung der Richtigkeit, die der Kläger nicht entkräftet habe. Allein die pauschale Behauptung, lediglich einen Betrag von 5.312 Euro erhalten zu haben, genüge hierfür nicht, zumal der Kläger gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung zu keinem Zeitpunkt fehlende Zahlungen angezeigt und im Klageverfahren trotz entsprechender Aufforderung auch nicht genauer dargelegt habe, welche der ihm bewilligten Leistungen er in welcher Höhe nicht erhalten haben wolle. Der Hinweis des Klägers, er habe seit Klageerhebung keine Möglichkeit mehr gehabt, auf die Kontoauszüge seiner Bank für die fraglichen Zeiträume zurückzugreifen, ändere hieran nichts. Er habe die Möglichkeit gehabt, die ihm seitens seiner Bank für einen gewissen Zeitraum kostenlos online zur Verfügung gestellten Kontoauszüge auszudrucken oder anderweitig abzuspeichern. Sollte der Kläger es versäumt haben, dies rechtzeitig zu tun, so hätte er sich auch später noch darum bemühen können, die Kontoauszüge gegen ein entsprechendes Entgelt erneut zu erhalten. Auch diese Würdigung wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Dies gilt zunächst hinsichtlich des Vortrags des Klägers, der vom Bundesverwaltungsamt festgestellte Betrag sei "allein schon deshalb unzutreffend, weil zum Zeitpunkt des Erlasses des Rückzahlungsbescheides aus den oben […] dargelegten Gründen der Verfassungswidrigkeit des § 18 Abs. 3 Satz 3 Hs. 2 BAföG a. F. die Bedingungen noch nicht vorgelegen hat, dass die Rückzahlung fünf Jahre nach dem vollständigen Abschluss des Studiums beginnt". Insoweit ist vorstehend bereits ausgeführt worden, dass das Zulassungsvorbringen des Klägers die Vereinbarkeit der genannten Vorschrift mit dem Verfassungsrecht nicht in Zweifel zieht. Zudem ist ein rechtlicher Zusammenhang zwischen § 18 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BAföG a. F. und der Höhe der nach § 18 Abs. 5a Satz 1 BAföG a. F. festzustellenden Darlehensschuld nicht ansatzweise erkennbar. Dem Einwand des Klägers, der festgestellte Betrag beinhalte auch Darlehensbeträge aus dem Zeitraum seines Masterstudiums, liegt die offensichtlich unzutreffende Annahme zugrunde, infolge der gesetzlichen Anknüpfung an das Ende derjenigen Förderungshöchstdauer, die für den ersten Ausbildungsabschnitt zuletzt gegolten hat, könnten nur Darlehensbeträge aus diesem Abschnitt festgestellt werden. Die Regelungswirkung des § 18 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BAföG a. F. bezieht sich indes allein auf die vom Bundesverwaltungsamt zu treffende Feststellung der Förderungshöchstdauer. Die weitere Feststellung der Höhe der Darlehensschuld hat demgegenüber sämtliche (bis zum Zeitpunkt der Entscheidung) tatsächlich geleisteten Darlehensbeträge zu erfassen, auch solche, die auf einem zweiten Ausbildungsabschnitt beruhen. Nach § 18 Abs. 3 Satz 2 BAföG a. F. gelten für die Rückzahlung alle nach Absatz 1 an einen Auszubildenden geleisteten Darlehensbeträge als ein Darlehen. Separate Feststellungsbescheide für einzelne Ausbildungsabschnitte sah und sieht das Gesetz nicht vor. Der weitere Vortrag des Klägers zu einer Darlegungs- und Beweislast des Bundesverwaltungsamts "für den Erhalt des […] behaupteten Zahlungsbetrages von € 9.717" begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Würdigung des Verwaltungsgerichts. Mit der vorstehend wiedergegebenen - zutreffenden - Argumentation des Verwaltungsgerichts setzt sich der Kläger nicht substantiiert auseinander. Sein Einwand, das Verwaltungsgericht sei von einer bloßen "Vermutung" ausgegangen, die "für ein Tatsachengericht der ersten Instanz" nicht ausreiche, um "einen streitigen Sachverhalt zugunsten der darlegungs- und beweispflichtigen als gegeben anzusehen", findet in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils keine Grundlage. Die vom Kläger aufgegriffene Formulierung des Verwaltungsgerichts, es sei "davon auszugehen", dass er tatsächlich (Darlehens-)Leistungen in Höhe von 9.717 Euro erhalten habe, gibt nichts dafür her, dass diese Annahme als bloße Mutmaßung zu verstehen ist. Soweit das Verwaltungsgericht auf eine "Vermutung der Richtigkeit" der vorgelegten Listen des Amtes für Ausbildungsförderung verwiesen hat, ist dieser Aspekt in die Sachverhalts- und Beweiswürdigung eingebettet und stellt ebenfalls nicht in Frage, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu einer vollen richterlichen Überzeugung hinsichtlich des Vorliegens der fraglichen Tatsache gelangt ist. Die Richtigkeit dieser Tatsachenfeststellung zieht der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen indes weiterhin nicht ansatzweise - etwa durch nähere Substantiierung des von ihm angegebenen, angeblich nur erhaltenen Darlehensbetrags von 5.312 Euro - in Zweifel. II. Die mit der Zulassungsbegründung weiter angeführten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind gleichfalls nicht aufgezeigt. Von einem Vorliegen dieses Zulassungsgrundes wäre nur dann auszugehen, wenn die Angriffe des Klägers gegen die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen. Das ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zu I. III. Der Kläger legt ebenfalls nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 10 A 2667/19 -, juris Rn. 14, und vom 29. Januar 2016 - 4 A 2103/15.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N. Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung nicht. Der Kläger leitet eine grundsätzliche Bedeutung zunächst aus der "in der in der obigen Ziffer II 1.1.1 erörterten Rechtsfrage der Verfassungswidrigkeit des § 18 Abs. 3 Satz 3 Hs. 2 BAföG a. F." ab. Er macht weiter geltend, eine Grundsatzbedeutung liege "in der in der obigen Ziffer II 1.1.2 erörterten Rechtsfrage der Bestimmung der Förderungshöchstdauer eines Studiums und der Rechts- und Verfassungswidrigkeit von Regelstudienzeiten in Studien- und Prüfungsordnungen der Universitäten, die willkürlich sind und mit der Wirklichkeit nichts mehr zu tun haben, weil mehr als zwei Drittel der Studenten ihr Studium innerhalb der dort genannten Semesterzahl nicht absolvieren können und diese willkürlichen Regelstudienzeiten für alle BAföG-Studenten in der Endphase ihres Studiums schwere wirtschaftliche Notlagen mit Studiumabbrüchen auslösen, weil ihnen das Amt für Ausbildungsförderung unter Hinweis auf diese den Geldhahn zudreht". Schließlich meint der Kläger, eine grundsätzliche Bedeutung ergebe sich aus der "in der obigen Ziffer II 1.2.2 erörterten Rechtsfrage der Darlegungs- und Beweislast, des zulässigen Bestreitens mit Nichtwissen und der Amtsermittlungspflicht des Verwaltungsgerichtes". Eine Klärungsbedürftigkeit dieser - teilweise auch nicht klärungsfähig formulierten - Fragen legt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht dar. Das folgt ebenfalls aus den vorstehenden Ausführungen zu I. IV. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Der Kläger trägt vor, "dass das Verwaltungsgericht seine Amtsermittlungspflicht verletzt hat hinsichtlich der Feststellung des Sachverhaltes, in welcher Höhe das Amt für Ausbildungsförderung Darlehenszahlungen an den Kläger im Zeitraum zwischen Januar 2011 und September 2017 tatsächlich erbracht hat". Diese Aufklärungsrüge verfängt nicht. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung aus § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat und die sich dem Gericht auch nicht aufdrängen musste. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. Lediglich schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge genügen den genannten Anforderungen nicht. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. August 2015 - 1 B 37.15 -, juris Rn. 11, und vom 10. Oktober 2013 - 10 B 19.13 -, juris Rn. 3, jeweils m. w. N. Der auch erstinstanzlich anwaltlich vertretene Kläger ist der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ferngeblieben. Von der Möglichkeit, in der Sitzung Beweisanträge zu stellen, um damit auf eine aus seiner Sicht gebotene Aufklärung hinzuwirken, hat er mithin keinen Gebrauch gemacht. Dass sich eine Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, wird mit dem Zulassungsvorbringen bereits nicht hinreichend substantiiert dargelegt und ist auch sonst nicht erkennbar. V. Der abschließende pauschale Verweis in der Zulassungsbegründung darauf, dass das "gesamte Vorbringen des Klägers aus der Vorinstanz […] wiederholt und einschließlich aller Beweisantritte zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht [wird]", genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).