Beschluss
12 E 104/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0214.12E104.24.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e Der Senat versteht die Eingabe des Klägers vom 1. Februar 2024, die er als isolierten Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. Januar 2024 bezeichnet, zu seinen Gunsten bereits als förmliches Rechtsmittel. Eines vorgeschalteten Prozesskostenhilfeverfahrens (mit dem Ziel der nachträglichen Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist) bedarf es im vorliegenden Fall nicht, weil der Kläger - anders als die dem angegriffenen Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung es andeutet - zulässigerweise selbst Beschwerde einlegen kann. Einem mittellosen Beteiligten können Reisekosten für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 122 Abs. 1 ZPO in analoger Anwendung bewilligt werden. Für die gerichtliche Entscheidung über einen darauf gerichteten Antrag sind in erster Linie die Vorschriften über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgebend. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2017 - 6 C 28.16 -, juris Rn. 2, m. w. N. Daneben sieht auch Ziffer 1 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Reiseentschädigungen, AV vom 26. Mai 2006 - 5670 - Z. 14 - (JMBl. NRW S. 145), in der Fassung vom 30. Dezember 2013 (JMBl. NRW 2014 S. 14) vor, dass mittellosen Parteien auf Antrag Mittel für die Reise zum Ort einer Verhandlung gewährt werden können. Das Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO, wonach sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen müssen, gilt nicht für Prozesskostenhilfeverfahren. Diese Ausnahmeregelung ist für Beschwerdeverfahren der vorliegenden Art wegen der Nähe zum Prozesskostenhilferecht jedenfalls entsprechend heranzuziehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2018- 9 E 69/18 -, juris Rn. 2 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 7 OB 66/19 -, BeckRS 2019, 46972 Rn. 3; OVG M.-V., Beschluss vom 28. Mai 2003 - 2 O 22/03 -, juris Rn. 2; a. A.: OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 13. September 2006- 1 O 169/06 -, juris Rn. 1 f. Die Beschwerde hat indes in der Sache keinen Erfolg. Dabei mag dahinstehen, ob der Kläger gegenwärtig ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Bewilligung eines Reisekostenvorschusses hat, nachdem das Verwaltungsgericht den auf den 21. Februar 2024 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung zwischenzeitlich aufgehoben hat. Denn der Kläger hat nach aktuellem Sach- und Streitstand jedenfalls keinen Anspruch auf den beantragten Reisekostenvorschuss für die Teilnahme an einem Verhandlungstermin vor dem Verwaltungsgericht. Eine Bewilligung von Reisekosten setzt voraus, dass - erstens - der Beteiligte nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unter Einsatz seines in entsprechender Anwendung des § 115 ZPO zu bewertenden Einkommens und Vermögens nicht in der Lage ist, die Reisekosten aufzubringen, und dass - zweitens - die konkrete Reise für eine vernünftige Prozessführung notwendig ist. Letzteres ist der Fall, wenn auch ein bemittelter, vernünftig haushaltender Beteiligter die Teilnahme an der Verhandlung zur verständigen Wahrnehmung seiner Rechte als erforderlich ansehen würde. Dabei ist auch die Bedeutung der Sache für den Betroffenen zu berücksichtigen. Vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2017 - 6 C 28.16 -, juris Rn. 3, OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2018 - 9 E 69/18 -, juris Rn. 16 f., m. w. N. Ausgehend von diesen Maßstäben ist dem Antrag des Klägers nicht zu entsprechen. Der Kläger hat schon nicht dargelegt, dass er die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozessprozesskostenhilfe erfüllt. Seine mit der Beschwerde vorgelegte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 1. Februar 2024 ist unvollständig. Es fehlen Angaben zu den Abschnitten G (Vermögen) und H (Wohnkosten) des Erklärungsformulars. Die Regelung des § 2 Abs. 2 PKHFV, wonach eine Partei, die nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch laufende Leistungen zum Lebensunterhalt bezieht, die Abschnitte E bis J des Formulars nicht ausfüllen muss, wenn sie der Erklärung den zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Bewilligungsbescheid des Sozialamtes beifügt, es sei denn, das Gericht ordnet dies ausdrücklich an, greift hier nicht. Denn der Kläger bezieht ausweislich des eingereichten Bescheids des Jobcenters O. W. vom 16. Dezember 2023 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Gründen, auf die der Senat Bezug nimmt (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO), angenommen, dass ein bemittelter, vernünftig haushaltender Beteiligter es hier zur verständigen Wahrnehmung seiner Rechte nicht als erforderlich ansehen würde, an der Verhandlung teilzunehmen. Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen rechtlichen Würdigung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.