Beschluss
6 B 10/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0214.6B10.24.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde einer Studienrätin, die die Fortsetzung eines Stellenbesetzungsverfahrens begehrt, indem sie zwar die einzige Bewerberin ist, zu dessen Bewerberkreis sie jedoch nicht zählt, weil ihre Beförderung auf die ausgeschriebene Stelle gegen das Verbot der Sprungbeförderung verstieße.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde einer Studienrätin, die die Fortsetzung eines Stellenbesetzungsverfahrens begehrt, indem sie zwar die einzige Bewerberin ist, zu dessen Bewerberkreis sie jedoch nicht zählt, weil ihre Beförderung auf die ausgeschriebene Stelle gegen das Verbot der Sprungbeförderung verstieße. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. 1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, das der Antragstellerin als Studienrätin in einem Statusamt der Besoldungsgruppe A 13 wegen des sich aus § 19 Abs. 4 LBG NRW, § 7 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW ergebenden Verbots der Sprungbeförderung nicht das ausgeschriebene Amt der Besoldungsgruppe A 15 einer Studiendirektorin übertragen werden darf und sie daher von Vornherein nicht für die in Rede stehende Stellenbesetzung in Frage kommt. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, nach der Stellenausschreibung sei Gegenstand der Ausschreibung das nach A 15 besoldete Amt des Fachleiters/der Fachleiterin an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung (vgl. Anlage 1 des LBesG NRW), mithin ein nach A 15 besoldetes Statusamt, setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Der Umstand, dass die Ausschreibung als zulässige Bewerber Angehörige der Laufbahngruppe 2., 2. Einstiegsamt benennt, rechtfertigt eine abweichende Beurteilung ebensowenig wie die - offenbar nur mündliche - sinngemäße Auskunft einer Mitarbeiterin der Bezirksregierung P., wonach im Falle der Einladung zur Revision von der Zulässigkeit ihrer Bewerbung auszugehen sei. Solange nicht dargelegt ist, dass eine unterwertige Besetzung des Dienstpostens erfolgen sollte, führt ferner der Hinweis auf Rechtsprechung dazu nicht weiter, dass eine solche unterwertige Besetzung eines Dienstpostens möglich ist. 2. Die Beschwerde macht ferner erfolglos geltend, der Antragsgegner habe durch das Schreiben der Bezirksregierung P. vom 3.5.2022 den Bewerberkreis zulässigerweise erweitert. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, maßgebend dafür, ob ein Bewerber zu dem durch die Stellenausschreibung beschränkten Bewerberkreis zählt, sei alleine die Ausschreibung; eine Erweiterung durch an einzelne Bewerber gerichtete Hinweise sei ausgeschlossen. Selbst wenn der Antragsgegner eine solche Erweiterung hätte vornehmen und mithin die Stellenausschreibung nachträglich hätte ändern wollen, wäre dies nur über den Weg des Verfahrensabbruchs und der Neuausschreibung, nicht aber über den Weg der exklusiv nur einer Bewerberin gegenüber erklärten Zulassung möglich gewesen. Denn Vorgaben, die der Dienstherr im Rahmen der Stellenausschreibung für die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens macht, bleiben für das laufende Auswahlverfahren verbindlich. Es ist unzulässig, die Auswahlkriterien nachträglich dergestalt zu ändern, dass sich der Bewerberkreis erweitern würde, ohne dass mögliche Interessenten hiervon Kenntnis erhielten. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.12.2022 - 1 W-VR 18.22 -, ZBR 2023, 312 = juris Rn. 30 m. w. N., und vom 20.6.2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20 = juris Rn. 32. An alldem ändert es nichts, dass die Antragstellerin - auf der Grundlage der ursprünglichen Ausschreibung - die letzte verbliebene Bewerberin sein mag. Ob der Übertragung einer nach A 14 mit Zulage besoldeten Stelle ebenfalls das Verbot der Sprungbeförderung entgegenstünde, wie das Verwaltungsgericht (nur) darüber hinaus und nicht selbständig tragend angenommen hat, kann dahinstehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).