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Beschluss

7 B 1031/15

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine geplante Bebauung begründet nur dann eine unzulässige Verletzung des Rücksichtnahmegebots (§ 34 Abs. 1 BauGB) durch eine „erdrückende Wirkung“, wenn Ausmaß, Baumasse oder massive Gestaltung eine unangemessene Benachteiligung des Nachbargrundstücks begründen. • Bei innerörtlicher, geschlossener Bauweise sind Einsichtnahmen und Einschränkungen durch Nachbarbebauung regelmäßig hinzunehmen; nur außergewöhnliche Eingriffe können planungsrechtlich erheblich sein. • Sind aus der Umgebung und der geschlossenen Bauweise grenzständige Bauten üblich, entfallen Abstandflächen grundsätzlich auch für die gesamte Bauhöhe, sodass grenzständige Mehrgeschosser nicht ohne weiteres zu beanstanden sind.
Entscheidungsgründe
Keine aufschiebende Wirkung der Klage gegen Baugenehmigung wegen fehlender erdrückender Wirkung • Eine geplante Bebauung begründet nur dann eine unzulässige Verletzung des Rücksichtnahmegebots (§ 34 Abs. 1 BauGB) durch eine „erdrückende Wirkung“, wenn Ausmaß, Baumasse oder massive Gestaltung eine unangemessene Benachteiligung des Nachbargrundstücks begründen. • Bei innerörtlicher, geschlossener Bauweise sind Einsichtnahmen und Einschränkungen durch Nachbarbebauung regelmäßig hinzunehmen; nur außergewöhnliche Eingriffe können planungsrechtlich erheblich sein. • Sind aus der Umgebung und der geschlossenen Bauweise grenzständige Bauten üblich, entfallen Abstandflächen grundsätzlich auch für die gesamte Bauhöhe, sodass grenzständige Mehrgeschosser nicht ohne weiteres zu beanstanden sind. Die Antragstellerin begehrte die Anordnung aufschiebender Wirkung gegen die Baugenehmigung vom 15.06.2015 für ein Bauvorhaben der Beigeladenen auf dem Nachbargrundstück B.‑straße 37–45. Sie rügte Verletzungen des Rücksichtnahmegebots (§ 34 Abs. 1 BauGB) wegen angeblicher erdrückender Wirkung, unzulässiger Einsichten, Verschattung einer Dachterrasse und Verstöße gegen Abstandsflächen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab mit der Begründung, die Interessenabwägung spreche gegen die Antragstellerin und die Genehmigung verletze nicht ihre Rechte. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht. Die Beigeladene legte Fotos und Abstandsberechnungen vor; die Umgebung zeige geschlossene Bauweise und bereits vorhandene Beeinträchtigungen. • Beschränkung der gerichtlichen Prüfung im Beschwerdeverfahren auf vorgebrachte Gründe (§ 146 Abs. 4 VwGO). • Erdrückende Wirkung: Vorliegend sind Ausmaß, Baumasse und Gestaltung des genehmigten L‑förmigen Gebäudes bei summarischer Prüfung nicht geeignet, das Nachbargrundstück unangemessen zu benachteiligen; damit liegt keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots vor. • Einsichtnahmen: Einschränkungen durch Einsicht sind in innerörtischer, geschlossener Bebauung regelmäßig hinzunehmen; ein außergewöhnlicher, unzumutbarer Eingriff ist nicht dargetan; die Bestandsbebauung wirkt bereits störend. • Verschattung: Die dargestellte Morgen‑ und Vormittagsverschattung der Dachterrasse begründet keine planungsrechtliche Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. • Abstandsflächen und grenzständige Bebauung: In der geschlossenen Bauweise ist grenzständiges Bauen innerhalb der überbaubaren Flächen üblich; Abstandflächen entfallen grundsätzlich auch für die gesamte Bauhöhe, sodass die grenzständige Errichtung von mehr Geschossen nicht automatisch rechtswidrig ist. • Zur Beurteilung der konkreten Höhenverhältnisse und Abstandflächen reichen die darlegungs‑ und beweiserheblichen Hinweise der Antragstellerin bei summarischer Prüfung nicht aus. • Kostenentscheidung: Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; Streitwert 5.000 Euro (Rechtsgrundlagen: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; § 52 Abs. 1 GKG). Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen; der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist damit erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts, weil die genehmigte Bebauung bei summarischer Prüfung das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt: Es liegt keine erdrückende Wirkung, kein unzumutbarer Einschnitt durch Einsichten und keine planungsrechtlich relevante Verschattung vor. Ferner sind die Abstandsflächenfragen in der gegebenen geschlossenen Bauweise nicht zugunsten der Antragstellerin geklärt, sodass die grenzständige Mehrgeschossigkeit nicht zu beanstanden ist. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.