Beschluss
2 A 810/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0119.2A810.22.00
3mal zitiert
12Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen ergeben sich nicht die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und des Vorliegens von Verfahrensmängeln, die der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen und auf denen das Urteil beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). 1. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. st. Rspr.: BVerfG, Beschlüsse vom 8. Dezember 2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104-141 = juris Rn. 96, und vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Mai 2022 ‑ 2 A 2444/21 -, juris Rn. 3, und vom 26. November 2018 - 12 A 2243/17 -, juris Rn. 8. Derartige Zweifel weckt das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 21. August 2019 für die Errichtung von drei Lagergebäuden auf dem Grundstück Gemarkung Quelle, Flur 2, Flurstück 1133 in Q. aufzuheben, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Baugenehmigung verstoße weder in formeller noch materieller Hinsicht zum Nachteil der Kläger gegen nachbarschützende Vorschriften. Voraussetzung für die Genehmigungserteilung sei nicht, dass die Beigeladene Eigentümerin des Vorhabengrundstücks sei. Materiell-rechtlich könnten die Kläger nicht mit Erfolg einen sogenannten Gebietserhaltungsanspruch geltend machen. Ebenfalls liege kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Das Vorhaben entfalte keine unzulässige erdrückende Wirkung auf das klägerische Grundstück. Es sei auch nicht zu erkennen, dass das Vorhaben aufgrund besonderer tatsächlicher Gegebenheiten dem Grundstück der Kläger in besonderer Weise Licht, Luft und Besonnung nehme. Das Vorhaben sei auch nicht wegen etwaiger Lärmimmissionen zulasten der Kläger rücksichtslos. Die Beklagte habe in der Nebenbestimmung Nr. 3.3 der Baugenehmigung eine Zielwertvorgabe aufgenommen, die auf dem Grundstück der Kläger einen ausreichenden Schutzstandard einräume. Der für das Grundstück angenommene Richtwert von 60/45 dB(A) sei nicht zu beanstanden, weil die nähere Umgebung des Grundstücks der Kläger und des Vorhabengrundstücks einem Mischgebiet oder einer Gemengelage, für die hier angesichts der bedeutsamen gewerblichen Nutzungen ein Richtwert von 60/45 dB(A) einen geeigneten Zwischenwert darstelle (vgl. Nr. 6.7 TA Lärm), entspreche. Eine Zielwertbestimmung sei hier zulässig gewesen, weil deren Einhaltung realistisch sei und eine Überschreitung nicht mit hinreichender Sicherheit drohe. Die Beigeladene habe die Einhaltung der Zielwerte durch die schalltechnische Untersuchung der E. & L. Akustik und Immissionsschutz GmbH vom 6. Mai 2019 belegt. Diese Untersuchung sei nicht zu beanstanden. Insbesondere sei der Gutachter von realistischen Annahmen ausgegangen. Nach der Betriebsbeschreibung im Gutachten, die die Beigeladene für ihren Antrag übernommen habe und weshalb sich aus der Baugenehmigung auch entnehmen lasse, welche konkreten Tätigkeiten und Nutzungen zugelassen seien, solle die Betriebszeit tagsüber zwischen 6.00 und 22.00 Uhr betragen, sowie Anfahrtsverkehr nur zwischen 6.00 und 21.30 Uhr und Abfahrten nur bis 22.00 Uhr zulässig sein. Nachts sollten die Lagerhallen nicht angefahren werden. Die Einhaltung dieser Vorgaben sollten durch entsprechende Regelungen in den jeweiligen Mietverträgen für die Lagerräume sichergestellt werden. Dabei erscheine die Einhaltung dieser Vorgaben auch realistisch. Die Geschäftsführer der Beigeladenen hätten im Orts- und Erörterungstermin am 14. Januar 2022 nachvollziehbar ihre Erfahrungswerte, die sie aus dem Betrieb vergleichbarer Anlagen an zahlreichen anderen Standorten gewonnen hätten, geschildert und mitgeteilt, es gebe praktisch keine Nutzungen außerhalb der Betriebszeiten. Die Anlagen seien videoüberwacht. Sie könne daher relativ gut nachvollziehen, wie das Nutzungsverhalten ihrer Mieter sei. Falls es dennoch zu einer Missachtung der Vorgaben komme, würde sie entsprechend reagieren und notfalls das Mietverhältnis kündigen. Hinzu komme, dass eine Baugenehmigung grundsätzlich nicht jede missbräuchliche Nutzung ausschließen müsse. Schließlich sei das Vorhaben nicht wegen etwaiger von ihm ausgelöster Verkehrsbehinderungen zulasten der Kläger rücksichtslos. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. Diesen im Einzelnen noch weiter nachvollziehbar begründeten Ausführungen setzt die Zulassungsbegründung nichts entgegen, das im Ergebnis ernstliche Zweifel an der angegriffenen Entscheidung im vorstehenden Sinne hervorrufen könnte. a) Ohne Erfolg macht der Zulassungsantrag geltend, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestünden, weil das Gericht der Auffassung sei, die schalltechnische Untersuchung sei nicht zu beanstanden. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten in ergebnisrelevanter Weise seiner Lärmprognose ein unrealistisches Emissionsgeschehen zugrunde gelegt hat, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Die Erwägungen, es erschließe sich nicht, aus welchen Gründen der Gutachter in seiner schalltechnischen Untersuchung lediglich von zwei Pkw-Bewegungen je Lagerfläche (36 Stück) und Tag ausgegangen sei, vielmehr sei es ebenso wahrscheinlich oder sogar realistischer, dass die Lagerboxen insbesondere von Handwerksbetrieben mehrmals am Tag und auch von unterschiedlichen Personen angefahren würden, greifen zu kurz. Zunächst ist nichts dagegen zu erinnern, dass der Gutachter – und im Nachgang das Verwaltungsgericht – auf Erfahrungswerte des Betreibers abgestellt hat. Das gilt sowohl bei der Frage, mit welchen Fahrzeugen die Mieter ihre Lagerflächen überwiegend anfahren (hier: Pkw- bzw. Kleintransporter), als auch hinsichtlich der Prognose, mit welcher Häufigkeit dies geschieht. Mit Blick auf die Größe der Lagerräume und des in der ergänzenden Betriebsbeschreibung festgelegten Lagerguts erscheint insbesondere die Annahme plausibel, dass im Durchschnitt pro Lagerfläche zwei Bewegungen täglich angesetzt werden können. Dabei ist – wie die Beklagte in ihrer Erwiderung überzeugend ausgeführt hat – insbesondere einzustellen, dass eine Nutzung aller 36 Lagerräume allein durch Handwerksbetriebe ebenso unrealistisch erscheint wie die Vorstellung, dass sämtliche als Mieter auftretende Handwerksbetriebe den Lagerraum regelmäßig für über den Tag mehrfach benötigte Waren und Ausrüstung nutzten, und mithin im Schnitt mehr als zwei Bewegungen am Tag (= eine Anfahrt) zu erwarten wären. Im Übrigen hat der Gutachter bei seiner Berechnung der Geräuschemissionen durch an- und abfahrende Pkw und Kleintransporter (nach dem sog. zusammengefassten Verfahren [Normalfall] gemäß Abschnitt 8.2.1 der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt, 2007) für B = Bezugsgröße (Anzahl der Stellplätze, Netto-Verkaufsfläche in m 2 o.Ä.) ausweislich der Darstellung der im Einzelnen berücksichtigten Werte auf Seite 10 des Lärmgutachtens nicht 36, sondern 40 „Stellplätze“ (hier: Lagerräume) zugrunde gelegt, ohne dass sich daraus ein ergebnisrelevantes Defizit ableiten ließe. Überdies hat der Gutachter ausdrücklich, „obgleich die Mieter der Lagerflächen das Gelände in der Regel per Pkw/Kleintransporter anfahren“, „zusätzlich jeweils zehn An- und Abfahrten von Lkw berücksichtigt“. Im Übrigen kann eingestellt werden, dass das vom Gutachter zugrunde gelegte Lärmgeschehen an den maßgeblichen Immissionsorten auf dem Grundstück der Kläger nur Beurteilungspegel von 42 dB(A) bzw. 44 dB(A) tags bewirkt. Das ist eine Lärmbelastung, die 18 dB(A) bzw. 16 dB(A) unter dem Immissionsrichtwert für Mischgebiete nach Ziffer 6.1 lit. c) TA Lärm liegt, dessen Einhaltung die Kläger nach den insoweit unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts maximal beanspruchen können. Zum Zumutbarkeitsmaßstab bei Zielwertvorgaben vgl. allgemein auch: OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Juli 2023 - 2 A 2535/21 -, juris Rn. 37 ff., und vom 29. Januar 2016 - 2 A 2423/15 -, juris Rn. 35 ff., jeweils m.w.N. Nachbarrechtswidrige Zustände wären danach selbst bei einer Verachtfachung des im Gutachten betrachteten Lärmgeschehens nicht konkret zu erwarten. Dabei ist davon auszugehen, dass eine Mehrbelastung um 3 dB(A) schon eine Verdoppelung des Lärmeintrags voraussetzt. Zu dieser "Faustformel" vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2022 - 2 B 1900/21 -, juris Rn. 29 f., m.w.N. Bei einer Vervierfachung des vom Gutachter betrachteten Lärmgeschehens ergäben sich danach also voraussichtlich Beurteilungspegel von "nur" 48 dB(A) und 50 dB(A). Der Richtwert von 60 dB(A) tags für Mischgebiete wäre selbst dann noch immerhin um 10 dB(A) unterschritten und der Immissionsbeitrag insoweit in nachbarrechtlicher Hinsicht zu vernachlässigen, zumal wenn man berücksichtigt, dass nach Ziff. 2.2 lit. a) TA Lärm zum Einwirkungsbereich einer Anlage in Anknüpfung an die Beurteilungspegel nur diejenigen Flächen gehören, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt. Selbst wenn sich das vervierfachte Lärmgeschehen wiederum verdoppelte, verbliebe es noch bei einer Richtwertunterschreitung um mindestens 6 dB(A) und wäre der verursachte Immissionsbeitrag gemäß Ziff. 4.2 i.V.m. Ziff. 3.2.1 TA Lärm regelhaft als nicht relevant anzusehen für die Frage, ob eine Geräuschvorbelastung zur Abschätzung der Nachbarverträglichkeit einzubeziehen ist. Woraus sich bei diesem Befund eine begründete Furcht der Kläger ergeben könnte, während der allein tagsüber genehmigten Betriebszeiten unzumutbarem Lärm ausgesetzt zu sein, erschließt sich nicht im Ansatz. b) Soweit der Zulassungsantrag die Frage aufwirft, ob die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung dem Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW genüge, fehlt es schon an einer hinreichenden Darlegung tragfähiger Anhaltspunkte, dass die von den Klägern in diesem Zusammenhang angesprochene Regelung in der Nebenbestimmung Nr. 3.1 Satz 1 der Baugenehmigung, wonach das Lärmschutzgutachten Bestandteil der Genehmigung ist, in nachbarrechtswidriger Weise unbestimmt sein sollte. Pauschal vermutete Unklarheiten, wie sie das Zulassungsvorbringen in den Raum stellt, ersetzen die nach Maßgabe des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO in diesem Zusammenhang geforderten schlüssigen Argumente nicht. Dies betrifft hier insbesondere den Nachbarrechtsbezug. Der Verweis auf eine (nur) „vermutlich gegebene(n) Unklarheit“, der das Verwaltungsgericht nicht nachgegangen sei, reicht dazu nicht aus. Im Übrigen unterliegt es keinen Bedenken, dass die genannte Nebenbestimmung dazu führt, dass insbesondere die Betriebsbeschreibung unter Nr. 4.1 des Gutachtens Bestandteil der Genehmigung ist, worauf auch das Verwaltungsgericht in seinen Ausführungen auf Seite 16 des Urteilsabdrucks abgestellt hat. Diese Betriebsbeschreibung enthält neben den dargestellten Betriebszeiten von 6.00 bis 22.00 Uhr auch die Spezifizierung, dass Anfahrtsverkehr nur zwischen 6.00 und 21.30 Uhr sowie Abfahren bis 22.00 Uhr zugelassen sein sollen und die Einhaltung dieser Vorgaben durch entsprechende Regelungen in den jeweiligen Mietverträgen für die Lagerräume sichergestellt werden. Dazu, wie sich daraus – bei den dargestellten geringen Lärmauswirkungen des Vorhabens auf das Grundstück der Kläger – eine Unklarheit ergeben könnte, die unter Lärmschutzgesichtspunkten zur Abwendung unzumutbarer Belastungen einer weitergehenden Regelung in der Baugenehmigung bedurft hätte, enthält der Zulassungsantrag nichts an Substanz. Dies gilt umso mehr, als die Nebenbestimmung Nr. 3.3 Satz 2 der Baugenehmigung regelt, dass bei Abweichungen der unter Punkt 4 genannten Rahmenbedingungen eine schalltechnische Ergänzung zu erstellen und dem Umweltamt zur Prüfung vorzulegen ist. Wie der Zulassungsantrag selbst hervorhebt, folgt aus einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung ein Aufhebungsanspruch des Nachbarn nur, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen, und wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat, d.h. er – wäre die Baugenehmigung insoweit rechtswidrig – von dem genehmigten Bauvorhaben konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hätte. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. März 2021 ‑ 10 B 13/21 -, juris Rn. 7, und vom 23. Juli 2018 - 2 B 565/19 -, juris Rn. 22. Aus den vorstehenden Ausführung unter b) ergibt sich indes, dass sich die Lärmauswirkungen des regulär zugelassenen Betriebs sicher im Rahmen des Irrelevanten bewegen. Zugleich ist – wie ausgeführt – eine Nachbegutachtung vorgegeben, sollten sich die dem Lärmgutachten zu Grunde gelegten Randbedingungen wesentlich ändern. c) Soweit die Kläger befürchten, die Baugenehmigung stelle nicht hinreichend sicher, dass es auf ihrem Grundstück zu keiner Überschreitung des nach der TA Lärm maßgeblichen Nachtwerts komme, sind ernstliche Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ebenfalls nicht veranlasst. Insbesondere ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Verwaltungsgericht – wie schon gesagt – in diesem Zusammenhang bei der vorgenommenen Gesamtbetrachtung als einen Gesichtspunkt die Erfahrungswerte der Beigeladenen aus dem Betrieb vergleichbarer Anlagen gelten lässt, die der Geschäftsführer nachvollziehbar im Erörterungstermin geschildert habe, was auch der Zulassungsantrag nicht substantiiert in Frage stellt. Die grundsätzliche Effizienz einer mietvertraglichen Absicherung der zugelassenen Betriebszeiten und des übrigen Nutzungsrahmens, insbesondere auch der Ausschluss der Nutzung der Lagerräume zu anderen Zwecke, liegt auf der Hand. Dem lässt sich die nie mit absoluter Sicherheit auszuschließende Möglichkeit vertragswidrigen Verhaltens nicht entgegenhalten. Die Erwägungen des Zulassungsantrags dazu, es liege nahe, dass beispielsweise bei Handwerksbetrieben nicht nur Mieter, sondern auch Dritte, insbesondere Angestellte, Zugriff auf die Lagerflächen erhielten, die aber wiederum über die mietrechtlichen Vereinbarungen mit der Beigeladenen nicht im Einzelnen aufgeklärt seien, bleiben spekulativ. In diesem Zusammenhang ist mit dem Verwaltungsgericht auch darauf hinzuweisen, dass eine Baugenehmigung grundsätzlich nicht jede missbräuchliche Nutzung ausschließen muss und eine Zurechenbarkeit voraussetzt, dass der Missbrauch aufgrund der Art und/oder des Standorts der Anlage naheliegt und die Missbrauchsgefahr von vornherein größer ist als die stets gegebene allgemeine Gefahr einer nicht bestimmungsgemäßen Nutzung. Für eine solche Annahme fehlen hier jedoch greifbare Anhaltspunkte, zumal – wie gesagt – die Verpflichtung, eine Vermietung nur für die in der Betriebsbeschreibung angeführten Nutzungen und Nutzungszeiten einzugehen, Genehmigungsinhalt geworden ist. Die Relevanz der Überlegungen der Kläger dazu, dass eine permanente Überwachung der von der U.-straße abzweigenden Stichstraße einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in ihr Allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in der Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung begründe, bleibt unsubstantiiert. Es ist schon nicht ersichtlich, dass überhaupt eine Videoüberwachung (auch) der Zufahrtsstraße durch die Baugenehmigung vorgeschrieben oder aber von der Beigeladenen konkret beabsichtigt wäre. Auf eine Videoüberwachung hat das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der rechtlichen Unbedenklichkeit einer Festsetzung (nur) von Lärmrichtwerten in der Baugenehmigung auch nicht abgestellt. Es hat auf Seite 16 des Urteilsabdrucks vielmehr auf die von den Geschäftsführern der Beigeladenen im Orts- und Erörterungstermin abgegebene Erklärung Bezug genommen, wonach das bisherige Nutzungsverhalten aufgrund einer Videoüberwachung der (vorhandenen) Anlagen relativ gut nachvollziehbar sei (vgl. Seite 4 des Protokolls). Mithin untermauert der Gesichtspunkt einer Videoüberwachung die von der Beigeladenen beschriebenen Erfahrungswerte, ohne dass das Verwaltungsgericht darin eine notwendige Voraussetzung für die effektive Durchsetzung und Einhaltung der zu vereinbarenden Betriebszeiten erkannt hat. Dessen ungeachtet ist auch im Zulassungsvorbringen die Rede allein von einer Überwachung der Anlage, ohne dass dies zugleich zwingend eine Überwachung des Zufahrtbereichs – und erst recht nicht des Grundstücks der Kläger – beinhalten würde. Einer weiteren Vertiefung bedürfen diese Überlegungen hier nicht. Bedenken, dass Videoüberwachungsanlagen auf einem Privatgrundstück zulässigerweise installiert werden können, wenn feststeht, dass dadurch öffentliche Wege und Flächen sowie angrenzende private Grundstücke, insbesondere Nachbargrundstücke, nicht erfasst werden und wenn eine geänderte Ausrichtung der Kameras nur durch eine äußerlich wahrnehmbare Neuausrichtung möglich ist, sind ohnehin nicht veranlasst. Vgl. Horst, Negative, ideelle und ähnliche Einwirkungen durch Zustand und Beschaffenheit des Nachbargrundstücks, ZAP 2019, 1171 (1182) = juris, m.w.N. Es ist auch ohne weiteres davon auszugehen, dass die Beigeladene schon zur Wahrung ihrer eigenen Interessen, insbesondere zur Abwendung möglicher weitergehender baurechtlicher Verfügungen, die ihr zu Gebote stehenden zivilrechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen wird, um die Einhaltung der verbindlichen Rahmenbedingungen der Baugenehmigung zu gewährleisten. Die Beklagte verweist in ihrer Antragserwiderung auch zutreffend auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 58 Abs. 6 BauO NRW, sollte sich die Prognose, dass es nicht zu einem ungenehmigten Lagerbetrieb in der Nachtzeit kommen wird, als unzutreffend herausstellen und Rechte der Kläger dadurch betroffen sein. Die bereits in der Nebenbestimmung Nr. 3.4 der Baugenehmigung enthaltene Auflage, ggf. eine messtechnische Untersuchung der Einhaltung der festgesetzten Immissionsgrenzwerte einzuholen, ist in diesem Zusammenhang ebenfalls zu nennen. Danach ist es den Klägern in den gegebenen Grundstücksverhältnissen ohne weiteres zumutbar, die von vornherein nie in Gänze auszuschließende Unsicherheit zu ertragen, dass sich das Nutzerverhalten im Hinblick auf die Einhaltung der Betriebszeiten anders entwickeln könnte als prognostiziert. Dies gilt gerade auch mit Blick auf die Entfernung des Lärmgeschehens auf den Hofflächen und der Zufahrt zu den maßgeblichen Immissionsorten auf dem Grundstück der Kläger und der (teilweisen) Abschirmung durch die Vorhabengebäude, was tags eine Unterschreitung des Richtwertes um 10 dB(A) selbst bei Vervierfachung des vom Lärmgutachten für die Tagzeit zugrunde gelegten Lärmgeschehens gewährleistet. d) Schließlich sind ernstliche Zweifel auch nicht an der Auffassung des Gerichts veranlasst, das Vorhaben sei nicht wegen etwaiger von ihm ausgelöster Verkehrsbehinderungen zulasten der Kläger rücksichtslos. Die Erschließungssituation eines Grundstücks lässt den Schluss auf die Rücksichtslosigkeit eines Vorhabens nur dann (ausnahmsweise) zu, wenn diese sich durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließende Straße, insbesondere durch Staus oder unkontrollierten Parkverkehr, erheblich verschlechtert und die entstehende Gesamtbelastung infolge dessen bei Abwägung aller Belange unzumutbar ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2020 ‑ 2 A 4088/19 -, juris Rn. 9, m.w.N. Von diesem rechtlichen Ansatz ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen und hat davon ausgehend ohne weiteres nachvollziehbar ausgeführt, angesichts der geringen Anzahl der Nutzer – das Vorhaben soll über insgesamt 36 Einheiten verfügen – und der vor den Eingängen zu den Lagerboxen vorhandenen Hofflächen sei nicht davon auszugehen, dass Fahrzeuge auf dem Stichweg abgestellt würden oder dort warteten. Dass es zudem zu einem Rückstau beim Einbiegen von dem Stichweg in die U.-straße (oder umgekehrt) kommen werde, sei angesichts des geringen Verkehrsaufkommens auf der U.-straße ebenfalls realistischerweise nicht zu erwarten. Das vom Zulassungsantrag vorgestellte Szenario, dass 36 Fahrzeuge innerhalb eines kurzen Zeitraumes zur gleichen Zeit anfahren, liegt angesichts der zu erwartenden diversen Lagernutzung eher fern. Jedenfalls beschreibt es allenfalls ein gelegentlich auftretendes Phänomen, das – wenn überhaupt – zu einer lediglich temporären Behinderung führen könnte. Auch lässt die Breite des (vorhandenen) Stichweges von 4,50 m in beschränktem Umfang selbst Begegnungsverkehr zu. Im Übrigen bieten die 10 m breiten Hofflächen ausreichende Ausweichbereiche, die auch hinsichtlich größerer Transportfahrzeuge oder Gespanne zu einer hinlänglichen Entlastung bei einer nur gelegentlich zu erwartenden Häufung der An- und Abfahrten beitragen werden. Rückstaubildungen auf der U.-straße liegen wegen der dort geringen Verkehrsbelastung ebenfalls eher fern. Es gibt im Übrigen grundsätzlich keinen rechtlich schützenswerten Anspruch des an einem Grundstück dinglich Berechtigten darauf, dass dieses Grundstück über die öffentliche Straße, an der es liegt, zu jeder Zeit ohne jegliche Verzögerung und ohne vorübergehende Behinderung durch andere Verkehrsteilnehmer, die die öffentliche Straße ebenfalls ordnungsgemäß für die Durchfahrt oder als Zubringer zu einem anderen Grundstück nutzen, mit dem Kraftfahrzeug zu erreichen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2018 - 10 B 56/18 -, juris Rn. 16. Dass bzw. warum hier in concreto etwas Anderes geltend sollte, tragen die Kläger nicht vor und dies ist auch sonst nicht ersichtlich. 2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes sind erfüllt, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2010 - 2 A 1419/09 -, juris Rn. 3. Das ist hier nicht Fall. Nach den vorstehenden Ausführungen begründet das Zulassungsvorbringen schon keine relevanten Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Überdies legen die Kläger aber auch nicht hinreichend konkret dar, inwiefern und aus welchen Gründen von ihnen geltend gemachte Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung eine Klärung in einem Berufungsverfahren erforderten. 3. Dem Zulassungsvorbringen ist kein Verfahrensmangel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu entnehmen. Ohne Erfolg berufen sich die Kläger darauf, das Verwaltungsgericht habe entgegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Wie sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt, musste sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung hinsichtlich der lärmtechnisch relevanten Prognose der Verkehrsbewegungen auf dem Vorhabengrundstück, die u.a. von (nur) 2 PKW-Bewegungen pro Tag und Lagerfläche ausgegangen ist, nicht etwa aufdrängen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, denn dieser hat im vorliegenden Zulassungsverfahren keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3, 1. Halbsatz VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angegriffene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.