Beschluss
7 B 1268/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0119.7B1268.23.00
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Tenor
Der angegriffene Beschluss wird geändert.
Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 28.5.2020 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angegriffene Beschluss wird geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 28.5.2020 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Beschwerdevorbringen führt zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers (2 K 2881/23) gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28.5.2020 hat danach keinen Erfolg. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt zulasten des Antragstellers aus. Im Rahmen der vorliegend gebotenen summarischen Beurteilung geht der Senat davon aus, dass die Erfolgsaussichten allenfalls als offen zu beurteilen sind (dazu 1.) und dass bei der allgemeinen folgenorientierten Interessenabwägung das öffentliche Interesse und das Interesse des Beigeladenen an der Vollziehung der Baugenehmigung ein höheres Gewicht haben als das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung (dazu 2.). 1. Es erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klage 2 K 2881/23 Erfolg hat; vielmehr erscheint es eher fernliegend, aber allenfalls als offen, dass die Baugenehmigung vom 28.5.2020 gegen öffentlich-rechtliche Normen verstößt, die auch dem Schutz des Antragstellers dienen. Dies hat der Beigeladene mit seinem Beschwerdevorbringen hinreichend aufgezeigt. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Frage, ob der geplante Anbau des Beigeladenen ohne Einhaltung der Abstandsflächen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW grenzständig errichtet werden darf, weil er sich weiterhin im Rahmen der wechselseitigen Grenzbebauung als Doppelhaus hält. Vieles spricht dafür, dass die Gebäude des Antragstellers und des Beigeladenen auch nach dem genehmigten Um- und Anbau ein Doppelhaus bilden, insbesondere die im Vergleich zur bestehenden gemeinsamen Grenzbebauung geringe Tiefe des gartenseitigen Anbaus. Bei summarischer Prüfung erscheinen die Haushälften angesichts der fortbestehenden Übereinstimmung insbesondere hinsichtlich Gesamthöhe, Breite und Zahl der Geschosse weiterhin als gleichgewichtig. Nichts anderes ergibt sich bei der gebotenen summarischen Prüfung aus der grenzständigen Sichtschutzwand für die auf dem Anbau geplante Dachterrasse. Für die Frage der wechselseitigen Verträglichkeit und Abgestimmtheit dürfte es nicht allein auf die Perspektive des Nachbarn, hier des Antragstellers, ankommen. Bei einer Betrachtung des Anbaus aus anderen Blickrichtungen, etwa aus Richtung des Gartens auf die Gebäuderückseite, ist der vom Verwaltungsgericht angenommene Eindruck eines „massiven einseitig in den Garten verspringenden zweigeschossigen Baukörpers“ nicht gegeben. Auch der vom Verwaltungsgericht in den Blick genommene Aspekt der Verschattung des Grundstücks des Antragstellers durch das genehmigte Vorhaben führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Senat vermag nach dem aus den Akten gewonnenen Eindruck nicht zu erkennen, dass dadurch Rechte des Antragstellers verletzt würden. Die Gärten der Doppelhaushälften des Antragstellers und des Beigeladenen sind nach Norden ausgerichtet, die bestehenden Gebäude sowie die vorhandene Sichtschutzwand auf der Grundstücksgrenze ziehen auch im Hinblick auf das zur Gartenseite hin abfallende Gelände bereits eine erhebliche Verschattung der Terrasse des Antragstellers nach sich. Die vom Antragsteller im Klageverfahren 2 K 2881/23 vorgelegten Visualisierungen lassen nicht erkennen, dass dieser Effekt durch den genehmigten Anbau auf ein unzumutbares Ausmaß anstiege. Vgl. zur Verschattung allgemein OVG NRW, Beschlüsse vom 3.8.2017 - 7 A 1830/16 - und vom 30.10.2015 - 7 B 1031/15 -, jeweils juris. 2. Die - von den Erfolgsaussichten unabhängige - allgemeine Folgenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Hierbei berücksichtigt der Senat die gesetzliche Wertung des § 212a Abs. 1 BauGB; nach dieser Bestimmung hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Dass dem hinreichend gewichtige Nachteile für den Antragsteller infolge der Vollziehung der angegriffenen Baugenehmigung während des Hauptsacheverfahrens gegenüber stehen könnten, ist weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.