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Beschluss

6 A 1867/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0116.6A1867.22.00
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Leitsätze

Erfolgloser Zulassungsantrag einer Kommune mit dem Ziel der Anerkennung von Arbeitsstunden, die ein Hauptbrandmeister (regelmäßig) über die unionsrechtliche Höchstarbeitszeit von 48 Wochenstunden im Siebentageszeitraum hinaus geleistet hat, als rechtmäßige Mehrarbeit.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.548,99 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Zulassungsantrag einer Kommune mit dem Ziel der Anerkennung von Arbeitsstunden, die ein Hauptbrandmeister (regelmäßig) über die unionsrechtliche Höchstarbeitszeit von 48 Wochenstunden im Siebentageszeitraum hinaus geleistet hat, als rechtmäßige Mehrarbeit. Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.548,99 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Ernstliche Zweifel im Sinne der Vorschrift liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Das ist nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat ‑ soweit mit Blick auf das Zulassungsvorbringen von Relevanz ‑ ausgeführt, der Kläger habe aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch und dem beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben einen Anspruch auf finanzielle Entschädigung für die von ihm im Zeitraum vom 1.1.2009 bis zum 30.6.2019 (Eintritt in den Ruhestand) über die unionsrechtlich höchstens zulässigen 48 Wochenstunden hinaus geleisteten Arbeitsstunden. Zu rechtmäßiger Mehrarbeit sei der Kläger nicht herangezogen worden. Es fehle schon an der dienstlichen Anordnung bzw. Genehmigung von Mehrarbeit. Zudem lägen auch die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit nicht vor. Eine nachträgliche Genehmigung der Zuvielarbeit als Mehrarbeit komme ebenfalls nicht in Betracht. Die hiergegen gerichtete Rüge der Beklagten, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liege rechtmäßige Mehrarbeit vor, greift nicht durch. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich der im Streit stehenden, vom Kläger geleisteten Arbeitsstunden zu Unrecht von rechtswidriger Zuvielarbeit ausgegangen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss sich die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit auf konkrete und zeitlich abgegrenzte Mehrarbeitstatbestände beziehen. Nicht erforderlich ist, dass der Dienstherr bei einer nach dienstlichen Notwendigkeiten gegebenenfalls von einer Mehrzahl von Beamten zu leistenden Mehrarbeit dies gegenüber jedem Beamten einzeln entscheidet und anordnet. Er darf die Mehrarbeit auch in einer Weisung ‑ etwa einem Einsatzbefehl ‑ anordnen, die eine Gruppe von Beamten oder gar alle der bei einem bestimmten Anlass einzusetzenden Beamten erfasst. Die schlichte Festlegung von Arbeitszeiten in Dienstplänen oder Schichtplänen reicht dagegen nicht aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.2.2022 ‑ 2 C 5.21 -, ZBR 2022, 345 = juris Rn. 20. Die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit darf zudem nur verfügt oder erteilt werden, wenn sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Sie soll einen vorübergehenden außergewöhnlichen Bedarf decken, nicht aber eine dauerhafte Erhöhung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit bewirken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.9.2011 ‑ 2 C 32.10 ‑, BVerwGE 140, 351 = juris Rn. 14. Des Weiteren darf angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit die unionsrechtliche Höchstarbeitszeit von 48 Wochenstunden im Siebentageszeitraum (Art. 6 Buchst. b) RL 2003/88/EG) ‑ außerhalb der vom Unionsrecht vorgesehenen Verfahren nach Art. 16 bis Art. 19 RL 2003/88/EG und Art. 22 RL 2003/88/EG ‑ nicht überschreiten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.7.2017 ‑ 2 C 36.16 ‑, Buchholz 237.21 § 76 BrbgLBG Nr 2 = juris Rn. 66. Hiervon ausgehend zeigt die Beklagte nicht auf, dass es sich bei der im Streit stehenden Arbeitszeit des Klägers um rechtmäßige Mehrarbeit gehandelt hat. Die Beklagte stellt die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, dass die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers im streitigen Zeitraum 48 Wochenstunden betragen hat und dass der Kläger in diesem Zeitraum über die wöchentliche Höchstarbeitszeit hinaus die nunmehr im Streit stehenden „Überstunden“ geleistet hat. Sie meint aber (offenbar), gleichwohl seien diese über die unionsrechtlich höchstens zulässige Wochenarbeitszeit hinausgehenden „Überstunden“ als rechtmäßige Mehrarbeit zu qualifizieren. Das trifft nach den dargestellten Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit aber nicht zu. Bereits das Verwaltungsgericht hat auf die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen, wonach die unionsrechtliche Höchstarbeitszeitgrenze von 48 Wochenstunden auch durch die Anordnung von Mehrarbeit ‑ außerhalb der vom Unionsrecht vorgesehenen Verfahren ‑ nicht überschritten werden darf. Hierzu verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht. Unabhängig davon ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen aber auch nicht, dass die Beklagte hinsichtlich der im Streit stehenden Arbeitszeiten des Klägers diesem gegenüber nach den oben dargestellten Maßgaben Mehrarbeit angeordnet oder genehmigt hätte. Das Zulassungsvorbringen verhält sich nicht zu einer etwaigen Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit gegenüber dem Kläger im hier streitigen Zeitraum und hinsichtlich der im Streit stehenden Arbeitszeiten des Klägers. Es beschränkt sich vielmehr auf die abstrakte Darstellung der (aktuellen) Dienstplanerstellung bei der Beklagten. Im Übrigen ist nach den oben dargestellten Grundsätzen die schlichte Festlegung von Arbeitszeiten in Dienstplänen oder Schichtplänen keine Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit. Auch hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen. Mit dem Zulassungsvorbringen zeigt die Beklagte weiter auch nicht auf, dass eine etwaige Mehrarbeit des Klägers auf Ausnahmefälle beschränkt gewesen wäre. Die hierzu gegebene Begründung, seit Jahren könne bei der Beklagten der Personalbedarf im Brandschutz und Rettungsdienst nicht ausreichend gedeckt werden, was zwingend zu einer „Mehrarbeit“ beim Einzelnen führe, soweit die erforderliche Anzahl an Feuerwehrleuten nicht zur Verfügung stehe, spricht gerade dafür, dass die im Streit stehenden „Überstunden“ des Klägers nicht auf einen Ausnahmefall beschränkt waren. Das Personaldefizit, mit dem die Beklagte die Anordnung von „Mehrarbeit“ (auch) gegenüber dem Kläger rechtfertigt, ist nach deren eigenen Angaben ein im gesamten hier streitigen Zeitraum bestehendes strukturelles Problem gewesen. Dass der Kläger im streitigen Zeitraum regelmäßig über die wöchentliche Höchstarbeitszeit hinaus Dienst geleistet hat, stellt sie zudem, wie ausgeführt, nicht in Frage. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Dem genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die Beklagte hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob bei einem durch gesetzliche Vorgaben erhöhten bundesweiten Personalbedarf und der Unmöglichkeit, diesen Personalbedarf innerhalb kurzer Zeit ausgleichen zu können, Mehrarbeit angeordnet werden darf. Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen unter 1. ist diese Frage im vorliegenden Verfahren bereits deshalb nicht entscheidungserheblich, weil nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Fall des Klägers die unionsrechtliche Höchstarbeitszeitgrenze von 48 Wochenstunden überschritten worden ist, mithin die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit bereits aus diesem Grund nicht vorlagen. Unabhängig davon zeigt die Beklagte aber auch einen grundsätzlichen Klärungsbedarf nicht auf. Sie verhält sich weder zu den hier maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit noch zu der insoweit bereits vorliegenden obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung. Sie legt mangels Auseinandersetzung mit den maßgeblichen rechtlichen Grundlagen und den Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit nicht dar, dass die Frage nicht anhand der gesetzlichen Vorgaben und der dazu vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und Abs. 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).