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Beschluss

2 A 1579/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0613.2A1579.22.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. st. Rspr.: BVerfG, Beschlüsse vom 8. Dezember 2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104-141 = juris Rn. 96, und vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Mai 2022 ‑ 2 A 2444/21 -, juris Rn. 3, und vom 26. November 2018 - 12 A 2243/17 -, juris Rn. 8. Derartige Zweifel weckt das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die (dem Beigeladenen erteilte) Baugenehmigung der Beklagten vom 24. November 2016 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 11. September 2018 aufzuheben, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass dem Vorhaben des Beigeladenen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstünden, die dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt seien; entgegen dem klägerischen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung sei die angefochtene Baugenehmigung der Beklagten auch nicht zu seinen Lasten zu unbestimmt. Es habe in der Baugenehmigung keiner Festlegung von Immissionswerten zu Gunsten des Klägers bedurft, da keine für ihn unzumutbaren Auswirkungen von dem Vorhaben des Beigeladenen ausgingen. Insbesondere müsse der Kläger nicht mit unzumutbaren Geruchsimmissionen rechnen, wie sich aus den Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 29. März 2018 - 2 B 111/18 - auf Seite 3 f. sowie der Kammer in ihrem vorausgegangenen Beschluss vom 9. Januar 2018 - 9 L 1876/17 - auf Seite 6 f. ergebe. Danach müsse der Eigentümer der vom Immissionsschutz erfassten Grundflächen, die außerhalb des nach der Richtlinie VDI 3894 bestimmten Mindestabstands lägen, eine unzumutbare Geruchsbelastung nicht befürchten. Diese sei hinreichend sicher ausgeschlossen und eine weitergehende Prüfung damit entbehrlich. Vorliegend errechne sich nach der Richtlinie VDI 3894 gemäß der von der Beklagten beigebrachten Stellungnahme des Kreises E. vom 27. Juni 2017, der der Kläger nicht im Einzelnen entgegengetreten sei, ein Mindestabstand von 109 m. Dessen Einhaltung sei hier aber eindeutig gewährleistet, weil das im Eigentum des Klägers stehende Grundstück vom Vorha-bengrundstück des Beigeladenen 175 m entfernt liege. Zudem liege das Wohnhaus des Klägers auf der windabgewandten Seite des Vorhabens des Beigeladenen, womit eine unzumutbare Geruchsbelästigung des Klägers ausgeschlossen sei. Diesen im Einzelnen noch weiter nachvollziehbar begründeten Ausführungen setzt die Zulassungsbegründung nichts entgegen, das im Ergebnis ernstliche Zweifel an der angegriffenen Entscheidung im vorstehenden Sinne hervorrufen könnte. 1. Der Kläger macht in der Zulassungsbegründung unter Anführung mehrerer obergerichtlicher Entscheidungen zunächst geltend, dass die angefochtene Baugenehmigung im Hinblick auf die vom Vorhaben des Beigeladenen ausgehenden Geruchsemissionen und deren Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstückseigentümer zu unbestimmt sei, da weder im Tenor noch in den Nebenbestimmungen die für eine Immissionsprognose erforderlichen Kenngrößen in Bezug auf das Vorhaben des Beigeladenen enthalten seien und eine pauschale Bezugnahme auf die der Baugenehmigung beigefügten Anlagen unzulässig sei. Dieser Einwand geht jedoch bereits deshalb fehl, weil aus einer etwaigen Unbestimmtheit der Baugenehmigung ein Aufhebungsanspruch des Nachbarn nur folgt, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen, und wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hätte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2024 - 2 A 810/22 -, juris Rn. 22 f. m. w. N. Letzteres ist hier jedoch nicht der Fall. Unzumutbare Geruchsbelastungen stehen vorliegend schon mit Blick auf die Entfernung von 175 m zwischen dem Vorhabengrundstück und dem Grundstück des Klägers nicht in Rede. Insoweit wird Bezug genommen auf die zuvor wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Urteil, denen der Kläger im Zulassungsverfahren nicht entgegengetreten ist. 2. Soweit der Kläger darüber hinaus einwendet, die Unbestimmtheit der angefochtenen Baugenehmigung folge auch daraus, dass sich ihr nicht hinreichend bestimmt entnehmen lasse, was Gegenstand des durch sie legalisierten Betriebsgeschehens sein solle, geht dieser Einwand schon im Ansatz fehl. Denn die entsprechenden Angaben sind in der „grüngestempelten“ ausführlichen Baubeschreibung des Dipl.-Ing. Architekten I. V. vom 10. November 2016 sowie in der ebenfalls „grüngestempelten“ Betriebsbeschreibung, die als Anlagen zur angefochtenen Baugenehmigung genommen worden sind, enthalten. Unabhängig davon folgt bereits aus den Ausführungen zu 1., dass weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, warum die geltend gemachten - etwaigen - Unbestimmtheiten zu für den Kläger unzumutbaren Belästigungen führen sollten. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser im Zulassungsverfahren keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren folgt aus den §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angegriffene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).