Beschluss
18 E 3/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0124.18E3.24.00
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Leitsätze
Lehnt das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein mit der Begründung ab, der Antragsteller habe keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, greift der Beschwerdeausschluss des § 146 Abs. 2 VwGO.
Die Ablehnung der Prozesskostenhilfe kann mit der Beschwerde nur angefochten werden, wenn (zumindest auch) die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden.
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Lehnt das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein mit der Begründung ab, der Antragsteller habe keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, greift der Beschwerdeausschluss des § 146 Abs. 2 VwGO. Die Ablehnung der Prozesskostenhilfe kann mit der Beschwerde nur angefochten werden, wenn (zumindest auch) die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden. Die Beschwerde wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2023 ist zu verwerfen, weil sie unzulässig ist. Die Beschwerde ist unstatthaft. Nach § 146 Abs. 1 VwGO steht den Beteiligten gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in der Verwaltungsgerichtsordnung etwas anderes bestimmt ist. Nach § 146 Abs. 2 VwGO können u. a. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Dies ist hier der Fall. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114, 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO allein mit der Begründung abgelehnt, dass der Antragsteller eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht vorgelegt hat. In einer derartigen Fallkonstellation greift der Beschwerdeausschluss des § 146 Abs. 2 VwGO. Die Ablehnung der Prozesskostenhilfe kann mit der Beschwerde nur angefochten werden, wenn (zumindest auch) die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden. Vgl. etwa Bay. VGH, Beschluss vom 27. April 2021– 5 C 20.2891 –, juris, Rn. 3; Nds. OVG, Beschluss vom 5. September 2017 – 13 PA 235/17 –, juris, Rn. 2; OVG Berlin-Bbg., Beschl. vom 21. Juni 2016– OVG 3 M 55.16 –, juris, Rn. 2. Dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 146 Abs. 2 VwGO durch das zum 1. Januar 2014 in Kraft getretene Gesetze zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 (BGBl I S. 3533, 3538) gerade auch solche Fälle erfasst wissen wollte, ergibt sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts. Vgl. Bundestags-Drucksache 17/11472, Seite 48 f. Dieser gesetzlichen Regelung liegt nach Sinn und Zweck (auch) die Erwägung zugrunde, dass ein Antragsteller bei einer nur auf die Verneinung der wirtschaftlichen Voraussetzungen gestützten Versagung regelmäßig einen erneuten Prozesskostenhilfeantrag stellen und damit, soweit möglich, die Darlegung seiner Bedürftigkeit nachholen kann. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 27. April 2021 – 5 C 20.2891 –, juris, Rn. 3; siehe ferner auch: OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2020 – 19 E 149/20 –, juris, Rn. 7 f. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).