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Beschluss

2 E 873/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0119.2E873.23.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e: Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die vom Kläger erhobene Klage mit dem sinngemäßen Antrag, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Mai 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2020 zu verpflichten, den Kläger auf seinen Antrag vom 21. März 2018 für den Zeitraum von März 2018 bis Februar 2020 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien, hilfsweise ihm für diesen Zeitraum eine Ermäßigung von der Rundfunkbeitragspflicht zu gewähren, nach dem im Prozesskostenhilfeverfahren anzulegenden Prüfungsmaßstab, vgl. hierzu: Neumann / Schaks, in: Sodan / Ziekow, Kommentar zur VwGO, 5. Auflage 2018, § 166 Rn. 164 f. m. w. N., keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger aller Voraussicht nach für den Zeitraum von März 2018 bis Februar 2020 weder einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 und Abs. 6 Sätze 1 und 2 RBStV noch einen Anspruch auf Ermäßigung des Rundfunkbeitrags nach § 4 Abs. 2 RBStV habe. Insbesondere liege kein zu einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht führender besonderer Härtefall i. S. d. § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV vor. Denn der Kläger gehöre nach seinem Vorbringen nicht zur Fallgruppe derjenigen, für die in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts die Anwendung der Härtefallklausel des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV anerkannt worden sei. Hierzu zählten Personen, die ein den Regelleistungen entsprechendes oder geringeres Einkommen hätten und nicht auf verwertbares Vermögen zurückgreifen könnten, aber von der Gewährung der in§ 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen mangels Vorliegens der Voraussetzungen ausgeschlossen seien. Ein besonderer Härtefall i. S. d. § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV liege jedoch nicht vor, wenn die für die Leistungsgewährung zuständige Stelle Sozialleistungen wegen eines überschießenden Einkommens ablehne und eine fehlerhafte Berechnung in einem sozialgerichtlichen Verfahren nicht festgestellt worden sei. So verhalte es sich aber voraussichtlich im Falle des Klägers: Ausweislich der Berechnung des sozialhilferechtlichen Bedarfs durch die Stadt F. vom 4. Mai 2020 habe das Einkommen des Klägers, der zudem Eigentümer zweier Hausgrundstücke sei, zum damaligen Zeitpunkt (deutlich) über dem sozialhilferechtlichen Bedarf gelegen. Zum gleichen Ergebnis komme die Stadt F. - nach erneuter Überprüfung - auch in dem vorgelegten weiteren Schreiben vom 23. August 2023. Soweit der Kläger vortrage, dass die Berechnung der Stadt F. aus Mai 2020 in Bezug auf die für seine beiden Hausgrundstücke anfallenden Nebenkosten sowie bestehende Darlehensbelastungen fehlerhaft sei, sei nicht ersichtlich, dass er ein sozialgerichtliches Verfahren zur Überprüfung dieser - aus seiner Sicht falschen - Berechnungen angestrengt hätte. Im Übrigen habe die Stadt F. in ihrem Schreiben vom 23. August 2023 ausdrücklich ausgeführt, dass die vom Kläger angeführten Nebenkosten in ihrer Bedarfsberechnung berücksichtigt worden seien. Die Fehlerhaftigkeit auch dieser Neuberechnung habe der Kläger nicht mehr geltend gemacht. Das weitere klägerische Vorbringen, sein Einkommen habe sich zwischenzeitlich verringert, nachdem der Mieter seiner Wohnung in V. zum 1. November 2021 gekündigt habe, sei für den hier streit-gegenständlichen Zeitraum (März 2018 bis Februar 2020) ohne Belang. Sei danach für das Gericht nicht ersichtlich, dass der Kläger aufgrund seines niedrigen Einkommens entgegen den Berechnungen der Stadt F. einen besonderen Härtefall i. S. d. § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV darstelle, komme es daneben nicht mehr auf die Frage an, inwieweit er darüber hinaus auch seine beiden Hausgrundstücke als verwertbares Vermögen i. S. d. § 90 SGB XII einzusetzen hätte. Diesen überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts hat der Kläger in seiner Beschwerdebegründung nichts Erhebliches entgegengesetzt. Soweit er zunächst einwendet, die Berechnung des sozialhilferechtlichen Bedarfs durch die Stadt F. sei fehlerhaft, muss er diese Fehlerhaftigkeit gegenüber der Stadt F. geltend machen und dort um eine (erneute) Überprüfung bitten sowie ggf. eine weitere Klärung durch die Sozialgerichte herbeiführen. Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 14. September 2023 - 2 E 47/21 -, juris Rn. 25 ff. Der Kläger übersieht insoweit, dass der Beitragsschuldner, der eine Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls i. S. d. § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV begehrt, der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt die für die Befreiungsvoraussetzungen erforderlichen Nachweise nach § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV (Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers oder Bescheid im Original oder in (beglaubigter) Kopie) vorlegen muss, damit diese die Prüfung der vergleichbaren Bedürftigkeit durchführen kann. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10/18 -, BVerwGE 167, 20 = juris Rn. 30; Gall / Siekmann, in: Binder / Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Auflage 2018, § 4 RBStV Rn. 109 ff. Einen derartigen Nachweis hat der Kläger aber für den hier streitgegenständlichen Befreiungszeitraum (März 2018 bis Februar 2020) bislang nicht beigebracht. Nach der von ihm vorgelegten Berechnung durch die Stadt F. vom 4. Mai 2020 lag sein Einkommen zum damaligen Zeitpunkt vielmehr (deutlich) über dem sozialhilferechtlichen Bedarf. Soweit der Kläger darüber hinaus anführt, dass seine Bemühungen, sein einzusetzendes Vermögen in Form des Hausgrundstücks in L.-V. zu „versilbern“, so lange gedauert hätten, bis es dann zum Verkauf gekommen sei, sei der damaligen Marktlage geschuldet gewesen und könne ihm daher nicht vorgeworfen werden, geht dieser Einwand bereits ins Leere. Denn das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss die Frage, inwieweit der Kläger auch seine beiden Hausgrundstücke als verwertbares Vermögen i. S. d. § 90 SGB XII hätte einsetzen müssen, ausdrücklich offengelassen. Soweit der Kläger schließlich geltend macht, dass Verwaltungsgericht habe seine Ausführungen im Schriftsatz vom 23. Mai 2022 zum tatsächlichen sozialhilferechtlichen Bedarf nicht zur Kenntnis genommen und stattdessen die nachweislich fehlerhafte Berechnung der Stadt F. zugrunde gelegt, geht auch dieser Einwand ins Leere. Denn die Ausführungen im Schriftsatz vom 23. Mai 2022 zum tatsächlichen sozialhilferechtlichen Bedarf betreffen nicht den hier streitgegenständlichen Befreiungszeitraum (März 2018 bis Februar 2020). Auch im Übrigen sind keine Umstände ersichtlich, die eine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses rechtfertigten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO analog sowie § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).