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Beschluss

19 A 1218/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:1001.19A1218.24.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Berufung ist nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Daran fehlt es. Zulassungsgründe liegen hier nicht vor. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der ausdrücklich geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen, weil der Kläger keinen einzelnen tragenden Rechtssatz oder einzelne Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2022 ‑ 2 BvR 1232/20 - juris Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2024 - 19 A 16/24 - juris Rn. 3. Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 8. Februar 2022 auf Verpflichtung der Beklagten zur Einbürgerung des Klägers in den deutschen Staatsverband gerichteten Klage entscheidungstragend damit begründet, dass die Identität des Klägers aufgrund der unaufgelöst widersprüchlichen Unterlagen und Angaben zu seinem Geburtsdatum nicht im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 StAG geklärt sei. Demgegenüber wendet sich der Kläger mit dem Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe die einbürgerungsrechtlichen Anforderungen an den Identitätsnachweis überspannt, indem es weder dem indischen Urkundenwesen noch dem indischen Vertrauensanwalt Glauben geschenkt habe, lediglich gegen nicht entscheidungstragende Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Zur Auskunftslage über das indische Urkundenwesen hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass dadurch "noch einmal die ohnehin schon durchgreifenden Zweifel betreffend die vorgelegten Identitätsdokumente" "vertieft" würden (S. 19 des Urteils). Die Ausführungen zur Bestätigung der Identität des Klägers durch die Vertrauensanwälte hat das Verwaltungsgericht mit der Feststellung eingeleitet, dass "[u]ngeachtet dessen", d. h. ungeachtet der Unzulässigkeit eines Stufenübergangs, eine Klärung der Identität des Klägers auf einer nachgelagerten Stufe nicht möglich sei (S. 20 des Urteils). Auch der vom Kläger gerügte Umfang des angefochtenen Urteils begründet keine ernstlichen Zweifel an seiner Richtigkeit. Dies folgt bereits daraus, dass der Urteilsumfang an sich schon nicht geeignet ist, dessen inhaltliche Richtigkeit in Frage zu stellen. Das angefochtene Urteil, das im Informationsinteresse des Klägers Hilfserwägungen anstellt, ist ohnehin nicht übermäßig lang. Der Urteilsumfang indiziert im Übrigen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2012 - 4 A 326/11 - juris Rn. 23. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Die Bedeutung der Einbürgerung für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).