Beschluss
7 A 1247/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0105.7A1247.22.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 195.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 195.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage hinsichtlich des auf die Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines Lebensmitteldiscounters gerichteten Hauptantrags abgewiesen; zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Vorhaben stehe § 2a der Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans A. 378 „R.“ entgegen, die durch die Veränderungssperre ausgelöste Frist sei auch im Verhältnis zur Klägerin nicht abgelaufen. Die dagegen gerichteten Einwände der Klägerin führen nicht zur Zulassung der Berufung. 1. Sie wecken keine ernstlichen Zweifel an der Urteilsrichtigkeit (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin rügt, die Geltungsdauer der Veränderungssperre sei ihr gegenüber im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, jedenfalls aber innerhalb der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung abgelaufen. Dies greift nicht durch. Ohne Erfolg beruft sie sich darauf, selbst bei Annahme einer dreimonatigen Bearbeitungsfrist für ihren Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids vom 16.11.2017 und Abzug der vollständigen Dauer des Ruhens des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens 23 K 3401/18 seien 32 Monate und 2 Wochen als „faktische Bausperre“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auch die Frist in § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB abgelaufen. Bei der Berechnung des Zeitraums, nach dessen Ablauf einem Bauherrn unter Berücksichtigung einer vorangegangenen faktischen Zurückstellung seines Baugesuchs die Wirkungen einer Veränderungssperre in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht mehr entgegengehalten werden dürfen, ist die den beiden ersten Absätzen des § 17 BauGB zugrunde liegende Annahme des Gesetzgebers maßgeblich, wonach eine Bebauungsplanung im Regelfall in drei Jahren abgeschlossen werden kann, so dass sich bei einer für zwei Jahre verhängten Veränderungssperre ein bestimmter Betroffener auf die infolge Anrechnung eintretende Unwirksamkeit der Veränderungssperre dennoch nicht berufen kann, wenn im Hinblick auf sein Grundstück die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Sperre nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB verlängert werden dürfte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.7.1990 - 4 B 156.89 -, BauR 1990, 684 = juris, OVG NRW, Urteil vom 4.7.1997 - 7 A 3458/93 -, juris. Gründe, aus denen eine Verlängerung nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB mit Blick auf das Grundstück der Klägerin nicht in Betracht kommen könnte, sind weder dargelegt noch ersichtlich. Die danach maßgebliche Zeitspanne von 36 Monaten war - unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Bearbeitungsfrist ab dem Eingang des Antrags auf Erteilung eines Vorbescheids vom 16.11.2017 sowie der Unterbrechung während der Dauer des Ruhens des gerichtlichen Verfahrens 23 K 3401/18 vom 2.7.2019 (Antrag der Klägerin) bzw. 30.8.2019 (Beschluss des Verwaltungsgerichts) bis zum 23.4.2021- der Klägerin gegenüber weder im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 4.5.2022 noch bei Ablauf der Frist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO am 11.7.2022 erreicht. Der Einwand der Klägerin, vorliegend sei aufgrund des eingeschränkten Prüfungsumfangs des von ihr beantragten Vorbescheids von einer deutlich kürzeren Bearbeitungsfrist als drei Monaten auszugehen, greift nicht durch. Welche Bearbeitungsfrist der Behörde im Rahmen der entsprechenden Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB einzuräumen ist, orientiert sich regelmäßig unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls an § 75 Satz 2 VwGO. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.4.2003 - 4 B 75.02 -, juris, OVG NRW, Beschluss vom 16.3.2012 - 2 B 202/12 -, BauR 2012, 1212 = juris, m. w. N. Dass vorliegend eine deutlich geringere Bearbeitungszeit als die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten drei Monate angemessen gewesen wäre, ist mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt. Die Behauptung der Klägerin, für die mit dem begehrten Vorbescheid maßgebliche Prüfung sei der Prüfungsumfang „extrem eingeschränkt“, da entweder der damals bestehende Bebauungsplan oder § 34 BauGB zugrunde zu legen gewesen sei, reicht dafür nicht aus. Ohne Erfolg bleibt auch der Vortrag der Klägerin, es könne nicht die komplette Zeit des Ruhens des Verfahrens 23 K 3401/18 vom 30.8.2019 bis zum 23.4.2021 in Abzug gebracht werden, dies könne nur in Betracht kommen, solange die Beklagte bemüht gewesen sei, das geplante Bauvorhaben mit Mitteln der Bauleitplanung zu legalisieren, diese Absicht habe die Beklagte jedoch lange vor der Wiederaufnahme des Verfahrens aufgegeben. Dies greift schon deshalb nicht durch, weil es der Klägerin jederzeit freigestanden hätte, das Ruhen durch die Aufnahme des Verfahrens (vgl. § 173 Satz 1 VwGO, § 250 ZPO) zu beenden. 2. Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich zugleich, dass die von der Klägerin geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht vorliegen. 3. Die Klägerin hat auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) aufgezeigt. Die Frage, „wie die Bearbeitungsfrist bei einer ‚einfachen‛ bauplanungsrechtlichen Voranfrage zu bemessen ist“, stellt sich zum einen im vorliegenden Verfahren nicht; zum anderen hängt sie von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Frage, „ob ein gerichtliches Ruhen des Verfahrens die Bearbeitungsfrist aussetzt und ob auch dann der komplette Zeitraum des Ruhens des Verfahrens in Abzug gebracht werden kann, wenn die Beklagten entgegen der gemeinsamen Grundlage für das Ruhen des Verfahrens eine Verhinderungsplanung in die Wege leitet“, ist der Sache nach allein auf den vorliegenden Einzelfall bezogen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.