Beschluss
12 E 429/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0206.12E429.23.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die zulässige Beschwerde der Antragstellerinnen gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Eilverfahren ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das bereits durch die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 14. März 2023 sowie des Senats vom 5. April 2023 - 12 B 280/23 - unanfechtbar abgeschlossene Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes liegen nicht vor. Für eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nur Raum, wenn vor Ergehen der den Rechtszug abschließenden Entscheidung des Gerichts bereits alle Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt waren und die rückwirkende Bewilligung der Billigkeit entspricht. Der jeweilige Antragsteller muss insbesondere einen ordnungsmäßen und vollständigen Antrag gestellt haben, was die Vorlage einer vollständigen formularmäßigen Erklärung mit den entsprechenden Belegen nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO erfordert. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juni 2018 - 12 E 581/17 -, juris Rn. 3 ff., und vom 30. April 2014 - 12 E 404/14 -, juris Rn. 4 f., jeweils m. w. N. Unter diesen Voraussetzungen kann eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausnahmsweise auch nach Abschluss der Instanz in Betracht kommen, wenn das Gericht die Prozesskostenhilfe bereits vor Beendigung des Verfahrens hätte bewilligen müssen, was daneben erfordert, dass das Rechtsmittel zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs hinreichende Aussicht auf Erfolg i. S. d. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hatte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2018 - 12 E 581/17 -, juris Rn. 8 f., m. w. N. Davon ausgehend scheidet eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe hier schon deshalb aus, weil die Antragstellerinnen vor Ergehen der den Rechtszug abschließenden Entscheidung die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht ordnungsgemäß dargelegt hatten. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Da das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Vordrucke für die Erklärung eingeführt hat, sind diese zu verwenden (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 4 ZPO i. V. m. § 1 Abs. 1 PKHFV). Der Vordruck muss vollständig ausgefüllt werden. Ist er in wesentlichen Punkten unvollständig ausgefüllt oder widersprechen die Angaben in der Erklärung den sonstigen Angaben des Beteiligten, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen. Diesen Anforderungen genügen die am 20. Februar 2023 beim Verwaltungsgericht eingereichten Unterlagen nicht. Die Antragstellerin zu 1. hat zu ihren Einkommensverhältnissen unschlüssige und zu ihren Wohnkosten gar keine Angaben gemacht. Der Senat hegt bereits durchgreifende Zweifel an der Plausibilität der behaupteten Einkommensverhältnisse. Insoweit ist nicht nachvollziehbar, wie sie ihren Lebensunterhalt mit den in Abschnitt E der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegebenen Gesamtbruttoeinnahmen in Höhe von 260,00 Euro überhaupt finanzieren will. In Abschnitt H der Erklärung fehlen zudem jegliche Angaben zu den Wohnkosten. Zwar hat die Antragstellerin zu 1. als Beleg einen Mietvertrag vorgelegt, der eine monatliche Miete von 460,00 Euro inklusive Betriebskosten vorsieht. Der Vertrag wurde indessen nicht mit der Antragstellerin zu 1., sondern mit einer Frau A. H. abgeschlossen. Damit bleibt offen, ob die Antragstellerin zu 1. überhaupt an der Zahlung dieser Miete beteiligt ist und, falls ja, in welcher Höhe. Die Vorlage einer vollständig ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Zwar gestattet § 2 Abs. 2 PKHFV eine vereinfachte Erklärung ohne Ausfüllung der Abschnitte E bis J des amtlichen Formulars, wenn der Beteiligte laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch bezieht und den aktuellen Bewilligungsbescheid des Sozialamts dem Antrag beigefügt. Diese Voraussetzungen sind hier jedenfalls deshalb nicht erfüllt, weil die Antragstellerin zu 1. lediglich einen Bescheid des Jobcenters D. über Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch vorgelegt hat. Ein solcher Bescheid ermöglicht jedoch nicht in vergleichbarer Weise wie ein Bescheid nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat eine Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Zur Beurteilung der Frage, wann der Einsatz und die Verwertung des Vermögens zumutbar sind, verweist § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO auf § 90 SGB XII. Diese Vorschrift ordnet aber einen weitergehenden Vermögens-einsatz an als die für Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch geltenden Regelungen in § 12 Abs. 2 und 3 SGB II. Dies hat zur Folge, dass trotz des Bezugs von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch Vermögen vorhanden sein kann, das im Rahmen der Prozesskostenhilfe einzusetzen ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2019 - 12 E 691/18 -, juris Rn. 9 f., und vom 25. Mai 2016 - 18 A 2206/12 -, juris Rn. 17 f., jeweils m. w. N. Die Antragstellerin zu 2. wiederum hat überhaupt keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, so dass für sie von vornherein nicht feststellbar ist, ob sie die Kosten der Prozessführung - auch unter Berücksichtigung von etwaigen Prozesskostenvorschussansprüchen analog § 1360a BGB - aufbringen kann. Angesichts der ausdrücklichen Vorgaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie dem dazugehörigen Hinweisblatt und der Ausfüllhinweise war das Erfordernis, das Formular vollständig auszufüllen und die entsprechenden Angaben zu belegen, selbst für einen nicht anwaltlich vertretenen Prozessbeteiligten ohne weiteres zu erkennen und musste sich dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen erst Recht aufdrängen. Eines Hinweises seitens des Gerichts bedurfte es daher nicht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2023- 12 E 534/23 -, S. 4 des Beschlusses, n. v., vom 8. Oktober 2020 - 12 E 669/20 -, juris Rn. 10, und vom 25. Mai 2016 - 18 A 2206/12 -, juris Rn. 13 ff., m. w. N. Abgesehen davon, dass die Antragstellerinnen eine den Anforderungen des § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO genügende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt hatten, hatte der Antrag der Antragstellerinnen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO geforderte hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insoweit wird Bezug genommen auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 5. April 2023 im zugehörigen Eilverfahren gleichen Rubrums 12 B 280/23. Aus diesen folgt nicht nur, dass die Beschwerde in jenem Verfahren erfolglos bleiben muss, sondern auch, dass zu keinem Zeitpunkt hinreichende Erfolgsaussichten für das Begehren der Antragstellerinnen bestanden haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).