Beschluss
19 A 16/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0219.19A16.24.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Der Senat entscheidet über den Zulassungsantrag durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und auch objektiv vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag allein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Grund liegt indes nicht vor. Aus der Zulassungsbegründung des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. statt vieler BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 - 1 BvR 2705/16 -, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 21, und Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 32; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 82/20.VB-2 -, juris, Rn. 19, und vom 17. Dezember 2019 - VerfGH 56/19.VB-3 -, NVwZ-RR 2020, 377, juris, Rn. 17 ff., jeweils m. w. N. Nach diesem Maßstab liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil festgestellt, die Identität des Klägers sei nicht im Sinn des § 10 Abs. 1 StAG geklärt, da insbesondere die Angaben zu seinem Geburtsort widersprüchlich seien. So sei er im Jahr 1987 mit einem pakistanischen Pass in das Bundesgebiet eingereist, der als Geburtsort „Y. V.“ in Pakistan ausweise. Demgegenüber werde in seinem aktuellen afghanischen Reisepass als Geburtsort „W.“ in Afghanistan angegeben. Die vom Kläger ebenfalls im Einbürgerungsverfahren vorgelegte Tazkira weise dagegen als Geburtsort „U. E.“ aus. Diese abweichenden Geburtsorte habe der Kläger nicht plausibel erklärt. Seine im Rahmen der Klagebegründung vorgebrachte Erklärung, der pakistanische Pass sei nicht echt, sondern gekauft, so dass er keine verlässliche Auskunft über seinen Geburtsort zu geben vermöge, sei nicht hinreichend plausibel. Unter Berücksichtigung des Vorgesagten sei auch die Staatsangehörigkeit des Klägers ungeklärt. Dagegen wendet der Kläger im Wesentlichen ein, bei den beteiligten Behörden hätten zu keiner Zeit Zweifel an seiner Identität oder Staatsangehörigkeit bestanden, da er zu keinem Zeitpunkt als pakistanischer Staatsangehöriger aufgetreten sei. Diese Behauptung ist bereits dadurch widerlegt, dass der Kläger bei seiner Einreise nach Deutschland im April 1987 einen damals gültigen pakistanischen Pass vorgelegt und ihn daher sowohl das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als auch die vormals zuständige Ausländerbehörde J. zunächst als pakistanischen Staatsangehörigen geführt haben. Die Ausländerbehörde ist sogar noch im Jahr 1994 davon ausgegangen, dass der Kläger jedenfalls auch die pakistanische Staatsangehörigkeit besitzt und hat mit Verweis auf seine Doppelstaatsangehörigkeit zunächst die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung verweigert. Unabhängig davon vermag dieser pauschale Einwand - wie auch der Vortrag zu den im abgelaufenen afghanischen Pass enthaltenen Visa für Pakistan - jedenfalls die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Zweifel am Geburtsort des Klägers aufgrund der abweichenden Angaben in drei verschiedenen amtlichen Dokumenten nicht zu entkräften. Auch mit seinem weiteren Einwand, bei dem bei Einreise vorgelegten Reisepass handele es sich um ein - einzig zum Zweck seiner Ausreise aus Afghanistan gekauftes - echtes Dokument, dessen Inhalt aber falsch sei, was sich bereits daraus ergebe, dass das Dokument weder seine Fingerabdrücke noch seine Unterschrift enthalte, dringt der Kläger nicht durch. Zunächst übersieht er, dass das Verwaltungsgericht seine Zweifel am Geburtsort des Klägers nicht „allein“ auf die abweichenden Angaben im angeblich inhaltlich unrichtigen pakistanischen Reisepass, sondern auch auf die diesbezügliche Diskrepanz zwischen dem aktuellen afghanischen Reisepass und der ebenfalls im Einbürgerungsverfahren vorgelegten afghanischen Tazkira gestützt hat. Auf diesen Widerspruch geht der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung in keiner Weise ein. Im Übrigen setzt sich der Kläger nicht hinreichend mit den substantiierten Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu den Ermittlungen der vormals zuständigen Ausländerbehörde im Jahr 1991 hinsichtlich der Echtheit des bei Einreise vorgelegten pakistanischen Reisepasses auseinander. Diese hätten ergeben, dass es sich bei dem pakistanischen Pass zumindest um einen echten Formularvordruck handele. Darüber hinaus habe der von der deutschen Botschaft in Islamabad beauftragte Vertrauensanwalt festgestellt, dass im regionalen Passamt in Q. das Originalformular zur Passbeantragung vorhanden und in Ordnung sei, der Kläger zusätzlich bei Passbeantragung im Besitz eines vom Meldeamt N. ausgestellten Ausweises gewesen und es ihm gelungen sei, unter Vorlage des pakistanischen Passes bei der deutschen Botschaft in Islamabad ein Besuchsvisum zu beantragen und zu erhalten. Dem hat der Kläger lediglich die pauschale Behauptung entgegengesetzt, weder die Untersuchung des Passes noch der Umstand, dass ein Visum erteilt worden sei, „bestätigen die offensichtlich inhaltliche Unrichtigkeit des Passes“. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Einbürgerung für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).