Beschluss
19 A 2108/23.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0214.19A2108.23A.00
27Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
27 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Senat entscheidet über die Anträge auf Berufungszulassung sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). I. Der Prozesskostenhilfeantrag für das Verfahren zweiter Instanz ist unbegründet. Der Berufungszulassungsantrag hat aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 ‑, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. Daran fehlt es hier. Der Kläger benennt bereits keinen der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe. Soweit sich seinem Zulassungsvorbringen möglicherweise sinngemäß die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs entnehmen lässt, ist mit dem Vorbringen indessen kein durchgreifender Gehörsverstoß dargelegt. Der Kläger trägt vor, er habe umfangreiche mit seinem Folgeantrag beim Bundesamt neue Beweise vorgelegt, die seine hervorgehobene Position beim IPOB bestätigten. Das Verwaltungsgericht habe diese Beweismittel zwar gesehen, aber nicht oder unzutreffend gewürdigt. Damit macht der Kläger selbst schon nicht geltend, dass das Verwaltungsgericht seiner Verpflichtung aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für seine Entscheidung anzugeben, vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. September 2020 - 2 BvR 854/20 -, NVwZ-RR 2021, 131, juris, Rn. 26, und vom 17. April 2020 - 1 BvR 2326/19 -, juris, Rn. 11 m. w. N.; VerfGH NRW, Beschluss vom 14. September 2021 - VerfGH 137/20.VB-2 -, juris, Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 ‑ 1 C 25.20 -, juris, Rn. 19; Beschlüsse vom 22. September 2020 - 1 B 39.20 -, juris, Rn. 9, und vom 18. Februar 2020 - 1 B 10.20 -, juris, Rn. 6 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juni 2022 - 19 A 1065/22.A -, juris, Rn. 7, vom 16. Februar 2022 ‑ 19 A 2557/21.A -, juris, Rn. 22, vom 9. Februar 2022 ‑ 19 A 544/21.A -, juris, Rn. 7, vom 8. Juni 2021 - 19 A 2142/20.A -, juris, Rn. 7, vom 18. Februar 2021 - 19 A 1510/19.A -, juris, Rn. 5, und vom 12. März 2020 - 19 A 4739/19.A -, juris, Rn. 4, nicht nachgekommen wäre. Der Kläger wendet sich der Sache nach vielmehr gegen eine sein Asylverfahren ‑ hier konkret das Vorliegen von Wiederaufgreifensgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG, § 51 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VwVfG betreffende - vermeintlich fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht. Dies führt indessen nicht auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. Die Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt, sofern sie - wie hier - nicht von Willkür geprägt ist, gegen Denkgesetze verstößt oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet, von vornherein nicht die Zulassung der Berufung wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO oder eines sonstigen Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Dezember 2020 ‑ 2 B 6.20 ‑, juris, Rn. 9, vom 28. Januar 2020 ‑ 1 B 87.19 u. a. ‑, juris, Rn. 7, und vom 25. April 2018 - 1 B 11.18 -, juris, Rn. 3, Urteile vom 22. Mai 2019 ‑ 1 C 11.18 ‑, NVwZ-RR 2019, 1018, juris, Rn. 31, und vom 27. November 2014 ‑ 7 C 20.12 ‑, BVerwGE 151, 1, juris, Rn. 43; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Mai 2022 ‑ 19 A 1629/21.A -, juris, Rn. 21, vom 8. Juni 2021 - 19 A 2142/20.A -, juris, Rn. 13, und vom 18. Februar 2021 ‑ 19 A 1510/19.A -, juris, Rn. 17, jeweils m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28. Juli 2020 - A 2 S 873/19 -, juris, Rn. 19. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang weiter rügt, das Verwaltungsgericht habe die Anhörung des in Deutschland lebenden Bruders des Führers des IPOB als Zeugen abgelehnt und auch sonst überzogene Beweisanforderungen gestellt und den Sachverhalt nicht weiter aufgeklärt, führt dies ebenfalls nicht auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Ein etwaiger Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich keinen Gehörsverstoß; er gehört auch nicht zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Februar 2022 - 19 A 2557/21.A -, juris, Rn. 24, vom 17. Januar 2022 - 19 A 1736/21.A -, juris, Rn. 11, vom 8. Juni 2021, a. a. O., Rn. 9, vom 13. November 2020 - 19 A 450/20.A -, juris, Rn. 26, vom 2. Januar 2020 - 19 A 4368/18.A -, juris, Rn. 4, vom 1. März 2019 ‑ 6 A 1882/18.A -, juris, Rn. 34, und vom 18. April 2016 - 19 A 1514/14.A -, juris, Rn. 8 m. w. N. Eine unterbliebene, allerdings gebotene Sachverhaltsaufklärung kann zwar im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör, also einen Verfahrensmangel gemäß § 138 Nr. 3 VwGO darstellen. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung aber grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein durch einen Rechtsanwalt vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Mai 2014 - 6 B 24.14 -, juris, Rn. 9, und vom 20. Juni 2001 - 4 B 41.01 -, NVwZ-RR 2001, 713, juris, Rn. 13, jeweils m. w. N. Einen Beweisantrag hat der anwaltlich vertretene Kläger ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2023 nicht gestellt. Das wäre nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Dies ist jedoch nicht ersichtlich und zeigt der Kläger auch nicht substantiiert auf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).