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Beschluss

2 E 47/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0914.2E47.21.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich; Gerichtskosten werden in entsprechender Anwendung von § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben; außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich; Gerichtskosten werden in entsprechender Anwendung von § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben; außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.