Beschluss
12 A 652/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0410.12A652.24.00
10Zitate
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. G r ü n d e : 1. Soweit der Kläger mit seiner Eingabe vom 19. März 2024 zum Verfahren 12 E 104/24 ein "Ablehnungsgesuch gegen Richter K., B., L. wegen Besorgnis der Befangenheit" angebracht hat, geht der Senat davon aus, dass dieses der Sache nach auch auf das vorliegende Verfahren bezogen sein soll. Das Gesuch ist unzulässig. Ein Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ausnahmsweise unter Mitwirkung abgelehnter Richter als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2013 - 5 B 9.13 -, juris Rn. 3, m. w. N. Davon ist auszugehen, wenn geeignete Befangenheitsgründe weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht werden, vielmehr das Vorbringen des Antragstellers von vornherein ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2013 - 5 B 9.13 -, juris Rn. 3, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2021 - 4 A 100/21 -, juris Rn. 1, m. w. N. Liegen diese Voraussetzungen vor, entscheidet der Spruchkörper über das Ablehnungsgesuch abweichend von § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO in seiner nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters. Ebenso bedarf es keiner dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 44 Abs. 3 ZPO. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2021 - 4 A 100/21 -, juris Rn. 1, m. w. N. Nach diesen Maßgaben erweist sich das Ablehnungsgesuch des Klägers als rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Es wird nur mit Umständen begründet, die eine Befangenheit der abgelehnten Richter unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können. Soweit der Kläger einwendet, die Richter hätten "den Vorlageantrag im Schriftsatz vom 01.02.2024 übergangen", kam es auf das diesbezügliche Vorbringen im Verfahren 12 E 104/24 nicht an. Der Einwand, die Richter hätten "trotz fehlender Gesetzesgrundlage für Ausnahme vom Vertretungszwang den PKH-Antrag als Beschwerde beschieden", geht an den diesbezüglichen Ausführungen im Senatsbeschluss vom 14. Februar 2024 gänzlich vorbei. Entsprechendes gilt gleichermaßen für die weiteren Rügen des Klägers. Der rechtsmissbräuchliche Charakter seines Gesuchs zeigt sich insbesondere auch an den abschließenden haltlosen und offensichtlich sachfernen Unterstellungen ("Die Richterschaft mißt den haushaltspolitischen Belangen ihres Arbeitgebers sowie in der Folge ihrem beruflichen Fortkommen eine höhere Bedeutung bei als einer gesetzeskonformen Rechtsprechung, wodurch die Besorgnis der Befangenheit begründet ist"). 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung der begehrten Prozesskostenhilfe. Seine beabsichtigte Rechtsverfolgung - der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. März 2024 - hat nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Erfolgsaussicht. Die notwendige Erfolgsaussicht ist schon deshalb zu verneinen, weil der Kläger keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO hätte, wenn der beabsichtigte Zulassungsantrag durch einen nach § 67 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO Vertretungsberechtigten gestellt würde. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass ein Antragsteller innerhalb der Rechtsbehelfsfrist alles Zumutbare getan hat, um das in seiner Mittellosigkeit bestehende Hindernis für eine fristgerechte Einlegung des Rechtsmittels zu beheben. Dazu gehört, dass innerhalb der Frist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch zusammen mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den entsprechenden Belegen (§ 117 Abs. 2 bis 4 ZPO) eingereicht wird. Denn auch bei einem rechtzeitig gestellten Prozesskostenhilfeantrag kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist nur in Betracht, wenn die Partei vernünftigerweise nicht damit rechnen musste, ihr Antrag könne zurückgewiesen werden. Mit einer Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann die Partei aber nur rechnen, wenn sie innerhalb der Rechtsmittelfrist die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe in ausreichender Weise dargetan hat. Dazu ist es auch in der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich erforderlich, dass die Partei - innerhalb der Frist - den dafür vorgesehenen Vordruck ausgefüllt vorlegt. Nur wenn ein Antragsteller diesem formellen Erfordernis entsprochen hat, hat er alles zur Wahrung der Beschwerdefrist erforderliche getan und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. März 2010 - 1 BvR 290/10 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschlüsse vom 23. Januar 2014 - 1 PKH 12.13 -, juris Rn. 3, und vom 28. Januar 2004 - 6 PKH 15.03 -, juris Rn. 5 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 31. August 2016 - 15 E 222/16 -, juris Rn. 16 f., und vom 30. Januar 2023 - 9 B 1056/22 -, juris Rn. 3 f. Daran fehlt es hier. Der Kläger hat zwar mit seiner Eingabe vom 19. März 2024 innerhalb der einmonatigen Rechtsmittelfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Seine eingereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist indes unvollständig, weil Angaben sowie Belege zu den Abschnitten G und H fehlen. Diese Angaben und Belege sind nicht gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Verwendung eines Formulars für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfeformularverordnung - PKHFV) vom 6. Januar 2014 (BGBl. I S. 34) entbehrlich. Danach muss eine Partei, die nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch laufende Leistungen zum Lebensunterhalt bezieht, vorbehaltlich einer ausdrücklichen gerichtlichen Anordnung die Abschnitte E bis J des in der Anlage bestimmten Formulars nicht ausfüllen, wenn sie der Erklärung den zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Bewilligungsbescheid des Sozialamtes beifügt. Diese Voraussetzungen sind hier jedenfalls deshalb nicht erfüllt, weil der Kläger ausweislich des mit seiner Prozesskostenhilfeerklärung vorgelegten Bescheids des Jobcenters Z. P. vom 21. Februar 2024 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch bezieht. Ein solcher Bescheid ermöglicht eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in vergleichbarer Weise wie ein Bescheid nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch. Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat eine Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Zur Beurteilung der Frage, wann der Einsatz und die Verwertung des Vermögens zumutbar sind, verweist § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO auf § 90 SGB XII. Diese Vorschrift ordnet aber einen weitergehenden Vermögenseinsatz an als die für Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch geltenden Regelungen in § 12 Abs. 2 und 3 SGB II. Dies hat zur Folge, dass trotz des Bezugs von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch Vermögen vorhanden sein kann, das im Rahmen der Prozesskostenhilfe einzusetzen ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2019 - 12 E 691/18 -, juris Rn. 9 f., und vom 25. Mai 2016 - 18 A 2206/12 -, juris Rn. 17 f., jeweils m. w. N. Das vom Kläger verwendete Erklärungsformular entspricht mit dem darin enthaltenen Hinweis: "Wenn Sie laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen und den letzten hierüber erhaltenen Bescheid befügen, sind Angaben zu E bis J bis entbehrlich, sofern das Gericht nicht etwas anderes anordnet", nicht den aktuellen Vorgaben der PKHFV, die für die Abgabe einer vereinfachten Erklärung nur noch auf den Bezug von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch abstellt. Auch auf den gerichtlichen Hinweis vom 27. März 2024 hat der Kläger eine ordnungsgemäße Prozesskostenhilfeerklärung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist, die mit dem 9. April 2024 endete, nicht vorgelegt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).