Beschluss
18 E 855/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0129.18E855.23.00
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Leitsätze
Das durch § 12a Abs. 3 AufenthG begründete Erfordernis einer individuellen Ermessensentscheidung gebietet es, dass die Behörde die ihr bekannten oder erkennbaren Belange des Ausländers von Amts wegen bereits bei der Entscheidung über die Auflagenerteilung berücksichtigt und nicht erst in einem nachgelagerten, vom Ausländer einzuleitenden Verfahren auf Streichung oder Änderung einer Auflage.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das durch § 12a Abs. 3 AufenthG begründete Erfordernis einer individuellen Ermessensentscheidung gebietet es, dass die Behörde die ihr bekannten oder erkennbaren Belange des Ausländers von Amts wegen bereits bei der Entscheidung über die Auflagenerteilung berücksichtigt und nicht erst in einem nachgelagerten, vom Ausländer einzuleitenden Verfahren auf Streichung oder Änderung einer Auflage. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die Voraussetzungen für deren Bewilligung (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) für das erstinstanzliche Klageverfahren nicht gegeben sind. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 7. November 2023 zurückgenommen hat. Prozesskostenhilfe wird gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich nur für eine „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gewährt. Eine Bewilligung nach rechtskräftigem Abschluss der kostenverursachenden Instanz kommt nur ausnahmsweise aus Gründen der Billigkeit in Betracht. An einem Billigkeitsgrund fehlt es jedoch, wenn der Rechtsschutzsuchende – wie hier – das Verfahren auf Grund einer eigenverantwortlichen Entscheidung beendet hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juni 2023 – 18 E 398/23 –, n. v., vom 5. Februar 2019– 18 E 1065/18 –, n. v., vom 4. Januar 2016 – 1 E1187/15 –, juris Rn. 3 ff. m. w. N., vom 8. Februar 2011 – 18 E 1395/10 –, n. v., vom 17. März 2010 – 5 E 1700/09 –, juris Rn. 5 f. m. w. N., und vom 19. September 2008 – 5 B 1410/08 u. a. −, juris Rn. 3 ff. m. w. N. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch nicht erkennbar ist, dass die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) gehabt hätte. Wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss verweist der Senat zur Begründung insbesondere auf die Ausführungen in der Klageerwiderung des Beklagten vom 23. August 2023. Danach lagen die Voraussetzungen des § 12a Abs. 3 Satz 1 AufenthG für die Verpflichtung der Klägerin zur Wohnsitznahme in Q. vor. Die Wohnsitzregelung zielte auf eine Förderung einer nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ab. Insbesondere war am gewünschten Zuzugsort X. die Integrationsstruktur erheblich belastet, während dies in Q. nicht der Fall war (S. 10). Das erstinstanzliche Vorbringen, durch die Verpflichtung zur Wohnsitznahme in Q. sei die Integration der Klägerin erschwert worden, da ihre Betreuung durch ihre Söhne erheblich erschwert worden sei, dringt bereits deshalb nicht durch, weil nicht aufgezeigt ist, dass die im März 1960 geborene Klägerin einer Betreuung durch ihre Söhne bedurfte. Zwar hat der Beklagte mit Schriftsätzen vom 23. August 2023 und vom 7. November 2023 mitgeteilt, es entspreche seiner allgemeinen Verwaltungspraxis, Bindungen zu volljährigen Kindern unter 25 Jahren zu berücksichtigen. Auch gebietet es das durch § 12a Abs. 3 AufenthG begründete Erfordernis einer individuellen Ermessensentscheidung, dass die Behörde die ihr bekannten oder erkennbaren Belange des Ausländers von Amts wegen bereits bei der Entscheidung über die Auflagenerteilung berücksichtigt und nicht erst in einem nachgelagerten, vom Ausländer einzuleitenden Verfahren auf Streichung oder Änderung einer Auflage. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2008 – 1 C 17.07 –, juris, Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 4. September 2018 – 18 A 256/18 –, juris, Rn. 59 f. Die Klägerin hat den Wohnsitz ihres im Jahr 1999 geborenen Sohnes Y. I. in X., der zur Beendigung des Klageverfahrens geführt hat, aber erst nach dem für die Rechtmäßigkeit des Verteilungsbescheids entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses der Wohnsitzregelung und nicht bereits im Anhörungsverfahren nach § 28 VwVfG NRW vorgetragen, so dass der Beklagte diesen nicht berücksichtigen konnte (aus dem vorgelegten Auszug aus dem syrischen Familienregister ergab sich ein Aufenthalt dieses Sohnes in Deutschland bzw. dessen Wohnsitz in X. nicht). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.