Beschluss
5 E 1700/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe kann im Verfahren über vorläufigen Rechtsschutz für die erstinstanzliche Instanz nachträglich bewilligt werden, wenn der Antrag während des Verfahrens entscheidungsreif vorlag und die Verfahrensbeendigung nicht dem Antragsteller zuzurechnen ist.
• Maßgeblich sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife; fehlende Belege können unter besonderen Umständen durch eidesstattliche Versicherung ersetzt werden.
• Bei Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO sind die Erfolgsaussichten des Eilantrags (summarische Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen) maßgeblich für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Entscheidungsgründe
Nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verfahren über vorläufigen Rechtsschutz • Prozesskostenhilfe kann im Verfahren über vorläufigen Rechtsschutz für die erstinstanzliche Instanz nachträglich bewilligt werden, wenn der Antrag während des Verfahrens entscheidungsreif vorlag und die Verfahrensbeendigung nicht dem Antragsteller zuzurechnen ist. • Maßgeblich sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife; fehlende Belege können unter besonderen Umständen durch eidesstattliche Versicherung ersetzt werden. • Bei Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO sind die Erfolgsaussichten des Eilantrags (summarische Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen) maßgeblich für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Antragstellerin legte im Eilverfahren gegen eine Polizeiverfügung nach § 34a PolG NRW einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor. Die Polizeiverfügung untersagte ihr die Rückkehr in die gemeinsame Wohnung mit ihrem Lebenspartner; diese Verfügung erledigte sich während der Rechtsmittelfrist. Die Antragstellerin gab an, nicht über alle Einkommensbelege verfügen zu können und versicherte ihre Angaben ersatzweise an Eides statt. Das erstinstanzliche Verwaltungsgericht hatte Prozesskostenhilfe versagt; die Antragstellerin legte Beschwerde ein. Es ging insbesondere um die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Wohnungsverweisung (gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Lebenspartners) vorlagen und ob die Antragstellerin die Kosten der Prozessführung nicht tragen konnte. • Die Beschwerde hatte Erfolg; die Antragstellerin konnte die erstinstanzlichen Prozesskosten nach den dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen (§ 166 VwGO i.V.m. § 115 ZPO). • Für die Beurteilung des Prozesskostenhilfeantrags ist der Zeitpunkt der Bewilligungsreife maßgeblich; Prozesskostenhilfe kann auch nach Abschluss der Instanz bewilligt werden, wenn der Antrag während des Verfahrens entscheidungsreif vorlag und die Verfahrensbeendigung dem Betroffenen nicht zuzurechnen ist. • Die Antragstellerin durfte angesichts der Umstände darauf vertrauen, dass ihre ersatzweise eidesstattliche Versicherung und die dargelegten Gründe zur Glaubhaftmachung ihrer Bedürftigkeit ausreichten; ein ergänzender Vorlagungszwang der Belege wäre unzumutbar gewesen. • Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten ist im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht auf die Hauptsache, sondern auf die Erfolgsaussichten des Eilantrags abzustellen; es ist eine Abwägung zwischen privaten Interessen und öffentlichem Interesse vorzunehmen. • Der Sachverhalt ließ sich im Eilverfahren nicht abschließend klären; Hinweise sowohl für als auch gegen das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr lagen vor, sodass die Erfolgsaussichten der Hauptsache offen blieben. • Angesichts der unklaren Tatsachenlage und der Indizien, die ein bloß behauptetes Gewalttätigwerden nahelegten, bestanden hinreichende Aussicht auf Erfolg des Eilantrags oder zumindest die Möglichkeit, dass die Folgenabwägung zugunsten der Antragstellerin ausfallen konnte. • Die Beiordnung des Rechtsanwalts erfolgte gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO; das Beschwerdeverfahren war gebührenfrei. Die Beschwerde wurde stattgegeben: Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren wurde bewilligt und Rechtsanwalt U. G. T. beigeordnet. Die Begründung beruht darauf, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife bedürftig war und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erschien; zudem lagen hinreichende Aussicht auf Erfolg des Eilantrags bzw. die Möglichkeit einer positiven Folgenabwägung vor, weil der Sachverhalt hinsichtlich des Vorliegens einer gegenwärtigen Gefahr nicht eindeutig war. Außergerichtliche Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Der Beschluss ist unanfechtbar.