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Beschluss

10 A 409/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0124.10A409.22.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, auf der das Urteil beruht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen, mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die der Beigeladenen durch die Beklagte erteilte Baugenehmigung vom 31. Oktober 2018 für die Errichtung eines Betriebsgebäudes mit Verwaltung sowie gegen die Baugenehmigung vom 18. Juni 2019 für die Errichtung einer Filteranlage, jeweils auf dem Grundstück G01, G02, G03 (im Folgenden: Vorhabengrundstück), abgewiesen. Die Klage gegen die Baugenehmigung für die Filteranlage sei mangels Klagebefugnis unzulässig. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Weder sei die Baugenehmigung vom 31. Oktober 2018 in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt noch verstoße sie gegen nachbarschützende Vorschriften des materiellen Bauplanungsrechts. Insbesondere sei das Rücksichtnahmegebot nicht deshalb verletzt, weil der Kläger nach den konkreten Umständen des Einzelfalls durch das Heranrücken der Bebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen Einschränkungen seines landwirtschaftlichen Betriebs wegen von diesem ausgehender Geruchsimmissionen zu befürchten hätte. Da die Geruchsimmissionsbelastung sich im Bereich des Vorhabengrundstücks ausweislich des Geruchsgutachtens des Ingenieurbüros I. & S. vom 5. Juli 2018 (im Folgenden: Geruchsgutachten) im Rahmen einer im konkreten Einzelfall zumutbaren Geruchsbelastung von 20 % der Jahresstunden halte, könne ausgeschlossen werden, dass von dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers unzumutbare Belastungen für die Beigeladene ausgingen. Der Kläger stellt die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht schlüssig in Frage. a) Der Vortrag zur Klagebefugnis führt nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel. Entgegen der Darstellung in der Antragsbegründung ist das Verwaltungsgericht weder davon ausgegangen, dass „die vom Kläger erhobene Klage“ unzulässig sei, noch hat es eine Baugenehmigung und eine Nachtragsbaugenehmigung getrennt betrachtet und hinsichtlich letzterer „isoliert“ die Klagebefugnis geprüft. Eine Nachtragsbaugenehmigung ist schon nicht Gegenstand des Klageverfahrens, in dem vielmehr zwei eigenständige Baugenehmigungen streitgegenständlich sind. Das Verwaltungsgericht hat die Klage nur insoweit - also teilweise - als unzulässig abgewiesen, wie sie gegen die eigenständige Baugenehmigung vom 18. Juni 2019 für die Errichtung einer Filteranlage gerichtet war, und auch nur insoweit eine eigene Prüfung der Klagebefugnis vorgenommen. Zu den diesbezüglichen Erwägungen verhält sich die Zulassungsbegründung nicht. b) Der Kläger zeigt auch nicht auf, dass die Baugenehmigung vom 31. Oktober 2018 entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt wäre. aa) Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ein nachbarrechtsrelevanter Bestimmtheitsmangel ergebe sich nicht daraus, dass die angefochtene Baugenehmigung keine Immissionswerte für Geruchsimmissionen enthalte, weil kein Vorhaben genehmigt worden sei, von dem selbst relevante Geruchsimmissionen ausgingen, entspricht dies der Rechtsprechung des Senats. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2023 - 10 B 645/23 -, juris Rn. 7. bb) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Baugenehmigung genüge den Bestimmtheitsanforderungen, weil sie die wesentlichen nachbarrechtsrelevanten Merkmale der betrieblichen Anlage der Beigeladenen hinreichend klar und eindeutig festlege, greift der Kläger nicht substantiiert an. Dass - wie der Kläger meint - das Verwaltungsgericht ausgeführt hätte, die mangelnde Bestimmtheit der Baugenehmigung werde durch eine Bezugnahme auf die Genehmigungsunterlagen geheilt, ist der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen. c) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, in einem ihm zustehenden Gebietswahrungsanspruch verletzt zu sein. Anders als er meint, hat sich das Verwaltungsgericht zu einem Gebietswahrungsanspruch, zu dem er erstinstanzlich auch nicht vorgetragen hatte, im angefochtenen Urteil schon nicht verhalten. Ein solcher kommt dem Kläger auch nicht zu. Ein Anspruch auf Wahrung der Gebietsart käme nur dann in Betracht, wenn das Vorhabengrundstück und das Nachbargrundstück sich im selben (faktischen) Baugebiet befänden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007- 4 B 55.07 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2016 - 7 A 615/14 -, juris Rn. 33, und Beschluss vom 28. November 2002 - 10 B 1618/02 -, juris Rn. 5, und scheidet von vornherein aus, wenn sich das Vorhabengrundstück bei - vom Kläger angenommener - Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 16 Teil 2 - Gewerbegebiet R. Ost II Abschnitt 1 - (im Folgenden: Bebauungsplan) im Außenbereich befände. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 4 B 38.99 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2020 - 7 B 286/20 -, juris Rn. 4, sowie Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, juris Rn. 63. Auf den diesbezüglichen ausführlichen Vortrag des Klägers zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans, insbesondere wegen etwaiger Abwägungsmängel und eines Verstoßes gegen die Ziele der Raumordnung, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Die vorgenannten Erwägungen stehen jedenfalls auch dem vom Kläger geltend gemachten Gebietsprägungserhaltungsanspruch entgegen, ohne dass es darauf ankommt, ob und unter welchen Voraussetzungen ein solcher in Betracht kommt. d) Auch die tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben sei nicht gegenüber dem Kläger rücksichtslos, weil angesichts der sich im Rahmen des Zulässigen bewegenden Geruchsimmissionen ausgeschlossen werden könne, dass von dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers unzumutbare Beeinträchtigungen für die Beigeladene ausgingen, zieht der Kläger nicht durchgreifend in Zweifel. aa) Das Verwaltungsgericht ist unter Bezugnahme auf die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) und die hierzu ergangene obergerichtliche Rechtsprechung sowie Anhang 7 der am 1. Dezember 2021 in Kraft getretenen Neufassung der TA Luft vom 18. August 2021 (GMBl. 2021, Nr. 48-54, S. 1050) zu der Einschätzung gelangt, dass im konkreten Einzelfall auf dem Vorhabengrundstück eine Geruchsbelastung von 20 % der Jahresstunden zumutbar sei. Soweit der Kläger hiergegen einwendet, ein Zuschlag von bis zu 5 % der Jahresstunden nach der GIRL wegen der Nähe zu im Außenbereich bereits bestehenden Anlagen, die zulässigerweise Immissionen verursachten, sei nicht gerechtfertigt, lässt er außer Acht, dass das Verwaltungsgericht nicht lediglich einen solchen Zuschlag auf einen im Übrigen geltenden Orientierungswert von 15 % der Jahresstunden vorgenommen hat. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr nach einer Bewertung der Umstände des konkreten Einzelfalls zu der Einschätzung einer Zumutbarkeit von Geruchsbelastungen von 20 % der Jahresstunden gelangt. Hiermit setzt sich der Kläger nicht substantiiert auseinander. Sein Einwand, die Hinnehmbarkeit einer Geruchsbelastung von mehr als 15 % der Jahresstunden könne nur bei der Auflösung von Konflikten zwischen bereits vorhandenen Nutzungen angenommen werden, greift nicht durch. Anders als der Kläger meint, lässt sich den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL nicht entnehmen, dass eine Zwischenwertbildung von bis zu 20 % der Jahresstunden auf diese Konstellation beschränkt wäre. bb) Dies zugrunde gelegt, ist der weitere Vortrag des Klägers, Menschen in Gewerbegebieten dürften nur während maximal 15 % der Jahresstunden Geruchsimmissionen ausgesetzt werden, nicht geeignet, ernstliche Zweifel an dem angefochtenen Urteil darzulegen. Abgesehen davon zeigt der Kläger nicht auf, dass selbst bei Anwendung eines Orientierungswerts von 15 % der Jahresstunden im vorliegenden Einzelfall auf eine unzumutbare Geruchsbelästigung für das Vorhabengrundstück geschlossen werden könnte, aufgrund derer dem Betrieb des Klägers immissionsschutzrechtliche Auflagen drohen würden. Mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, dem Geruchsgutachten sei zu entnehmen, dass der Orientierungswert der GIRL von 15% der Jahresstunden nahezu flächendeckend eingehalten werde, lediglich im äußersten östlichen Randbereich sei eine leichte Überschreitung auf bis 16 % der Jahresstunden festgestellt worden, setzt der Kläger sich nicht auseinander. cc) Unabhängig davon ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass eine Überschreitung des - unterstellten - Orientierungswertes nach der GIRL von 15 % der Jahresstunden, der auch nach Auffassung des Klägers nicht schematisch im Sinne eines strikten Grenzwertes angewandt werden darf, um 1 % jedenfalls im vorliegenden Einzelfall nicht zu einer unzumutbaren Geruchsbelästigung führt. Denn ausweislich der Darstellung auf Seite 24 des Geruchsgutachtens wurde die Überschreitung lediglich auf einer von insgesamt 86 Beurteilungsflächen prognostiziert, die sich zudem am äußersten östlichen Ende des Vorhabengrundstücks am Übergang zur landwirtschaftlichen Nutzung auf Flächen befindet, die nicht bebaut sind und auch nicht für den Betrieb genutzt werden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Überschreitung der Geruchsstundenhäufigkeit damit unerheblich, so dass es auf seinen weiteren Vortrag für den Fall nicht unerheblicher Überschreitungen des Orientierungswerts nicht ankommt. dd) Dass das Geruchsgutachten entgegen den ausführlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts keine tragfähige Grundlage für die Bewertung der Geruchsbelastungen bietet und höhere Geruchsimmissionen zu prognostizieren wären, hat der Kläger ebenfalls nicht substantiiert dargelegt. (1) Geht man mit dem Verwaltungsgericht von einer Zumutbarkeit von Geruchsbelastungen von 20 % der Jahresstunden aus, was der Kläger nach dem Vorstehenden nicht schlüssig in Frage gestellt hat, kommt es auf die Frage, ob in das Geruchsgutachten noch weitere landwirtschaftliche Betriebe einzubeziehen gewesen wären, schon nicht an. Denn der Kläger legt nicht substantiiert dar, dass es bei Einbeziehung dieser Betriebe zu einer Überschreitung des vom Verwaltungsgericht für zumutbar gehaltenen Wertes von 20 % der Jahresstunden kommen würde. Er behauptet insoweit allein unsubstantiiert, dass hiermit zu rechnen sei. Ebenso unsubstantiiert ist sein Vortrag im Zusammenhang mit der geltend gemachten Unwirksamkeit des Bebauungsplans, wonach nach „erster gutachterlicher Einschätzung des Klägers“ die Geruchsimmissionen innerhalb des Plangebietes mehr als 40 % der Jahresstunden betrügen. (2) Unabhängig davon legt der Kläger nicht dar, dass weitere für das Geruchsgutachten relevante landwirtschaftliche Betriebe dort fehlerhaft nicht berücksichtigt worden sind. Hinsichtlich des Betriebes U. trifft dies schon nicht zu. Dieser hat vielmehr, wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, Berücksichtigung gefunden (Nr. 1 auf dem Übersichtplan, Seite 12 des Geruchsgutachtens). Die Betriebe F., H.-straße 35, und G., H.-straße G02, befanden sich außerhalb des im Geruchsgutachten (Seite 12) dargestellten Umkreises von 600 m um das Vorhabengrundstück. Mit den ausführlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts hierzu sowie einer fehlenden Vorbelastung durch diese Betriebe setzt sich der Kläger nicht auseinander. Er behauptet vielmehr lediglich, sie ragten - ausweislich einer vom ihm in allen 12 Parallelverfahren vorlegten, identischen und nicht weiter erläuterten zeichnerischen Darstellung - mit Vorbelastungen in den Immissionskreis um das Vorhabengrundstück hinein. Eine Fehlerhaftigkeit des Gutachtens ist damit nicht substantiiert dargelegt. Der klägerische Vortrag lässt insoweit schon unberücksichtigt, dass nach der GIRL (vgl. S. 6 ff. der Zusammenstellung des länderübergreifenden GIRL-Expertengremiums zu Zweifelsfragen zur GIRL, Stand 08/2017) nicht allein ein von ihm behauptetes „Hineinragen“ von Vorbelastungen in den im Geruchsgutachten gezogenen Immissionskreis eine Berücksichtigung als Vorbelastung erfordert. Dass die von ihm genannten Betriebe einen relevanten Einfluss auf die Immissionsbelastung auf dem Vorhabengrundstück als relevantem Immissionsort ausüben (vgl. S. 8 der Zusammenstellung des länderübergreifenden GIRL-Expertengremiums zu Zweifelsfragen zur GIRL, Stand 08/2017), hat der Kläger nicht dargelegt. 2. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Nach diesen Maßgaben ist die grundsätzliche Bedeutung der vom Kläger formulierten Frage, „Ist auch bei einer Anfechtungsklage eines Landwirtes, von dessen Betrieb schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen und der sich auf die Unzulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich, das gerade diesen Immissionen ausgesetzt wird, beruft, der nachbarliche Bestimmtheitsgrundsatz nach § 37 VwVfG NRW dahingehend zu berücksichtigen, als dass in der vom Landwirt angefochtenen Genehmigung der hinzunehmende Geruchsimmissionswert in Form einer Nebenbestimmung aufzunehmen ist?“, nicht dargelegt. Die Frage ist schon nicht entscheidungserheblich. Denn das Verwaltungsgericht ist bei seiner Bewertung nicht ausschließlich davon ausgegangen, das Vorhaben befinde sich im Außenbereich , sondern hat vielmehr selbständig tragend auch darauf abgestellt, das Vorhabengrundstück liege in dem im Bebauungsplan als Gewerbegebiet festgesetzten Plangebiet. Abgesehen davon ist die aufgeworfene Frage, wie vorstehend ausgeführt, in der Rechtsprechung des Senats geklärt. 3. Die Berufung ist auch nicht aufgrund der Divergenzrüge des Klägers im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Wird der Zulassungsantrag mit dem Zulassungsgrund der Divergenz begründet, muss zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht. Eine lediglich fehlerhafte Anwendung dieses Rechtssatzes stellt jedoch keine die Zulassung der Berufung rechtfertigende Divergenz dar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2022 - 10 A 676/21 -, juris Rn. 14 f. Letzteres verkennt der Kläger, wenn er allein rügt, das Verwaltungsgericht habe die von ihm benannte Entscheidung des 8. Senats des beschließenden Gerichts, Urteil vom 21. März 2017 - 8 A 1105/15 -, juris, fehlerhaft in der Annahme nicht vergleichbarer Sachverhaltskonstellationen nicht herangezogen. Damit kritisiert er lediglich die Rechtsanwendung und stellt nicht zwei konkrete Rechtssätze gegenüber, die voneinander abweichen sollen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).