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Beschluss

2 C 36/16

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf Berichtigung oder Ergänzung des Tatbestands eines Revisionsurteils ist nur zulässig, soweit er eigene Feststellungen des Revisionsgerichts betrifft, die der urkundlichen Beweiskraft des Urteils unterliegen. • Die revisionsgerichtliche Wiedergabe von Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz, an die das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, ist nicht nach § 119 Abs. 1 VwGO berichtbar. • Eine Ergänzung des Urteils nach § 120 Abs. 1 VwGO kommt nur in Betracht, wenn schlüssig dargelegt wird, dass ein im Revisionsverfahren gestellter Antrag oder die Kostenfolge übergangen wurde.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit von Tatbestandsberichtigung und -ergänzung gegen revisionsgerichtliche Wiedergabe der Vorinstanz • Ein Antrag auf Berichtigung oder Ergänzung des Tatbestands eines Revisionsurteils ist nur zulässig, soweit er eigene Feststellungen des Revisionsgerichts betrifft, die der urkundlichen Beweiskraft des Urteils unterliegen. • Die revisionsgerichtliche Wiedergabe von Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz, an die das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, ist nicht nach § 119 Abs. 1 VwGO berichtbar. • Eine Ergänzung des Urteils nach § 120 Abs. 1 VwGO kommt nur in Betracht, wenn schlüssig dargelegt wird, dass ein im Revisionsverfahren gestellter Antrag oder die Kostenfolge übergangen wurde. Der Kläger beantragte die Berichtigung und Ergänzung des Tatbestands eines Revisionsurteils des Bundesverwaltungsgerichts. Er rügte, dass das Revisionsgericht den von der Vorinstanz angenommenen Sachverhalt und gestellte Anträge unzutreffend wiedergegeben und die revisionsrechtliche Bindung nach § 137 Abs. 2 VwGO missachtet habe. Der Kläger bezog sich auf Passagen des Revisionsurteils, in denen die wesentlichen tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts knapp wiedergegeben sind. Er macht keine Auslassung geltend, die über die Feststellungen des Berufungsurteils hinausginge, und behauptet nicht, dass verfahrensrechtliche Anträge im Revisionsverfahren übergangen worden seien. • Zuständigkeit: Der Senat entschied im Spruchkörper der mündlichen Revisionsverhandlung; formelle Mitwirkungspflichten sind zu beachten. • Tatbestandsberichtigung (§ 119 Abs. 1 VwGO): Diese Vorschrift erlaubt nur die Berichtigung eigener Feststellungen des Revisionsgerichts, die urkundliche Beweiskraft entfalten und für spätere Verfahren bindend sein können, etwa Feststellungen zu Revisionsanträgen und prozessualen Erklärungen der Revisionsinstanz. • Abgrenzung zur Wiedergabe der Vorinstanz: Die revisionsgerichtliche Wiedergabe der Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz, an die das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, begründet keine eigenen, berichtsfähigen Tatbestandsfeststellungen. • Keine Änderung von Sachverhalts- oder Rechtswürdigung: Mit einem Antrag nach § 119 Abs. 1 VwGO kann nicht die Änderung der Sachverhaltsbewertung oder der rechtlichen Würdigung gefordert werden. • Tatbestandsergänzung (§ 120 Abs. 1 VwGO): Ergänzung kommt nur in Betracht, wenn schlüssig dargelegt wird, dass ein im Revisionsverfahren gestellter Antrag oder eine Kostenfolge bei der Entscheidung übergangen wurde; dies hat der Kläger nicht getan. • Anwendung auf den konkreten Fall: Die beanstandeten Randnummern stellen lediglich eine gedrängte Wiedergabe der Feststellungen des Berufungsgerichts dar; es handelt sich nicht um eigene, berichts- oder ergänzungsfähige prozessuale Feststellungen. Der Antrag des Klägers auf Berichtigung und Ergänzung des Tatbestands ist unzulässig und wird abgewiesen. Es liegen keine eigenen, der urkundlichen Beweiskraft fähigen Feststellungen des Revisionsgerichts vor, die berichtigt werden könnten, sondern nur die zusammenfassende Wiedergabe der Feststellungen der Vorinstanz. Ebenso ist keine Tatbestandsergänzung nach § 120 Abs. 1 VwGO möglich, weil nicht schlüssig dargelegt wurde, dass ein im Revisionsverfahren gestellter Antrag oder eine Kostenfolge übergangen worden ist. Der Kläger kann mit dem vorgesehenen Verfahren nicht die seiner Ansicht nach fehlerhafte Entscheidung in der Sache selbst korrigieren.