Beschluss
6 B 10/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0222.6B10.24.00
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Leitsätze
Aufgrund einer begründeten Anhörungsrüge fortgeführtes, aber ohne Erfolg gebliebenes Beschwerdeverfahren, in dem eine Studienrätin die Fortsetzung eines Stellenbesetzungsverfahrens begehrt, dessen einzige Bewerberin sie zwar ist, zu dessen Bewerberkreis sie jedoch nicht zählt, weil ihre Beförderung auf die ausgeschriebene Stelle gegen das Verbot der Sprungbeförderung verstieße.
Tenor
Der Beschluss vom 14.2.2024 wird aufrechterhalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aufgrund einer begründeten Anhörungsrüge fortgeführtes, aber ohne Erfolg gebliebenes Beschwerdeverfahren, in dem eine Studienrätin die Fortsetzung eines Stellenbesetzungsverfahrens begehrt, dessen einzige Bewerberin sie zwar ist, zu dessen Bewerberkreis sie jedoch nicht zählt, weil ihre Beförderung auf die ausgeschriebene Stelle gegen das Verbot der Sprungbeförderung verstieße. Der Beschluss vom 14.2.2024 wird aufrechterhalten. G r ü n d e : 1. Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter. Das dazu erteilte Einverständnis der Beteiligten (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO) ist durch den Eilbeschwerdebeschluss vom 14.2.2024 nicht verbraucht, weil das Beschwerdeverfahren aufgrund der erfolgreiche Anhörungsrüge der Antragstellerin fortgeführt und in die Lage zurückversetzt wird, in der es sich vor dem Zeitpunkt befand, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können (§ 152a Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). 2. Der Beschluss vom 14.2.2024 ist gem. § 152a Abs. 5 Satz 3 VwGO i. V. m. § 343 Satz 1 ZPO aufrechtzuerhalten, weil die gemäß § 152a Abs. 5 Satz 2 VwGO erneut zu treffende Beschwerdeentscheidung auch unter Berücksichtigung der mit der Anhörungsrüge geltend gemachten Gesichtspunkte zu keinem anderen Ergebnis führt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Zur Begründung nimmt der Senat auf die Gründe des Beschlusses vom 14.2.2024 Bezug. Im Hinblick auf die mit der Anhörungsrüge geltend gemachten Gesichtspunkte gilt ergänzend Folgendes: a) Die Beschwerde nimmt aufgrund der in der Stellenausschreibung unter dem Punkt "Laufbahnrechtliche Voraussetzungen" enthaltenen Formulierung "Bewerben können sich unabhängig von der Lehramtsbefähigung nur Angehörige der Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt (vormals höherer Dienst)" an, dass nur der Dienstposten ausgeschrieben und "unterwertig", d.h. auch mit Bewerbern besetzt werden können sollte, die - wie die im Statusamt A 13 befindliche Antragstellerin - die Voraussetzungen für die Beförderung in das dem Dienstposten entsprechende Statusamt (hier: A 15) wegen des Verbots der Sprungbeförderung (§ 19 Abs. 4 LBG NRW) nicht erfüllen. Mit diesen Erwägungen dringt die Beschwerde nicht durch. Schon die in der Stellenbeschreibung ausdrücklich angegebene Amtsbezeichnung und Besoldungsgruppe sprechen dafür, dass Gegenstand der Ausschreibung das nach A 15 besoldete Amt des Fachleiters/der Fachleiterin an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung (vgl. Anlage 1 des LBesG NRW), mithin ein nach A 15 besoldetes Statusamt als solches und gerade nicht der bloße Dienstposten ist. Aus der von der Beschwerde in Bezug genommenen Formulierung unter dem Punkt "Laufbahnrechtliche Voraussetzungen" ergibt sich nichts anders; das Gegenteil ist richtig. Nimmt man die fragliche Formulierung nicht nur - wie die Antragstellerin - teilweise, sondern insgesamt und einschließlich ihrer vorausgeschickten Rechtsgrundlagen in den Blick "§ 30 Abs. 1 LVO NRW i. V. m. § 28 Abs. 1 LVO NRW - Bewerben können sich unabhängig von der Lehramtsbefähigung nur Angehörige der Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt (vormals höherer Dienst), die mindestens eine 4jährige Dienstzeit gemäß § 10 LVO NRW innehaben.", ergibt sich vielmehr auch aus dieser, dass der Antragsgegner mit der Stellenausschreibung das nach A 15 besoldete Statusamt vergeben wollte. Denn bei der 4jährigen (Mindest-)Dienstzeit als laufbahnrechtlicher Voraussetzung handelt es sich um eine der in § 28 Abs. 1 LVO geregelten "Beförderungsvoraussetzungen in Ämter nach A 15", die vorliegen müssen, damit einer Beamtin oder einem Beamten ein "Amt der Besoldungsgruppe A 15 verliehen werden [darf]" und die für die bloße (unterwertige) Besetzung eines Dienstpostens nicht eingehalten werden muss. b) Ist damit das Statusamt als solches und nicht etwa ein unterwertig zu besetzender Dienstposten ausgeschrieben worden, vermag das nachträgliche Verhalten von Mitarbeitern des Antragsgegners (allein) gegenüber der Antragstellerin daran nichts zu ändern. Maßgebend dafür, ob ein Bewerber zu dem durch die Stellenausschreibung beschränkten Bewerberkreis zählt, ist alleine die Stellenausschreibung; eine Erweiterung durch an einzelne Bewerber gerichtete Hinweise ist - wie bereits vom Verwaltungsgericht sowie vom Senat im Beschluss vom 14.2.2024 näher ausgeführt - ausgeschlossen. Hinsichtlich der in dem Beschluss vom 14.2.2024 - 6 B 10/24 - getroffenen Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung ergibt sich keine Änderung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).