Beschluss
7 B 286/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0416.7B286.20.00
11mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller zu 1. und 2. als Gesamtschuldner und der Antragsteller zu 3. jeweils zur Hälfte; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller zu 1. und 2. als Gesamtschuldner und der Antragsteller zu 3. jeweils zur Hälfte; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 € festgesetzt. G r ü n d e: Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die erteilte Baugenehmigung zur Errichtung von fünf Mehrfamilienhäusern mit 36 Wohneinheiten und einer Tiefgarage für 40 Einstellplätze verstoße nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts, wobei dahinstehen könne, ob die Baugrundstücke der Beigeladenen planungsrechtlich dem Außenbereich (§ 35 Abs. 2 BauGB) oder dem unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) zuzuordnen seien. Die dagegen gerichtete Beschwerdebegründung führt nicht zur Änderung der angegriffenen Entscheidung. Die Antragsteller berufen sich zu Unrecht auf einen allgemeinen Gebietsgewährleistungsanspruch. Soweit sie geltend machen, das Vorhaben liege, anders als von der Antragsgegnerin angenommen, im planungsrechtlichen Außenbereich, scheidet ein Gebietsgewährleistungsanspruch schon deshalb aus, weil er grundsätzlich nur solchen Grundstückseigentümern zusteht, die Grundeigentum in demselben Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung bzw. demselben faktischen Baugebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. der Baunutzungsverordnung innehaben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.9.2014 - 2 B 1048/14 -, juris, m. w. N. Soweit die Antragsteller einen solchen Anspruch im Übrigen auch dann als gegeben ansehen, wenn man von einer Lage in einem Gebiet nach § 34 BauGB ausgehe, weil sie meinen, wegen der Dimensionen des genehmigten Vorhabens sei ein Fall gegeben, in dem "Quantität in Qualität umschlage" und deshalb die Art der baulichen Nutzung betroffen sei, greift auch dies nicht durch. Dass ein Fall vorliegt, in dem ausnahmsweise die Art der Nutzung betroffen ist, weil "Quantität in Qualität umspringt", vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.3.1995 - 4 C 3.94 -, BRS 57 Nr. 175, BauR 1995, 508, ist hier nicht hinreichend aufgezeigt und im Übrigen mit Blick auf das Antragserwiderungsvorbringen der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren auch wenig wahrscheinlich. Vor diesem Hintergrund können sich die Antragsteller auch nicht auf einen Verstoß gegen § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO berufen, weil das Vorhaben nach seinem Umfang der Eigenart des Baugebiets widerspreche und deshalb im Einzelfall unzulässig sei. Es fehlt zudem auch schon an hinreichenden Darlegungen dazu, dass überhaupt ein faktisches Baugebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB besteht, das ihr jeweiliges Grundstück und das Grundstück der Beigeladenen umfasst. Soweit sie sich auf einen sogenannten Gebietsprägungserhaltungsanspruch berufen, kann dahinstehen, ob es einen solchen, in seinem Schutzgehalt über den allgemeinen Gebietsgewährleistungsanspruch hinausgehenden Anspruch von Rechts wegen gibt. Vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 15.10.2019 - 15 ZB 19.1221 -, juris, m. w. N. Denn die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs, der in Literatur und Rechtsprechung vereinzelt angenommen wird, wenn ein Vorhaben, das nach Maßgabe der Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung an sich allgemein zulässig ist, im Einzelfall wegen Gebietsunverträglichkeit unzulässig ist, sind hier nicht aufgezeigt. Soweit die Antragsteller ausführen, das genehmigte Vorhaben füge sich entgegen § 34 BauGB nach dem Maß der baulichen Nutzung objektiv nicht ein, kommt es darauf aus den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Gründen nicht an. Das gleiche gilt für die Ausführungen dazu, dass die Genehmigung objektiv rechtswidrig sei, weil das Vorhaben ganz bzw. teilweise im Außenbereich verwirklicht werden solle, und dort wegen Beeinträchtigung öffentlicher Belange unzulässig sei. Soweit die Antragsteller eine erdrückende Wirkung des Vorhabens zu ihren Lasten behaupten, fehlt es an jeglicher Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, das aufgezeigt hat, weshalb ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot auch unter dem Aspekt einer erdrückenden Wirkung nicht in Betracht kommt. Entsprechendes gilt für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot wegen der Anordnung der Tiefgaragenzufahrt sowie des behaupteten Stellplatzmangels bzw. des umfangreichen An- und Abfahrtverkehrs, den die Antragsteller befürchten. Auch insoweit fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit der entsprechenden Begründung des Verwaltungsgerichts. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht den Antragstellern auferlegt werden, denn die Beigeladene hat im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko nicht ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.