Leitsatz: Die Gefahr für Frauen oder Mädchen, in Nigeria Opfer einer Zwangsbeschneidung zu werden, hängt von einer Vielzahl individueller Faktoren ab, wie von der Existenz eines Familienverbunds, dem gesellschaftlichen Umfeld in das der Asylbewerber zurückkehrt, den regionalen Gepflogenheiten sowie regelmäßig auch vom Bildungsgrad der Eltern und den Einflussmöglichkeiten Dritter. Die Frage nach einer Gefährdung von Mädchen durch eine drohende weibliche Genitalverstümmelung bei einer Rückkehr nach Nigeria ist daher nicht grundsätzlich klärungsfähig, weil sie sich nicht für eine Mehrheit von Fällen verallgemeinernd beantworten lässt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2023 ‑ 19 A 1474/23.A ‑, juris, Rn. 14). Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Senat entscheidet über den Antrag auf Berufungszulassung durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 ‑, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑, juris, Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑, juris, Rn. 5, vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑, juris, Rn. 5, vom 14. Juni 2022 ‑ 19 A 657/22.A ‑, AuAS 2022, 150, juris, Rn. 3, vom 18. Mai 2022 ‑ 19 A 532/22.A ‑, juris, Rn. 6, und vom 9. Februar 2022 ‑ 19 A 544/21.A ‑, juris, Rn. 24, jeweils m. w. N. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Dezember 2021 ‑ 19 A 3641/20.A -, juris, Rn. 5, vom 7. Oktober 2021 ‑ 19 A 592/21.A -, juris, Rn. 8, vom 26. Februar 2021 - 19 A 1360/20.A -, juris, Rn. 7, und vom 1. April 2020 ‑ 19 A 3476/18.A ‑, juris, Rn. 7, m. w. N. Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung nicht. Die Klägerinnen halten für grundsätzlich bedeutsam die Fragen, „Ist es einer alleinerziehenden Mutter mit zwei Mädchen im Alter von 3 und 4 Jahren bei einer Rückkehr nach Nigeria möglich, sich dem familiären und dem gesellschaftlichen Druck innerhalb des gesamten Staatsgebietes von Nigeria, eine Beschneidung durchzuführen, zu entziehen und die Kinder erfolgreich vor einer drohenden Genitalverstümmelung durch die Familie zu retten?“ und „Ist es einer alleinerziehenden Mutter mit zwei Kindern im Alter von 3 und 4 Jahren möglich, den Lebensunterhalt der Familie in Nigeria sicherstellen zu können oder droht alleinerziehenden Frauen bei einer Rückkehr nach Nigeria aufgrund der in Nigeria anzutreffenden Situation ohne Unterstützung durch Familie, Kirche o.ä. wegen fehlender Existenzgrundlage eine Extremgefahr?“. Keine der aufgeworfenen Fragen führt zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. 1. Hinsichtlich der ersten Frage fehlt es, soweit sie die Gefährdung durch eine drohende weibliche Genitalverstümmelung bei einer Rückkehr nach Nigeria betrifft, an der grundsätzlichen Klärungsfähigkeit, weil sie sich nicht für eine Mehrheit von Fällen verallgemeinernd beantworten lässt. Die Gefahr für Frauen oder Mädchen, in Nigeria Opfer einer Zwangsbeschneidung zu werden, hängt vielmehr von einer Vielzahl individueller Faktoren ab, wie von der Existenz eines Familienverbunds, dem gesellschaftlichen Umfeld, in das der Asylbewerber zurückkehrt, den regionalen Gepflogenheiten sowie regelmäßig auch vom Bildungsgrad der Eltern und den Einflussmöglichkeiten Dritter. OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2021 ‑ 19 A 222/20.A ‑, juris, Rn. 75, Beschlüsse vom 13. November 2023 ‑ 19 A 1474/23.A ‑, juris, Rn. 14, vom 24. Juni 2021 ‑ 19 A 2593/20.A ‑, juris, Rn. 40, vom 31. Juli 2019 ‑ 19 A 2518/18.A ‑, juris, Rn. 12, und vom 9. Juli 2019 ‑ 19 A 2540/18.A ‑, juris, Rn. 10. Dem entsprechend hat auch das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Besonderheiten des konkret zur Entscheidung stehenden Einzelfalls festgestellt, dass den Klägerinnen zu 2. und 3. im Falle einer Rückkehr nach Nigeria mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine Zwangsbeschneidung drohe, weil sie dem typischen Beschneidungsalter ihrer Volksgruppe bereits entwachsen seien (S. 5 des Urteils). Ungeachtet dessen benennen die Klägerinnen keine konkreten Erkenntnisse, die eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür begründen, dass nicht die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen, sondern die abweichende Bewertung der Zulassungsschrift zutreffend ist. Die Klägerinnen verweisen lediglich auf eine wörtlich wiedergegebene Passage aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Januar 2023 ‑ A 4 K 1443/21 ‑, juris, Rn. 18 bis 23, in der dieses auf der Grundlage verschiedener ausgewerteter Erkenntnisquellen bezogen auf den dort konkret zu entscheidenden Einzelfall ausführt, dass die Angehörigen der (Groß-)Familie als Privatpersonen Verfolgungsakteure im Sinn des § 3c Nr. 3 AsylG seien und der nigerianische Staat insoweit nicht in der Lage sei, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Welche der dort genannten Erkenntnisquellen konkret zu einem der erstinstanzlichen Bewertung gegenteiligen Ergebnis führen soll, legen die Klägerinnen nicht dar. Soweit die Klägerinnen mit der aufgeworfenen Frage abzielen auf eine Klärung der Möglichkeiten einer alleinerziehenden Mutter mit zwei Mädchen im Alter von drei und vier Jahren, sich gegenüber einer drohenden Genitalverstümmelung ihrer Kinder durch Familienmitglieder in Nigeria zur Wehr zu setzen, fehlt es bereits an jeglichen weiteren Darlegungen zur über den Einzelfall hinausgehenden Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit. Mit ihrem weiteren Vorbringen zur Begründung wenden sich die Klägerinnen der Sache nach vielmehr gegen die aus ihrer Sicht fehlerhafte Würdigung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung dient indessen nicht dazu, die Würdigung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall zu überprüfen. 2. Die zweite Frage bedarf keiner berufungsgerichtlichen Klärung, weil Fragen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und sozialen Situation in Nigeria in der Rechtsprechung des beschließenden Senats ‑ soweit überhaupt generalisierungsfähigen Tatsachenfeststellungen zugänglich ‑ umfassend geklärt sind. Der Senat hat unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie festgestellt, dass auch alleinstehende Frauen mit Kleinkindern ohne unterstützende Familien- und Sozialstrukturen am Ort ihres Aufenthalts das Existenzminimum durch eigene Arbeit sichern können, wobei nicht verkannt wird, dass die bereits allgemein schwierige soziale und ökonomische Lage für diese Personen prekär ist. Zu berücksichtigen sind jeweils die individuellen Umstände, wobei Bildung, berufliche Fähigkeiten, die familiäre und psychologische Situation, der ökonomische Status und etwaige Kontakte in Nigeria von Bedeutung sein können. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. November 2023, a. a. O., Rn. 19, und vom 16. Februar 2022 ‑ 19 A 2557/21.A ‑, juris, Rn. 12, 18, Urteile vom 22. Juni 2021, a. a. O., Rn. 65 ff., und vom 18. Mai 2021 ‑ 19 A 4604/19.A ‑, juris, Rn. 65 ff. Ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall bei der Prüfung etwa der Möglichkeit und Zumutbarkeit internen Schutzes (§ 3e AsylG) im Rahmen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes, oder auch bei der Prüfung von Abschiebungsverboten vorliegen, ist eine Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall. Demgemäß hat auch das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass die Klägerin zu 1. arbeitsfähig sei und über in Nigeria lebende Angehörige verfüge, die sie bei der Betreuung ihrer Kinder, den Klägerinnen zu 2. und 3., unterstützen könnten, so dass sie ungeachtet der vom Bundesamt dargelegten Rückkehrhilfen für sich und ihre Kinder die zum Überleben notwendigen Mittel erwirtschaften könne. Der Zulassungsantrag ergibt ungeachtet dessen keinen erneuten oder weitergehenden Klärungsbedarf in Bezug auf die getroffenen Tatsachenfeststellungen. Die Klägerinnen legen insoweit, als sie lediglich das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 20. August 2020 ‑ 4 A 304/17 ‑, juris, einschließlich der darin angeführten Erkenntnisquellen auszugsweise zitieren (Rn. 45), keinen solchen Klärungsbedarf dar. Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots für eine alleinstehende nigerianische Schwangere und Mutter von zwei kleinen Kindern in diesem Urteil ausdrücklich einzelfallbezogen ist. OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2022 ‑ 19 A 1090/22.A - juris, Rn. 16. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).